Das Urteil zur GdB-Feststellung bei Epilepsie: Ein Wegweiser

Das Leben kann sich von einer Sekunde auf die andere verändern. Dies musste die Familie F. auf schmerzhafte Weise erfahren, als ihr elfjähriger Sohn Noah plötzlich einen epileptischen Anfall erlitt. Dieser Vorfall, der sich mitten im Unterricht ereignete, warf viele Fragen auf und stellte die Familie vor große Herausforderungen.

Ein unerwarteter Schock

Mitten im Unterricht ereilte den 11-jährigen Noah aus heiterem Himmel ein epileptischer Anfall, ein sogenannter Grand-mal-Anfall. Dieser generalisierte Anfall erfasste den gesamten Körper des Jungen, ließ ihn fallen und unkontrolliert schütteln und zucken. Die Not war groß, weil niemand in der Klasse darauf vorbereitet war und das Ereignis einordnen konnte. Bis der Notarzt eintraf, stellte der dramatisch wirkende Verlauf das pädagogische Fachpersonal vor eine bisher unbekannte Belastungssituation, erinnert sich die Mama von Noah. Und von nun an waren sie auch voller Angst im Umgang mit ihrem Schüler. Zunächst gingen die behandelnden Ärzte von einem einmaligen Ereignis aus, doch schon bald bestätigten weitere Anfälle die Diagnose: Noah hat Epilepsie.

Die Diagnose und ihre Folgen

Mit dem zweiten und nächsten Anfall wenige Zeit später wurde jedoch schnell klar, was dann auch medizinische Untersuchungen bestätigten: Noah hat ein Anfallsleiden (Epilepsie). Ein Krampf bahnt den nächsten, erklärten die Ärzte der Mutter von Noah. „Ich musste nun ständig damit rechnen, von der Arbeit zu Noah gerufen zu werden", sagt sie über die Folgen.

Der Kampf um Anerkennung

Um die Situation für Noah und seine Familie abzusichern, stellte die Familie einen Antrag auf Schwerbehinderung. Sie sahen darin einen Rettungsanker, da mit der Anerkennung Nachteilsausgleiche wie Sonderurlaub verbunden wären, die die Betreuung ihres Sohnes zumindest gesetzlich verbessern würden. Doch der Bescheid des Versorgungsamtes attestierte Noah lediglich einen Grad der Behinderung (GdB) von 30, also keine Schwerbehinderung.

Der Widerspruch und seine Begründung

Vier Wochen Zeit, um Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Wie sollte das in dieser Situation gehen? Eine sehr gute Freundin machte Frau F. in dieser Zeit darauf aufmerksam, dass es im Ort den BDH gibt: Lass dich doch mal dort beraten, riet sie. Sie folgte diesem Rat und konnte innerhalb einer Woche nicht nur sämtlichen Briefverkehr mit den Behörden abgeben, sondern schöpfte auch wieder Mut. „Ich machte einen Haken im Kopf“, sagt sie. BDH-Sozialjuristin Annika Schneekloth aus Malente machte in der Sozialvertretung des Jungen deutlich, dass die Annahme des medizinischen Gutachters, eine Anfallsfreiheit sei innerhalb von sechs Monaten zu erwarten, spekulativ war. Das dürfe sich nicht auf die Bewertung des Grad der Behinderung (GdB) auswirken, forderte sie. Und hatte gute Argumente dafür im Gepäck: Medizinische Fachkreise bestätigen, dass die medikamentöse Einstellung mit Antikonvulsiva, also Medikamente zur Behandlung und Prävention von epileptischen Anfällen, einen langen Zeitraum bis zur Anfallsfreiheit braucht. Bei fast einem Drittel der betroffenen Patientinnen und Patienten sprechen sogar nach Angaben der Deutschen Epilepsievereinigung diese Medikamente nicht an (Pharmakoresistenzen).

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Das Urteil des Landessozialgerichts

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen urteilte 2019, dass erst nach drei Jahren Anfallsfreiheit bei weiterer Notwendigkeit antikonvulsiver Behandlung ein Einzel-GdB von 30 in Betracht kommt.* Da der drei-Jahres-Zeitraum noch nicht verstrichen ist und bis heute keine Anfallsfreiheit besteht, sei der GdB allein wegen der Epilepsieerkrankung von Noah mit mindestens 60 bis 80 zu bemessen, begründete Annika Schneekloth den Widerspruch gegen den Bescheid.

Ein Hoffnungsschimmer am Horizont

Im Dezember 2024 war es dann soweit: Dem Widerspruch wurde, wie es rechtsdeutsch heißt, abgeholfen und der GdB von 60 für den Zeitraum von zwei Jahren zuerkannt. Das schafft nun Sicherheit für die Familie.

Die Rückkehr zur Normalität

Noch ist Noah ziemlich ängstlich im Alltag, aber er ist mit einem neuen Medikament besser eingestellt und kann auch wieder normal die Schule besuchen. Dort haben sich die Lehrerinnen und Lehrer von einer Notärztin im Umgang mit epileptischen Zwischenfällen schulen lassen, um ihrerseits Sicherheit zu erlangen. Es ist wieder ruhiger im Leben der Familie F. geworden. Dennoch rechnet man oft noch mit dem Unschönen, wie Noahs Mama das Epilepsiegeschehen umschreibt. Sie hofft aber auf die realistische Chance, dass ihr Sohn im Teenageralter die Epilepsie im günstigsten Verlauf verliert, wenn keine neuen Anfälle auftreten. Aber erst dann bräuchten er und seine Familie das Sicherheitsnetz der Schwerbehinderung nicht mehr.

Rechtliche Aspekte und Urteile im Zusammenhang mit Epilepsie

Die Feststellung des GdB bei Epilepsie ist ein komplexes Thema, das von verschiedenen Faktoren abhängt. Neben der Anfallshäufigkeit und -art spielen auch die Auswirkungen der Erkrankung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eine Rolle.

Nicht-epileptische Anfälle und Merkzeichen

Bei nicht epileptischen psychogenen Anfällen besteht kein Anspruch auf die Feststellung der Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), H (Hilflosigkeit) und B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson). Die 1988 geborene Klägerin befand sich erstmals im Februar 2018 in stationärer Behandlung wegen plötzlicher, ca. zweimal täglich auftretender Schwächeanfälle, meist ohne Bewusstlosigkeit. Ein neurologischer Befund konnte nicht erhoben werden. Weitere Untersuchungen ergaben die Diagnose psychogener, nicht epileptischer Anfälle. Die Klägerin sei innerhalb weniger Sekunden wieder vollständig reorientiert, könne aber nicht alleine aufstehen. Sie fühle sich noch ca. 15 Minuten schlapp. Das Land Niedersachsen stellte bei der Klägerin wegen der nicht epileptischen Anfälle einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 fest, lehnte aber die Zuerkennung der beantragten Merkzeichen G, H und B ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin und machte geltend, die Erheblichkeit der Anfälle sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es dauere jeweils 20 bis 30 Minuten, bis sie sich nach einem Anfall wieder voll bewegen könne. Das Sozialgericht Osnabrück hat die Entscheidung des beklagten Landes bestätigt und zur Begründung ausgeführt, dass bei der Klägerin kein hirnorganisches Anfallsleiden, sondern eine schwere Störung auf psychiatrischem Fachgebiet besteht, die unter Beachtung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) mit einem Einzel-GdB von 50 zu bewerten ist. Das Merkzeichen G ist nicht zu vergeben, da die Klägerin zu keiner der in den Voraussetzungen für dieses Merkzeichen genannten Personengruppen gehört. Selbst bei Personen mit hirnorganischen Anfällen wird erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit mit einem GdB von 70 das Merkzeichen G als gerechtfertigt anzusehen. Die Zuerkennung des Merkzeichens H hat das Gericht abgelehnt, da bei der Klägerin kein erheblicher Hilfebedarf vorliegt. Die Klägerin benötigt zwar in bestimmten Situationen fremde Hilfe; sie ist jedoch in der Lage, die technische Notrufanlage zu handhaben.

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Erwerbsminderung und Epilepsie

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die … 1971 geborene, verheiratete Klägerin erlernte den Beruf der staatlichen Masseurin und medizinischen Bademeisterin und übte diesen Beruf auch aus. Zuletzt war sie allerdings als Reinigungskraft tätig. Sie leidet seit ihrer Kindheit an epileptischen Anfällen. Derzeit beträgt die Anfallfrequenz der großen Anfälle ein- bis zweimal monatlich. Dieser Feststellung liegen die Angaben der Klägerin zugrunde, die allerdings kein Anfallstagebuch führt. Sie versorgt weitgehend eigenständig ihren Haushalt und zwei Kinder (geboren 1998 und 2004). Sie beantragte am 22.4.2002 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die von der Beklagten veranlasste nervenärztliche Begutachtung (Gutachten Dr. B vom 12.7.2002) erbrachte eine idiopathische Epilepsie mit Grand mal-Anfällen sowie eine unreife, einfach strukturierte und etwas stimmungslabile Persönlichkeit. Der letzte Anfall liege bereits sechs Wochen zurück. Die umschriebenen Persönlichkeitszüge bestünden zweifellos bereits von jeher und hätten einem vollschichtigen Leistungsvermögen auch bislang nicht im Wege gestanden. Es gebe keine Gründe, warum dies jetzt anders sein solle, zumal die Angaben zu Freizeit und Alltag durchaus auch auf eine erhaltene Erlebnisfähigkeit schließen ließen (zur näheren Fehlstellung der insoweit von der Klägerin gemachten Angaben wird auf Blatt 63/65 der Rentenakte Bezug genommen) und die Klägerin Haushalt und Kind versorge. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten könnten bei Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen mehr als sechs Stunden am Tag verrichtet werden. Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 15.8.2002 ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch u. a. nach Einholung eines Befundberichts des Epilepsiezentrums K mit darin beschriebenen schweren Anfällen in vierwöchigem Abstand (wegen der Einzelheiten vgl. Blatt 207/209 der Rentenakte) und ärztlicher Stellungnahmen von Dr. G vom 7.2. und 20.3.2003 (wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 223 und 227 der Rentenakte Bezug genommen) mit Widerspruchsbescheid vom 6.5.2003 zurück. Dagegen hat die Klägerin am 22.5.2003 bei dem Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben, mit der sie ihr Rentenbegehren weiterverfolgt hat. Das SG hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt. Dr. Sch hat in seiner Stellungnahme vom 8.8.2003 zum Ausdruck gebracht, dass während der derzeit durchgeführten Umstellung der Medikation neben dem Haushalt und der Versorgung der Familie keine vollschichtige Arbeit verrichtet werden könne. Das Epilepsiezentrum K (Dr. M) hat unter dem 11.8.2003 über in Abständen von vier Wochen auftretende Anfälle ohne Vorsymptome berichtet und darauf hingewiesen, dass die Epilepsie bei jeder Tätigkeit potenzielle Relevanz am Arbeitsplatz besitze. Erhebliche Einschränkungen würden sich nicht nur direkt aus dem Auftreten von Anfällen (z. B. bei Tätigkeiten mit Publikumsverkehr), sondern auch auf Grund der medikamentösen Nebenwirkungen (vor allem Zittern der Hände, das durch erhöhte Anspannung verstärkt werde) ergeben. Für leichtere Tätigkeiten sei eine tägliche Arbeitszeit von höchstens vier Stunden vertretbar, wobei Tätigkeiten mit Sturzgefahr, Nacht- oder Wechselschichtarbeiten und Arbeiten an gefährlichen Maschinen ausgeschlossen seien. Vom Gutachten von Dr. B weiche er deshalb ab, weil darin die jeweils nicht unerheblichen, an die Anfälle gebundenen depressiven Verstimmungen zu wenig gewürdigt worden seien. Der Orthopäde Dr. Z hat in seiner Stellungnahme vom 14.8.2003 aus orthopädischer Sicht eine vollschichtige Leistungsfähigkeit bejaht. Der praktische Arzt Ö hat in seiner Vernehmung durch das SG die Ansicht vertreten, dass die Klägerin ohne die Betreuung von Haushalt und Familie wahrscheinlich eine vollschichtige Tätigkeit verrichten könne. Sodann hat das SG Beweis erhoben durch Einholung des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens des Arztes M vom 18.1.2004. Diagnostiziert worden ist eine idiopathische genuine Epilepsie mit Absencen und aktuell in etwa in vierwöchigem Abstand auftretenden Grand mal-Anfällen, eine Anpassungsstörung mit bisher defizienter Krankheitsverarbeitung und zeitweise auch dysphorischen Zustandsbildern sowie eine medikamentenbedingte Adipositas. Sozialmedizinisch bestünden überwiegend Beeinträchtigungen durch die Epilepsieansicht. Hinsichtlich der Einschätzung der beruflichen Leistungsfähigkeit bestehe Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. B. Es seien körperlich leichte und in Belastungsspitzen mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zumutbar. Die Integration in eine Berufstätigkeit sei aus ärztlicher Sicht auch wünschenswert. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten wegen der Unfallgefährdung im Rahmen der Epilepsie. Es bestehe keine Einschränkung hinsichtlich des Hebens und Tragens von Lasten. Unzumutbar seien Arbeiten unter hohem Zeitdruck oder unter hoher nervlicher Anspannung wie Akkord- und Fließbandarbeiten. Auch Schicht- und Nachtarbeiten seien nicht möglich. Ebensowenig Tätigkeiten unmittelbar an gefährlichen, ungenügend geschützten und laufenden Maschinen. Ausgeschlossen seien auch Tätigkeiten, bei denen durch kurze Unachtsamkeiten oder einen auftretenden epileptischen Anfall andere gefährdet werden könnten. Weder seien besondere Arbeitsbedingungen und betriebsunübliche Pausen noch ein besonders gestaltetes Arbeitsgerät erforderlich. Es sei davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand der Klägerin seit Jahren im Wesentlichen unverändert ist. Zur näheren Feststellung der Einzelheiten der Angaben der Klägerin zum Tagesablauf wird insbesondere auf Blatt 66/67 der SG-Akte Bezug genommen. Das SG hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.3.2004 durch Urteil vom selben Tag abgewiesen. Es hat unter Darstellung der für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften entschieden, dass die Klägerin weiterhin mehr als sechs Stunden am Tag erwerbstätig sein könne, soweit anfallstypische qualitative Leistungseinschränkungen beachtet würden. Zu folgen sei den Gutachten von Dr. B und des Arztes M sowie der Aussage von Dr. Ö und auch Dr. Sch habe lediglich für die Zeit der Umstellung der Medikation eine vorübergehende Leistungseinschränkung angenommen. Nicht zu folgen sei der Einschätzung des Epilepsiezentrums K. Es bestehe auch Wegefähigkeit. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen. Gegen das ihr am 2.4.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.4.2004 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Der Senat hat auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben durch Einholung des neurologisch-epileptologischen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. St (Epilepsiezentrum K) vom 11.4.2005, zu welchem der Diplompsychologe S das neuropsychologische Zusatzgutachten vom 24.1.2005 erstattet hat. Gefragt worden ist in diesem Zusammenhang unter Einführung der entsprechenden Leistungsprofile auch nach der Zumutbarkeit einer Tätigkeit als Pförtnerin oder als Mitarbeiterin in der Poststelle einer Verwaltungsabteilung. Das Zusatzgutachten beschreibt eine leichte kognitive Störung mit z. T. erheblich reduzierten Reaktionszeiten im Sinne einer Verlangsamung, wobei wichtige komplexere Aufmerksamkeitsaufgaben (mit Ausnahme einer Aufgabe) mit unauffälligen Fehlerwerten hätten bearbeitet werden können. Andere geprüfte, neuropsychologisch fassbare Teilleistungen wie Lern- und Gedächtnisleistungen und so genannte exekutive Funktionen hätten ein unauffälliges Bild ergeben. Möglich sei, dass bei der Klägerin anfallsunabhängige rezidivierende depressive Symptome leichterer Ausprägung vorlägen. Eine Simulation der Aufmerksamkeitsleistungen sei unwahrscheinlich, eine Aggravation lasse sich aufgrund der Testergebnisse jedoch nicht ausschließen, weil die unauffälligen Teilleistungen in anderen geprüften Funktionen wie Gedächtnis- und Exekutivfunktionen sowie in geschilderten Alltagssituationen gegen die in einigen Aufmerksamkeitsaufgaben gezeigten Auffälligkeiten sprächen. Hinsichtlich der Einschätzung der beruflichen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen seien zum einen Einschränkungen in wesentlichen Aspekten der Aufmerksamkeit (z. B. bei dem Erfordernis der Beachtung mehrerer Aspekte) und zum anderen leichte Einschränkungen in der Daueraufmerksamkeit mit Augenbrennen und einer leichten Ermüdbarkeit. Die Klägerin klage über eine erhöhte Stressanfälligkeit und benötige nach stattgehabten Anfällen eine längere Reorientierung wegen des vorübergehenden Verlustes von Gedächtnisleistungen. Daher sei das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin zeitlich auf halbschichtig oder weniger als vier Stunden beschränkt (zur näheren Feststellung der Einzelheiten des Tages Ablaufs und der familiären Verhältnisse der Klägerin wird insbesondere auf Blatt 44/45 der LSG-Akte Bezug genommen). In dem Hauptgutachten, dem bezüglich der speziellen Anamnese eine Befragung des Ehemanns der Klägerin zu Grunde gelegen hat, wird zusammenfassend festgestellt, dass ein schwer behandelbares Epilepsiesyndrom mit - nach dem neuropsychologischen Zusatzgutachten - einer erheblichen Minderung im Bereich von Aufmerksamkeit- und Konzentrationsleistungen vorliege. Die Anfallfrequenz der großen Anfälle (Anfälle mit Sturz und Steifheit im Oberkörper bzw. des Gesamtkörpers mit länger andauernder Verwirrtheit danach) betrage ein bis zweimal monatlich. In der Phase nach dem Anfall am gleichen Tag und maximal für eine Woche bestehe eine als organisch bedingt einzustufende Depression mit Antriebsminderung, starken depressiven Symptomen und einer Selbstwertproblematik. Unabhängig davon bestünden wiederholt kurze Störungen des Bewusstseins mit starrem Blick und fehlender retrograder Gedächtnisleistung, wobei es sich nicht um eine von der Grunderkrankung Epilepsie vollständig getrennte zusätzliche psychiatrische Erkrankung handle. Eine Einschränkung der Fähigkeit zur Teilnahme an den Aktivitäten des täglichen Lebens ergebe sich durch die weiterhin unberechenbar auftretenden großen Anfälle sowie die kleinen Anfälle mit Störung der Bewusstseinslage und Störung der emotionalen Stabilität. Die Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit seien in und um die Anfälle akzentuiert vermindert, jedoch auf einem dauerhaft niedrigen Niveau. Durch die Unvorhersehbarkeit des auftretenden Anfalls mit häufig daran anschließender Tage bis zu einer Woche andauernder organisch reaktiver Depression sei eine Arbeitsfähigkeit in beruflicher Hinsicht nicht zu verwirklichen. Bei der Klägerin sei wegen der unberechenbaren Nachphasen nach den Anfällen eine ständige Begleitung anzustreben. Eine vollschichtige Tätigkeit als Pförtnerin komme nicht in Betracht und auch eine Tätigkeit in einer Poststelle einer Verwaltungsabteilung sei wegen der Gefährdung der Klägerin durch Stürze und der Gefährdung dritter Personen in der Nachphase mit starker Desorientierung, Weglaufen und Beißverhalten nicht möglich. Wegen der Möglichkeit von Anfällen und der schwierigen Nachphasen nach Anfällen könne die Klägerin den Weg zur Arbeit ohne Begleitung nicht zurücklegen. Die Anfallsituation habe sich seit der Geburt des zweiten Kindes, also schätzungsweise seit zwei Jahren nicht stabilisiert (zur näheren Feststellung der Einzelheiten der Fremdanamnese durch den Ehemann der Klägerin wird insbesondere auf Blatt 102/103 der LSG-Akte verwiesen). Hierzu hat die Beklagte die ärztliche Stellungnahme von Dr. G vom 23.6.2005 vorgelegt. Danach hätten sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, die Befunde seien bekannt und die Leistungsbeurteilung sei bar jeglicher Realität getroffen worden. Tatsache sei, dass die Klägerin seit Kindheit an epileptischen Anfällen leide, wobei hinsichtlich der Anfallshäufigkeit unterschiedliche Aussagen mit der Tendenz der Zunahme in gutachterlichen Situationen vorlägen. Bei genauer Betrachtung aller vorliegenden Befunde lasse sich jedoch eine wesentliche Verschlechterung des Leidens nicht feststellen. Trotz des Leidens sei es der Klägerin möglich gewesen, eine Berufsausbildung zu absolvieren und ihren Beruf auch auszuüben. Weiterhin führe sie ihren Haushalt mit inzwischen zwei kleinen Kindern, sie bringe ihren älteren Sohn in den Kindergarten, kaufe ein, koche und habe vor der Geburt des zweiten Kindes auch noch regelmäßig an Freizeiten teilgenommen und sei Fahrrad gefahren. Allein deshalb relativierten sich die Aussagen im Sachverständigengutachten bezüglich der Leistungsbeurteilung. Auch der neuropsychologische Zusatzbefund habe eine allenfalls leichtgradige kognitive Störung mit einer ebenfalls leichtgradigen rezidivierenden depressiven Symptomatik ohne erhebliche Einschränkungen ergeben. Bei der Klägerin spreche zusammenfassend nichts gegen die Ausübung von Tätigkeiten mit einer Unfallgefährdung, wie sie auch im Alltagsleben bestehe, und diese Tätigkeiten könnten unter Berücksichtigung des dargestellten Tagesablaufs sicherlich mehr als sechs Stunden pro Tag verrichtet werden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. März 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2003 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, weil sie noch mindestens sechs Stunden am Tag leichte Tätigkeiten unter Beachtung anfallstypischer qualitativer Einschränkungen (in erster Linie: Vermeidung von Eigen- und Fremdgefährdung) vollschichtig verrichten kann. Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG). Bezüglich der hier anwendbaren Rechtsvorschriften ist ergänzend auszuführen, dass die … 1971 geborene Klägerin unter der Geltung des ab dem 1.1.2001 geltenden Rechts keinen Berufsschutz genießt. Denn nach § 240 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nur Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Auf der Grundlage der vom SG durchgeführten medizinischen Ermittlungen und dessen Beweiswürdigung sowie der ärztlichen Stellungnahme von Dr. G im Berufungsverfahren folgend vermag der … Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Merkzeichen G und B bei Angststörung und psychogener Gangstörung

Das Sozialgericht Augsburg (Urt. v. 31.07.2014, Az.: S 8 SB 301/13) urteilte über den Anspruch auf die Merkzeichen "G" und "B" bei einer Klägerin mit Agoraphobie und Panikstörung. Das Gericht sprach der Klägerin das Merkzeichen "G" auch über den 24. März 2013 hinaus zu und ab dem 25. Juli 2014 zusätzlich das Merkzeichen "B". Die Klägerin hat nach der Beurteilung durch den Sachverständigen Dr. F. kein Anfallsleiden und auch keine Störung der Orientierungsfähigkeit. Allerdings leidet sie an einer Angststörung mit Panikattacken, welche bei allen Wegen außer Haus auftreten. Das Gericht geht aufgrund dieser psychischen Störung von einer psychogenen Gangstörung aus, die sich in einer ganz erheblich verlangsamten Bewältigung auch üblicher Wegstrecken äußert, so wie es bereits die versorgungsärztliche Bewertung vom 14. Januar 2010 ergeben hat. Mit dem Sachverständigen ist davon auszugehen, dass sich insofern keine Änderung gegenüber der früheren Feststellung ergeben hat. Dr. F. hat keinen Zweifel daran gelassen, dass er die Gehfähigkeit der Klägerin infolge der Angsterkrankung für erheblich beeinträchtigt hält. Das Gericht verkennt nicht, dass die psychische Situation der Klägerin (therapeutisch) verbesserbar sein mag. Allerdings ist derzeit eine Besserung nicht absehbar, weswegen zur Zeit von einem dauerhaften Zustand auszugehen ist. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Klägerin weiterhin die Voraussetzungen des Merkzeichens "G" erfüllt. Mithin ist die Problematik, Wege außer Haus - auch mit Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel - zurückzulegen, auf Dauer akut.

Gesamt-GdB von 100 bei Hirnschäden und Epilepsie

In einem weiteren Fall ging es um die Feststellung eines GdB von 100 bei einem Kläger mit Hirnschäden und Epilepsie. Das Sozialgericht hatte die Klage abgewiesen, das Landessozialgericht (LSG) sprach dem Kläger jedoch den GdB von 100 zu. Nach den §§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) sind die Auswirkungen der länger als sechs Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehnergraden abgestuft entsprechend den Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz zu bewerten. Hierbei sind als antizipierte Sachverständigengutachten die vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegebenen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) heranzuziehen, und zwar entsprechend dem streitgegenständlichen Zeitraum in den Fassungen von 2005 und - zuletzt - 2008. Seit dem 1. Januar 2009 sind die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ in Form einer Rechtsverordnung in Kraft, welche die AHP - ohne dass hinsichtlich der medizinischen Bewertung eine grundsätzliche Änderung eingetreten wäre - abgelöst haben.

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