Die Deutsche Gesellschaft für Parkinson und Bewegungsstörungen (DPG) ist eine bedeutende Organisation in Deutschland, die sich der Erforschung und Behandlung von Parkinson-Syndromen, neurologischen Bewegungsstörungen und anderen degenerativen Erkrankungen des Nervensystems widmet. Dieser Artikel bietet einen detaillierten Einblick in die Struktur, Ziele, Aktivitäten und Bedeutung der DPG.
Einführung in die Deutsche Gesellschaft für Parkinson und Bewegungsstörungen (DPG)
Die Deutsche Gesellschaft für Parkinson und Bewegungsstörungen (DPG) ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Berlin. Die Geschäftsstelle befindet sich in der Reinhardtstr. 27c, 10117 Berlin, und wird von der Deutschen Gesellschaft für Neurologie betrieben. Früher bekannt als Deutsche Parkinson Gesellschaft e.V., wurde der Name durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.09.2017 geändert, wobei das Kürzel DPG beibehalten wurde.
Kontaktinformationen
Die DPG ist über folgende Adresse erreichbar:
Deutsche Gesellschaft für Parkinson und Bewegungsstörungen e.V.c/o DGN Dienstleistungsgesellschaft mbHBudapester Str.
Ziele und Zwecke der DPG
Die DPG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Ihre Hauptziele sind:
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- Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO)
- Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO)
Konkrete Ziele
Das Ziel des Vereins ist insbesondere, die Forschung und Lehre zu unterstützen und die Information der berufsmäßig mit den genannten Erkrankungen betrauten Personen und Institutionen über die Grundlagen, Klinik, Diagnose, Differenzialdiagnose und Therapie des Parkinson-Syndroms, von neurologischen Bewegungsstörungen und anderen degenerativen Erkrankungen des Nervensystems, speziell des extrapyramidalen Nervensystems zu fördern, um die medizinische Versorgung auf den genannten Gebieten zu verbessern.
Verwirklichung der Ziele
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Die Initiierung, Unterstützung und Koordinierung von Forschungsvorhaben mit dem Ziel der öffentlichen Zugänglichmachung der Forschungsergebnisse.
- Die Vergabe von Preisgeldern und Stipendien für Arbeiten und Projekte, die in besonderer Weise dazu geeignet sind, die Forschung und Lehre und/oder die medizinische Versorgung zu verbessern.
- Die Pflege internationaler Beziehungen zu Einrichtungen und Personen, die sich ihrerseits im Bereich der Forschung auf dem Gebiet der genannten Erkrankungen engagieren.
- Die Vertretung der Deutschen Gesellschaft für Parkinson und Bewegungsstörungen in Gremien, Arbeitsgruppen und Fachgesellschaften.
- Die Organisation, Unterstützung und Durchführung von Tagungen.
- Die Herausgabe von Schriften und den Kontakt zu Patienten-Selbsthilfegruppen.
Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit
Die DPG ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Vorstandsmitglieder und andere für den Verein Tätige können Aufwandsentschädigungen erhalten, die jedoch nicht unangemessen hoch sein dürfen. Die Mitglieder erhalten keine satzungsfremden Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitgliedschaft in der DPG
Die DPG unterscheidet verschiedene Arten von Mitgliedschaften:
- Ordentliche Mitglieder
- Außerordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten
Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden, und zwar Ärzte und Personen mit abgeschlossener Hochschulausbildung, die nachweislich auf dem Gebiet der extrapyramidalen Bewegungsstörungen klinisch und/oder wissenschaftlich arbeiten. Eine mehrjährige Berufstätigkeit bei einschlägiger Berufsausbildung im Gesundheitswesen nach naturwissenschaftlichen Prinzipien kann als äquivalent zu einem Hochschulstudium gelten.
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Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die bereit und in der Lage sind, die Zwecke des Vereins durch Mitarbeit oder finanziell zu fördern. Wer die Voraussetzung für die Aufnahme als „ordentliches Mitglied“ nicht erfüllt, beantragt mit dem Aufnahmeantrag automatisch den Status als „außerordentliches Mitglied“.
Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten
Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder seine Zwecke erworben haben. Die Ernennung von Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten wird durch eine Ehrenordnung geregelt. Über die Ernennung entscheidet der Vorstand.
Beitritt zur DPG
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder richten den Antrag auf Aufnahme in den Verein schriftlich an den Vorstand, der über die Aufnahme allein entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Aufnahmeerklärung des Vorstands. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Tod bzw. Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen juristischen Personen oder Vereinigungen
- Austritt
- Ausschließung
- Wenn das Mitglied eine Adressenänderung nicht mitgeteilt hat und die Adresse innerhalb eines Jahres nicht ausfindig gemacht werden kann.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Im Normalfall ist der Austritt nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten auf den Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
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Ausschließung
Die Ausschließung kann beschlossen werden bei:
- Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder berufs- oder standesrechtlichen Maßregelungen von erheblicher Bedeutung wegen unehrenhafter Handlungen oder vereinsschädigenden Verhaltens
- Wenn etwa von der Mitgliederversammlung festgesetzte Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt
- Aus sonstigem wichtigen Grunde
Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Dem Erfordernis der Anhörung ist Genüge getan, wenn der Vorstand das betroffene Mitglied schriftlich zur Stellungnahme auffordert, dieses sich aber innerhalb einer Frist von längstens 3 Wochen zu den erhobenen Vorwürfen nicht äußert. Der Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich zuzustellen. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, den Ausschluss innerhalb einer Notfrist von 1 Monat gegenüber dem Vorstand schriftlich anzufechten. Über die Anfechtung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis dahin ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Ausgeschlossenen. Mit der Rechtskraft der Ausschließung aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, stimmberechtigt sind jedoch nur die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Stellvertretung ist unzulässig. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen in dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Turnus zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen in keinem Fall einen Beitrag.
Beiträge und Geschäftsjahr
Der Verein kann von seinen Mitgliedern Beiträge verlangen. Die Höhe eventueller Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgelegt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
- Abteilungen
- Der Beirat oder sonstige Gremien, soweit sie eine ordentliche Mitgliederversammlung wählt.
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister und dem Schriftführer sowie optional je einem Sprecher für die Abteilungen und den Beirat. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand und dieser wiederum durch den ersten Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter vertreten, wobei jeder von ihnen Einzelvertretungsbefugnis hat, und im Innenverhältnis der Stellvertreter sein Amt nur ausüben darf, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist. Schriftführer und Schatzmeister sind im Rahmen des nachfolgenden Absatz 5.
Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Vorstands
Der erste Vorsitzende führt bei allen Vereinsversammlungen den Vorsitz. Er wird vom Schatzmeister über alle finanziellen Angelegenheiten unterrichtet. Er verwaltet sämtliche Urkunden, Papiere, Bücher und Dokumente des Vereins, die nicht ausdrücklich anderen Vorstandsmitgliedern anvertraut sind. Der Vorstand kann Ausschüsse benennen, die dem Zweck des Vereins dienlich sind. Von Amts wegen ist der 1. Vorsitzende stimmberechtigtes Mitglied aller Ausschüsse. Bei Mitgliederversammlungen gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden im Falle einer Stimmgleichheit den Ausschlag. Der zweite und dritte Vorsitzende führen die Geschäfte des ersten Vorsitzenden im Falle von dessen Abwesenheit, seines Todes, seiner Verzichtsleistungen oder sonstiger Unfähigkeit entsprechend der Reihung.
Der Schriftführer unterstützt den ersten Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Er führt die Korrespondenz mit den Mitgliedern und nach außen im Namen des Vorsitzenden.
Der Schatzmeister verwahrt alle Einnahmen des Vereins, nimmt sie entgegen, quittiert ihren Empfang und verwaltet sie. Er führt vollständige und genaue Bücher über alle Einnahmen und Ausgaben. Für Geldauszahlungen erstellt er die erforderlichen Schecks, Zahlungsanweisungen oder sonstigen Schriftstücke. Er unterzeichnet sie. Der Schatzmeister wird in operationalen Angelegenheiten durch den Schriftführer unterstützt und bei Bedarf vertreten.
Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von je 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des entsprechenden Vorstandsmitgliedes im Amt. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestimmen. Das Amt des Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Die Vereinigung mehrerer Vor¬standsämter in einer Person ist nicht zulässig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle die seines Stellvertreters. Bei seiner Geschäftsführung hat der Vorstand die dem Verein in § 2 gesetzten Zwecke zu beachten. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Die Mitgliederversammlung
Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal pro Jahr statt, was nach Möglichkeit im Rahmen des Kongresses des Vereins oder eines neurologischen Kongresses der Fall sein soll. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn der 10.
Einberufung und Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat sowie unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Jedes Vereinsmitglied kann spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragen, weitere Punkte auf die Tagesordnung zu setzen. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Für die Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, ansonsten gilt der zur Abstimmung gestellte Antrag als abgelehnt. Zu einer Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ⅔ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben getroffen.
Versicherungen
Die Deutsche Gesellschaft für Parkinson und Bewegungsstörungen schließt für ihre ehrenamtlich tätigen Mitglieder nicht grundsätzlich Versicherungen ab, insbesondere keine Haftpflichtversicherungen. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen abweichend von Satz 1 entscheiden. Jedes Mitglied ist grundsätzlich gehalten, ggf. selbst für geeigneten Versicherungsschutz zu sorgen. Die Verpflichtung des Vereins zum Abschluss von Versicherungen für ggf.
Fachliche Artikel und Zielgruppen
Die fachlichen Artikel dieses Internetauftritts wurden von medizinischen Experten erarbeitet und richten sich an die interessierte Öffentlichkeit, Ärzte, medizinisches Fachpersonal sowie an die Medien.
Wichtige Personen
- Akad. Prof. Dr. Joseph Claßen (1. Vorsitzender)
- Prof. Dr. Carsten Eggers (Chefarzt der Klinik für Neurologie & Reha-Zentrum prosper, Facharzt für Neurologie & Intensivmedizin, Knappschaftskrankenhaus Bottrop GmbH)
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