Epilepsie ist eine neurologische Erkrankung, die durch wiederholte unprovozierte Anfälle gekennzeichnet ist. Diese Anfälle können das Bewusstsein, das Verhalten, die Bewegung oder die Empfindungen einer Person beeinträchtigen. Die Frage, ob Menschen mit Epilepsie Auto fahren dürfen, ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Art und Häufigkeit der Anfälle, die Art des Führerscheins und die geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Epilepsie und Fahrtüchtigkeit: Eine Gratwanderung
Menschen mit Epilepsie können ein Risiko für plötzliche Anfälle haben, die beim Autofahren gefährlich wären. Im Straßenverkehr entscheiden oft Sekundenbruchteile, ob es zu einem Unfall kommt oder nicht. Bei einem epileptischen Anfall kann die betroffene Person vorübergehend Bewusstsein und Körperkontrolle verlieren. Deshalb geht von Menschen, die unvorhergesehen solche Anfälle haben können, ein besonderes Risiko für sie selbst und andere Verkehrsteilnehmende aus. Deshalb müssen Menschen mit Epilepsie in der Regel über einen längeren Zeitraum anfallsfrei sein, um ein Kraftfahrzeug fahren zu dürfen.
Grundsätzlich gilt: Wer epileptische Anfälle, aber auch jedwede andere Art akuter Beeinträchtigung des Bewusstseins, der Motorik oder anderer handlungsrelevanter Funktionen erleidet, ist in der Regel nicht in der Lage, ein KFZ zu führen, solange ein Risiko für erneute Anfälle besteht. Bereits nach einem einmaligen epileptischen Anfall oder einer anderweitigen Störung des Bewusstseins (»Synkope«) tritt zunächst ein Fahrverbot in Kraft.
Trotz Führerschein müssen Menschen mit Epilepsie das Auto in der Regel stehen lassen. Fahren darf nämlich nur, wer das Fahrzeug "sicher führen" kann. Ein Anfall kann z.B. das Bewusstsein, das Sehen, das Hören und/oder die Bewegungsfähigkeit beeinträchtigen und dadurch Autounfälle verursachen. Die Medikamente gegen Epilepsie können z.B. die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, während die Anfallswahrscheinlichkeit bei Epilepsie die sog. Fahrtauglichkeit zusätzlich einschränkt.
Rechtliche Aspekte
Wer trotz Epilepsie Auto fährt und dabei einen Anfall erleidet, macht sich strafbar. Wenn bei bekannter Epilepsiediagnose ein Anfall am Steuer auftritt, kann es zu einem Strafverfahren kommen, z.B. wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs durch Fahren ohne gesundheitliche Eignung. Bei einem Unfall drohen Geld- und sogar Freiheitsstrafen, wenn jemand verletzt oder im schlimmsten Fall getötet wird. Zudem kann die Kfz-Haftpflichtversicherung bereits an die Unfallgeschädigten ausgezahltes Geld zurückfordern; die Kaskoversicherungen können Leistungen kürzen oder verweigern.
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Die Fahrerlaubnisbehörde kann den Führerschein entziehen, wenn die Epilepsie amtsbekannt wird, z.B. nach einem Unfall. Trotzdem muss niemand den Führerschein freiwillig abgeben. Wer zunächst wegen der Epilepsie fahruntauglich war, aber jetzt wieder fahrtauglich ist und den Führerschein behalten hat, darf sich ans Steuer setzen.
Individuelle Beurteilung der Fahrtüchtigkeit
Ob ein Mensch mit Epilepsie fahrtauglich ist, ist eine individuelle Frage. Es gibt zwar Begutachtungsleitlinien mit Richtlinien, die bei Gutachten über die Fahrtauglichkeit verwendet werden, aber sie gelten nicht starr. In diesen Leitlinien heißt die Fahrtauglichkeit "Kraftfahreignung", weil es nur um Kraftfahrzeuge geht. Sie wird abhängig von der Art des Führerscheins unterschiedlich eingeschätzt. Für eine Einschätzung der Fahreignung bedarf es immer einer medizinischen Einzelfallprüfung. Dieser liegen die Begutachtungsleitlinien der Bundesanstalt für Straßenwesen zugrunde.
Bei einem epileptischen Anfall kann die betroffene Person vorübergehend Bewusstsein und Körperkontrolle verlieren. Deshalb geht von Menschen, die unvorhergesehen solche Anfälle haben können, ein besonderes Risiko für sie selbst und andere Verkehrsteilnehmende aus. Personen mit Epilepsie müssen daher in der Regel über einen längeren Zeitraum anfallsfrei sein, um ein Kraftfahrzeug fahren zu dürfen.
Fahrerlaubnisgruppen
Es gibt 2 Fahrerlaubnisgruppen:
- Fahrerlaubnisgruppe 1: Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T, z.B. PKW und Motorräder. Bei Fahrerlaubnisgruppe 1 ist nur dann ein Gutachten nötig, wenn die Führerscheinbehörde Zweifel an der gesundheitlichen Eignung hat.
- Fahrerlaubnisgruppe 2: Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und FzF, z.B. LKWs und Busse sowie die Erlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen (= P-Schein oder Personenbeförderungsschein). Für LKW-, Bus- und Taxifahrer mit epileptischen Anfällen gelten hingegen strengere Vorgaben, wegen des größeren Risikos von schweren Verkehrsunfällen bzw.
Anfallsfreiheit und Fahrtüchtigkeit
Die Dauer der Anfallsfreiheit ist entscheidend für die Beurteilung der Fahrtüchtigkeit. Die Anforderungen an die Anfallsfreiheit variieren je nach Fahrerlaubnisgruppe.
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Fahrerlaubnisgruppe 1 (PKW und Motorräder)
Für die Gruppe 1 (Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T) ist Folgendes festgelegt:
- Erstmaliger Anfall ohne erkennbaren Auslöser: Nach frühestens sechs Monaten ohne weitere Anfälle darf die Fahrerlaubnis nach Prüfung wieder erteilt werden. Davor sind Untersuchungen von Fachärztinnen oder Fachärzten für Neurologie notwendig. Beispielsweise lässt sich durch eine Hirnstrommessung (Elektroenzephalogramm, EEG) einschätzen, inwieweit ein erhöhtes Risiko für weitere Anfälle oder eine Epilepsie besteht.
- Anfälle nur aus dem Schlaf heraus oder bei Anfällen nur mit vollständig klarem Bewusstsein: In einigen Fällen ist Autofahren nach ärztlicher Rücksprache wieder möglich.
- Wiederholte Anfälle (Epilepsie): Bevor eine Patientin oder ein Patient wieder Auto fahren darf, muss nachgewiesen werden, dass sie oder er mindestens ein Jahr lang keinen Anfall hatte.
- Anfall mit erkennbarer Ursache: Wenn es eine plausible Erklärung für den Anfall gegeben hat (beispielsweise bestimmte Medikamente), wird fachärztlich abgeklärt, ob ein generell erhöhtes Risiko epileptischer Anfälle besteht und ob die auslösenden Ursachen fortbestehen. Schlafentzug gilt hier in aller Regel nicht als Ursache. Gleiches gilt, wenn es nach einem Schädel-Hirn-Trauma oder einem chirurgischen Eingriff am Gehirn innerhalb einer Woche zu einem epileptischen Anfall gekommen ist, ohne dass es Hinweise auf eine Hirnschädigung gibt. Hier kann die Zeit der Fahruntauglichkeit auf drei Monate verkürzt werden.
Fahrerlaubnisgruppe 2 (LKW und Busse)
In der Gruppe 2, also bei Inhabern eines Lkw- und Bus-Führerscheins oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und FzF), kann die Fahreignung nach epileptischen Anfällen nur festgestellt werden, wenn die Betroffenen keine Medikamente gegen Epilepsie (anfallssuppressive Medikamente) einnehmen.
- Erstmaliger Anfall ohne erkennbaren Auslöser: Wie in Gruppe 1 ist auch hier eine fachärztliche Untersuchung notwendig, bei der kein erhöhtes Risiko für weitere Anfälle festgestellt wird. Außerdem wird die Kraftfahreignung frühestens nach zwei Jahren ohne Anfälle wieder erteilt.
- Anfall mit erkennbarer Ursache: Wenn es eine plausible Erklärung (bestimmte Medikamente, Schlafentzug gilt nicht) für den Anfall gegeben hat und es aus fachärztlicher Sicht keine Hinweise auf ein gesteigertes Risiko eines Rückfalls gibt, kann die Fahreignung frühestens nach sechs anfallsfreien Monaten wieder erteilt werden. Gleiches gilt für Anfälle nach Schädel-Hirn-Trauma oder Operationen.
- Wiederholte Anfälle (Epilepsie): Bei wiederholten epileptischen Anfällen bleibt die Kraftfahreignung für die Gruppe 2 in der Regel langfristig ausgeschlossen. Hier bedarf es stets einer Einzelfallprüfung.
Medikamente und Fahrtüchtigkeit
Die Medikamente gegen Epilepsie können die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. Epileptische Anfälle und/oder Medikamente beeinträchtigen oft die sog. Fahrtüchtigkeit. Es ist wichtig, dass Menschen mit Epilepsie, die Medikamente einnehmen, mit ihrem Arzt über die möglichen Auswirkungen auf ihre Fahrtüchtigkeit sprechen.
Was tun nach einem epileptischen Anfall?
Wenn eine Person aufgrund eines epileptischen Anfalls medizinischen Rat einholt, schätzt die Ärztin oder der Arzt die Fahreignung der betroffenen Person ein. Meist geht man aus nachvollziehbaren Gründen (unvorhersehbare Bewusstlosigkeit) davon aus, dass die notwendigen Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Epilepsie nicht erfüllt werden. Es wird dann ein ärztliches Fahrverbot ausgesprochen.
Attestiert die Ärztin oder der Arzt eine zeitweise Fahruntauglichkeit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen, müssen sich Verkehrsteilnehmende daran halten. Das "ärztliche Fahrverbot" ist nicht gleichzusetzen mit einem vom Gericht oder der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Fahrverbot. Wer jedoch dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er oder sie trotz fehlender Fahrtauglichkeit fährt, und macht sich (z.B. bei einem Unfall) strafbar, wenn andere Personen dadurch gefährdet werden.
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Interiktale epilepsietypische Entladungen (IEP) und Fahrtüchtigkeit
Epileptische Anfälle sind normalerweise zeitlich begrenzt. Allerdings können zwischen den Anfällen sogenannte interiktale epilepsietypische Entladungen (Interiktale Epilepsietypische Potentiale=IEP) auftreten. Diese sind viel häufiger als die eigentlichen Anfälle, werden in der Regel von den Betroffenen nicht wahrgenommen und können nur in einer Elektroenzephalografie (EEG) nachgewiesen werden. Der Schweregrad der Beeinträchtigung durch IEP kann von einer vernachlässigbaren Einschränkung bis hin zur Unfähigkeit reichen beispielsweise ein Stoppschild zu erkennen, und dadurch einen Unfall zu verursachen.
Eine aktuelle Studie des Epilepsiezentrums Frankfurt Rhein-Main mit Kooperationspartnern, veröffentlicht in der amerikanischen Fachzeitschrift Neurology, hat die Folgen von IEP auf die Fahrtüchtigkeit von Epilepsie-Patientinnen und -Patienten untersucht und Methoden zur Einschätzung dieser Auswirkungen überprüft. Die Studie zielt darauf ab, das Verständnis von IEP und ihren Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit zu vertiefen, und die Kriterien für die Beurteilung zu verbessern.
In dieser Studie untersuchten sie daher stattdessen IEP-Serien, d.h. IEP-Serien treten häufig bei primärer generalisierter Epilepsie auf, können aber auch bei fokaler Epilepsie beobachtet werden. Daher haben die Autorinnen und Autoren die IEP-Serien in drei Kategorien eingeteilt: generalisierte typische, generalisiert-atypische und fokale Entladungen.
Priv. Doz. Dr. med. Heinz Krestel, Erstautor der Studie und wissenschaftlicher Mitarbeiter des Epilepsiezentrums Frankfurt Rhein-Main am Universitätsklinikum Frankfurt, erklärt: „In unserer Studie mit 95 Menschen mit verschiedenen Formen von Epilepsie führten IEP-Serien fast immer zu Reaktionszeit(RZ)-Verlängerungen. Virtuelle Unfälle wurden in allen drei Tests während eines 20-minütigen Routine-EEGs nur selten gemessen, können aber schwerwiegende Folgen für die Aktivitäten des täglichen Lebens, einschließlich des Autofahrens, haben. Wir haben einen Weg gefunden, die kumulative Fehlerrate bzw. die kumulative Wahrscheinlichkeit für virtuelle Unfälle aus den gemessenen RT-Verlängerungen vorherzusagen, indem wir eine kumulative Verteilungsfunktion für virtuelle Unfälle aus den IEP-assoziierten RZ-Verlängerungen berechnet haben. Wir haben eine RZ-Verlängerung ab 90 Millisekunden als klinisch relevante Auswirkung einer IEP-Serie vorgeschlagen, weil sie zu einem virtuellen Unfallrisiko von 20 Prozent oder mehr führen würde. Die Auswirkungen von lEP-Serien, die zu verpassten Reaktionen im Simulator im Versuchslabor führten, haben wir mit Schläfrigkeit und Alkohol am Steuer auf realen Straßen verglichen.
Die Studienergebnisse können dazu beitragen, dass bisher als risikoreich eingestufte Menschen mit Epilepsie wieder eine Fahrerlaubnis erhalten und somit ein Stück Lebensqualität zurückgewinnen - nicht zuletzt deshalb, weil die Empfehlungen Ärztinnen und Ärzten dabei helfen, den Einfluss klinisch relevanter IEP-Effekte auf die Fahrtüchtigkeit einzelner Betroffener besser einzuschätzen.
Alternativen zum Autofahren
Für Menschen mit Epilepsie, die nicht Auto fahren dürfen, gibt es verschiedene Alternativen:
- Öffentliche Verkehrsmittel: Das Merkzeichen G steht für "erhebliche Gehbehinderung“ und ermöglicht unter anderem starke Ermäßigungen bei öffentlichen Verkehrsmitteln. Das Merkzeichen B steht für "Begleitperson", die damit kostenfrei in öffentlichen Verkehrsmitteln mitfahren darf. Das Merkzeichen H steht für "Hilflosigkeit" und ermöglicht sogar kostenlose Fahrten im öffentlichen Nahverkehr.
- Fahrgemeinschaften: Manchmal kann eine Person aus der Familie oder dem Bekanntenkreis Fahrten übernehmen.
- Taxen und Fahrdienste:
- Individuelle Zuschüsse: Der Mensch mit Epilepsie hat keine andere Person, die ihn fahren kann, z.B. Zuschüsse können bei Rehabilitationsträger wie z.B. die Agentur für Arbeit oder der Rentenversicherungsträger und das Integrationsamt bzw. beantragt werden. Der Zuschuss ist eine sog. Ermessensleistung. Das bedeutet: Wenn die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Kostenträger nach den Umständen des Einzelfalls über den Zuschuss.