Demenz ist eine fortschreitende Erkrankung, die die kognitiven Fähigkeiten eines Menschen beeinträchtigt. Dies kann weitreichende Folgen haben, insbesondere in Bezug auf die Geschäftsfähigkeit und die Fähigkeit, rechtlich bindende Entscheidungen zu treffen. Dieser Artikel beleuchtet die komplexen Zusammenhänge zwischen Demenz, Geschäftsunfähigkeit und den daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen.
Einführung in die Thematik
Mit fortschreitender Demenz sind Betroffene zunehmend weniger in der Lage, die Tragweite ihres Handelns richtig einzuschätzen. Dies betrifft häufig auch die Fähigkeit, Geschäfte rechtswirksam abzuschließen. Wer die Bedeutung und Tragweite von Käufen und Verträgen auf Dauer nicht mehr einschätzen kann, gilt vor dem Gesetz als geschäftsunfähig. Grundsätzlich muss die Geschäftsunfähigkeit im Rahmen eines Gerichtsverfahrens durch eine Gutachterin oder einen Gutachter festgestellt und von den zuständigen Richterinnen und Richtern bestätigt werden.
Geschäftsunfähigkeit bei Demenz: Definition und Feststellung
Gemäß § 104 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist eine Person geschäftsunfähig, deren geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft gestört ist und deren Urteilsvermögen und sogenannte „freie Willensbestimmung“ dadurch erheblich eingeschränkt ist. Eine solche krankhafte Störung der Geistesfähigkeit kann bei einer fortschreitenden Demenz vorliegen.
Oft hat der Hausarzt durch die langjährige Betreuung einer Person zwar einen sehr guten Überblick über den Gesundheitszustand. Jedoch reicht ein Attest des Allgemeinarztes meist nicht aus. Gefragt ist die Beurteilung eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie. Um zu diagnostizieren, ob ein Mensch noch zur freien Willensbildung in der Lage ist, gibt es außerdem geschulte Spezialisten, die ein Zertifikat zur sogenannten „Forensischen Psychiatrie“ der DGPPN (Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde) erworben haben.
Für die gerichtliche Feststellung der Geschäftsunfähigkeit ausreichend ist aber schon ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.
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Beweisführung vor Gericht
Die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit vor Gericht erfordert zwingend ein medizinisches Sachverständigengutachten. Die Beweislast trägt grundsätzlich derjenige, der sich auf die Geschäftsunfähigkeit beruft. Ärztliche Atteste können als ergänzende Beweise dienen, reichen aber allein nicht aus. Bei der Beweisführung ist zu beachten, dass der Nachweis der Geschäftsunfähigkeit zum konkreten Zeitpunkt eines Rechtsgeschäfts erforderlich ist.
In einem vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall (13.09.2018 - 12 U 20/13) wurde auf die Bedeutung der freien Willensbildung abgestellt. Es wurde betont, dass eine freie Entscheidung nur dann möglich ist, wenn die in Betracht kommenden Gesichtspunkte nach Abwägung des Für und Wider sachlich geprüft werden können. Andernfalls, wenn äußere Einflüsse aufgrund einer Geistesstörung den Willen übermäßig beherrschen, kann von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden.
Der Fall vor dem BGH vom 13.12.2023
Ein aktuelles Beispiel für die Auseinandersetzung mit der Thematik der Geschäftsunfähigkeit bei Demenz bietet der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. Dezember 2023 (XII ZB 334/22). In diesem Fall ging es um eine im Jahr 1946 geborene Betroffene, die an Demenz leidet. Ihre beiden Enkel, die Beteiligten zu 1 und 2, waren in einen Rechtsstreit um die Wirksamkeit von Vorsorgevollmachten verwickelt.
Die Betroffene hatte dem Beteiligten zu 1 seit August 2012 mehrfach Vollmachten erteilt, zuletzt im Juli 2020. Auf Anregung des Beteiligten zu 1 wurde im September 2020 ein Betreuungsverfahren eingeleitet. Der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen reichte am 8. Dezember 2020 eine vom Ortsgericht beglaubigte Vorsorgevollmacht zur Akte, welche die Betroffene dem Beteiligten zu 2 am 6. Oktober 2020 erteilt hatte. Zudem widerrief er alle dem Beteiligten zu 1 eventuell erteilten Vollmachten der Betroffenen.
Das Amtsgericht stellte fest, dass die dem Beteiligten zu 2 erteilte Vorsorgevollmacht wirksam sei und die dem Beteiligten zu 1 erteilten Vollmachten wirksam widerrufen worden seien. Ferner wurde eine Kontrollbetreuerin bestellt. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wies das Landgericht zurück. Der BGH hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Beschwerdegericht zurück, da keine hinreichenden Feststellungen zur Eignung des Beteiligten zu 2 als Vorsorgebevollmächtigter getroffen worden waren.
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Der BGH betonte, dass die Frage, ob die Betroffene zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung bzw. des Vollmachtwiderrufs nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war oder zumindest begründete Zweifel an ihrer Geschäftsfähigkeit bestanden, von Amts wegen aufzuklären ist.
Rechtliche Konsequenzen der Geschäftsunfähigkeit
Verträge, die mit Geschäftsunfähigen geschlossen wurden, sind grundsätzlich unwirksam - auch dann, wenn die Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon bestand, aber noch nicht festgestellt war. Erklärungen eines geschäftsunfähigen Menschen sind nichtig, das heißt, sie gelten nicht. Allerdings kann sich der Nachweis der Geschäftsunfähigkeit im Nachgang eines zweifelhaften Kaufs oder Vertrags schwierig gestalten. Häufig kommt es in solchen Fällen zum Rechtsstreit.
Gemäß § 105a BGB können auch Geschäftsunfähige jedoch sogenannte kleinere "Geschäfte des täglichen Lebens" tätigen, also beispielsweise einen Lebensmitteleinkauf im Supermarkt. Auf diese Weise können Betroffene möglichst lange einem normalen Lebensalltag nachgehen.
Auswirkungen auf Immobiliengeschäfte
Ein Fall vor dem Landgericht Aschaffenburg verdeutlicht die rechtliche Tragweite von Demenzerkrankungen bei Immobiliengeschäften. Der Rechtsstreit drehte sich um zwei Grundstücke, die eine inzwischen verstorbene Eigentümerin per notariellem Kaufvertrag vom 26. Januar 2012 an den Beklagten übertragen hatte. Das Gericht stützte sich auf das Gutachten eines Sachverständigen, der feststellte, dass die Erblasserin aufgrund ihrer Demenzerkrankung absolut geschäftsunfähig war. Das Landgericht Aschaffenburg erklärte die Auflassungserklärung nach § 105 Abs. 1 BGB für nichtig. Der Beklagte wurde zur Räumung und Herausgabe der Immobilien an die Erbengemeinschaft verurteilt.
Das Urteil stellt klar, dass Immobilienübertragungen bei fortgeschrittener Demenz rechtlich unwirksam sind, auch wenn ein notarieller Kaufvertrag vorliegt. Entscheidend für die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit sind dabei nicht kurze Gespräche oder Momentaufnahmen, sondern die medizinische Gesamtsituation, insbesondere die Einschätzung der behandelnden Ärzte.
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Anfechtungsfristen und Schutzmaßnahmen für Käufer
Bei einer Auflassung, die von einer geschäftsunfähigen Person vorgenommen wurde, ist diese von Anfang an nichtig gemäß § 105 Abs. 1 BGB. Da die Nichtigkeit der Auflassung von Anfang an besteht, gibt es keine Anfechtungsfristen zu beachten. Die Nichtigkeit kann zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden.
Um sich vor dem Risiko einer nichtigen Auflassung zu schützen, sollten Immobilienkäufer eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eintragen lassen. Die Vormerkung schützt den Käufer vor verschiedenen Risiken wie der Insolvenz des Verkäufers, späteren Belastungen des Grundstücks und einem möglichen Verkauf an Dritte.
Vorsorgemaßnahmen: Vollmacht, Betreuungsverfügung und Testament
Um für den Fall einer Demenzerkrankung vorzusorgen, ist es ratsam, frühzeitig eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung und gegebenenfalls ein Testament zu erstellen. Nur geschäftsfähige Menschen können eine Vollmacht ausstellen. Eine Patientenverfügung setzt Einwilligungsfähigkeit voraus und eine Betreuungsverfügung Einsichtsfähigkeit. Menschen mit beginnender Demenz sollten sich deshalb schriftlich ärztlich bestätigen lassen, dass sie die nötigen Fähigkeiten für die jeweilige Vorsorgemaßnahme noch haben.
Vorsorgevollmacht
In einer Vorsorgevollmacht kann festgelegt werden, wer im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit notwendige Dinge regelt. In die Vorsorgevollmacht können auch die Erledigung von Behördengängen oder medizinisch-pflegerische Entscheidungen aufgenommen werden.
Betreuungsverfügung
In einer Betreuungsverfügung wird festgelegt, wer - falls diese nötig wird - die rechtliche Betreuung übernimmt oder wer sie nicht übernehmen soll. Betreuer werden, im Gegensatz zu Bevollmächtigten, vom Betreuungsgericht überwacht. Wenn sich der Erkrankte bereits in einem fortgeschrittenen Stadium der Demenz befindet und den Sinn der Vorsorgevollmacht nicht mehr verstehen kann, kommt sie nicht mehr infrage. Dann kann bei Gericht eine rechtliche Betreuung beantragt werden.
Testament
Falls noch kein Testament existiert, sollte die betroffene Person sich auch darüber Gedanken machen. Ein Testament können Menschen mit beginnender Demenz machen, solange sie noch testierfähig sind. Testierfähig ist, wer die Bedeutung der Inhalte des Testaments noch einsehen und entsprechend handeln kann.
Einwilligungsfähigkeit bei medizinischen Behandlungen
Die kognitiven Einschränkungen bei Demenz können die Fähigkeit einschränken, nach ärztlicher Aufklärung in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, deswegen müssen Ärztinnen und Ärzte hier besonders vorsichtig sein. Mit Vollmacht: Wenn der Mensch mit Demenz rechtzeitig vorher eine andere Person dafür bevollmächtigt hat, kann die bevollmächtigte Person sich ärztlich aufklären lassen und die Einwilligung übernehmen.
Wenn eine andere Person einwilligen muss, muss teilweise erst noch das Betreuungsgericht zustimmen, z.B. wenn es um eine riskante OP geht. Wenn eine Patientenverfügung existiert, dann müssen sich alle Beteiligten daran halten. Wenn nicht, dann muss ermittelt werden, was der Mensch mit Demenz wahrscheinlich wollen würde.
Die Einwilligungsfähigkeit muss individuell geprüft werden und umfasst die Bereiche Informationsverständnis, Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie Urteilsvermögen. Es ist wichtig zu beachten, dass kognitive Fähigkeiten bei Demenz schwanken können, daher sollte die Prüfung der Einwilligungsfähigkeit sorgfältig erfolgen und ggf. wiederholt werden.
Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Pflege
Auch bei der Pflege zu Hause sind freiheitsentziehende Maßnahmen grundsätzlich nicht erlaubt, denn jeder Mensch hat das Recht, sich frei zu bewegen. Eingriffe dieser Art sind nur erlaubt, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen und die Gefahren für den Menschen mit Demenz nicht anders abgewendet werden können. Sie sind grundsätzlich genehmigungsbedürftig und müssen vom Pflegepersonal schriftlich festgehalten werden. Ohne Einwilligung der betroffenen Person oder einer richterlichen Genehmigung dürfen keine freiheitsentziehenden Maßnahmen vorgenommen werden. Die Notwendigkeit muss trotz betreuungsgerichtlicher Genehmigung regelmäßig überprüft werden.
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