Voraussetzungen für die Beantragung eines Betreuers bei Demenz

Die fortschreitende Demenz kann dazu führen, dass Menschen nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. In solchen Fällen kann die Bestellung eines rechtlichen Betreuers notwendig werden. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Betreuung sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Wann ist eine rechtliche Betreuung notwendig?

Kann eine Person aufgrund einer demenziellen Erkrankung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln, kann ihr ein rechtlicher Betreuer zur Seite gestellt werden. Dies kann ein Angehöriger oder auch ein neutraler Betreuer sein. Wichtig ist, dass der Betreuer die Wünsche und noch vorhandenen Fähigkeiten des Betroffenen berücksichtigt. Die Einrichtung einer Betreuung erfolgt nur für Aufgabenbereiche, in denen die betroffene Person nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten zu regeln.

Der bestellte Betreuer erhält die Aufgabe, die Angelegenheiten des Demenzkranken in unterschiedlichen Bereichen zu regeln, je nachdem wo jeder Einzelne der Hilfe bedarf. Dies kann die Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungen, Aufenthaltsbestimmung oder auch die Postempfangs- und Öffnungsbefugnis umfassen.

Es ist wichtig zu betonen, dass eine rechtliche Betreuung nicht erforderlich ist, wenn die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen genauso gut geregelt werden können. Die Betreuung nach dem BGB ist somit subsidiär (nachrangig).

Wer kann eine Betreuung beantragen?

Ein Antrag auf ein Betreuungsverfahren wird am zuständigen Betreuungsgericht (=Amtsgericht) gestellt. Dies kann formlos oder schriftlich per vorgefertigtem Formular erfolgen, das am Betreuungsgericht erhältlich ist. Grundsätzlich hat jeder Mensch das Recht, ein solches Verfahren anzuregen - auch der Betroffene selbst. Die Möglichkeit, eine Betreuung vorsorglich anzuregen, gibt es jedoch nicht. Es muss ein tatsächlicher Hilfebedarf vorliegen.

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Ablauf des Betreuungsverfahrens

Nachdem ein Betreuungsverfahren angeregt wurde, entscheidet der Betreuungsrichter des Amtsgerichtes nach einer persönlichen Anhörung über die Art und den Umfang der Betreuung. Zudem muss ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Dieses Gutachten muss die Notwendigkeit der Betreuung, den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers und die voraussichtliche Dauer der Betreuungsbedürftigkeit darlegen.

Kann der Demenzkranke nicht mehr für sich selbst sprechen, wird ihm bis zur Betreuerbestellung ein sogenannter "Verfahrenspfleger" zur Seite gestellt, der das rechtmäßige Verfahren des Verlaufs prüft. Am Ende erfolgt mit dem Betroffenen ein Schlussgespräch, in dem die einzuleitenden Maßnahmen noch einmal dargelegt werden.

Vorsorgevollmacht als Alternative

Hat der demenziell Erkrankte in der Vergangenheit eine gültige Vorsorge- oder Generalvollmacht unterzeichnet, ist eine Betreuung in der Regel nicht mehr notwendig. Hier hat der Betroffene anderweitig vorgesorgt. Allerdings kann es z.B. sein, dass eine Betreuung trotz Vorhandenseins von Familienangehörigen oder Bevollmächtigten nötig wird, nämlich dann, wenn diese Personen gegen Wohl und Willen der betroffenen Person handeln oder von ihr nicht mehr kontrolliert werden können.

Voraussetzungen für Familienangehörige als Betreuer

Die Bestellung eines Familienangehörigen als gesetzlicher Betreuer ist ein wichtiger Schritt im Betreuungsrecht. Um Betreuer für Angehörige zu werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Das Betreuungsgericht hat die Aufgabe, die Eignung des potenziellen Betreuers zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt einzelfallbezogen und berücksichtigt sowohl die persönliche als auch die fachliche Eignung.

Familienangehörige, insbesondere Ehepartner, Eltern und Kinder, werden oft als bevorzugte Kandidaten für die gesetzliche Betreuung angesehen. Das Gericht muss die Wünsche des Betreuten berücksichtigen, sofern sie dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderlaufen. Auch Wünsche, die der Betreute vor Einleitung des Betreuungsverfahrens geäußert hat, müssen berücksichtigt werden.

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Aufgaben und Pflichten des Betreuers

Die Rolle eines gesetzlichen Betreuers für Angehörige ist mit vielfältigen Aufgaben und Pflichten verbunden. Das Betreuungsrecht legt fest, dass der Betreuer stets im Interesse des Betreuten handeln und dessen Wünsche berücksichtigen muss. Das Betreuungsgericht legt die Aufgabenkreise fest, für die ein Betreuer zuständig ist. Diese können je nach Situation des Betreuten variieren.

Eine zentrale Pflicht des Betreuers ist es, Entscheidungen im Sinne des Betreuten zu treffen. Bei medizinischen Entscheidungen muss der Betreuer prüfen, ob der Betreute selbst einwilligungsfähig ist. Familienangehörige, die als gesetzliche Betreuer fungieren, haben eine Rechenschaftspflicht gegenüber dem Betreuungsgericht. Bei der Vermögenssorge ist eine jährliche Rechnungslegung erforderlich.

Rechtliche Grenzen der Betreuung

Die gesetzliche Betreuung durch Familienangehörige unterliegt bestimmten rechtlichen Grenzen, die zum Schutz des Betreuten dienen. Viele wichtige Entscheidungen, die ein Betreuer für Angehörige trifft, bedürfen der Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Dies gilt insbesondere für Entscheidungen, die weitreichende Folgen für den Betreuten haben können.

Es gibt bestimmte höchstpersönliche Angelegenheiten, bei denen der Betreuer keine Entscheidungsbefugnis hat. Diese Bereiche bleiben dem Betreuten vorbehalten, sofern er dazu in der Lage ist. Ein wichtiger Aspekt der rechtlichen Grenzen betrifft mögliche Interessenkonflikte zwischen dem Betreuer und dem Betreuten. Familienangehörige als Betreuer müssen besonders darauf achten, dass sie ihre eigenen Interessen nicht mit denen des Betreuten vermischen.

Neues Betreuungsrecht ab 2023

Ab dem 1. Januar 2023 gelten die neuen Regelungen des reformierten Betreuungsrechts. Es hebt stärker als bisher das Recht auf Selbstbestimmung der betreuten Person hervor. Der gerichtlich bestellte Betreuer oder die gerichtlich bestellte Betreuerin hat vielmehr eine Unterstützungsfunktion. Diese Funktion verpflichtet, der betreuten Person die Besorgung ihrer Angelegenheiten durch eigenes, selbstbestimmtes Handeln zu ermöglichen.

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Notvertretungsrecht für Ehegatten

Das Notvertretungsrecht ermöglicht es Ehegatten, in Not- und Akutsituationen vorübergehend, also zeitlich begrenzt, auch ohne Vollmacht den durch Unfall oder Krankheit handlungsunfähigen Ehegatten zu vertreten. Dieses Notvertretungsrecht beschränkt sich ausschließlich auf Entscheidungen, die die Gesundheitssorge und damit eng zusammenhängende Angelegenheiten betreffen.

Vollmacht und Verfügung bei Demenz

Liegen Vorsorgedokumente vor, in denen die betroffene Person selbstbestimmt geregelt hat, wer sie im Falle einer Demenzerkrankung vertreten soll, ist dies der Idealfall. Denn die Diagnose Demenz geht langfristig mit einer Einschränkung der Entscheidungs- und Geschäftsfähigkeit einher. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch möglich, eine Vorsorgevollmacht bei bestehender Demenz auszustellen.

Mit einer Vorsorgevollmacht kann im Voraus geregelt werden, wer Entscheidungen treffen soll, wenn aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls eine Person dazu nicht mehr in der Lage sein sollte. Anders als ein gesetzlicher Betreuer ist der durch eine Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte dem Betreuungsgericht gegenüber nicht rechenschaftspflichtig.

In einer Betreuungsverfügung kann eine Person benannt werden, die im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit als Betreuer eingesetzt werden soll. Das Gericht prüft dann, ob die Bestellung eines Betreuers erforderlich und die vorgeschlagene Person geeignet ist. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht, steht die Betreuung unter gerichtlicher Aufsicht.

Umgang mit Selbstbestimmung bei Demenz

Im Umgang mit Demenzerkrankten ist es wichtig, ihren aktuellen Willen zu verstehen und die Selbstbestimmung trotz Demenz zu respektieren. Selbst wenn die Kommunikationsfähigkeit eingeschränkt ist, sollten die Wünsche und Bedürfnisse erfasst werden. Dies kann beispielsweise durch Körpersprache, Mimik oder Verhaltensänderungen geschehen.

Menschen mit Demenz sind oft noch lange in der Lage, in bestimmten Lebensbereichen eigene Entscheidungen zu treffen. Solange sich der Betroffene damit nicht selbst schadet, ist seine Entscheidung zu respektieren.

Aufgabenkreise der Betreuung

Betreuerinnen und Betreuer dürfen nur für die Aufgaben bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist. Können Menschen mit Demenz beispielsweise keine Überweisungen mehr tätigen, wird das Gericht ihnen lediglich eine Betreuerin oder einen Betreuer zur Verwaltung des Vermögens zur Seite stellen. Diese gerichtlich einzurichtenden Bereiche nennen sich Aufgabenkreise.

Rechtliche Grundlagen bei Demenz

Die Rechtslage bei Demenz ist nicht immer eindeutig. Denn Demenz bedeutet nicht automatisch Geschäftsunfähigkeit. Im Gegensatz zu früheren Praktiken wie der Entmündigung, die heute nicht mehr rechtsgültig ist, liegt der Schwerpunkt heute darauf, Menschen mit Demenz so viel wie möglich an Selbstständigkeit zu erhalten. Entscheidend sind Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. Sie ermöglichen eine vorausschauende Festlegung individueller Wünsche. Fehlen diese Vorsorgedokumente, ordnet das sogenannte Betreuungsgericht eine gesetzliche Betreuung an, die sich an den Bedürfnissen der betroffenen Person orientiert.

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