Epileptische Anfälle können die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen und somit den Führerscheinentzug zur Folge haben, insbesondere wenn die berufliche Tätigkeit das Führen von Kraftfahrzeugen erfordert. Dieser Artikel beleuchtet die komplexen Zusammenhänge zwischen Epilepsie, Führerschein und beruflicher Tätigkeit in Deutschland.
Epilepsie und Fahrtüchtigkeit: Eine individuelle Beurteilung
Ob ein Mensch mit Epilepsie fahrtüchtig ist, ist eine sehr individuelle Frage. Menschen mit Epilepsie können ein Risiko für plötzliche Anfälle haben, die beim Autofahren gefährlich wären. Fahren darf nämlich nur, wer das Fahrzeug "sicher führen" kann. Ein Anfall kann z.B. das Bewusstsein, das Sehen, das Hören und/oder die Bewegungsfähigkeit beeinträchtigen und dadurch Autounfälle verursachen. Es gibt zwar Begutachtungsleitlinien mit Richtlinien, die bei Gutachten über die Fahrtauglichkeit verwendet werden, aber sie gelten nicht starr. In diesen Leitlinien heißt die Fahrtauglichkeit "Kraftfahreignung", weil es nur um Kraftfahrzeuge geht, nicht z.B. Sie wird abhängig von der Art des Führerscheins unterschiedlich eingeschätzt.
Fahrerlaubnisgruppen
Es gibt 2 Fahrerlaubnisgruppen:
- Fahrerlaubnisgruppe 1: Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T, z.B. Kfz bis 3,5 t und Motorräder. Bei Fahrerlaubnisgruppe 1 ist nur dann ein Gutachten nötig, wenn die Führerscheinbehörde Zweifel an der gesundheitlichen Eignung hat.
- Fahrerlaubnisgruppe 2: Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und FzF, z.B. LKWs und Busse sowie die Erlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen (= P-Schein oder Personenbeförderungsschein z.B. im Taxi).
Rechtliche Grundlagen und Verantwortlichkeiten
Die Basis bildet § 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 FeV: Erweist sich ein Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet, muss ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden. Es gibt hier keinen Spielraum für die Behörde, es handelt sich um eine sogenannte Gebundene Entscheidung. Maßgeblich für die Beurteilung der Eignung sind die „Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung“. Diese geben medizinisch exakte Zeiträume vor.
Ärztliches Fahrverbot und Meldepflichten
Die Fahrerlaubnis wird bei der Diagnose von Epilepsie nicht automatisch entzogen. Einmal im Jahr muss eine neurologische Untersuchung von einem Arzt durchgeführt werden. Ist der letzte Anfall schon länger her, muss die Untersuchung nicht mehr jährlich stattfinden. Trotzdem muss niemand den Führerschein freiwillig abgeben. Wer zunächst wegen der Epilepsie fahruntauglich war, aber jetzt wieder fahrtauglich ist und den Führerschein behalten hat, darf sich ans Steuer setzen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann den Führerschein entziehen, wenn die Epilepsie amtsbekannt wird, z.B. nach einem Unfall.
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Es ist wichtig zu beachten, dass ein vom Arzt ausgesprochenes Fahrverbot lediglich eine Empfehlung darstellt. Ein rechtlich verbindliches Fahrverbot kann nur das Gericht oder die zuständige Behörde aussprechen. Gelangt Ihr Arzt an diese Information, kann er Ihr Fehlverhalten bei der Straßenverkehrsbehörde melden.
Strafrechtliche Konsequenzen bei Anfall am Steuer
Wenn bei bekannter Epilepsiediagnose ein Anfall am Steuer auftritt, kann es zu einem Strafverfahren kommen, z.B. wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs durch Fahren ohne gesundheitliche Eignung. Sie können einen epileptischen Anfall am Steuer und einen dadurch verursachten Verkehrsunfall nie ganz ausschließen. Solange Ihr Gesundheitszustand sich nicht ändert, dürfen Sie sich aber trotz dieses Restrisikos darauf verlassen und fahren, wenn Ihnen Ihr Arzt bestätigt hat, dass Sie fahrtauglich sind.
Vorsorgepflicht und Nachweis der Fahreignung
In Deutschland besteht eine sogenannte „Vorsorgepflicht“. Dies bedeutet, dass jeder Betroffene nach einer Erkrankung verpflichtet ist, eigenverantwortlich zu überprüfen, ob er weiterhin ein Kraftfahrzeug fahren kann, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Nach einem Schlaganfall oder einer anderen Verletzung des Gehirns muss man sich selbst darum kümmern, ob man noch fahren kann. Ohne einen Nachweis, dass auch nach einer Hirnverletzung (oder Epilepsie) eine Fahreignung besteht, muss man mit versicherungsrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen (nach § 315c Strafgesetzbuch) und für anfallende Kosten, z.B. durch einen verursachten Unfall, selbst aufkommen.
Eine „Vorsorgepflicht“, nach einer Krankheit, die die Fahreignung beeinträchtigt hat, einen schriftlichen „Nachweis seiner Fahreignung“ zu erbringen und diesen ständig mitzuführen oder der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen, gibt es nicht. Diese Pflicht besteht nur dann, wenn einem (laut § 46 FeV) die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder der Entzug droht und man von Amts wegen dazu aufgefordert wird.
Anfallsfreiheit und Wartezeiten
Die Dauer der Anfallsfreiheit ist ein entscheidender Faktor bei der Beurteilung der Fahrtüchtigkeit.
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- Erster Anfall ohne erkennbaren Auslöser: Nach frühestens sechs Monaten ohne weitere Anfälle darf die Fahrerlaubnis nach Prüfung wieder erteilt werden (Gruppe 1). Für Lkw, Busse und schwerere Gespanne müsse man sechs Monate warten. Davor sind Untersuchungen von Fachärztinnen oder Fachärzten für Neurologie notwendig.
- Epilepsie (wiederholte Anfälle): Bevor eine Patientin oder ein Patient wieder Auto fahren darf, muss nachgewiesen werden, dass sie oder er mindestens ein Jahr lang keinen Anfall hatte.
Für Lkw- und Busfahrer (Gruppe 2) gelten noch strengere Regeln. Hier kann die Fahreignung nach epileptischen Anfällen nur festgestellt werden, die Betroffenen keine Medikamente gegen Epilepsie (anfallssuppressive Medikamente) einnehmen. Erstmaliger Anfall ohne erkennbaren Auslöser: Wie in Gruppe 1 ist auch hier eine fachärztliche Untersuchung notwendig, bei der kein erhöhtes Risiko für weitere Anfälle festgestellt wird. Außerdem wird die Kraftfahreignung frühestens nach zwei Jahren ohne Anfälle wieder erteilt. Bei wiederholten epileptischen Anfällen bleibt die Kraftfahreignung für die Gruppe 2 in der Regel langfristig ausgeschlossen. Hier bedarf es stets einer Einzelfallprüfung.
Ausnahmen bei Anfällen im Schlaf oder fokalen Anfällen
Treten die Anfälle beispielsweise über mindestens drei Jahre ausschließlich im Schlaf auf oder sind es über ein Jahr hinweg ausschließlich fokale Anfälle ohne Bewusstseinseinschränkung und ohne motorische, sensorische oder kognitive Störungen, die das Lenken eines Fahrzeugs beeinträchtigen würden, dürfen die Betroffenen wieder ans Steuer.
Berufliche Auswirkungen und Alternativen
Ein Führerscheinentzug aufgrund von Epilepsie kann erhebliche Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit haben, insbesondere wenn das Führen von KraftfahrzeugenEssential ist.
Berufskraftfahrer
Wer als Berufskraftfahrer (Gruppe 2) die Diagnose Epilepsie erhält, steht vor extrem hohen Hürden. Die bloße Einnahme von Medikamenten zur Anfallsunterdrückung schließt die Eignung für Lkw in der Regel aus. Erst wenn ein Betroffener fünf Jahre lang ohne Medikamente anfallsfrei geblieben ist, kommt eine Wiedererteilung dieser Fahrerlaubnisklassen ernsthaft in Betracht. Bis dahin bleibt dem Betroffenen im besten Fall die Nutzung von Fahrzeugen der Gruppe 1 (Pkw), sofern engmaschige ärztliche Kontrollen dies zulassen.
Die Wiedererlangung der Lkw-Fahrerlaubnis (Gruppe 2, Klassen C/CE) ist an die strengsten medizinischen Anforderungen geknüpft. Sie benötigen zwingend den Nachweis von fünf Jahren ununterbrochener Anfallsfreiheit, die komplett ohne die Einnahme antiepileptischer Medikamente erreicht werden muss.
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Unterstützungsmöglichkeiten
- Unabhängige Teilhabeberatung: Die unabhängige Teilhabeberatung, die Rehabilitationsträger wie z.B. die Agentur für Arbeit oder der Rentenversicherungsträger und das Integrationsamt bzw. können Unterstützung bieten.
- Verkehrspsychologen: Eine persönliche Beratung bieten auch Verkehrspsychologen.
- Familie und Bekannte: Manchmal kann eine Person aus der Familie oder dem Bekanntenkreis Fahrten übernehmen.
Zuschüsse für Fahrten
Der Mensch mit Epilepsie hat keine andere Person, die ihn fahren kann, z.B. Der Zuschuss ist eine sog. Ermessensleistung. Das bedeutet: Wenn die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Kostenträger nach den Umständen des Einzelfalls über den Zuschuss.
Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen
Ab einer mittleren Anfallshäufigkeit mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 70 bekommen Menschen mit Epilepsie meist das Merkzeichen G und das Merkzeichen B und bei sehr häufigen Anfällen mit einem GdB von 100 das Merkzeichen H. Das Merkzeichen G steht für "erhebliche Gehbehinderung“ und ermöglicht unter anderem starke Ermäßigungen bei öffentlichen Verkehrsmitteln. Das Merkzeichen B steht für "Begleitperson", die damit kostenfrei in öffentlichen Verkehrsmitteln mitfahren darf. Das Merkzeichen H steht für "Hilflosigkeit" und ermöglicht sogar kostenlose Fahrten im öffentlichen Nahverkehr.
Juristische Aspekte und Empfehlungen
Im Falle eines Führerscheinentzugs aufgrund von Epilepsie ist es ratsam, sich juristisch beraten zu lassen. Dies gilt insbesondere, wenn die Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen für eine Epilepsie-Erkrankung erhält und Führerscheinmaßnahmen drohen.
Anfechtung des Führerscheinentzugs
Der Versuch, den Führerscheinentzug allein mit dem fehlenden Beweis der Unfallursache anzufechten, ist juristisch irrelevant und hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Gerichte betrachten es als völlig unerheblich, ob Ihr konkreter Unfall durch einen epileptischer Anfall verursacht wurde oder nicht. Ausschlaggebend ist allein die ärztlich gesicherte Diagnose der Epilepsie und das daraus resultierende medizinisch belegte Rezidivrisiko.
Bedeutung der Begutachtungsleitlinien
Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung sind Leitlinien für Begutachter, die die Kraftfahreignung beurteilen sollen. Es steht dort nicht, auch für Patienten zur Selbsteinschätzung und deren Ärzte! Sogar in diesen vielzitierten Begutachtungsleitlinien "erleuchtet" deren Begründung auf Seite 52 "Ungläubige". "Epilepsien sind komplexe Erkrankungen… Ob eine verkehrsmedizinisch relevante Gefährdung durch eine Epilepsie besteht, ist vor dem Hintergrund der oben ausgeführten Empfehlungen stets im Einzelfall zu klären. Spezifische und neue Erkenntnisse zum Verlauf und der Therapie von Epilepsien sind dabei für die Beurteilung des einzelnen Patienten zu berücksichtigen. Nach § 2 der Fahrerlaubnisverordnung haben die Kraftfahrer dafür Sorge zu tragen, dass… Der Betroffene ist aufgefordert, den Verlauf seiner Erkrankung zu belegen. Die alleinige Angabe einer anfallsfreien Periode ist nicht per se ausreichend, fachärztliche Kontrolluntersuchungen sollten in angemessener Weise vorliegen, um den Krankheitsverlauf und das Rezidivrisiko fundiert beurteilen zu können.
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