GdB-Bewertung bei Trigeminusneuralgie: Ein umfassender Überblick

Im deutschen Schwerbehindertenrecht spielt der Grad der Behinderung (GdB) eine zentrale Rolle, um die Auswirkungen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu bewerten. Dieser Artikel beleuchtet die spezifische Thematik der GdB-Bewertung im Zusammenhang mit Trigeminusneuralgie, einer besonders schmerzhaften Erkrankung des Trigeminusnervs, und grenzt diese von der Trigeminusneuropathie ab. Darüber hinaus werden allgemeine Aspekte des Schwerbehindertenrechts sowie verwandte Themen wie Migräne und chronische Schmerzen behandelt, um ein umfassendes Bild der Thematik zu vermitteln.

Grundlagen des Schwerbehindertenrechts

Der individuelle Behinderungsgrad eines Menschen (GdB) wird in 10er Schritten von 10 bis 100 angegeben. Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert. Die Feststellung eines GdB erfolgt auf Antrag beim zuständigen Versorgungsamt. Dabei werden die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen berücksichtigt, nicht nur im Berufsleben.

Grundlagen zur Feststellung einer Schwerbehinderung bilden bundeseinheitliche Richtlinien, die sogenannten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“. Diese sind Bestandteil der „Versorgungsmedizin-Verordnung“ und können beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingesehen werden. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze lassen bei der Bewertung einer Schwerbehinderung allerdings einen gewissen Interpretationsspielraum. Unklare Anträge führen zu einem höheren Spielraum bei der Beurteilung.

Trigeminusneuralgie vs. Trigeminusneuropathie: Ein entscheidender Unterschied

Ein Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.11.2009 (Az.: L 4 SB 174/08) verdeutlicht die unterschiedliche Bewertung von Trigeminusneuralgie und Trigeminusneuropathie im Schwerbehindertenrecht.

Trigeminusneuropathie

Eine Trigeminusneuropathie, also eine Erkrankung des Trigeminusnervs (ein sich verästelnder Hirnnerv) begründet nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.11.2009 (Az.: L 4 SB 174/08) bei Anwendung der einschlägigen „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ z.B. In dem dort entschiedenen Fall hatte der Kläger eine oberflächliche Kopfverletzung erlitten, wodurch jedoch der Trigeminusnerv beschädigt wurde. Seither litt er unter häufig auftretenden, anhaltenden Kopfschmerzen. Von mehreren Ärzten wurde ihm im Folgenden eine Trigeminusneuropathie attestiert und ein GdB von 40 vorgeschlagen, den auch das zuständige Amt - jedenfalls nach einem sozialgerichtlichen Verfahren - anerkannte. Nur einer der Ärzte hielt sogar einen GdB von 50 für angemessen, weshalb der Kläger in Berufung ging und die Anhebung seines GdB forderte. Allerdings ohne Erfolg.

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Das LSG weist in seinem abschlägigen Urteil darauf hin, dass der GdB die „Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen“ - nicht nur im Berufsleben - erfasse. Er solle angeben, inwiefern ein Gesundheitsschaden zu körperlichen, geistigen, seelischen und/oder sozialen Folgen führt. Hier bestünden aber erhebliche Unterschiede zwischen einer Trigeminusneuropathie und einer nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ mit einem GdB von 50 - 60 einzuordnenden Trigeminusneuralgie. Demgegenüber sei eine Trigeminusneuropathie „nur“ durch anhaltende Grundschmerzen und verhältnismäßig leichte Kopfschmerzattacken gekennzeichnet, die noch dazu z.B. durch Abdunkeln des Aufenthaltsraumes abgeschwächt werden könnten.

Trigeminusneuralgie

Letztere sei nämlich durch extreme, „stromstoßartig“ einsetzende Schmerzattacken gekennzeichnet, die mit zu den schlimmsten, für Menschen vorstellbaren Schmerzen gehören. Auch gebe es keine Möglichkeit, eine solche Attacke im Akutfall zu lindern. Infolgedessen seien Patienten, die an einer Trigeminusneuralgie leiden, überdurchschnittlich häufig von Depressionen sowie einem gesteigerten Suizidrisiko betroffen. Ein Trigeminusneuralgiepatient leide somit unter wesentlich stärkeren Einbußen bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, als jemand, der „nur“ eine Trigeminusneuropathie hat. Daraus folgert das Gericht schließlich, dass eine Gleichstellung von Trigeminusneuropathie und Trigeminusneuralgie hinsichtlich des GdB-Wertes nicht geboten sei.

Die Einordnung einer Trigeminusneuralgie wird abgestuft von leicht (seltene, leichte Schmerzen = GdB 0 - 10), bis hin zu besonders schwer (starker Dauerschmerz oder Schmerzattacken mehrmals wöchentlich = GdB 70 - 80).

Die Bedeutung der korrekten Diagnose

Die korrekte Diagnose ist entscheidend für die GdB-Bewertung. Sofern der Beklagte gegen die Diagnose der Trigeminusneuralgie Einwendungen erhebt, weil aus seiner Sicht die zahnärztlichen Interventionen im rechten Oberkiefer eine Trigeminusneuralgie beidseits "nicht recht" erklären würden, die Klägerin bei der Begutachtung durch Dr. B. eine zumindest zu Beginn einer Trigeminusneuralgie zu erwartende typische Symptomatik für eine Trigeminusneuralgie mit einschießenden Schmerzen nicht beschrieben habe und auch keine entsprechende spezifische Therapie durchgeführt worden sei, ist dies nicht geeignet, den Vollbeweis der Trigeminusneuralgie zu erschüttern. Was die Verursachung der Trigeminusneuralgie angeht, hat dies der gerichtliche Sachverständige überzeugend erläutert. Dem versorgungsärztlichen Dienst ist selbst bewusst, dass seine Einwände auf schwachen Füßen stehen, wie dies die von ihm verwendeten Worte "nicht recht" deutlich machen. Dass bei der gutachtlichen Untersuchung durch Dr. B. nicht die zu Beginn einer Trigeminusneuralgie zu erwartende typische Symptomatik festzustellen gewesen ist, ist damit zu erklären, dass die Trigeminusneuralgie bei der Klägerin schon seit über 10 Jahre vorliegt, wie Dr. B. überzeugend erläutert hat, und nach diesem langen Zeitraum nicht mehr die klassische, auch nach den Ausführungen des versorgungsärztlichen Dienstes im Wesentlichen nur für den Beginn der Erkrankung zu erwartende Symptomatik vorliegt. Das Fehlen einer spezifischen Therapie ist damit zu erklären, dass die Diagnose vor der Begutachtung noch nie gestellt worden ist und damit auch der Anlass für eine entsprechende Therapie in der Vergangenheit gefehlt hat.

Weitere Faktoren, die die GdB-Bewertung beeinflussen

Neben der Unterscheidung zwischen Trigeminusneuralgie und -neuropathie spielen weitere Faktoren eine Rolle bei der GdB-Bewertung:

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  • Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft: Der GdB soll angeben, inwiefern ein Gesundheitsschaden zu körperlichen, geistigen, seelischen und/oder sozialen Folgen führt.
  • Die Häufigkeit und Intensität der Schmerzattacken: Bei der Trigeminusneuralgie ist die Häufigkeit und Intensität der Schmerzattacken entscheidend für die Höhe des GdB.
  • Begleiterscheinungen: Depressionen und ein gesteigertes Suizidrisiko, die häufig mit der Trigeminusneuralgie einhergehen, können die GdB-Bewertung beeinflussen.
  • Die Wirksamkeit von Therapien: Wenn die Schmerzen durch Therapien gelindert werden können, kann dies zu einer niedrigeren GdB-Bewertung führen.

Migräne und GdB

Auch Migräne kann zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensqualität führen und einen GdB begründen. Die echte Migräne ist nach Teil B Nr. Die Migräneattacken treten zweimal pro Woche auf und sprechen sehr gut auf medikamentöse Behandlung durch Ascotop an mit einer meist deutlichen Schmerzlinderung von 7 auf 2 auf der visuellen Analogskala. Da die Anfälle nicht langanhaltend sind und medikamentös gut behandelbar sind, ist nur eine Bewertung am unteren Rand des Beurteilungsspielraums von 20 bis 40 angemessen.

Die versorgungsmedizinischen Grundsätze sehen für eine echte Migräne folgende Bewertungen vor:

  • Leichte Verlaufsform (Anfälle durchschnittlich einmal monatlich): GdB von 0 bis 10
  • Mittelgradige Verlaufsform (häufigere Anfälle, jeweils einen oder mehrere Tage anhaltend): GdB von 20 bis 40
  • Schwere Verlaufsform (lang andauernde Anfälle mit stark ausgeprägten Begleiterscheinungen, Anfallspausen von nur wenigen Tagen): GdB von 50 bis 60

Die Bedeutung von Migränetagebüchern

Für die Bewertung der Migräne ist es hilfreich, ein Migränetagebuch zu führen, in dem Art, Intensität und Dauer der Kopfschmerzen sowie Begleiterscheinungen dokumentiert werden. Einerseits enthält dieser Kalender aber keine ausreichend verwertbaren Informationen zum Auftreten der Kopfschmerzen nach Tageszeit, Dauer, Intensität sowie der genauen Art der Begleiterscheinungen.

Zusammenspiel von Migräne und psychischen Erkrankungen

Einleitend ist anzumerken, dass kein Raum für die von dem Beklagten mitunter vorgenommene (vgl. etwa die versorgungsärztliche Stellungnahme vom 20. Januar 2023) einheitliche Bewertung des psychischen Leidens und der Migräne ist. Nach Teil A Nr. 2 e) der Anlage zu § 2 VersMedV sollen im Allgemeinen die folgenden Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden: Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf.

Sind damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betroffen (Teil A Nr. 3 d) aa) der Anlage zu § 2 VersMedV), liegt zudem eine Verstärkung des psychischen Leidens durch die Migräne insoweit vor, als die ohnehin stark angstbelastete Klägerin gegenüber Dr. B nachvollziehbare Ängste vor einer weiteren Migräneattacke geschildert hat.

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Erhöhung des GdB bei Migräne

In der Gesamtschau ist hier ausnahmsweise der höchste Einzel-GdB von 40 für das seelische Leiden durch den Einzel-GdB von 20 für die Migräne auf 50 zu erhöhen. Eine Überlappung in den Auswirkungen der Leiden sieht der Senat entgegen der versorgungsärztlichen Stellungnahme des Beklagten nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von Prof. Dr. P im Rahmen des seelischen Leidens herangezogene Schmerzstörung die Schmerzen jenseits der Kopfschmerzen bewertet. Es handelt sich hier um multiple anhaltende Schmerzen im Bereich der rechten Thoraxwand, der Lendenregion, beider Hüften, des linken Knies und der Zehen. Die Auswirkungen der Migräne treten also zu den übrigen Schmerzen (und sonstigen Funktionsbeeinträchtigungen) noch hinzu. Deren Auswirkungen erachtet der Senat als erheblich und zwar ungeachtet dessen, ob die Migränefrequenz im Sommer mindestens ein Mal in der Woche mit einer Dauer von ein bis drei Tagen (Prof. Dr. P) oder mit drei bis vier Anfällen in der Woche bei einer Dauer zwischen vier und zwölf Stunden (Dr.

Chronische Schmerzen und GdB

Bei chronischen Schmerzen kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden. Er richtet sich in der Regel nach der Grunderkrankung. Bei chronischen Schmerzen, die nicht oder nur in geringem Maße durch körperliche Schädigungen erklärt werden können und durch ein Zusammenspiel von körperlichen, seelischen und sozialen Ursachen entstehen, wird der GdB interdisziplinär, also in Zusammenarbeit von Fachleuten aus verschiedenen Bereichen, festgestellt. Zudem können chronische Schmerzen ein Begleitsymptom einer psychischen Gesundheitsstörung (z.B. Depressionen, Angststörungen) sein.

Ist nach Ort und Ausmaß der pathologischen Veränderungen jedoch eine über das übliche Maß hinausgehende Schmerzhaftigkeit nachgewiesen, die eine ärztliche Behandlung erfordert, können höhere Werte angesetzt werden. Das kommt z.B. bei Kausalgien und bei stark ausgeprägten Stumpfbeschwerden nach Amputationen (Stumpfnervenschmerzen, Phantomschmerzen) in Betracht.

ICD-11: Chronische Schmerzen als eigenständige Erkrankung

Seit 2022 wird die ICD-11 schrittweise eingeführt. In der ICD-11 werden chronische Schmerzen nicht mehr nur als Symptom gesehen, wie in der ICD-10, sondern als eigenständige Erkrankung anerkannt. In der ICD-11 werden chronische Schmerzen nicht mehr nur als Symptom gesehen, wie in der ICD-10, sondern als eigenständige Erkrankung anerkannt. Das ist noch nicht in die Versorgungsmedizin-Verordnung (s. oben) eingeflossen, aber es gibt Empfehlungen in der Leitlinie "Ärztliche Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen". Die chronischen Schmerzen werden in der ICD-11 unterteilt in primäre und sekundäre chronische Schmerzen.

Praktische Tipps für den GdB-Antrag

Um einen erfolgreichen Antrag auf Schwerbehinderung zu stellen, sollten folgende Punkte beachtet werden:

  1. Beschreiben Sie nicht nur Ihre Symptome, sondern unbedingt auch die dadurch entstehenden Beeinträchtigungen im Alltag.
  2. Scannen Sie Ihren Körper von oben nach unten, berücksichtigen Sie dabei alle körperlichen, geistigen und seelischen Beschwerden sowie die sozialen Auswirkungen.
  3. Beschreiben Sie Ihre gesundheitliche Situation detailliert und aus der Sicht eines Außenstehenden, der nichts über Sie und die MS weiß.
  4. Fragen Sie ggf. nahestehende Personen, wie diese Sie wahrnehmen.
  5. Beachten Sie, ob Merkzeichen in Betracht kommen könnten. Eine Einschätzung hierzu kann Ihnen auch Ihr Arzt geben.
  6. Beginnen Sie bei der Beschreibung mit dem Leiden, das nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen am höchsten eingestuft wird und nicht unbedingt mit Ihrem Hauptleiden.
  7. Holen Sie sich ggf. fachliche Hilfe, bspw. beim AMSEL-Beratungsteam.
  8. Überlegen Sie, wann Sie den Antrag vorbereiten und ob dies für Sie an einem Stück möglich ist. Holen Sie sich ggf. Unterstützung.

Die Rolle der Ärzte und Therapeuten

Informieren Sie die betreffenden Ärzte vorab über die Antragstellung. Fachärztliche Befunderhebungen und Berichte sind von großer Bedeutung. Übergeben Sie Ihren behandelnden Ärzten und Therapeuten die Beschreibung Ihrer gesundheitlichen Situation, um diese gemeinsam besprechen zu können. Viele Ärzte und Therapeuten sind dankbar, wenn sie eine schriftliche Grundlage haben, um eine aktuelle Befundbescheinigung für das Versorgungsamt auszustellen. Auch wenn Ihre Krankengeschichte bekannt ist, gibt es immer wieder Fälle, bei denen nicht alle Einschränkungen vermerkt sind. Je detaillierter die Unterlagen über die Einschränkungen sind, desto besser die Beurteilungsgrundlage, desto kleiner der Interpretationsspielraum.

Es gibt zwei Möglichkeiten, den Befundbericht einzuholen:

  1. Sie geben im Antrag die Einverständniserklärung ab, dass das Versorgungsamt Ihre behandelnden Ärzte und Therapeuten nach Unterlagen anfragen darf.
  2. Sie fragen selbst Ihre Ärzte und Therapeuten nach den Berichten an, können diese einsehen, ggf. Unklarheiten besprechen und die Berichte gesammelt an das Versorgungsamt versenden.

Nachteilsausgleiche für Menschen mit Schwerbehinderung

Menschen mit Behinderungen, die einen GdB von mindestens 50 haben, gelten als schwerbehindert und können einen Schwerbehindertenausweis beantragen, in dem der GdB sowie ggf. Gesichtsneuralgien (z.B. schwer (häufige, mehrmals im Monat auftretende starke Schmerzen bzw.

Mit dem Schwerbehindertenausweis ergeben sich verschiedene Nachteilsausgleiche, wie z.B.:

  • Kulturelle Einrichtungen verbilligt in Anspruch nehmen zu können.
  • Steuererleichterungen.
  • Erweiterter Kündigungsschutz im Arbeitsrecht.
  • Höherer Urlaubsanspruch.
  • Möglichkeit der Gleichstellung als schwerbehinderte Person ab einem GdB von 30.
  • Vergünstigungen im öffentlichen Nah- und Fernverkehr bei Vorliegen bestimmter Merkzeichen (G, aG, B, H).
  • Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Clusterkopfschmerz.
  • Anspruch auf Krankengeld bei längerer Arbeitsunfähigkeit.
  • Gegebenenfalls Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.

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