Taktiken und Fangfragen im neurologischen Gutachten für die Erwerbsminderungsrente

Die Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) ist eine wichtige Leistung für Menschen, die aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr oder nur noch teilweise arbeiten können. Der Weg zur Anerkennung dieser Rente ist jedoch oft mit Hürden verbunden, insbesondere durch die Begutachtung. Diese Begutachtung dient dazu, die tatsächliche Erwerbsfähigkeit des Antragstellers festzustellen und potenzielle Simulationen aufzudecken.

Die Rolle des neurologischen Gutachtens

Neurologische Gutachten spielen eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung von Erwerbsminderungsrenten, insbesondere wenn neurologische oder neuropsychiatrische Erkrankungen vorliegen. Diese Gutachten werden in verschiedenen Fällen benötigt, beispielsweise nach einem Schädel-Hirn-Trauma oder einem Schlaganfall, um den Grad der Behinderung und den Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen zu klären. Auch bei Fragen nach Kunst- oder Behandlungsfehlern können externe Gutachter hinzugezogen werden.

Bedeutung neurologischer Gutachten in der Praxis

Ein neurologisches Gutachten bzw. ein neuropsychiatrisches Gutachten wird in verschiedenen Fällen benötigt.

  • Schädel-Hirn-Trauma: Bei einem Pkw-Unfall erleidet der Betroffene ein Schädel-Hirn-Trauma mit Bewusstlosigkeit, die einige Tage anhält. Monate später bestehen noch immer Ausfälle in den Bereichen Gedächtnis und Konzentration. Besteht ein Zusammenhang?
  • Schlaganfall: Ein 72-Jähriger hatte bereits vor Jahren einen leichten Schlaganfall. Nun erleidet er einen zweiten Schlaganfall, der aber nun so schwer ist, dass der Betroffene nicht mehr ohne Hilfe laufen kann. Jetzt prüfen die Versorgungsämter, ob eine Schwerbehinderung besteht und wie hoch der Grad der Behinderung ist (Sozialgesetzbuch IX). Der Fall landet vor dem Sozialgericht: Wie hoch ist der Grad der Behinderung tatsächlich?
  • Arzthaftung: Auch bei Fragen nach Kunst- oder Behandlungsfehlern und damit der Arzthaftung (Beispiel: Fußheberlähmung nach einer Operation) hilft ein externer Gutachter, Streitfälle zu klären.

Statistische Relevanz der Erwerbsminderungsrente

Im Jahr 2020 waren über 56 Millionen Menschen bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) mit ihren 16 Trägern versichert. Über 21 Millionen RenterInnen erhielten 2021 über die DRV eine Rente. Im Jahr 2021 wurden 25.857.000 Renten gezahlt, davon erhielten 1.809.000 Menschen in Deutschland eine Erwerbsminderungsrente (Deutsche Rentenversicherung, 2022b). Das Rentenzugangsalter für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente lag für Frauen im Jahr 2020 bei 52,8 Jahren und für Männer bei 53,7 Jahren. 73.000 Menschen in Deutschland erhielten 2020 erstmals eine Erwerbsminderungsrente aufgrund von psychischen Ursachen (Deutsche Rentenversicherung, 2021). Waren 1996 noch Erkrankungen des Skelettsystems, der Muskeln und des Bindegewebes die primären Berentungsgründe, erfolgte 2021 eine Berentung wegen Erwerbsminderung in 41,7 % der Fälle aufgrund von psychischen Beeinträchtigungen. Psychische Störungen führen hierbei schon seit Jahren die Statistiken zu Berentungsdiagnosen an (Deutsche Rentenversicherung Bund, 2022). Dabei sind in 14 % vorzeitige Verrentungen aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD 10 F33) erfolgt.

Die Begutachtung im Detail

Bei Anträgen auf eine Erwerbsminderungsrente stellt die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung eine wesentliche Entscheidungsgrundlage dar. Diese erfolgt im Geschäftsbereich der DRV durch interne oder externe, die jeweiligen Versicherten nicht behandelnden Fachärzte. Seit 2021 werden bei der DRV Westfalen PsychologInnen zunehmend in den Gutachtenprozess einbezogen. Derzeit sind PsychologInnen vor allem während der Rehabilitationsmaßnahmen gutachterlich eingebunden. Bislang unüblich ist in der DRV die Beauftragung psychologischer Sachverständiger mit der eigenständigen Beurteilung gesundheits- bzw. krankheitsbedingter Funktions- und Leistungseinschränkungen unter Einbezug medizinischer Befunde.

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Qualitative und quantitative Leistungsbeurteilung

Bei der Bewertung der Erwerbstätigkeit erfolgt sowohl eine qualitative als auch eine quantitative Leistungsbeurteilung, die sich bereits auf die Formulierung der Fragestellungen auswirken kann. Im Rahmen der qualitativen Leistungsbeurteilung wird zwischen positivem und negativem Leistungsvermögen differenziert. Das positive Leistungsvermögen umfasst die individuelle erwerbsbezogene Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der zumutbaren Arbeitsschwere, Arbeitsorganisation und Arbeitshaltung. Das negative Leistungsvermögen bezieht sich auf die Fähigkeiten, die krankheits- oder behinderungsbedingt oder wegen der Gefahr einer gesundheitlichen Verschlimmerung beeinträchtigt oder aufgehoben sind.

Quantitatives Leistungsvermögen nach SGB VI § 43

Im SGB VI § 43 wird der zeitliche Umfang des quantitativen Leistungsvermögens definiert (s. Tab. 1). Entspricht das eingeschätzte Leistungsvermögen der versicherten Person weniger als 3 Stunden täglich, erhält sie bei erfüllten Voraussetzungen eine volle Erwerbsminderungsrente. Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn die versicherte Person ein Leistungsvermögen von täglich 3 Stunden bis unter 6 Stunden aufweist. Bei einer solchen Beurteilung sind weitere Gegebenheiten zu prüfen, zum Beispiel ob ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ob der Beschäftigung weiter nachgegangen wird. Die DRV unterstützt hier auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsplatz (LTA). Liegt ein Leistungsvermögen von 6 und mehr Stunden vor, erhält die versicherte Person keine Erwerbsminderungsrente.

Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen

Bei der qualitativen Beurteilung des Leistungsvermögens zu berücksichtigen sind die „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ und „schwere spezifische Leistungsbehinderungen“. In diesen Fällen kann die Erwerbsfähigkeit dennoch vermindert sein. Läge ein vollschichtiges Leistungsvermögen im eigentlichen Sinne vor, kann jedoch in Summe verschiedener Gesundheitsstörungen die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt sein. Die DRV hat in diesem Fall eine Tätigkeit zu nennen, die dennoch zu bewerkstelligen wäre. Ist dies nicht möglich, so ist der allgemeine Arbeitsmarkt verschlossen und eine volle Erwerbsminderung gegeben.

Vorbereitung auf die Begutachtung

Eine Voraussetzung für eine qualifizierte psychologische Beurteilung ist die Einbeziehung der Vorbefunde und Vorgutachten. Bei einer Beauftragung durch Gerichte kann es erforderlich sein, nach Rücksprache mit dem Gericht notwendige zusätzliche medizinische Befunde anzufordern, zum Beispiel bei Fragen zu Drogenkonsum, Medikamentencompliance, Medikamentenwirkung oder Zweifeln an der Medikamentenadhärenz. Die Bestimmung des Medikamentenspiegels erlaubt beispielsweise Aussagen dazu, ob ein als eingenommen angegebenes Medikament tatsächlich eingenommen wurde. Der oder die Sachverständige trägt die Verantwortung dafür, sämtliche relevanten Informationen sachgerecht und in einer auf den Probanden abgestimmten und zumutbaren Weise zu erheben. Die Aufarbeitung der Aktenlage erfolgt noch vor der Untersuchung des Probanden. Dies ermöglicht neben einer dadurch vorab erhaltenen Übersicht, Auffälligkeiten, Ungereimtheiten und Widersprüche im Rahmen der Konsistenzprüfung in den Vorbefunden und -gutachten festzustellen und zu hinterfragen. Auch ist anhand der Aktenlage eine Beurteilung möglich, ob in der Vergangenheit angemessene therapeutische Maßnahmen durchgeführt wurden.

Anwesenheit von Begleitpersonen

Die Praxis hat gezeigt, dass zu untersuchende Personen häufig in Begleitung von Familienangehörigen oder sonstigen nahestehenden Personen zur Untersuchung erscheinen. Die derzeit gängige Praxis ist, die Untersuchung ohne Anwesenheit Dritter durchzuführen. Zwar gibt es widersprüchliche Gerichtsurteile, die Bezug zur Anwesenheit von Begleitpersonen nehmen. Die Anwesenheit einer dritten Person kann sich zum einen während der Exploration bedeutsam auswirken (beispielsweise schambesetzte Themen). Zum anderen können insbesondere bei der Durchführung testpsychologischer Verfahren Störungen (z. B. Geräuschquelle, Einmischung in die Bearbeitung von Tests) entstehen und zu einer Verzerrung der Ergebnisse führen. Im Einzelfall kann es begründete Ausnahmen geben, die die vorübergehende Anwesenheit einer Begleitperson während der Untersuchung gestatten. Dies ist jedoch nicht mit dem grundsätzlichen Verzicht auf eine Fremdanamnese gleichzusetzen, die je nach Fragestellung wertvolle Informationen liefern kann. Beispielsweise sind Menschen nach Hirnverletzungen ihre daraus resultierenden Einschränkungen oft nicht bewusst und werden von diesen im Begutachtungsgespräch auch nicht berichtet.

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Beschwerdenvalidierung als Qualitätsmerkmal

Die Beschwerdenvalidierung hat sich im Begutachtungskontext als Qualitätsmerkmal etabliert. Sie ist Bestandteil verschiedener Leitlinien, wie zum Beispiel der AWMF- Leitlinie „Gutachtliche Untersuchung bei psychischen und psychosomatischen Störungen“, und wird ebenso von Gerichten gefordert. Dabei ist Beschwerdenvalidierung als ein Gesamtprozess zu verstehen und nicht auf die Durchführung eines einzelnen Tests reduziert. Alle zur Verfügung stehenden Informationen werden in die Beurteilung zur Glaubhaftigkeit der geschilderten Beschwerden oder von Leistungstestergebnissen einbezogen. Sweet et al. (2021) haben in ihrer Arbeit den gegenwärtigen Stand der Beschwerdenvalidierung herausgearbeitet und betonen die Vielfalt wissenschaftlich fundierter Beschwerdenvalidierungsverfahren sowie die Notwendigkeit derer Anwendung im Begutachtungsprozess.

Testpsychologische Untersuchung

Im Rahmen der testpsychologischen Untersuchung bei der DRV Westfalen werden bei Fragen zur Erwerbsminderung verschiedene kognitive Funktionen wie Gedächtnis, Aufmerksamkeit, Konzentrationsleistung, exekutive Funktionen, Intelligenz und Dauerbelastbarkeit untersucht. Eine große Bedeutung kommt in den psychologischen Untersuchungen der Beschwerdenvalidierung zu. Den UntersucherInnen steht jeweils ein eigener Testbestand zur Verfügung, der sich aus weitverbreiteten Verfahren mit zufriedenstellenden Gütekriterien (Objektivität, Reliabilität und Validität) zusammensetzt. Eine individuelle Testauswahl anhand der personenbezogenen Merkmale ist somit möglich. Diese erfolgt nach Fragestellung, der bisherigen diagnostischen Zuordnung, an den Normen, an dem Bildungsniveau und an den sprachlichen Fertigkeiten orientiert. Bei Verständigungsschwierigkeiten in deutscher Sprache werden Testverfahren in der jeweiligen Sprache und nonverbale Instrumente eingesetzt, auch werden DolmetscherInnen ergänzend eingebunden. Die Testmaterialien im Testbestand werden zusätzlich nach einem Zeitkriterium ausgewählt. Die Untersuchungen sind zumeist auf 90 bis 120 Minuten angesetzt. Die Erfahrung der Praxis zeigt, dass in dieser Untersuchungsdauer viele notwendige Informationen erhalten werden können. Andererseits gibt es ProbandInnen, die diese Zeitdauer einer Untersuchung teils nicht durchhalten und zum vorzeitigen Abbruch neigen.

Leitlinien und Richtlinien für Gutachten

Als Leitfaden für die Erstellung von Gutachten hat die Deutsche Rentenversicherung im Jahr 2000 „Das ärztliche Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung - Hinweise zur Begutachtung“ herausgegeben. Mittlerweile liegt die 2. Fassung von 2018 vor. Darin sind die Rahmenbedingungen und Anforderungen der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Begutachtung ihrer Versicherten ausführlich dargestellt. Die inhaltliche Darstellung und auch formale Gestaltung des Gutachtens sind dadurch - auch für psychologische Sachverständige - relativ einheitlich festgelegt. Die Deutsche Rentenversicherung hat als weitere Unterstützung bei der Erstellung von Gutachten 2012 die „Leitlinien für die sozialmedizinische Begutachtung: Sozialmedizinische Beurteilung bei psychischen und Verhaltensstörungen“ herausgegeben. Seit 2018 liegt eine aktualisierte Version vor. Die Leitlinien bieten den psychiatrisch-psychotherapeutischen GutachterInnen Beurteilungshilfen und Unterstützung bei der Erstellung von Gutachten. In den Leitlinien wird darauf hingewiesen, dass Krankheiten und Behinderungen die körperlichen und psychischen Funktionen in unterschiedlichen Maßen beeinträchtigen können. Daher ist nicht die konkrete Diagnose, sondern Art, Umfang und Dauer der Symptomatik und deren Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben für die Beurteilung des Leistungsvermögens maßgebend. Für die Deutsche Rentenversicherung sind vor allem die Auswirkungen von Gesundheitsstörungen relevant, die Versicherte dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum (mehr als sechs Monate) bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erheblich behindern.

Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit

Die internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) besteht aus zwei Teilen. Körperfunktionen sind die physiologischen Funktionen von Körpersystemen einschließlich psychologischer Funktionen. Körperstrukturen sind anatomische Teile des Körpers, wie Organe, Gliedmaßen und ihre Bestandteile. Bei der Beeinträchtigung einer Körperfunktion oder -struktur liegt eine Schädigung vor. Eine Schädigung allein weist jedoch nicht notwendigerweise darauf hin, dass der Betroffene als krank anzusehen ist und durch die Schädigung beeinträchtigt ist. Daher ist es wesentlich, zu beurteilen, inwieweit durch die Schädigung eine Beeinträchtigung der Aktivität (Durchführung einer Aufgabe oder Handlung) oder Teilhabe (Einbezogensein in Lebenssituationen) vorliegt. Bedeutende Lebensbereiche wie z. B. Dabei wird das Ausmaß der bestehenden Beeinträchtigungen, aber auch das Profil der verbliebenen Fertigkeiten, Ressourcen und Tätigkeiten in Beruf und Alltag ermittelt. Die Aktivitäten können sowohl unter dem Aspekt der Leistung unter den gegenwärtigen Alltagsbedingungen als auch im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit, also das höchstmögliche Niveau der Funktionsfähigkeit („Kapazität“), betrachtet werden (World Health Organisation, 2005). Der zweite Teil von ICF beinhaltet die Kontextfaktoren. Die umweltbezogenen Faktoren beinhalten die unmittelbare, persönliche Umwelt eines Menschen einschließlich des…

"Fangfragen": Erkennung und Umgang

"Fangfragen" sind ein Instrument, das von Gutachtern verwendet wird, um die Glaubwürdigkeit von Antragstellern auf Erwerbsminderungsrente zu überprüfen. Diese Fragen sind oft suggestiv und zielen darauf ab, Widersprüche oder Übertreibungen aufzudecken. Es ist wichtig, diese Fragen zu erkennen und souverän zu beantworten.

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Beispiele für Fangfragen und deren Hintergründe

  • "Fühlen Sie sich morgens nach dem Aufwachen erfrischt, obwohl Sie die meiste Zeit depressiv sind?" (Hintergrund: Schlafstörungen sind ein typisches Symptom für Depressionen.)
  • "Je depressiver ich bin, umso mehr möchte ich essen." (Hintergrund: Viele Menschen mit Depressionen haben einen verringerten Appetit.)
  • "Wenn ich Stimmen höre, fühlt es sich an, als würden meine Zähne aus dem Körper heraustreten." (Hintergrund: Diese Frage zielt auf die Glaubwürdigkeit der Symptomatik ab.)

Strukturierte Fragebögen Simulierter Symptome (SFSS)

Einige Gutachter verwenden strukturierte Fragebögen wie den SFSS, um Simulanten zu identifizieren. Diese Fragebögen enthalten Fragen, die in leicht abgewandelter Form mehrfach gestellt werden, um Widersprüche aufzudecken. Beispiele für solche Fragen sind:

  • "Die Woche hat sechs Tage."
  • "Ich sehe manchmal Dinge, die andere nicht sehen, wie Tiere, die plötzlich im Raum erscheinen und verschwinden."
  • "Ich vergesse innerhalb von Minuten, was ich gesagt oder getan habe."
  • "Ich kann Schmerzen fühlen, als ob Insekten unter meiner Haut krabbeln."
  • "Ich bin unfähig, zwischen rechts und links zu unterscheiden."

Es ist wichtig zu beachten, dass eine abweichende Antwort auf eine einzelne Frage nicht unbedingt auf eine Simulation hindeutet. Entscheidend ist das Vorliegen eines externen Anreizes, wie der Wunsch nach einer Erwerbsminderungsrente, in Kombination mit anderen Kriterien.

Tipps für den Umgang mit Fangfragen

  • Bleiben Sie bei der Wahrheit: Übertreiben Sie Ihre Beschwerden nicht und bleiben Sie bei den Fakten.
  • Achten Sie auf Konsistenz: Stellen Sie sicher, dass Ihre Antworten mit Ihren vorherigen Aussagen und den medizinischen Unterlagen übereinstimmen.
  • Nehmen Sie sich Zeit für Ihre Antworten: Antworten Sie nicht überstürzt, sondern denken Sie sorgfältig über jede Frage nach.
  • Lassen Sie sich nicht verunsichern: Bleiben Sie ruhig und selbstbewusst, auch wenn der Gutachter kritisch oder misstrauisch wirkt.
  • Dokumentieren Sie Ihre Erkrankung: Bringen Sie alle relevanten medizinischen Unterlagen zum Termin mit.

Vorbereitung auf den Gutachtertermin

Eine gute Vorbereitung auf den Gutachtertermin ist entscheidend für den Erfolg Ihres Antrags auf Erwerbsminderungsrente. Informieren Sie sich über den Ablauf des Termins, mögliche Fragen und Ihre Rechte.

Was Sie zum Termin mitbringen sollten

  • Aktuelle Befundberichte: Bringen Sie alle aktuellen Berichte Ihrer behandelnden Ärzte mit.
  • Medizinische Unterlagen: Nehmen Sie alle relevanten medizinischen Unterlagen mit, wie z. B. Röntgenbilder, MRT-Aufnahmen und Laborbefunde.
  • Fragebögen: Füllen Sie alle Fragebögen sorgfältig und vollständig aus.
  • Liste Ihrer Medikamente: Erstellen Sie eine Liste aller Medikamente, die Sie einnehmen, einschließlich Dosierung und Einnahmezeitpunkt.
  • Unterstützung: Nehmen Sie eine Vertrauensperson mit zum Termin, die Sie unterstützt und Ihnen hilft, sich zu erinnern.

Verhalten während des Termins

  • Seien Sie pünktlich: Kommen Sie pünktlich zum Termin, um einen guten Eindruck zu hinterlassen.
  • Seien Sie ehrlich und authentisch: Beschreiben Sie Ihre Beschwerden und Einschränkungen ehrlich und authentisch.
  • Bleiben Sie sachlich: Vermeiden Sie Übertreibungen und bleiben Sie sachlich in Ihren Ausführungen.
  • Stellen Sie Fragen: Scheuen Sie sich nicht, Fragen zu stellen, wenn Sie etwas nicht verstehen.
  • Notieren Sie sich wichtige Punkte: Machen Sie sich Notizen während des Termins, um sich später besser erinnern zu können.

Nach dem Termin

  • Protokollieren Sie den Termin: Schreiben Sie nach dem Termin ein Gedächtnisprotokoll, in dem Sie den Ablauf und die wichtigsten Punkte festhalten.
  • Fordern Sie Akteneinsicht: Fordern Sie Akteneinsicht bei der Rentenversicherung, um das Gutachten einzusehen.
  • Lassen Sie sich beraten: Holen Sie sich bei Bedarf rechtlichen oder sozialrechtlichen Rat ein.

Rechtliche Grundlagen und Unterstützung

Die rechtlichen Grundlagen für die Erwerbsminderungsrente finden sich im § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Es ist ratsam, sich bei der Antragstellung und im Verlauf des Verfahrens von Fachleuten und Beratern unterstützen zu lassen. Der VdK (Sozialverband Deutschland) bietet beispielsweise umfassende Beratung und Unterstützung in sozialrechtlichen Fragen.

Der VdK als Unterstützung

Der VdK kann Ihnen helfen, Ihre Rechte durchzusetzen und den Antrag auf Erwerbsminderungsrente erfolgreich zu stellen. Die Mitgliedschaft im VdK ermöglicht es Ihnen, den Schriftverkehr über die Anwälte des VdK abwickeln zu lassen und sich von Experten beraten zu lassen.

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