Epileptische Anfälle im Straßenverkehr stellen eine erhebliche Gefahr dar. Daher gelten für Menschen mit Epilepsie besondere Regeln, wenn sie ein Kraftfahrzeug führen möchten. Wer unter anhaltenden epileptischen Anfällen leidet, darf grundsätzlich nicht Auto fahren. Die Dauer der Anfallsfreiheit ist hierbei entscheidend, und es gelten besonders strenge Vorgaben für das Führen großer Fahrzeuge sowie für die Personenbeförderung.
Die Problematik: Unvorhersehbare Anfälle im Straßenverkehr
Im Straßenverkehr entscheiden oft Sekundenbruchteile über das Entstehen eines Unfalls. Ein epileptischer Anfall kann dazu führen, dass die betroffene Person vorübergehend das Bewusstsein und die Körperkontrolle verliert. Aus diesem Grund geht von Menschen, die unvorhergesehen solche Anfälle erleiden können, ein besonderes Risiko für sie selbst und andere Verkehrsteilnehmer aus. Daher müssen Personen mit Epilepsie in der Regel über einen längeren Zeitraum anfallsfrei sein, um ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen.
Beurteilung der Fahreignung bei Epilepsie
Wenn eine Person aufgrund eines epileptischen Anfalls medizinischen Rat einholt, wird die Ärztin oder der Arzt die Fahreignung der betroffenen Person einschätzen. Aufgrund der unvorhersehbaren Bewusstlosigkeit wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass die notwendigen Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Epilepsie nicht erfüllt werden. In diesem Fall wird ein ärztliches Fahrverbot ausgesprochen.
Das "ärztliche Fahrverbot" ist bindend
Wenn eine Ärztin oder ein Arzt eine zeitweise Fahruntauglichkeit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen attestiert, müssen sich Verkehrsteilnehmer daran halten. Dieses "ärztliche Fahrverbot" ist jedoch nicht gleichzusetzen mit einem von einem Gericht oder der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Fahrverbot.
Wer gegen ein ärztliches Fahrverbot verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er oder sie trotz fehlender Fahrtauglichkeit fährt. Zudem macht man sich strafbar, wenn andere Personen dadurch gefährdet werden, beispielsweise bei einem Unfall. Bei einem Unfall drohen Geld- und sogar Freiheitsstrafen, insbesondere wenn jemand verletzt oder im schlimmsten Fall getötet wird. Darüber hinaus kann die Kfz-Haftpflichtversicherung bereits an die Unfallgeschädigten ausgezahltes Geld zurückfordern, und Kaskoversicherungen können Leistungen kürzen oder verweigern.
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Medizinische Einzelfallprüfung
Für eine Einschätzung der Fahreignung ist immer eine medizinische Einzelfallprüfung erforderlich. Dieser Prüfung liegen die Begutachtungsleitlinien der Bundesanstalt für Straßenwesen zugrunde. Diese Leitlinien unterscheiden zwischen den Fahrerlaubnisklassen, die wiederum in zwei Gruppen eingeteilt werden.
Fahrerlaubnisgruppen und ihre spezifischen Regelungen
Es gibt zwei Führerscheingruppen mit unterschiedlichen Anforderungen an die Fahreignung bei Epilepsie.
Gruppe 1: Motorräder und PKW (Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T)
Für die Gruppe 1 gelten folgende Regelungen:
- Erstmaliger Anfall ohne erkennbaren Auslöser (unprovozierter Anfall): Nach einer anfallsfreien Zeit von mindestens sechs Monaten und nach einer fachärztlichen Untersuchung (Neurologie), die kein erhöhtes Risiko für weitere Anfälle oder eine beginnende Epilepsie ergibt, kann die Fahrerlaubnis wieder erteilt werden. Eine Hirnstrommessung (Elektroenzephalogramm, EEG) kann dabei helfen, das Risiko für weitere Anfälle einzuschätzen.
- Erklärbarer Anfall: Wenn es eine plausible Erklärung für den Anfall gibt (z.B. bestimmte Medikamente), muss fachärztlich abgeklärt werden, ob ein generell erhöhtes Risiko epileptischer Anfälle besteht und ob die auslösenden Ursachen fortbestehen. Schlafentzug gilt hier in der Regel nicht als Ursache. In diesem Fall kann die Zeit der Fahruntauglichkeit auf drei Monate verkürzt werden. Dies gilt auch, wenn es nach einem Schädel-Hirn-Trauma oder einem chirurgischen Eingriff am Gehirn innerhalb einer Woche zu einem epileptischen Anfall gekommen ist, ohne dass es Hinweise auf eine Hirnschädigung gibt.
- Epilepsie (wiederholte Anfälle): Bevor eine Patientin oder ein Patient wieder Auto fahren darf, muss nachgewiesen werden, dass sie oder er mindestens ein Jahr lang keinen Anfall hatte. Das EEG muss dabei nicht zwangsläufig frei von Epilepsie-typischen Potenzialen sein.
- Ausschliesslich an den Schlaf gebundene Anfälle: Eine Fahreignung ist gegeben, wenn ausschließlich an den Schlaf gebundene Anfälle auftreten. Hierfür ist eine mindestens 3-jährige Beobachtungszeit erforderlich.
- Ausschliesslich einfach-fokale Anfälle: Die Fahreignung ist auch gegeben, wenn ausschließlich einfach-fokale Anfälle auftreten, die ohne Bewusstseinsstörung und nicht mit motorischer, sensorischer oder kognitiver Behinderung für das Führen eines Kraftfahrzeug einhergehen. Hierzu ist eine mindestens einjährige Beobachtungszeit notwendig. Die Angaben müssen durch Fremdbeobachtung gesichert sein und dürfen sich nicht allein auf die Angaben des Patienten stützen.
- Anfallswiederkehr bei bestehender Fahreignung: Kommt es nach langjähriger Anfallsfreiheit zu einem "sporadischen" Anfall (oder mehreren Anfällen innerhalb von 24 h) so kann die Kraftfahreignung schon nach einer Fahrpause von 6 Monaten wieder bejaht werden. Hierzu muss eine fachneurologische Abklärung erfolgen, die keine Aspekte ergibt, die ein erhöhtes Rezidivrisiko bedingen würden. Lassen sich in dieser Situation relevante Provokationsfaktoren eruieren, die in Zukunft vermieden werden können, so kann die Fahrpausen auf 3 Monate verkürzt werden.
- Beendigung der antiepileptischen Therapie: Bei schrittweiser Beendigung einer antiepileptischen Therapie bei Menschen, die fahrgeeignet sind, ist die Fahreignung für die Dauer der Reduzierung des letzten Medikamentes sowie für die ersten 3 Monate ohne medikamentöse Therapie nicht gegeben. Ausnahmen sind in gut begründeten Fällen möglich (z.B. insgesamt weniger Anfälle, Epilepsie-Syndrom mit niedrigem Rezidivrisiko, erfolgreiche epilepsiechirurgische Behandlung).
Gruppe 2: LKW, Busse und Fahrgastbeförderung (Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und FzF)
In der Gruppe 2, also bei Inhabern eines Lkw- und Bus-Führerscheins oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, gelten noch strengere Regeln:
- Generelle Voraussetzung: Die Fahreignung kann nur festgestellt werden, wenn die Betroffenen keine Medikamente gegen Epilepsie (anfallssuppressive Medikamente) einnehmen.
- Erstmaliger Anfall ohne erkennbaren Auslöser: Wie in Gruppe 1 ist auch hier eine fachärztliche Untersuchung notwendig, bei der kein erhöhtes Risiko für weitere Anfälle festgestellt wird. Allerdings wird die Kraftfahreignung frühestens nach zwei Jahren ohne Anfälle wieder erteilt.
- Erklärbarer Anfall: Wenn es eine plausible Erklärung für den Anfall gegeben hat (bestimmte Medikamente, Schlafentzug gilt nicht) und es aus fachärztlicher Sicht keine Hinweise auf ein gesteigertes Risiko eines Rückfalls gibt, kann die Fahreignung frühestens nach sechs anfallsfreien Monaten wieder erteilt werden. Gleiches gilt für Anfälle nach Schädel-Hirn-Trauma oder Operationen.
- Wiederholte epileptische Anfälle: Bei wiederholten epileptischen Anfällen bleibt die Kraftfahreignung für die Gruppe 2 in der Regel langfristig ausgeschlossen. Hier bedarf es stets einer Einzelfallprüfung. Als Ausnahme gilt eine 5-jährige Anfallsfreiheit ohne antiepileptische Behandlung. Um dies zu beurteilen bedarf es einer fachneurologischen Untersuchung.
Die strengeren Bestimmungen für die Fahrerlaubnis der Gruppe 2 werden mit dem höheren Risiko anfallsbedingter Unfälle (längere Lenkzeiten) sowie der möglichen größeren Unfallschwere (beispielsweise nach einem Lastwagen- oder Busunfall) begründet.
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Was versteht man unter Fahreignung, Fahrsicherheit und Fahrbefähigung?
- Fahreignung: Beschreibt eine zeitlich überdauernde Eigenschaft, die beispielsweise durch eine dauerhafte Medikamenteneinnahme beeinträchtigt werden kann.
- Fahrsicherheit: Bezeichnet einen konkreten und aktuellen, zeitlich beschränkten Zustand. Bei hohem Fieber kann die Fahrsicherheit beispielsweise nicht gegeben oder beeinträchtigt sein.
- Fahrbefähigung: Die in der Fahrschule und durch praktische Erfahrung erworbene praktische Fertigkeit zum Lenken eines Fahrzeugs im Straßenverkehr.
Alle drei Begriffe zusammen beschreiben die umfassende Fahrkompetenz oder allgemein die Verkehrstüchtigkeit.
Strafen bei fehlender Fahreignung
Solange die Fahreignung nicht sichergestellt werden kann, dürfen Betroffene kein Kraftfahrzeug führen. Andernfalls liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Laut Fahrerlaubnisverordnung darf am Verkehr nur teilnehmen, wer ausreichend Sorge dafür getragen hat, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.
Kommt es zu einem Unfall und wird in diesem Zusammenhang bekannt, dass aufgrund einer epileptischen Erkrankung keine Fahreignung bestand, werden Strafverfahren gegen den Fahrer oder die Fahrerin eingeleitet. Je nach Unfallart kann dann zum Beispiel eine Straßenverkehrsgefährdung, eine Körperverletzung oder sogar ein Tötungsdelikt vorliegen. Das Führen eines Fahrzeugs unter dem bekannten Risiko eines epileptischen Anfalls gilt als grob fahrlässig. Das Strafmaß reicht bis zu mehreren Jahren Freiheitsstrafe.
Falls aufgrund eines Anfallsleidens eine Ordnungswidrigkeit beziehungsweise bei einem anfallsbedingten Unfall sogar ein Strafverfahren eingeleitet wird, ist es ratsam, sich im Einzelfall juristisch beraten zu lassen. Das gilt auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde z.B. Tatsachen für eine Epilepsie-Erkrankung erhält und Führerscheinmaßnahmen drohen.
Die Rolle des Arztes und die Eigenverantwortung des Patienten
Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, seine Patienten über ein eventuelles Fahrverbot ausdrücklich und ausführlich aufzuklären. Es besteht zwar keine Meldepflicht gegenüber den Straßenverkehrsbehörden, jedoch ein Melderecht, wenn ein höheres Rechtsgut bedroht wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Busfahrer oder LKW-Fahrer trotz mehrerer Anfälle weiterhin seiner Arbeit nachgeht und einen Bus oder LKW fährt.
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Anonyme Befragungen haben gezeigt, dass ein erheblicher Teil der Epilepsie-Patienten ein Fahrzeug führt, obwohl sie auf die nicht vorhandene Fahrerlaubnis hingewiesen wurden. Da der behandelnde Arzt nicht kontrollieren kann, ob Anfälle weiterhin auftreten, ist Verlässlichkeit und ein hohes Maß an Eigenverantwortung seitens des Patienten Voraussetzung für eine ärztliche Beratung.
Empfehlungen für Betroffene
- Neuerwerb des Führerscheins: Die Frage nach dem Vorliegen einer Epilepsie oder einer anders gearteten chronischen Krankheit auf dem Antragsformular der Straßenverkehrsbehörde sollte bejaht werden.
- Begutachtung durch die Straßenverkehrsbehörden: Seit dem 01.01.1999 werden Fahrtauglichkeitsgutachten durch entsprechend vorgebildete Ärzte angefertigt. Die Straßenverkehrsbehörden führen Listen mit Ärzten, die die Zusatzqualifikation Verkehrsmedizin erworben haben.
- Alternativen zur Autofahrt: Wenn die Fahreignung eingeschränkt ist, sollten alternative Transportmöglichkeiten in Betracht gezogen werden. In manchen Fällen kann eine Schwerbehinderung mit Merkzeichen (G, B, H) die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erleichtern oder sogar kostenlose Fahrten ermöglichen. Auch Zuschüsse für Fahrten können unter Umständen beantragt werden. Eine persönliche Beratung bieten auch Verkehrspsychologen.