Dürfen Neurologen impfen? Ein umfassender Überblick

Die Frage, wer in Deutschland impfen darf, ist komplex und unterliegt ständigen Veränderungen. Mit dem Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes und den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) hat sich das Feld der Impfberechtigten erweitert. Dieser Artikel beleuchtet, wer impfen darf, welche Rolle Neurologen dabei spielen und was Patienten wissen sollten.

Wer darf in Deutschland impfen?

Grundsätzlich gilt: Mit dem Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes am 1. März 2020 dürfen alle Ärztinnen und Ärzte jede Art von Impfung durchführen, mit Ausnahme von Zahnärztinnen und Zahnärzten. Zuvor war dies von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Diese Neuregelung soll das Schließen von Impflücken erleichtern und den Zugang zu Impfungen verbessern.

Niedergelassene Ärzte

Etwa 85 bis 90 Prozent aller Impfungen werden von niedergelassenen Ärzten durchgeführt. Dazu gehören:

  • Hausärzte
  • Kinder- und Jugendärzte
  • Frauenärzte

Jeder Arztbesuch bietet die Möglichkeit, den eigenen Impfschutz überprüfen und vervollständigen zu lassen. Eltern können auch beim Kinder- und Jugendarzt Impflücken im Rahmen der Impfung ihres Kindes schließen lassen.

Öffentlicher Gesundheitsdienst und Betriebsärzte

Neben den niedergelassenen Ärzten spielen auch der Öffentliche Gesundheitsdienst (Gesundheitsämter) und Betriebsärzte eine wichtige Rolle. Hier erfolgen etwa zehn bis 15 Prozent der Impfungen. Betriebsärzte bieten Arbeitnehmern im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge Impfungen an, insbesondere wenn aufgrund der beruflichen Tätigkeit eine erhöhte Infektionsgefahr besteht, wie z.B. die Hepatitis B-Impfung für medizinisches Personal. Künftig sollen Betriebsärzte auch über den streng arbeitsmedizinisch notwendigen Bedarf hinaus Impflücken auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen schließen können.

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Apotheker

Apothekerinnen und Apotheker dürfen die jährliche Grippeschutzimpfung bei Personen ab 18 Jahren und die Corona-Schutzimpfung bei Personen ab 12 Jahren durchführen, sofern sie eine vorherige Schulung durch die Ärzteschaft erhalten haben.

Sonderfall Gelbfieberimpfung

Die Gelbfieberimpfung nimmt eine Sonderstellung ein, da sie als einzige Impfung nur in spezialisierten Impfstellen und von dafür zugelassenen Impfärzten durchgeführt werden darf. Adressen dieser Impfstellen sind beim Centrum für Reisemedizin (CRM) abrufbar. Die Gelbfieberimpfung muss im Impfpass eingetragen, vom Impfarzt unterzeichnet und durch einen Stempel beglaubigt sein.

Die Rolle der Neurologen beim Impfen

Auch Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie sollten grundsätzlich über das Impfen informiert sein, um in der Praxis rechtzeitig auf notwendige und empfohlene Impfungen hinweisen zu können. Seit dem Masernschutzgesetz dürfen Fachärzte Schutzimpfungen unabhängig von den Grenzen ihrer fachärztlichen Tätigkeit durchführen. Dies bedeutet, dass Neurologen grundsätzlich impfen dürfen.

Impfempfehlungen für neurologische Patienten

Neurologische Patienten sollten sich impfen lassen, da einige neurologische Krankheiten mit einem erhöhten Risiko für einen schwereren Verlauf von Infektionskrankheiten wie COVID-19 einhergehen können. Dabei spielen allgemeine Risiken wie Immobilität, Lähmungen und Einschränkungen der Atmung eine entscheidende Rolle. Besonders gefährdet sind Menschen mit Demenz, die die Verhaltens- und Hygieneregeln oft nicht mehr befolgen können.

Impfungen bei Multipler Sklerose

Bei bestimmten Medikamenten gegen Multiple Sklerose kann es sein, dass sich die Impfwirkung nicht oder nicht voll entfaltet. Es ist wichtig, dies mit dem behandelnden Neurologen zu besprechen.

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Corona-Impfung und neurologische Erkrankungen

Aktuelle Studien deuten nicht darauf hin, dass die Corona-Impfung neurologische Erkrankungen verschlimmert. Im Gegenteil, es gibt Hinweise auf eine gewisse positive Wirkung, da bei schweren Corona-Erkrankungen das Immunsystem überreagiert und körpereigene Zellen zerstört.

Impfen in Corona-Zeiten

Auch in Zeiten von Corona sollten neurologische Patienten bei Problemen oder neuen Symptomen immer zum Arzt gehen. Viele Neurologen bieten telemedizinische Sprechstunden an. In den Kliniken und Praxen werden die Hygieneregeln sehr ernst genommen, um eine Ansteckung zu vermeiden.

Schlaganfall: Schnelles Handeln ist entscheidend

Bei Symptomen eines Schlaganfalls ist schnelles Handeln entscheidend. Der Patient sollte sofort in ein Krankenhaus gebracht werden, da die Therapiechancen innerhalb weniger Stunden nach Einsetzen der Symptome am besten sind.

Impfreaktionen und Nebenwirkungen

Direkt nach der Impfung kann es zu lokalen Reaktionen an der Impfstelle kommen. Selten treten in der ersten Woche grippeähnliche Beschwerden auf, die bei jüngeren Patienten und bei der zweiten Impfung etwas ausgeprägter sein können. Späte Reaktionen mit einer Fehlreaktion des Immunsystems sind sehr unwahrscheinlich.

Sicherheit der Impfstoffe

Die zugelassenen Impfstoffe sind nach jetzigem Kenntnisstand sicher. Schwere allergische Reaktionen können bei etwa zehn von einer Million Geimpften auftreten, sind also extrem selten. Vor dem Impfen wird nach Allergien gefragt, die unbedingt angegeben werden müssen. Sollte es trotzdem zu einer Reaktion kommen, wird der Patient noch 15 Minuten vor Ort überwacht.

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mRNA-Technologie

Die derzeit zugelassenen Impfstoffe basieren auf der mRNA-Technologie. Die mRNA ist nur eine Art Bauanleitung für ein Protein, das die Immunreaktion gegen Corona auslöst und kann nicht in unser Erbgut eingebaut werden.

Schutzwirkung der Impfstoffe

Die in Deutschland zugelassenen Impfstoffe verhindern bei vielen Menschen eine Corona-Infektion, sowohl mit als auch ohne Symptome. Wenn trotz Impfung eine Infektion auftritt, verkürzen die Impfstoffe die Zeit, in der man ansteckend ist. Diese Aussagen gelten auch für die Delta-Variante. Für die Omikron-Variante liegen noch keine abschließenden Daten vor.

Aufgaben und Verantwortlichkeiten beim Impfen

Im Rahmen des Impfens fallen verschiedene Aufgaben an, die an qualifizierte Mitarbeiter delegiert werden können:

  • Ermittlung des Impfstatus und Benennung von Impflücken
  • Ermittlung der Impfwilligkeit des Patienten
  • Nach Rücksprache mit der Ärztin/dem Arzt Vorschlag für einen Impfplan
  • Prüfung der Kontraindikationen für den Impfstoff
  • Standardisierte schriftliche Impfaufklärung des Patienten
  • Klärung, ob Fragen bestehen, die ggf. mit der Ärztin/dem Arzt zu besprechen sind
  • Durchführung der Impfung
  • Vorbereiten der Dokumentation im Impfpass und der Patientenkartei sowie Vorlage zur Unterschrift bei der/dem verantwortlichen Ärztin/Arzt

Die Delegation einer Impfung stellt immer eine Einzelfallentscheidung der Ärztin/des Arztes dar. Es ist empfehlenswert, Schutzimpfungen nur in Anwesenheit eines Arztes durchzuführen, um im Falle unerwarteter Komplikationen oder Nebenwirkungen optimal Hilfe leisten zu können.

Änderungen durch das Masernschutzgesetz

Mit dem Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes am 1. März 2020 wurde im Infektionsschutzgesetz festgelegt, dass jeder Arzt zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigt ist. Fachärzte dürfen Schutzimpfungen unabhängig von den Grenzen ihrer fachärztlichen Tätigkeit durchführen. Die Gesetzesbegründung interpretiert die berufsrechtlichen Verpflichtungen der Weiterbildungsordnung dahingehend, dass die Qualifikation zum Impfen von allen Ärzten bereits mit der Ausbildung erworben wird und dass es sich beim Impfen nicht um eine ärztliche Tätigkeit handelt, die erst im Rahmen der Weiterbildung erlernt wird.

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