Mit der Diagnose Demenz rückt die Sorge um die Zukunft in den Fokus. Betroffene sollten frühzeitig mit Verwandten oder Freunden darüber sprechen, was ihnen wichtig ist, wenn sie nicht mehr selbst entscheiden können. Wer soll sie in finanziellen Angelegenheiten vertreten, wie wollen sie gepflegt werden, wer soll sie beerben? Es ist wichtig, alles schriftlich festzuhalten und den richtigen Zeitpunkt nicht zu verpassen. Denn nur wer geschäftsfähig ist, kann rechtsgültig eine Vorsorgevollmacht aufsetzen, und nur wer testierfähig ist, ein Testament. Für eine Patientenverfügung dagegen reicht die Einwilligungsfähigkeit aus. Individuelle Beratung zu all diesen Themen bieten örtliche Betreuungsvereine, Ärzte oder Notare.
Vorsorgevollmacht
Menschen mit Demenz können mit einer juristisch korrekten Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung festlegen, wer sie rechtsverbindlich vertreten soll, wenn sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln können. Mit einer Vorsorgevollmacht können Menschen mit Demenz Personen ihres Vertrauens das Recht übertragen, in ihrem Namen zu entscheiden und zu handeln, wenn sie dazu selbst nicht mehr in der Lage sind. Wichtig ist, dass Menschen mit Demenz die Vollmacht zum richtigen Zeitpunkt ausstellen, nämlich solange sie noch geschäftsfähig sind.
In der Vollmacht sollte möglichst genau festgelegt werden, wozu die Bevollmächtigte oder der Bevollmächtigte im Einzelnen ermächtigt wird. Dies kann beispielsweise für Geldangelegenheiten oder für andere Aufgabenkreise, wie etwa die Art der Betreuung und Pflege oder die medizinische Behandlung gelten. Ebenso für Hinweise zu persönlichen Wünschen ist dort der richtige Platz. Bereiche und Zuständigkeiten, die in der Vollmacht nicht geregelt wurden, müssen später eventuell in einem gerichtlichen Betreuungsverfahren geklärt werden.
Wer daher lieber gleich eine Generalvollmacht erteilt, erlaubt der Person seines Vertrauens, alle rechtsgeschäftlichen Aufgaben zu übernehmen und auf die Bankkonten zuzugreifen. Allerdings ist auch damit nicht die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten gewährt. So können Bevollmächtigte allein weder risikoreichen medizinischen Eingriffen zustimmen noch in freiheitsbeschränkende Maßnahmen einwilligen. Für solche schwerwiegenden Entscheidungen ist zusätzlich eine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Das gilt übrigens auch, wenn die Wohnung aufgelöst werden soll.
Eine Vorsorgevollmacht oder Generalvollmacht sollte nur auf Personen ausgestellt werden, denen die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber vollkommen vertrauen. So geht sie oder er weitestgehend sicher, dass diese in ihrem Interesse handeln. Außerdem kann es sinnvoll sein, Aufgabenbereiche auf mehrere Schultern zu verteilen, um eine Person nicht zu überlasten. Wichtig ist auch, eine Vertretungsperson in die Vollmacht aufzunehmen, damit im Falle der Erkrankung oder Verhinderung der bevollmächtigten Person nicht ein Betreuungsverfahren eingeleitet werden muss.
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Am besten ist es, schon beim Verfassen des Dokuments die gewünschten Bevollmächtigten, zum Beispiel Angehörige oder Freunde, mit einzubeziehen und gemeinsam über die Wünsche und Vorstellungen der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers zu sprechen.
Die Formvorschriften für das Ausstellen einer Vollmacht sind relativ einfach: Die eigenhändige Unterschrift reicht aus, damit die Vollmacht wirksam wird. Es ist nicht nötig, dass eine Notarin oder ein Notar die Echtheit der Unterschrift beglaubigt oder deren Inhalt und damit die Geschäftsfähigkeit der oder des Betroffenen beurkundet. Allerdings ist eine notarielle Beglaubigung vorgeschrieben, wenn der bevollmächtigten Person die Erlaubnis erteilt werden soll, Kreditgeschäfte oder Immobiliengeschäfte zu tätigen. Banken und Kreditinstitute verlangen häufig zusätzlich zur Vollmacht eine Bankvollmacht, für die bankinterne Formulare ausgefüllt werden müssen.
Zusätzlich ist es sinnvoll, die Vollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Falls es zu einem Betreuungsverfahren kommt, erfährt das zuständige Gericht so im Vorfeld von den Vorsorgewünschen der oder des Betroffenen und muss diese berücksichtigen.
Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung können Menschen mit Demenz vorab festlegen, wer bei Bedarf ihre Betreuung beziehungsweise gesetzliche Vertretung übernehmen soll. Im Unterschied zu einer rechtswirksamen Vorsorgevollmacht, ermächtigt die Betreuungsverfügung nicht zu einer sofortigen Vertretung der betroffenen Person. Vorher muss ein Betreuungsgericht prüfen, ob eine Betreuung erforderlich ist. Das Betreuungsgericht darf von dem Vorschlag in der Betreuungsverfügung nur abweichen, wenn die vorgesehene Person nach Einschätzung der Richterinnen und Richter am Betreuungsgericht ungeeignet ist. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht können Menschen mit Demenz eine Betreuungsverfügung auch dann noch aufsetzen oder ändern, wenn sie nicht mehr voll geschäftsfähig sind.
Mit der Betreuungsverfügung lässt sich nicht nur beeinflussen, welche Personen vom Betreuungsgericht mit der rechtlichen Betreuung betraut werden, sondern auch wie die eigenen Angelegenheiten geregelt werden sollen, wenn man nicht mehr selbst entscheiden kann. Umgekehrt kann in einer Betreuungsverfügung auch stehen, wer auf keinen Fall Betreuerin oder Betreuer werden soll. Darüber hinaus können Menschen mit Demenz in dem Dokument auch Wünsche und Gewohnheiten nennen, die berücksichtigt werden sollen - beispielsweise welches Pflegeheim man bevorzugt.
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Für eine Betreuungsverfügung gibt es keine formalen Vorschriften. Es empfiehlt sich aber, sie schriftlich abzufassen und zu unterschreiben, damit kein Zweifel an der Echtheit entsteht. Am besten ist es, die Betreuungsverfügung beim örtlichen Amtsgericht, Abteilung Betreuungsangelegenheiten zu hinterlegen.
Eine rechtswirksame Vollmacht macht normalerweise die Einrichtung einer Betreuung durch das Betreuungsgericht überflüssig. Sollte dennoch die Notwendigkeit bestehen, dass eine gesetzliche Vertretung durch Entscheid des Betreuungsgerichtes eingesetzt werden muss, etwa, weil die bevollmächtigte Person plötzlich ausfällt und keine Vertretung zur Verfügung steht, kann das Vorliegen einer Betreuungsverfügung sehr hilfreich sein.
Patientenverfügung
Bei Menschen mit einer fortgeschrittenen Demenzform ist die Entscheidung für Behandlungen oder lebenserhaltende Maßnahmen besonders schwierig, denn sie können ihre Zustimmung oder Ablehnung häufig ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr mitteilen. Mit einer Patientenverfügung können sie vorsorgen - allerdings nur, solange der Mensch mit Demenz noch einwilligungsfähig ist, also Art, Bedeutung und Tragweite der ärztlichen Maßnahmen erfassen kann. Damit das Dokument wirksam ist, muss es schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht notwendig. Eine bestehende Patientenverfügung kann später noch geändert, ergänzt oder widerrufen werden - vorausgesetzt, die betroffene Person ist einwilligungsfähig.
Die meisten Menschen haben nur vage Vorstellungen davon, wie sie beispielsweise im Falle einer schweren, zum Tode führenden Erkrankung oder nach einem schweren Unfall medizinisch versorgt werden wollen oder welche Maßnahmen sie ablehnen. In einer Patientenverfügung können sie diese Vorstellungen konkretisieren und schriftlich festhalten. Dabei sollte beachtet werden, dass der Bundesgerichtshof im Jahr 2016 entschieden hat, dass pauschale Aussagen wie zum Beispiel "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" nicht ausreichend sind.
Wer eine Patientenverfügung verfasst, sollte sich folgende Fragen stellen und beantworten:
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- Bin ich gegebenenfalls mit künstlicher Ernährung einverstanden?
- In welchen Situationen ist für mich eine künstliche Beatmung vorstellbar?
- Möchte ich bewusstseinsdämpfende Mittel bekommen, um Schmerzen und Symptome zu behandeln?
- In welcher Situation lehne ich Wiederbelebungsmaßnahmen ab?
- Welche Form(en) der Sterbebegleitung wünsche ich mir?
Bei einer bereits bestehenden Demenzform sollte die Verfügung gemeinsam mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt konkretisiert werden. Eine ärztliche Beratung hilft auch dabei, zu verstehen, welche Folgen bestimmte Entscheidungen haben können. Denn eine Patientenverfügung gilt, nach aktueller Rechtsprechung, ohne sogenannte Reichweitenbegrenzung, also nicht nur in der letzten Lebensphase.
Trotz einer einmal verfassten Patientenverfügung, sollten Ärzte, Betreuer sowie Bevollmächtigte diese nicht ungeprüft umsetzen. Maßgeblich für die konkrete Behandlung ist, dass der einmal geäußerte Wille auch dem mutmaßlichen aktuellen Patientenwillen entspricht. Solange es die Demenz erlaubt, sollten Betroffene ihre Patientenverfügung daher in regelmäßigen Abständen bestätigen oder gegebenenfalls erneuern. Jedoch bedeutet eine nicht mehr aktualisierte Patientenverfügung nicht automatisch, dass der in der Verfügung geäußerte Wille nicht mehr gültig sein soll. Bei Aktualisierungen sollten Sie darauf achten, neueste Behandlungsmethoden ausdrücklich ein- oder auszuschließen.
Testament und Testierfähigkeit bei Demenz
Wem eine Demenzform diagnostiziert wird, denkt nicht unbedingt sofort daran, seine rechtlichen Angelegenheiten zu regeln. Doch je früher Betroffene vorsorgen und auch ihren letzten Willen festhalten, umso besser. Denn ein Testament ist nur gültig, wenn die Verfasserin oder der Verfasser beim Ausstellen noch die Bedeutung und Tragweite ihrer beziehungsweise seiner Entscheidungen erfassen konnte, also testierfähig war.
Gültigkeit eines Testaments bei Demenz
Wurde vor Auftreten der Erkrankung bereits ein Testament verfasst, ist dies auch weiterhin gültig. Für rechtswirksame Änderungen gilt auch hier, dass die Testierfähigkeit der oder des Betroffenen noch vorhanden sein muss.
Anfechtbarkeit vorbeugen
Ist zu befürchten, dass das Testament wegen fraglicher Testierfähigkeit angefochten werden könnte, sollte unmittelbar vor der Erstellung des Testaments ein Attest der behandelnden Ärztin beziehungsweise des behandelnden Arztes eingeholt werden. Dieses sollte genau über den aktuellen Krankheitszustand Auskunft geben. Hat die Notarin oder der Notar Zweifel an der Testierfähigkeit, darf sie oder er das Testament gar nicht erst beurkunden.
Anforderungen an ein rechtsgültiges Testament
Ein Testament ist nur rechtsgültig, wenn es unbeeinflusst von Dritten entstanden ist und die Verfasserin oder der Verfasser zum Zeitpunkt der Erstellung testierfähig war. Das Verfassen eines Testaments ist ein persönliches Recht, das nicht auf Dritte übertragen werden kann. Amtlich bestellte Betreuerinnen oder Betreuer dürfen also nicht für ihre Betreuten ein Testament verfassen.
Testierfähigkeit im frühen Stadium der Demenz
Im frühen Stadium der Demenz sind sich die meisten Betroffenen noch der Tragweite ihrer Entscheidungen im Hinblick auf ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bewusst. Das gilt auch für den Inhalt ihrer im Testament enthaltenen letztwilligen Verfügungen. Dennoch kann es passieren, dass erbberechtigte Personen das Testament wegen angeblich fehlender Geschäfts- oder Testierfähigkeit später anfechten. Ist dies der Fall, wird zunächst trotz der Demenz von der Testierfähigkeit der Erblasserin oder des Erblassers ausgegangen. Die Erbin oder der Erbe muss dann selbst vor Gericht den Beweis für die Testierunfähigkeit erbringen.
Die handschriftliche Variante
Die einfachste Art, seinen letzten Willen festzulegen, ist das eigenhändige Testament. Hier gibt es nur wenige Formvorschriften zu beachten: Es muss handschriftlich verfasst und mit Vor- und Zunamen unterzeichnet sein. Schreibmaschine oder Computer sind nicht zulässig. Damit es gültig ist, muss das eigenhändige Testament auch Angaben über Ort und Zeitpunkt der Niederschrift enthalten. Übrigens kann ein Testament jederzeit und beliebig oft geändert, widerrufen oder ergänzt werden. Änderungen sollten allerdings immer mit Datum und Unterschrift versehen sein. Nur so lässt sich ihre Echtheit überprüfen und bei mehreren Testamenten feststellen, welches das aktuelle Dokument ist.
Das öffentliche Testament
Der letzte Wille kann auch vor einer Notarin oder einem Notar als sogenanntes öffentliches Testament erklärt werden. Die Niederschrift fertigt in diesem Fall die Notarin oder der Notar, die oder der gleichzeitig über Form und Inhalt der Testamentsurkunde berät. Diese Variante hat den Vorteil, dass sie rechtlich einwandfrei formuliert ist. Die Notarin oder der Notar prüft den Willen der Erblasserin oder des Erblassers, klärt den Sachverhalt, belehrt die Erblasserin oder den Erblasser über die rechtliche Tragweite ihres oder seines Testaments und gibt ihren oder dessen Erklärungen klar und zweideutig wieder. Somit gibt es keine späteren Zweifel an der Echtheit eines öffentlichen Testaments. Hinterlegt wird das versiegelte Dokument beim Amtsgericht. Das öffentliche Testament kostet allerdings im Gegensatz zum eigenhändigen Testament Geld. Und falls später Änderungen gewünscht sind, fallen erneut Gebühren an.
Wann ist eine demente Person testierunfähig?
Testierunfähig ist, wer nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln. Für die Annahme von Testierfähigkeit reicht es deshalb nicht aus, dass der Testierende in der Lage ist, die eigenen Bezugspersonen zu erkennen und einfache Sachverhalte zu erfassen. Er muss vielmehr in der Lage sein, die für und gegen eine letztwillige Verfügung sprechenden Gründe abzuwägen und sich aus eigener Überlegung, frei von Einflüssen Dritter, also selbstständig und aus eigener Kraft ein Urteil zu bilden. Dies setzt voraus, dass es ihm bei der Testamentserrichtung möglich ist, sich an Sachverhalte und Ereignisse zu erinnern, Informationen aufzunehmen, Zusammenhänge zu erfassen und Abwägungen vorzunehmen.
Allein maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Testierfähigkeit ist der der Errichtung des Testaments, wobei Umstände vor und nach dem Datum der Testamentserrichtung bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Oft wird behauptet, dass der - ansonsten demente - Testator bei Testaments-Errichtung "klar" war und einen "lichten Moment" hatte. Nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist ein solches "luzides Intervall" bei einer fortschreitenden (progredienten) Demenz allerdings ausgeschlossen.
Beweislast und Verfahren
Die Frage, ob eine an Demenz erkrankte Person testierfähig war oder nicht, kann sich sowohl in einem ZPO-Verfahren (z.B. Erbenfeststellungsklage) als auch im FamFG-Verfahren/Freibeweisverfahren (z.B. Erbscheinverfahren) stellen. Im ZPO-Verfahren gilt der Beibringungsgrundsatz, d.h. vom Gericht wird nur berücksichtigt, was die Parteien in der Verhandlung vortragen und Beweis wird nur erhoben, wenn Tatsachen vorgetragen und vom Gegner bestritten wurden (§ 288 ZPO). Die Beschaffung der Beweismittel obliegt grundsätzlich den Parteien. Im FamFG-Verfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen (§ 26 FamFG).
Zulässige Beweismittel sind insbesondere Zeugen (z.B. Freunde, Verwandte, Nachbarn, Pflegekräfte, Notar, Rechtsanwalt), Sachverständige Zeugen (z.B. Hausarzt, Krankenhausärzte) und Gutachten zur Einstufung des Pflegegrads. Aufgabe des Rechtsanwaltes ist es zu prüfen, welche Verfahrensart in der konkreten Situation vorzugswürdig ist.
Sachverständigengutachten
Sofern ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Testierunfähigkeit einzuholen ist, ist zunächst ein Sachverständiger auszuwählen. Nicht die Parteien bzw. Beteiligten, sondern das Gericht wählt den Sachverständigen aus (§ 404 Abs. 1 ZPO). Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen. Der Gutachter soll alle Beweismittel bei der Erstellung des Gutachtens berücksichtigen. Das Gutachten muss bestimmten Mindestanforderungen genügen: Es soll insbesondere systematisch aufgebaut, übersichtlich gegliedert, ausreichend begründet, nachvollziehbar und nachprüfbar sein.
Die Parteien können auch selbst "Gegengutachten" vorlegen. Solche Parteigutachten hat das Gericht zu berücksichtigen. Kommen die Gutachter zu entgegengesetzten Ergebnissen, muss das Gericht aufzuklären versuchen, von welchen verschiedenen tatsächlichen Grundlagen und von welchen verschiedenen Wertungen sie ausgehen. Erst wenn sich die danach bestehenden Widersprüche nicht ausräumen lassen, ist Raum für eine abschliessende Beweiswürdigung widerstreitender Gutachten.
Aktuelle Rechtsprechung
Das Landgericht Frankenthal hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Demenz nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines Testaments führt. Entscheidend ist vielmehr der Grad der Demenz. Nach den Aussagen der Richter kann eine Person mit einer leichten Form der Demenz in der Regel immer noch fähig sein, ein Testament zu errichten. Das Gericht hob hervor, dass die Testierfähigkeit davon abhängt, wie weit die Demenz fortgeschritten ist. Bei einer leichten Demenz sind Menschen oft noch in der Lage, eigenständige Entscheidungen zu treffen. Dieses Urteil macht deutlich, dass Demenz allein nicht ausreicht, um ein Testament ungültig zu machen. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Moment der Testamentserstellung in der Lage ist, die Konsequenzen ihrer Entscheidung zu verstehen und frei von äusseren Einflüssen zu handeln.
Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat in einem aktuellen Beschluss eine Entscheidung des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler aufgehoben und damit die Erteilung eines Erbscheins angeordnet. Im Kern des Falls stand die Frage, ob ein älteres Ehepaar zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch testierfähig war, obwohl später Demenz diagnostiziert wurde. Das Gericht betonte, dass für die Feststellung der Testierunfähigkeit ein sehr hoher Beweismaßstab gilt. Es müsse jeder vernünftige Zweifel ausgeschlossen sein, dass die testierende Person zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr in der Lage war, die Bedeutung und die Folgen ihrer Verfügung zu verstehen und entsprechend zu handeln.
Anfechtung eines Testaments wegen Demenz
Wenn ein Testament kurz vor dem Tod eines an Demenz erkrankten Angehörigen erstellt oder geändert wurde, stellt sich für viele Hinterbliebene die Frage nach der Gültigkeit dieses letzten Willens. War der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch testierfähig? Wurde er möglicherweise beeinflusst?
Die Anfechtung eines Testaments wegen Demenz ist in der Praxis oft mit erheblichen Herausforderungen verbunden. Eine der grössten Hürden ist die Beweislast. Der Anfechtende muss nachweisen, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr testierfähig war. In den meisten Fällen sind medizinische Gutachten erforderlich, um den Geisteszustand des Erblassers zum fraglichen Zeitpunkt zu beurteilen.
Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wann genau spricht man von Testierunfähigkeit bei Demenz und welche Rolle spielt der Zeitpunkt der Testamentserrichtung? Bei Demenz spricht man von Testierunfähigkeit, wenn die erkrankte Person zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite ihrer letztwilligen Verfügung zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Der Zustand zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ist massgeblich. Eine später fortschreitende Demenz hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit eines zuvor errichteten Testaments.
- Wer muss beweisen, dass eine Person zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig war und wie kann dieser Beweis erbracht werden? Die Beweislast für die Testierunfähigkeit liegt bei demjenigen, der sich darauf beruft. Grundsätzlich wird die Testierfähigkeit vermutet. Wenn Sie ein Testament aufgrund von Testierunfähigkeit anfechten möchten, sollten Sie möglichst umfassende Beweise sammeln. Dazu gehören ärztliche Unterlagen, Zeugenaussagen und alle verfügbaren Dokumente, die den Geisteszustand des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung belegen können.
- Welche Rolle spielen ärztliche Gutachten und Betreuungsakten bei der Beurteilung der Testierfähigkeit? Ärztliche Gutachten und Betreuungsakten sind zentrale Beweismittel bei der Beurteilung der Testierfähigkeit eines Erblassers. Ärztliche Gutachten, insbesondere psychiatrische Fachgutachten, haben einen hohen Stellenwert bei der Beurteilung der Testierfähigkeit.
- Kann ein im Zustand beginnender Demenz errichtetes Testament später angefochten werden und welche Erfolgsaussichten hat eine solche Anfechtung? Ein im Zustand beginnender Demenz errichtetes Testament kann grundsätzlich angefochten werden, jedoch sind die Erfolgsaussichten einer solchen Anfechtung oft gering. Gemäss § 2229 Abs. 4 BGB ist eine Person testierunfähig, wenn sie „wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihr abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“. Die Erfolgsaussichten einer Testamentsanfechtung bei beginnender Demenz sind generell als gering einzustufen. Gerichte gehen im Zweifel von der Testierfähigkeit aus, solange nicht das Gegenteil bewiesen wird.
Weitere wichtige Begriffe
- Testierunfähigkeit: Zustand, in dem eine Person nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer letztwilligen Verfügung zu verstehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 BGB).
- Erbschein: Amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts, das die Erbenstellung einer Person offiziell bestätigt (§§ 2353 ff. BGB).
- Testamentserrichtung: Formeller Akt der Erstellung eines Testaments unter Einhaltung strenger Formvorschriften (§§ 2231 ff. BGB).
- Nachlassgericht: Abteilung des Amtsgerichts, die für Angelegenheiten des Erbrechts und der Nachlassabwicklung zuständig ist (§ 342 FamFG).
- Beschwerdeführende Partei: Person, die gegen eine gerichtliche Entscheidung Beschwerde einlegt und damit ein Rechtsmittelverfahren in Gang setzt (§§ 58 ff. FamFG).