Geschäftsfähigkeit bei Parkinson: Eine umfassende Betrachtung

Die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit und Testierfähigkeit von Personen mit Parkinson-Krankheit stellt eine komplexe Herausforderung dar. Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen Aspekte, die bei der Beurteilung der Geschäftsfähigkeit im Zusammenhang mit Parkinson zu berücksichtigen sind.

Einführung

Die Fragen der Geschäftsfähigkeit und Testierfähigkeit treten in der Praxis immer häufiger auf. Die Beurteilung, ob jemand aufgrund einer psychischen Störung in seiner freien Willensbildung so eingeschränkt ist, dass dies Auswirkungen auf seine Fähigkeit hat, Rechtsgeschäfte abzuschließen oder ein Testament zu errichten, ist eine originär ärztliche Aufgabe. Notare dürfen keine "psychopathologischen Kurztests" durchführen, da ihnen hierfür das nötige Fachwissen fehlt. Die Begutachtung der Geschäfts- und Testierunfähigkeit ist eine der schwierigsten Aufgaben in der forensischen Psychiatrie.

Rechtliche Grundlagen der Geschäftsfähigkeit

§ 104 BGB: Geschäftsunfähigkeit

Gemäß § 104 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist eine Person geschäftsunfähig, wenn sie sich in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, der die freie Willensbestimmung ausschließt, sofern dieser Zustand nicht vorübergehend ist. Damit geht es um die Beurteilung von dauerhaften Zuständen einer "krankhaften Störung der Geistestätigkeit".

§ 105 BGB: Vorübergehende Störungen

§ 105 BGB bezieht sich auf vorübergehende Zustände, in denen eine Willenserklärung aufgrund gravierender psychischer Störungen nichtig sein kann, wie beispielsweise bei Alkoholintoxikationen, Delirien oder bipolaren Erkrankungen. In der Praxis sind vorübergehende Zustände, in denen die Willensbildung aufgrund einer schweren psychischen Störung beeinträchtigt ist, häufiger als dauerhafte Geschäftsunfähigkeit.

§ 2229 BGB: Testierunfähigkeit

Die Testierunfähigkeit ist ein Sonderfall der Geschäftsunfähigkeit und wird in § 2229 BGB geregelt. Demnach kann eine Person kein Testament errichten, wenn sie aufgrund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung ihrer Willenserklärung einzusehen und entsprechend zu handeln.

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Weitere relevante Begriffe

Weitere wichtige Begriffe sind Handlungsfähigkeit, Rechtsfähigkeit und Verfügungsfähigkeit. Neben der Testierfähigkeit sind auch die Prozessfähigkeit sowie die beschränkte und partielle Geschäftsunfähigkeit von Bedeutung. Ebenfalls relevant ist ein möglicher Einwilligungsvorbehalt bei gesetzlich betreuten Personen. Diese Vielfalt an Begriffen verdeutlicht die Komplexität des rechtlichen Rahmens, in dem sich Ärzte bei der Beurteilung der Geschäfts- oder Testierfähigkeit bewegen.

Die Rolle des Arztes

Es ist nicht die Aufgabe des Arztes, festzustellen, ob eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt geschäfts- oder testierunfähig war. Diese Einschätzung obliegt ausschließlich dem Gericht. Die Aufgabe des Arztes besteht darin, dem Gericht psychopathologische Anknüpfungstatsachen mitzuteilen, auf deren Grundlage das Gericht beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für eine freie Willensbildung möglicherweise nicht mehr gegeben sind. Es gibt keine abgestufte oder relative Geschäfts- oder Testierunfähigkeit, die sich nach der Schwierigkeit einzelner Rechtsgeschäfte richtet. Wenn eine Person ein besonders schwieriges Rechtsgeschäft nicht versteht, aber in allen anderen Bereichen geschäftsfähig ist, gilt sie auch für dieses schwierige Rechtsgeschäft als geschäftsfähig. Der Sachverständige äußert sich lediglich dazu, ob aus seiner Sicht die psychopathologischen Voraussetzungen für eine "freie Willensbestimmung" vorliegen oder sicher nicht vorliegen.

Voraussetzungen für eine freie Willensbestimmung

Eine freie Willensbildung ist nicht gegeben, wenn eine psychische Erkrankung oder Störung die Umsetzung persönlicher Wertvorstellungen verhindert. Dies kann der Fall sein, wenn die kognitiven Voraussetzungen der Intentionsbildung und die Prozesse der Intentionsinitiierung und -realisierung beeinträchtigt sind oder wenn die motivationalen Voraussetzungen der Willensbildung verändert sind, indem der Zugang zu Wertvorstellungen verstellt oder Wertgefüge oder affektive Grundlagen von Entscheidungsprozessen verändert sind. Diagnosen sind hier wenig hilfreich, obwohl akute schizophrene Psychosen, weit fortgeschrittene demenzielle Syndrome oder schwerste affektive Störungen Hinweise auf eine aufgehobene Geschäfts- oder Testierfähigkeit geben können. Die meisten leichteren und mittelschweren psychischen Erkrankungen haben keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit. Bei der Beurteilung der Geschäftsfähigkeit muss es sich um überdauernde und schwerwiegende Zustände einer "krankhaften Störung der Geistestätigkeit" handeln.

Beweislast und Unsicherheiten

Bei der Einschätzung der Geschäfts- oder Testierfähigkeit ist zu beachten, dass die psychopathologische Symptomatik aus juristischen Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden muss. Oft können Ärzte jedoch nur Zweifel anmelden, entweder weil das Rechtsgeschäft schon lange zurückliegt und der aktuelle Befund nicht unbedingt mit dem zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts übereinstimmen muss, oder weil der Patient gar nicht mehr untersucht werden kann, da er bereits verstorben ist und keine aussagekräftige Dokumentation vorliegt. In diesen Fällen geht das Gericht in der Regel von erhaltener Geschäfts- oder Testierfähigkeit aus. Ärzte sollten sich in solchen Situationen nicht instrumentalisieren lassen. Die Anordnung einer Betreuung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Geschäfts- oder Testierfähigkeit. Auch eine gesetzlich betreute Person kann grundsätzlich ein wirksames Testament errichten. Ein vom Betreuungsgericht angeordneter Einwilligungsvorbehalt oder eine vom Geschäftsunfähigen früher erteilte Vorsorgevollmacht können jedoch Einfluss auf die möglichen Geschäfte haben.

Die Rolle des Allgemeinarztes

Die Beurteilung der psychopathologischen Voraussetzungen zur Annahme einer Einschränkung der freien Willensbildung ist eine komplexe Aufgabe, die von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie durchgeführt werden sollte. In Zweifelsfällen sollte ein forensisch besonders erfahrener Psychiater hinzugezogen werden. Allgemeinärzte können jedoch wertvolle Informationen zur Beurteilung beisteuern, indem sie sich auf die Beschreibung basaler psychischer Funktionen und deren möglichen Beeinträchtigungen beschränken.

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Parkinson und Geschäftsfähigkeit

Auswirkungen der Parkinson-Krankheit

Die Parkinson-Krankheit ist eine neurodegenerative Erkrankung, die vor allem motorische Fähigkeiten beeinträchtigt. Im Krankheitsverlauf kann es zu einer Verlangsamung und Veränderung des Schriftbildes kommen. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass eine Parkinson-Erkrankung nicht automatisch mit einer Einschränkung der freien Willensbestimmung einhergeht. Eine solche Einschränkung kann nur dann angenommen werden, wenn sie sich aufgrund der konkret feststellbaren Symptomatik im Verhalten des Betroffenen manifestiert.

Gerichtsurteil zur Testierfähigkeit bei Parkinson

Das Kammergericht Berlin hatte sich in einem Fall mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit die Testierfähigkeit und das Formerfordernis eines eigenhändigen Testaments bei einer Parkinsonerkrankung gegeben ist (KG 6 W 48/22). Das Gericht stellte fest, dass auch ein an Parkinson erkrankter Mensch ein eigenhändiges Testament verfassen kann. Die Tatsache, dass das Testament auf der Rückseite einer Speisekarte geschrieben wurde, ändert nichts an seiner Gültigkeit. Entscheidend ist, dass der Erblasser in der Lage war, die Tragweite seiner Anordnungen und deren Auswirkungen auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzusehen und danach zu handeln.

Fallbeispiel: Eigenhändiges Testament trotz Parkinson

In einem konkreten Fall entschied das Kammergericht Berlin am 9. Mai 2023, dass ein von einem an Parkinson erkrankten Mann verfasstes Testament gültig ist, obwohl es auf der Rückseite eines Speiseplans geschrieben wurde. Der Mann hatte 2020 ein eigenhändiges Testament zugunsten seines Nachbarn verfasst, nachdem er und seine Frau sich 1998 in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben und eine Nichte der Ehefrau als Schlusserbin eingesetzt hatten. Das Gericht stellte fest, dass die Parkinson-Erkrankung des Mannes nicht automatisch seine Testierfähigkeit einschränkte. Es wurde betont, dass die Einschränkung der freien Willensbestimmung sich in der konkreten Symptomatik und im Verhalten des Erblassers hätte manifestieren müssen.

Generalvollmacht und Vorsorge

Bedeutung der Generalvollmacht

Eine Generalvollmacht ist ein Dokument, mit dem eine Person (Vollmachtgeber) eine andere Person (Bevollmächtigter) umfassend rechtlich vertreten kann. Der Bevollmächtigte darf mit der Generalvollmacht in fast allen rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten für den Vollmachtgeber handeln und entscheiden. Für Entscheidungen in Bezug auf medizinische Maßnahmen gilt eine Generalvollmacht nur, wenn dies darin ausdrücklich festgelegt wird. Bei bestimmten schwerwiegenden Maßnahmen (lebensgefährliche Behandlungen, Freiheitsentzug etc.) ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

Abgrenzung zur Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Die Generalvollmacht tritt normalerweise sofort in Kraft, während die Vorsorgevollmacht erst bei Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers greift. Eine Betreuungsverfügung ist ein Hinweis für das Betreuungsgericht, wen man sich als gesetzlichen Betreuer wünscht, falls man selbst geschäftsunfähig wird. Auch bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht oder Generalvollmacht kann eine Betreuung erforderlich sein, falls die Vollmacht einen Lebensbereich nicht abdeckt, den das Gericht für erforderlich hält.

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Gültigkeit über den Tod hinaus

Eine Generalvollmacht gilt in der Regel über den Tod des Vollmachtgebers hinaus, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders geregelt.

Risiken und Missbrauch

Eine Generalvollmacht birgt das Risiko des Missbrauchs durch den Bevollmächtigten. Dieses Risiko kann vermindert werden, indem die bevollmächtigte Person sich im Innenverhältnis verpflichtet, von der Vollmacht nur Gebrauch zu machen, falls dies erforderlich ist.

Formale Anforderungen

Für eine Generalvollmacht gibt es wenig formale Vorgaben. Sie sollte schriftlich verfasst und vom Vollmachtgeber händisch unterschrieben werden. Eine notarielle Beurkundung ist vor allem dann vorteilhaft, wenn mit der Vollmacht auch Immobilien oder Unternehmen verwaltet werden sollen.

Folgen eines unrichtigen Zeugnisses

Gemäß § 287 StGB macht sich ein Arzt strafbar, wenn er wider besseres Wissen ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zur Vorlage bei einer Behörde oder einer Versicherungsgesellschaft ausstellt. Dies gilt auch für Atteste über die mögliche Testierfähigkeit Verstorbener. Ein unrichtiges Gesundheitszeugnis liegt auch dann vor, wenn ein Zeugnis über einen Befund erstellt wird, ohne dass eine Untersuchung stattgefunden hat. Auch ein Zeugnis, welches zwar den Gesundheitszustand richtig wiedergibt, jedoch erdichtete oder verfälschte Einzelheiten bezüglich der Befunderhebung enthält, kann unrichtig im Sinne des Gesetzes sein. Ärzte müssen deutlich machen, worauf sie ihre Beurteilung stützen.

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