Facharzt Neurologie Weiterbildung in der Ärztekammer Westfalen-Lippe: Ein umfassender Überblick

Die Weiterbildung zum Facharzt für Neurologie ist ein anspruchsvoller, aber lohnender Weg für Mediziner, die sich auf die Diagnose und Behandlung von Erkrankungen des Nervensystems spezialisieren möchten. Die Ärztekammer Westfalen-Lippe (ÄKWL) spielt eine zentrale Rolle bei der Gestaltung und Überwachung dieser Weiterbildung. Dieser Artikel bietet einen detaillierten Einblick in die Weiterbildungsordnung, die Anforderungen und die Unterstützungsmöglichkeiten, die die ÄKWL bietet.

Gültigkeit der Weiterbildungsordnung

Die für Sie gültige Weiterbildungsordnung richtet sich nach dem Beginn Ihrer Weiterbildungszeit.

  • Beginn der Weiterbildung nach dem 1. Juli 2023: Es gilt die WO 2020 (Stand 01.07.2023). Alternativ können Sie auch die aktuellere Version (Stand 01.05.2024) wählen.
  • Beginn der Weiterbildung vor dem 01.07.2020: Sie haben ein Wahlrecht, ob Sie Ihre Weiterbildung nach der WO 2005 oder nach der WO 2020 abschließen möchten.

Wenn Sie sich für den Abschluss nach der WO 2005 entscheiden, beachten Sie bitte die Übergangsfristen, die für Facharztkompetenzen am 30.06.2027 auslaufen. Ihr Antrag auf Anerkennung einer Facharztkompetenz muss der Ärztekammer Westfalen-Lippe spätestens am 30.06.2027 vollständig vorliegen.

Grundlagen der Weiterbildungsordnung

Die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe basiert auf dem Heilberufsgesetz und legt die Rahmenbedingungen für den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten fest, die für die Ausübung definierter ärztlicher Tätigkeiten erforderlich sind. Ziel ist es, eine qualitativ hochwertige und umfassende Weiterbildung sicherzustellen.

Ziel der Weiterbildung

Das Ziel der Weiterbildung ist der geregelte Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für definierte ärztliche Tätigkeiten nach Abschluss der Berufsausbildung. Sie erfolgt im Rahmen mehrjähriger Berufstätigkeit unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärzte. Die Weiterbildung wird grundsätzlich mit einer Prüfung abgeschlossen.

Lesen Sie auch: Erfahrungen mit Dr. med. Michael Kraus: Eine Analyse

Die Weiterbildung muss gründlich und umfassend sein. Sie umfasst die Prävention, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation von Krankheiten und Leiden, einschließlich der Wechselbeziehung zwischen Mensch und Umwelt, die Begutachtung, die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation und die Maßnahmen zur Qualitätssicherung.

Inhalt und Dauer der Weiterbildung

Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung. Die angegebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sind Mindestzeiten und Mindestinhalte. Weiterbildungs- oder Tätigkeitsabschnitte unter sechs Monaten können nur dann auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, wenn dies in der Weiterbildungsordnung vorgesehen ist. Eine Unterbrechung der Weiterbildung infolge Krankheit, Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung, Wehrdienst usw. kann grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden.

Struktur der Weiterbildung

Die Weiterbildung kann in verschiedenen Formen erfolgen:

  • Gebieten
  • Schwerpunkten
  • Bereichen

Die Weiterbildung in den Gebieten und Schwerpunkten sowie in der fakultativen Weiterbildung im Gebiet ist grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Dies gilt auch für eine Weiterbildung in Bereichen, soweit in der Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt ist.

Anrechnungsfähige Zeiten für ein Gebiet sollen in der Regel am Anfang der Weiterbildungszeit abgeleistet werden. Die Weiterbildung in einem Schwerpunkt soll auf der Weiterbildung im zugehörigen Gebiet aufbauen; sie kann nach Maßgabe des Abschnittes I der Weiterbildungsordnung teilweise während der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem der Schwerpunkt zugehört. Dasselbe gilt für eine fakultative Weiterbildung im Gebiet.

Lesen Sie auch: Facharzt für Neurologie in Wilhelmshaven

Befugnisse und Weiterbildungsstätten

Die Weiterbildung wird unter verantwortlicher Leitung von durch die Ärztekammer befugten Ärzten in Universitätszentren, Universitätskliniken oder in hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Einrichtungen der ärztlichen Versorgung (Weiterbildungsstätten) durchgeführt.

Voraussetzungen für die Befugnis

Die Befugnis zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn der Arzt fachlich und persönlich geeignet ist. Der Arzt, der für ein Gebiet einen Schwerpunkt oder einen Bereich zur Weiterbildung befugt wird, muss in seinem Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten besitzen, die ihn befähigen, eine gründliche Weiterbildung zu vermitteln. Er soll diese Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in mehrjähriger Tätigkeit nach Abschluss der Weiterbildung in verantwortlicher Stellung erworben haben.

Pflichten des befugten Arztes

Der befugte Arzt ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten. Für den Umfang der Weiterbildungsbefugnis ist maßgebend, inwieweit die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung gestellten Anforderungen durch den befugten Arzt unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages (Anzahl sowie Erkrankungs- und Verletzungsarten der Patienten) sowie der personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte erfüllt werden können. Der befugte Arzt hat Veränderungen in Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte unverzüglich der Ärztekammer anzuzeigen.

Weiterbildung in der Niederlassung

Die Weiterbildung kann in den in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung bestimmten Fällen und in dem dort festgelegten Umfang auch bei einem befugten niedergelassenen Arzt erfolgen. Die Zulassung von Praxen niedergelassener Ärzte als Weiterbildungsstätte erfolgt durch die Ärztekammer mit der Befugnis nach Maßgabe des § 8. Die Zulassung setzt voraus, dass Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass es möglich ist, den weiterzubildenden Arzt mit den typischen Krankheiten im angestrebten Gebiet, während der fakultativen Weiterbildung, im Schwerpunkt oder Bereich oder bei der Weiterbildung für den Erwerb einer Fachkunde vertraut zu machen.

Anerkennung von Bezeichnungen und Fachkunden

Die Anerkennung einer in § 2 Abs. 2 festgelegten Zusatzbezeichnung erfolgt grundsätzlich ohne Prüfung aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise, soweit in Abschnitt II nichts anderes bestimmt ist. Eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der fakultativen Weiterbildung im Gebiet oder der Weiterbildung zum Erwerb der Fachkunde für bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Gebiet erhält der Arzt auf Antrag durch die Ärztekammer. Für die Entscheidung zur Anerkennung der fakultativen Weiterbildung gilt § 12 Abs. 2 entsprechend; die Entscheidung über die Anerkennung des Erwerbs der Fachkunde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 12 Abs.

Lesen Sie auch: Umfassende Behandlung von Polyneuropathie in Bonn

Prüfung und Zulassung

Prüfungsausschuss

Die Ärztekammer bildet zur Durchführung der Prüfung einen Prüfungsausschuss. Bei Bedarf sind mehrere Prüfungsausschüsse zu bilden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter bestellt die Ärztekammer; dabei ist die Reihenfolge der Stellvertreter festzusetzen. Der Prüfungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit mindestens drei Ärzten, von denen zwei die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet, den Schwerpunkt, oder den Bereich besitzen müssen. Dies gilt auch für die Prüfung zur Anerkennung des erfolgreichen Abschlusses einer fakultativen Weiterbildung oder einer Weiterbildung zum Erwerb einer Fachkunde. Der zuständige Fachminister kann ein weiteres Mitglied bestimmen.

Zulassungsvoraussetzungen

Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Ärztekammer. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Weiterbildung ordnungsgemäß abgeschlossen sowie durch Zeugnisse und Nachweise gemäß § 11 belegt ist. Die Ärztekammer setzt den Termin der Prüfung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest. Die Prüfung soll in angemessener Frist nach der Zulassung stattfinden.

Prüfungsablauf

Die Prüfung ist mündlich. Inhalt, Umfang und Ergebnis der Weiterbildung in den einzelnen Abschnitten werden durch die vorgelegten Zeugnisse nachgewiesen. Die während der Weiterbildung erworbenen eingehenden oder besonderen oder speziellen Kenntnisse werden in einem Fachgespräch durch den Prüfungsausschuss überprüft. Die Prüfung kann sich auch auf die Prüfung ärztlicher Fertigkeiten erstrecken.

Nicht bestandene Prüfung

Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Ärztekammer dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid mit Begründung einschließlich der vom Prüfungsausschuss beschlossenen Auflagen gemäß § 16 Abs. Gegen den Bescheid der Ärztekammer kann der Antragsteller Widerspruch nach Maßgabe der §§ 69 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen. Eine nicht erfolgreich abgeschlossene Prüfung kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden.

Abweichende Weiterbildungsgänge und Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Gleichwertigkeit

Wer in einem von § 4 und den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung durch die Ärztekammer, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Eine nicht abgeschlossene, von § 4 und den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung abweichende Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieser Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden.

Abschlüsse aus EU- und EWR-Staaten

Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum erworbenes fachbezogenes Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachbezogenen Befähigungsnachweis für ein Gebiet, einen Schwerpunkt oder einen Bereich besitzt, erhält auf Antrag die Anerkennung für ein entsprechendes Gebiet, einen entsprechenden Schwerpunkt oder Bereich und das Recht zum Führen einer entsprechenden Bezeichnung, soweit nach dieser Weiterbildungsordnung in diesem Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich eine entsprechende Anerkennung möglich ist.

Die von den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem der anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten abgeleisteten Weiterbildungszeiten, die noch nicht zu einem Befähigungsnachweis gemäß Absatz l Satz l geführt haben, sind nach Maßgabe des § 19 Abs.

Weiterbildung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes

Eine von Ärzten, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, aber zum Personenkreis des Art 116 Abs. l Grundgesetz gehören, außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes abgeschlossene Weiterbildung ist anzuerkennen, wenn sie einer Weiterbildung nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung gleichwertig ist. Bei nicht gleichwertiger oder nicht abgeschlossener Weiterbildung gilt für die Anrechnung von Weiterbildungszeiten § 19 Abs.

Rücknahme der Anerkennung und Übergangsbestimmungen

Rücknahme

Die Anerkennung einer Arztbezeichnung kann zurückgenommen werden, wenn die für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. In dem Rücknahmebescheid ist festzulegen, welche Weiterbildungsabschnitte der betroffene Arzt ableisten muss, um eine ordnungsgemäße Weiterbildung nachzuweisen. Für den Rücknahmebescheid und das Verfahren finden im übrigen § 17 Abs. Ärzte, die eine Schwerpunktbezeichnung führen, müssen auch im Schwerpunkt tätig sein.

Übergangsbestimmungen

Wer vor Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Weiterbildung in einem Gebiet einem Schwerpunkt oder in einem Bereich nach der bisherigen Weiterbildungsordnung begonnen hat darf diese nach der bisherigen Weiterbildungsordnung abschließen. Für die Anerkennung der Arztbezeichnungen gilt Absatz l entsprechend. Wer bei Einführung einer neuen Arztbezeichnung in diese Weiterbildungsordnung in dem Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich, für das bzw. für den diese Arztbezeichnung eingeführt worden ist innerhalb der letzten acht Jahre vor der Einführung mindestens die gleiche Zeit regelmäßig an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig war, welche der jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht kann auf Antrag die Anerkennung zum Fuhren dieser Arztbezeichnung erhalten.

Ambulante Weiterbildungsförderung

Um die hausärztliche und wohnortnahe Versorgung auch künftig bedarfsgerecht zu sichern, unterstützen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und Krankenkassen die ambulante Weiterbildung finanziell und strukturell.

Förderfähige Facharzttitel

In Westfalen-Lippe werden ausschließlich ambulante Weiterbildungsabschnitte zum Erwerb folgender Facharzttitel gefördert:

  • FA Augenheilkunde
  • Gebiet Chirurgie
    • FA Allgemeinchirurgie
    • FA Gefäßchirurgie
    • FA Kinder- und Jugendchirurgie
    • FA Orthopädie und Unfallchirurgie
    • FA Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie
    • FA Viszeralchirurgie
  • FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  • FA Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
  • FA Haut- und Geschlechtskrankheiten
  • FA Innere Medizin und Rheumatologie
  • FA Kinder- und Jugendmedizin
  • FA Kinder- und Jugendpsychiatrie u. -psychotherapie
  • Gebiet Nervenheilkunde
    • FA Neurologie
  • FA Psychiatrie u. Psychotherapie

Förderbedingungen

Die Anzahl der Förderstellen ist begrenzt. Genehmigungen werden zunächst für maximal 24 Monate in Vollzeit erteilt, um im Fall einer Priorisierungserfordernis nachrückenden Ärzten in Weiterbildung (AiW) den Vorrang zu geben. Wurde bereits ein Förderabschnitt in einem Gebiet einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung absolviert, wird dieser Zeitraum auf die 24 Vollzeitmonate angerechnet. Der monatliche Gehaltszuschuss für Ärzte in Weiterbildung beträgt im vertragsärztlichen Bereich je Vollzeitstelle aktuell 5.800 Euro. Der Förderbetrag orientiert sich an der im Krankenhaus üblichen Vergütung. Der jeweilige Förderbetrag wird von den KVen und den Kostenträgern jeweils zur Hälfte getragen. Die Auszahlung erfolgt an den Weiterbilder in Form eines Zuschusses zum Bruttogehalt des Arztes in Weiterbildung.

Pro weiterbildungsbefugtem Arzt mit vollem Versorgungsauftrag ist maximal ein AiW in Vollzeit förderfähig. Pro Praxis oder MVZ ist die Zahl der Förderstellen in Vollzeit auf maximal 2 begrenzt.

Antragsstellung

Die Beantragung der Förderung setzt die Verwendung der neuen Antragsformulare voraus. Die Weiterbildung in einer vertragsärztlichen Praxis oder in einem MVZ bedarf immer einer vorherigen Genehmigung durch die KVWL.

Checkliste für die Antragsstellung

Bitte prüfen Sie vor Einreichung der Unterlagen bei der Ärztekammer in Eigeninitiative Ihre Zeugnisse, Logbücher, Leistungskataloge, Teilnahmebescheinigungen etc., ob Sie die Weiterbildungsmindestzeit und -mindestinhalte ausreichend nachweisen und die Unterlagen die formalen Voraussetzungen erfüllen (siehe auch Checkliste), z. B.:

  • Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Anlage zum Antrag (nur WO 2005)
  • Checkliste
  • Zeugnisse über alle bisher absolvierten Weiterbildungsabschnitte
  • Operations- und Leistungskataloge oder das vollständig ausgefüllte Logbuch (eindeutig identifizierbar für wen und von wem ausgefüllt! - siehe Ausfüllhinweise)
  • Nachweis der jährlichen Weiterbildungsgespräche
  • ggf. Teilnahmebescheinigungen über absolvierte Kursweiterbildungen, sofern diese in der Weiterbildungsordnung gefordert sind.

eLogbuch und Kompetenzerwerb

Ziel der neuen Weiterbildungsordnung ist eine kompetenzbasierte Weiterbildung, die sich künftig mehr am Nachweis von Kompetenzen als an der Erfüllung von Zeiten orientiert. Die Kernfrage soll nicht mehr lauten, wie oft und in welcher Zeit Weiterbildungsinhalte erbracht wurden, sondern wie und in welcher Form Kenntnisse (Kognitive und Methodenkompetenz), Erfahrungen und Fertigkeiten (Handlungskompetenz) erworben wurden.

Mit dem elektronischen Logbuch wird zukünftig ein Instrument bereitgestellt, um die Planung der Weiterbildung vornehmen und die Dokumentation sowie Bewertung von erreichtem Wissens- und Erfahrungszuwachs übersichtlich erfassen zu können.

Nutzung des eLogbuchs

Zur Nutzung des eLogbuches ist es erforderlich, die folgenden Schritte auszuführen:

  1. eLogbuch Zugang einmalig einrichten (nur beim ersten Weiterbildungsgang erforderlich)
  2. Im Portal einen Weiterbildungsgang anlegen
  3. Im gespeicherten Weiterbildungsgang Weiterbildungsabschnitte anlegen
  4. Ins eLogbuch wechseln, Inhalte eintragen und Freigeben an meinen Weiterbildungsleiter

Bei zurückliegenden Weiterbildungsabschnitten ist es nicht erforderlich, die absolvierten Kompetenzen rückwirkend im eLogbuch nachtragen zu lassen. Ihr Weiterbildungsleiter oder Ihre Weiterbildungsleiterin kann die von Ihnen eingetragenen Weiterbildungsinhalte erst nach Ihrer Freigabe an den/der Weiterbildungsbefugten sehen und bestätigen.

Kompetenzorientierte Weiterbildung

Bei der neuen WO steht der Erwerb der für die Bezeichnung erforderlichen Kompetenzen im Mittelpunkt. Basis für die Erteilung von Befugnissen gemäß neuer WO werden diese als erforderlich eingestuften Kompetenzen sein.

Weiterbildungsevaluation

Die Ärztekammer Westfalen-Lippe führt regelmäßig Evaluationen der Facharztweiterbildung durch, um die Qualität der Weiterbildung kontinuierlich zu verbessern. Die Beteiligung an der Weiterbildungsevaluation fiel im Kammerbereich Westfalen-Lippe mit gut 50 Prozent relativ hoch aus.

Ergebnisse der Evaluationen

Die Evaluationen zeigen, dass die Vermittlung der medizinischen Fachkenntnisse, die Wertschätzung der Arbeit und die Organisation der Weiterbildung besonders wichtig sind. Verbesserungswürdig ist in den meisten Krankenhäusern die Organisation der Weiterbildung.

tags: #facharzt #neurologie #medizin #aekwl