Epileptische Anfälle im Straßenverkehr stellen eine erhebliche Gefahr dar. Daher gelten besondere Regeln für Menschen mit Epilepsie, die ein Kraftfahrzeug führen möchten, insbesondere für LKW-Fahrer. Wer unter anhaltenden epileptischen Anfällen leidet, darf grundsätzlich kein Auto fahren. Die Dauer der Anfallsfreiheit ist hierbei entscheidend, und für das Führen großer Fahrzeuge sowie für die Personenbeförderung gelten besonders strenge Vorgaben.
Die Gefahren von Anfällen im Straßenverkehr
Im Straßenverkehr entscheiden oft Sekundenbruchteile über das Entstehen eines Unfalls. Ein epileptischer Anfall kann zu einem vorübergehenden Verlust des Bewusstseins und der Körperkontrolle führen. Daher geht von Personen, bei denen solche Anfälle unvorhergesehen auftreten können, ein besonderes Risiko für sie selbst und andere Verkehrsteilnehmer aus. Aus diesem Grund müssen Menschen mit Epilepsie in der Regel über einen längeren Zeitraum anfallsfrei sein, um ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen.
Beurteilung der Fahreignung bei Epilepsie
Wenn eine Person aufgrund eines epileptischen Anfalls medizinischen Rat einholt, beurteilt der Arzt die Fahreignung des Betroffenen. In den meisten Fällen geht man davon aus, dass die notwendigen Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Epilepsie nicht erfüllt werden, da unvorhersehbare Bewusstlosigkeit auftreten kann. In solchen Fällen wird ein ärztliches Fahrverbot ausgesprochen.
Das ärztliche Fahrverbot
Ein "ärztliches Fahrverbot" ist bindend. Wenn ein Arzt eine zeitweise Fahruntauglichkeit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen bescheinigt, müssen sich Verkehrsteilnehmer daran halten. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass ein "ärztliches Fahrverbot" nicht mit einem von einem Gericht oder der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Fahrverbot gleichzusetzen ist.
Wer gegen ein ärztliches Fahrverbot verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er oder sie trotz fehlender Fahrtauglichkeit fährt. Zudem macht sich die Person strafbar, wenn andere Personen dadurch gefährdet werden, beispielsweise bei einem Unfall. Bei einem Unfall drohen Geld- und sogar Freiheitsstrafen, insbesondere wenn jemand verletzt oder getötet wird. Darüber hinaus kann die Kfz-Haftpflichtversicherung bereits an Unfallgeschädigte ausgezahltes Geld zurückfordern, und Kaskoversicherungen können Leistungen kürzen oder verweigern.
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Für eine fundierte Einschätzung der Fahreignung ist immer eine medizinische Einzelfallprüfung erforderlich. Dieser Prüfung liegen die Begutachtungsleitlinien der Bundesanstalt für Straßenwesen zugrunde, die zwischen den Fahrerlaubnisklassen unterscheiden, welche wiederum in zwei Gruppen eingeteilt werden.
Fahrerlaubnisgruppe 1 (Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T)
Für diese Gruppe gelten folgende Festlegungen:
- Erstanfall ohne erkennbaren Auslöser: Nach frühestens sechs Monaten ohne weitere Anfälle kann die Fahrerlaubnis nach entsprechender Prüfung wieder erteilt werden. Zuvor sind Untersuchungen durch Fachärzte für Neurologie erforderlich. Beispielsweise kann eine Hirnstrommessung (Elektroenzephalogramm, EEG) Aufschluss darüber geben, inwieweit ein erhöhtes Risiko für weitere Anfälle oder eine Epilepsie besteht.
- Plausible Erklärung für den Anfall: Wenn es eine plausible Erklärung für den Anfall gibt, beispielsweise bestimmte Medikamente, wird fachärztlich abgeklärt, ob ein generell erhöhtes Risiko für epileptische Anfälle besteht und ob die auslösenden Ursachen fortbestehen. Schlafentzug wird hier in der Regel nicht als Ursache angesehen.
- Anfall nach Schädel-Hirn-Trauma oder chirurgischem Eingriff: Gleiches gilt, wenn es nach einem Schädel-Hirn-Trauma oder einem chirurgischen Eingriff am Gehirn innerhalb einer Woche zu einem epileptischen Anfall gekommen ist, ohne dass es Hinweise auf eine Hirnschädigung gibt. In diesem Fall kann die Zeit der Fahruntauglichkeit auf drei Monate verkürzt werden.
- Wiederholte Anfälle (Epilepsie): Treten die Anfälle wiederholt auf, spricht man von Epilepsie. Bevor ein Patient wieder Auto fahren darf, muss nachgewiesen werden, dass er oder sie mindestens ein Jahr lang keinen Anfall hatte.
Fahrerlaubnisgruppe 2 (Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und FzF)
In dieser Gruppe, zu der Inhaber eines Lkw- und Bus-Führerscheins oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gehören, kann die Fahreignung nach epileptischen Anfällen nur festgestellt werden, wenn die Betroffenen keine Medikamente gegen Epilepsie (anfallssuppressive Medikamente) einnehmen.
- Erstanfall ohne erkennbaren Auslöser: Wie in Gruppe 1 ist auch hier eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, bei der kein erhöhtes Risiko für weitere Anfälle festgestellt wird. Außerdem wird die Kraftfahreignung frühestens nach zwei Jahren ohne Anfälle wieder erteilt.
- Plausible Erklärung für den Anfall: Wenn es eine plausible Erklärung (bestimmte Medikamente, Schlafentzug gilt nicht) für den Anfall gibt und es aus fachärztlicher Sicht keine Hinweise auf ein gesteigertes Risiko eines Rückfalls gibt, kann die Fahreignung frühestens nach sechs anfallsfreien Monaten wieder erteilt werden. Gleiches gilt für Anfälle nach Schädel-Hirn-Trauma oder Operationen.
- Wiederholte epileptische Anfälle: Bei wiederholten epileptischen Anfällen bleibt die Kraftfahreignung für die Gruppe 2 in der Regel langfristig ausgeschlossen. Hier bedarf es stets einer Einzelfallprüfung.
Was versteht man unter Fahreignung?
Der Begriff Fahreignung beschreibt eine zeitlich überdauernde Eigenschaft, die beispielsweise durch eine dauerhafte Medikamenteneinnahme beeinträchtigt werden kann. Die Fahrsicherheit bezeichnet hingegen einen konkreten und aktuellen, zeitlich beschränkten Zustand. Ein weiterer wichtiger Begriff aus der Verkehrsmedizin ist die Fahrbefähigung: die in der Fahrschule und durch praktische Erfahrung erworbene praktische Fertigkeit zum Lenken eines Fahrzeugs im Straßenverkehr. Alle drei Begriffe zusammen beschreiben die umfassende Fahrkompetenz oder allgemein die Verkehrstüchtigkeit.
Strafen bei fehlender Fahreignung
Solange die Fahreignung nicht sichergestellt werden kann, dürfen Betroffene kein Kraftfahrzeug führen. Andernfalls liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Laut Fahrerlaubnisverordnung darf am Verkehr nur teilnehmen, wer ausreichend Sorge dafür getragen hat, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.
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Wenn es zu einem Unfall kommt und in diesem Zusammenhang bekannt wird, dass aufgrund einer epileptischen Erkrankung keine Fahreignung bestand, werden Strafverfahren gegen den Fahrer oder die Fahrerin eingeleitet. Je nach Unfallart kann dann zum Beispiel eine Straßenverkehrsgefährdung, eine Körperverletzung oder sogar ein Tötungsdelikt vorliegen. Das Führen eines Fahrzeugs unter dem bekannten Risiko eines epileptischen Anfalls gilt als grob fahrlässig. Das Strafmaß reicht bis zu mehreren Jahren Freiheitsstrafe.
Falls aufgrund eines Anfallsleidens eine Ordnungswidrigkeit beziehungsweise bei einem anfallsbedingten Unfall sogar ein Strafverfahren eingeleitet wird, ist es ratsam, sich im Einzelfall juristisch beraten zu lassen. Das gilt auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde z.B. Tatsachen für eine Epilepsie-Erkrankung erhält und Führerscheinmaßnahmen drohen.
Epilepsie aus neurologischer Sicht
Epilepsie gilt als eine der häufigsten Erkrankungen des zentralen Nervensystems. Grundsätzlich gilt: Wer epileptische Anfälle, aber auch jedwede andere Art akuter Beeinträchtigung des Bewusstseins, der Motorik oder anderer handlungsrelevanter Funktionen erleidet, ist in der Regel nicht in der Lage, ein KFZ zu führen, solange ein Risiko für erneute Anfälle besteht. Bereits nach einem einmaligen epileptischen Anfall oder einer anderweitigen Störung des Bewusstseins (»Synkope«) tritt zunächst ein Fahrverbot in Kraft.
Ein epileptischer Anfall kann beim Autofahren zu schweren Verkehrsunfällen führen. Glücklicherweise sind Verkehrsunfälle bei Menschen mit Epilepsie deutlich seltener als z. B. unter Alkoholeinfluss, da sich die meisten Menschen mit Epilepsie an die Regeln halten. Für die Beurteilung der Fahreignung und deren Dauer sind auch nach einem einmaligen Anfall bzw. einer ersten Bewusstlosigkeit Untersuchungen beim behandelnden Facharzt nötig. Dieser klärt die Betroffenen über die Dauer der Fahruntüchtigkeit auf, es wird zwischen sog. Gelegenheitsanfällen, die etwa fünf Prozent der Bevölkerung erleiden und einer beginnenden Epilepsie, die ca. 0,5 Prozent der Bevölkerung haben, unterschieden. Wenn ein Mensch mit gesicherter Epilepsie über ein Jahr, in aller Regel unter Einnahme sog. Antikonvulsiva, keinen Anfall mehr erlitten hat, darf er, wie jeder andere, wieder sein KFZ führen, nicht aber den beruflich zu fahrenden LKW.
Einfach gesagt ist ein epileptischer Anfall ein vorübergehender Kurzschluss von Nervenzellen, der entweder Teilbereiche des Gehirns betreffen kann und z. B. kurze falsche Erinnerungen hervorruft, die Umwelt verändert erscheinen oder einen Arm zucken oder steif werden lässt oder auch das Sprechen für ein paar Minuten unmöglich macht. Erreicht dieses »Gewitter im Hirn« alle Nervenzellen, kommt es zum sog. großen tonisch-klonischen Anfall mit schwerster tonischer Anspannung und unkontrollierbaren Zuckungen. Egal, jede Art ist gefährlich und kann in die nächste Art von Anfällen übergehen und - gerade beim Autofahren - auch lebensbedrohlich werden.
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Es gibt zwei Häufigkeitsgipfel: Bei Kindern bzw. Jugendlichen und im höheren Alter. In jungen Jahren sehen wir häufig Epilepsien, die eine genetische Grundlage haben. Im Alter ab 60 Jahren sprechen wir von der sog. ‚Altersepilepsie‘, die betreffenden können biologisch durchaus jung und tatkräftig sein, aber die Schutzfunktion der Isolierung der ca. 100 Mrd. Nervenzellen ist halt nicht bei allen für ein so langes Leben ausgelegt. Dazu kommen natürlich Schlaganfälle, Hirntumore oder andere Gehirnverletzungen, die Epilepsien auslösen können.
Medikamente sind die Standardbehandlung. Derzeit stehen mehr als 20 verschiedene Präparate zur Verfügung. Die Medikamente beeinflussen den Gehirnstoffwechsel, die neueren Präparate haben aber kaum noch Nebenwirkungen. Sind Bewusstseinsstörungen aufgetreten, darf man zu seinem eigenen und dem Schutz anderer vorerst nicht selbst Auto fahren, sollte aber auch beim Baden im See vorsichtig sein. Wir klären nach dem ersten Anfall z. T. sogar über die Gefahr des Badens in der Badewanne auf. Auch auf‘s Dach, z. B. bei Ausbesserungsarbeiten, sollte man nicht steigen. Eine epileptische Bewusstseinsstörung tritt in aller Regel ohne jede Ankündigung auf. Generell kann man aber mit einer gut eingestellten Altersepilepsie durchaus 100 Jahre alt werden.
Fahrtauglichkeit im Detail
Menschen mit Epilepsie können ein Risiko für plötzliche Anfälle haben, die beim Autofahren gefährlich wären. Wenn sie trotzdem fahren, machen sie sich strafbar. Bei längerer Anfallsfreiheit, Anfällen nur aus dem Schlaf heraus oder bei Anfällen nur mit vollständig klarem Bewusstsein ist Autofahren nach ärztlicher Rücksprache in einigen Fällen wieder möglich. Trotz Führerschein müssen Menschen mit Epilepsie das Auto in der Regel stehen lassen. Fahren darf nämlich nur, wer das Fahrzeug "sicher führen" kann. Ein Anfall kann z.B. das Bewusstsein, das Sehen, das Hören und/oder die Bewegungsfähigkeit beeinträchtigen und dadurch Autounfälle verursachen.
Trotzdem muss niemand den Führerschein freiwillig abgeben. Wer zunächst wegen der Epilepsie fahruntauglich war, aber jetzt wieder fahrtauglich ist und den Führerschein behalten hat, darf sich ans Steuer setzen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann den Führerschein entziehen, wenn die Epilepsie amtsbekannt wird, z.B. nach einem Unfall. Fahrtaugliche Menschen mit einer Epilepsiediagnose können einen Führerschein machen. Bei Fahrerlaubnisgruppe 1 ist nur dann ein Gutachten nötig, wenn die Führerscheinbehörde Zweifel an der gesundheitlichen Eignung hat. Wenn bei bekannter Epilepsiediagnose ein Anfall am Steuer auftritt, kann es zu einem Strafverfahren kommen, z.B. wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs durch Fahren ohne gesundheitliche Eignung. Sie können einen epileptischen Anfall am Steuer und einen dadurch verursachten Verkehrsunfall nie ganz ausschließen. Solange Ihr Gesundheitszustand sich nicht ändert, dürfen Sie sich aber trotz dieses Restrisikos darauf verlassen und fahren, wenn Ihnen Ihr Arzt bestätigt hat, dass Sie fahrtauglich sind.
Ob ein Mensch mit Epilepsie fahrtauglich ist, ist eine individuelle Frage. Es gibt zwar Begutachtungsleitlinien mit Richtlinien, die bei Gutachten über die Fahrtauglichkeit verwendet werden, aber sie gelten nicht starr. In diesen Leitlinien heißt die Fahrtauglichkeit "Kraftfahreignung", weil es nur um Kraftfahrzeuge geht. Sie wird abhängig von der Art des Führerscheins unterschiedlich eingeschätzt.
Weitere Aspekte im Leben mit Epilepsie
Ab einer mittleren Anfallshäufigkeit mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 70 bekommen Menschen mit Epilepsie meist das Merkzeichen G und das Merkzeichen B und bei sehr häufigen Anfällen mit einem GdB von 100 das Merkzeichen H. Das Merkzeichen G steht für "erhebliche Gehbehinderung“ und ermöglicht unter anderem starke Ermäßigungen bei öffentlichen Verkehrsmitteln. Das Merkzeichen B steht für "Begleitperson", die damit kostenfrei in öffentlichen Verkehrsmitteln mitfahren darf. Das Merkzeichen H steht für "Hilflosigkeit" und ermöglicht sogar kostenlose Fahrten im öffentlichen Nahverkehr.
Manchmal kann eine Person aus der Familie oder dem Bekanntenkreis Fahrten übernehmen. Eine persönliche Beratung bieten auch Verkehrspsychologen.
Fahrverbot bei Epilepsie
Epilepsie gehört zu den Krankheiten, bei denen ein ärztliches Fahrverbot ausgesprochen werden kann. Treten die Anfälle regelmäßig und unkontrolliert auf, kann ein ärztliches Fahrverbot angeordnet werden. Ob die Fahreignung trotz Epilepsie noch besteht, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Bleiben Sie länger anfallsfrei und kann Ihnen eine Fahrtauglichkeit bescheinigt werden, kann das Fahrverbot wieder aufgehoben werden und Sie dürfen trotz Epilepsie fahren.
Es ist wichtig zu beachten, dass ein Fahrverbot wegen Epilepsie nicht einem lebenslangen Entzug der Fahrerlaubnis gleichkommt. Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) befasst sich mit Krankheiten, welche die Fahreignung beeinträchtigen und zum Fahrverbot führen können. Auch bei Epilepsie kann eine Eignung oder zumindest eine bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr vorliegen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Patient seit einem Jahr oder länger anfallsfrei ist. Geht es um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, oder FzF gelten strengere Vorgaben bezüglich dem Fahrverbot bei Epilepsie.
Ein ärztliches Fahrverbot aufgrund von Epilepsie ist zwar rechtlich nicht bindend, allerdings können Sie große Probleme bekommen, wenn es wegen eines epileptischen Anfalls zum Unfall kommt und die Krankheit bekannt war.
Auswirkungen von Hirnverletzungen
Im Rahmen einer Hirnverletzung kann es zu einer erhöhten Neigung zu epileptischen Anfällen kommen. Nach einem ersten epileptischen Anfall wird, je nach Ausmaß des Anfalls, eine Fahrpause von 3 bis zu 12 Monaten empfohlen. Für das Fahren eines LKW oder aber die Personenbeförderung muss eine Fahrpause von 2 Jahren eingehalten werden. Eine Fahrtauglichkeit besteht erst dann wieder, wenn Betroffene in diesen Fahrpausen anfallsfrei sind.
Nicht nur die epileptischen Anfälle selbst müssen dabei berücksichtigt werden, sondern auch die möglichen Auswirkungen der Medikamente, die zur Therapie der Epilepsie eingesetzt werden. Diese können zum Beispiel zu Müdigkeit, Sehen von Doppelbildern oder aber Schwindel führen, was wiederum die Fahreignung negativ beeinflusst.
Nach einer Hirnverletzung kann es zu unterschiedlichen Sehstörungen kommen. Neben der Sehschärfe kann beispielsweise die Kontrast- oder Blendungsempfindlichkeit gestört sein. Dies erschwert das Fahren bei Dämmerung oder Nacht. Besonders wenn Gesichtsfeldausfälle auftreten, muss die Fahreignung zusätzlich von einem Augenarzt mit beurteilt werden. Das Gesichtsfeld muss horizontal insgesamt 120 Sehwinkelgrade beinhalten, damit der visuelle Überblick gegeben ist und eine Fahreignung vorliegt. Zusätzlich muss das zentrale Gesichtsfeld 20 Sehwinkelgrade aufweisen. Das heißt bei zwar kleinen, aber zentralen Ausfällen ist die Fahreignung zu stark eingeschränkt. Spezialisierte Augenärzte, sogenannte Verkehrsophthalmologen erstellen Sehtestbescheinigungen und augenärztliche Gutachten für alle Führerscheinklassen nach der Fahreignungsverordnung.
Rechtliche Aspekte
Die Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich aus der Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung. Die Eignung der Klassen für Motorrad und Auto der Gruppe 1 unterliegt geringeren Anforderungen als für LKW und Busse der Gruppe 2. Die Krankheit Epilepsie ist in Ziff 6.6 geregelt. Wenn bei einem PKW oder Motorradfahrer kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. wenn er ein Jahr anfallsfrei war, darf er ausnahmsweise wieder fahren.
Bei LKW- und Busfahrern sind die Anforderungen viel höher. Ein Epileptiker ist grundsätzlich nicht zum Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 geeignet. Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat dies mit Beschluss vom 28.04.2022 (Az: 1 LA 377/21) bestätigt.
Zusammenfassung der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung (Juni 2022)
Grundsätzlich wird festgestellt, dass wer an epileptischen Anfällen leidet, nicht in der Lage ist den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden, solange ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven besteht. Dies gilt auch für andere anfallsartig auftretende Störungen mit akuter Beeinträchtigung des Bewusstseins, der Motorik oder anderer handlungsrelevante Funktionen, wie z.B. für Synkopen (Kreislaufkollaps) oder psychogene Anfälle. Assoziierte körperliche oder psychische Störungen müssen berücksichtigt werden. Besteht eine antiepileptische Medikation, so darf die Fahrtüchtigkeit hierdurch nicht herabgesetzt werden. Bei Fahrerlaubnis Inhabern beider Gruppen sind fachneurologische Untersuchungen sowie fachneurologische Kontrolluntersuchungen in zunächst jährlichen Abständen erforderlich. Im Verlauf der Erkrankung (etwa bei einer langjährigen Anfallsfreiheit) kann das Intervall zwischen den Untersuchungen verlängert werden
Regelungen in der Führerscheingruppe 1 (Motorräder und PKW)
- Erstmaliger Anfall: Nach einem unprovozierten, erstmaligen Anfall kann die Kraftfahreignung nach einer anfallsfrei gebliebenen Beobachtungszeit von 6 Monaten wieder bejaht werden, wenn die fachneurologische Abklärung (inkl. EEG und Bildgebung) keine Hinweise auf ein grundsätzlich erhöhtes Anfallsrisiko im Sinne einer beginnenden Epilepsie ergeben hat.
- Provozierter oder akuter symptomatischer Anfall: Sofern der Anfall an eine plausible anfallsauslösende Bedingung, wie z.B. ausgeprägter Schlafentzug oder akute Erkrankungen geknüpft war und wenn diese Bedingungen nicht mehr gegeben sind, kann die Kraftfahreignung nach einer anfallsfrei gebliebenen Beobachtungszeit von 3 Monaten wieder bejaht werden.
- Epilepsien: Wird die Diagnose einer Epilepsie gestellt (d.h. nach wiederholten Anfällen) ist eine mindestens 1-jährige Anfallsfreiheit die Voraussetzung für das Erlangen der Kraftfahreignung.
- Ausschliesslich an den Schlaf gebundene Anfälle: Eine Fahreignung ist gegeben, wenn ausschliesslich an den Schlaf gebundene Anfälle auftreten. Hierfür ist eine mindestens 3-jährige Beobachtungszeit erforderlich.
- Ausschliesslich einfach-fokale Anfälle: Die Fahreignung ist auch gegeben, wenn ausschliesslich einfach-fokale Anfälle auftreten, die ohne Bewusstseinsstörung und nicht mit motorischer, sensorischer oder kognitiver Behinderung für das Führen eines Kraftfahrzeug einhergehen. Hierzu ist eine mindestens einjährige Beobachtungszeit notwendig.
- Anfallswiederkehr bei bestehender Fahreignung: Kommt es nach langjähriger Anfallsfreiheit zu einem "sporadischen" Anfall (oder mehreren Anfällen innerhalb von 24 h) so kann die Kraftfahreignung schon nach einer Fahrpause von 6 Monaten wieder bejaht werden.
- Beendigung der antiepileptischen Therapie: Bei schrittweiser Beendigung einer antiepileptischen Therapie bei Menschen, die fahrgeeignet sind, ist die Fahreignung für die Dauer der Reduzierung des letzten Medikamentes sowie für die ersten 3 Monate ohne medikamentöse Therapie nicht gegeben.
Regelungen in der Führerscheingruppe 2 (LKW und Fahrgastbeförderung)
Für eine Fahrerlaubnis der Gruppe 2 bestehen strengere Bestimmungen als für Fahrerlaubnis der Führerscheingruppe 1. Generell gilt, dass die Fahreignung für die Gruppe 2 nur dann erteilt werden darf, wenn der Betroffene keine Antiepileptika einnimmt.
- Erstmaliger Anfall: Nach einem unprovozierten erstmaligen Anfall kann die Fahreignung nach einer anfallsfrei gebliebenen Beobachtungszeit von 2 Jahren wieder bejaht werden, wenn die fachneurologische Abklärung (inkl. EEG und Bildgebung) keine Hinweise auf ein grundsätzlich erhöhtes Anfallsrisiko im Sinne einer beginnenden Epilepsie ergeben hat.
- Provozierter oder akuter symptomatischer Anfall: Sofern der Anfall an eine plausible Anfalls-auslösende Bedingung geknüpft war und wenn diese Bedingungen nicht mehr gegeben sind, kann die Kraftfahreignung nach einer anfallsfrei gebliebenen Beobachtungszeit von 6 Monaten wieder bejaht werden.
- Epilepsien: Wird die Diagnose einer Epilepsie gestellt (d.h. nach wiederholten Anfällen oder Hinweisen auf eine erhöhtes Wiederholungsrisiko nach einem 1. Anfall) bleibt die Kraftfahrereignung dauerhaft ausgeschlossen. Als Ausnahme gilt eine 5-jährige Anfallsfreiheit ohne antiepileptische Behandlung.
Eigenverantwortung und ärztliche Pflichten
Anonyme Befragungen haben gezeigt, dass ein erheblicher Teil aller Epilepsie-Patienten ein Fahrzeug führt, obwohl sie auf die nicht vorhandene Fahrerlaubnis hingewiesen wurden. Verlässlichkeit und ein hohes Maß an Eigenverantwortung sind somit Voraussetzung für eine ärztliche Beratung. Für den Arzt besteht ein Melderecht, aber keine Meldepflicht. Er versteht sich grundsätzlich als Anwalt ihrer Interessen. Lediglich für den Fall, dass ein höheres Rechtsgut bedroht wird, wird er Meldung über das Fahrverhalten machen müssen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er erfährt, dass ein Busfahrer oder LKW-Fahrer trotz mehrerer Anfälle weiterhin seiner Arbeit nachgeht und einen Bus oder LKW fährt.
Ihr Arzt sollte Sie entsprechend der Begutachtungsleitlinien beraten und dies in der Akte dokumentieren. Ist die Fahrtauglichkeit nicht gegeben, so muss er dies dem Patienten in klarer und eindeutiger Weise gegenüber äußern. Grundsätzlich besteht ärztliche Schweigepflicht. Wie oben erwähnt, besteht keine Meldepflicht gegenüber den Straßenverkehrsbehörden.
Neuerwerb des Führerscheins
Die Frage nach dem Vorliegen einer Epilepsie oder einer anders gearteten chronischen Krankheit auf dem Antragsformular der Straßenverkehrsbehörde sollte bejaht werden. Zu früheren Zeitpunkten stattgehabte provozierte Anfälle brauchen nicht angegeben werden. Möglicherweise genügt ein Attest des zuvor behandelnden Neurologen. Die Straßenverkehrsbehörde entscheidet darüber, ob ein Fahrtauglichkeitsgutachten notwendig ist.