Vaskuläre Demenz: Geschäftsfähigkeit und ihre Voraussetzungen

Die vaskuläre Demenz ist eine der häufigsten Formen der Demenz, die durch Durchblutungsstörungen im Gehirn verursacht wird. Im Zusammenhang mit dieser Erkrankung stellt sich oft die Frage nach der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen und Voraussetzungen der Geschäftsfähigkeit bei vaskulärer Demenz.

Rechtliche Grundlagen und der Umgang mit Demenz

Die Rechtslage bei Demenz, einschließlich der vaskulären Demenz, ist komplex und erfordert eine differenzierte Betrachtung. Demenz bedeutet nicht automatisch Geschäftsunfähigkeit. Stattdessen wird der Fokus darauf gelegt, die Selbstständigkeit von Menschen mit Demenz so lange wie möglich zu erhalten.

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Entscheidend sind Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen, die es ermöglichen, individuelle Wünsche vorausschauend festzulegen. Mit einer Vorsorgevollmacht kann im Voraus geregelt werden, wer Entscheidungen treffen soll, wenn eine Person aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls dazu nicht mehr in der Lage sein sollte. Anders als ein gesetzlicher Betreuer ist der durch eine Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte dem Betreuungsgericht gegenüber nicht rechenschaftspflichtig.

In einer Betreuungsverfügung kann eine Person benannt werden, die im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit als Betreuer eingesetzt werden soll. Das Gericht prüft dann, ob die Bestellung eines Betreuers erforderlich und die vorgeschlagene Person geeignet ist. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht steht die Betreuung unter gerichtlicher Aufsicht. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass man für die Erstellung einer Betreuungsverfügung nicht unbedingt eine volle Geschäftsfähigkeit benötigt. Die Betreuungsverfügung tritt nicht direkt nach dem Notfall ein. Das zuständige Betreuungsgericht muss erst darüber entscheiden, wer die rechtliche Betreuung übernimmt, und somit rechtliche Vertretungsmacht erlangt. In einer Betreuungsverfügung kann auch festgehalten werden, wer keinesfalls für eine Betreuung in Betracht gezogen werden soll. Zusätzlich können Wünsche geäußert werden, die ein gesetzlicher Betreuer berücksichtigen soll.

Fehlen diese Vorsorgedokumente, ordnet das Betreuungsgericht eine gesetzliche Betreuung an, die sich an den Bedürfnissen der betroffenen Person orientiert. Weitere gesetzliche Grundlagen betreffen das Wahlrecht, den Straßenverkehr und Bankgeschäfte.

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Selbstbestimmung und der aktuelle Wille

Im Umgang mit Demenzerkrankten ist es wichtig, ihren aktuellen Willen zu verstehen und die Selbstbestimmung trotz Demenz zu respektieren. Selbst wenn die Kommunikationsfähigkeit eingeschränkt ist, sollten die Wünsche und Bedürfnisse erfasst werden. Dies kann beispielsweise durch Körpersprache, Mimik oder Verhaltensänderungen geschehen. Menschen mit Demenz sind oft noch lange in der Lage, in bestimmten Lebensbereichen eigene Entscheidungen zu treffen. Solange sich der Betroffene damit nicht selbst schadet, ist seine Entscheidung zu respektieren.

Für Pflegende und Angehörige ist es wichtig, die eigenen Ansichten und Werte von denen des Erkrankten zu unterscheiden. Wenn dabei eine Entscheidung für eine Person zu schwer ist, kann es sinnvoll sein, sie im Team zu treffen. Dieses Team kann aus unabhängigen Personen und dem nahen Umfeld des Betroffenen bestehen.

Das Recht auf Verwahrlosung

Das Recht auf Selbstbestimmung, auch im Zusammenhang mit Demenzerkrankungen, ist ein grundlegendes Menschenrecht und wird in Deutschland durch Artikel 2 des Grundgesetzes geschützt. Demnach hat jeder grundsätzlich das Recht, eigene Entscheidungen zu treffen, auch wenn diese von anderen als unkonventionell oder schädlich betrachtet werden. Allerdings gibt es Grenzen, insbesondere wenn die Gesundheit oder Sicherheit der Person ernsthaft gefährdet ist.

Geschäftsunfähigkeit bei Demenz

Geschäftsunfähigkeit ist ein rechtlicher Begriff, der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Er beschreibt, dass eine Person aufgrund ihres geistigen Zustands oder ihres Alters nicht in der Lage ist, rechtlich bindende Verträge oder Geschäfte selbstständig abzuschließen. Geschäfte, die von geschäftsunfähigen Personen getätigt werden, sind grundsätzlich nichtig.

Feststellung der Geschäftsunfähigkeit

Die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit erfordert in der Regel ein Gutachten eines Arztes oder Psychiater, der prüft, ob die betroffene Person in der Lage ist, den Inhalt eines Dokuments zu verstehen, die Auswirkungen ihrer Unterschrift zu erkennen und eine eigene Entscheidung zu treffen. Dieses Gutachten ist gerade bei wichtigen Entscheidungen wie der Erstellung eines Testaments oder der Unterzeichnung eines Vertrags unerlässlich.

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Folgen der Geschäftsunfähigkeit

Wird die Geschäftsunfähigkeit einer Person gerichtlich festgestellt, so sind alle von ihr abgeschlossenen Geschäfte rechtsunwirksam. Es kann jedoch ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden, der im Betreuerausweis vermerkt wird. Das erleichtert die Überprüfung und Anfechtung von Rechtsgeschäften und dient dem Schutz des Betroffenen, indem sichergestellt wird, dass alle wichtigen Entscheidungen unter Aufsicht und mit Zustimmung des Betreuers getroffen werden. Ein Richter kann beispielsweise bestimmen, dass Geschäfte ab einem gewissen Betrag nur durch oder mit nachträglicher Genehmigung des gesetzlichen Vertreters rechtswirksam sind. Ohne diese Zustimmung sind die Geschäfte dann ungültig. Diese Regelung, bekannt als Einwilligungsvorbehalt, bezieht sich jedoch nur auf die Bereiche, in denen die Betreuer aktiv sind.

Bagatellgeschäfte

Betroffene Personen können zwar noch sogenannte Bagatellgeschäfte, also geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens tätigen, wie zum Beispiel den Kauf von ein paar Lebensmitteln, einer Zeitschrift oder Hygieneartikeln und sollten auch dazu ermuntert werden, da gewohnte Abläufe zur Erhaltung der Selbständigkeit beitragen können. Angehörige oder Betreuerinnen und Betreuer können dabei helfen, indem sie mit den Lieblingsgeschäften entsprechende Vereinbarungen treffen. Häufig wird es notwendig, das verfügbare Geld in kleine Beträgen einzuteilen, um die Ausgaben im Rahmen zu halten.

Besonderheiten bei Unternehmen

Wer Demenz hat und geschäftsunfähig wird, verliert automatisch seinen Geschäftsführerstatus. Gleiches gilt, wenn das Gericht einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat. Entsprechend wichtig ist es, auch die Entscheidungsfähigkeit im eigenen Unternehmen rechtzeitig durch Vorsorgevollmachten zu sichern. Sonst kann im Ernstfall die Existenz des Betriebes auf dem Spiel stehen.

Spezifische Rechtsbereiche im Blick

Die Demenzerkrankung bringt in unterschiedlichen Lebensbereichen besondere Herausforderungen mit sich, die rechtlich relevant sind.

Testament und Testierfähigkeit

Ein durch eine nicht testierfähige Person geschriebenes Testament ist unwirksam. Grundsätzlich besteht bei jedem Menschen, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, Testierfähigkeit. Im besonderen Maße stellt sich die Frage der Testierfähigkeit in den Fällen von alters- oder krankheitsbedingter Demenz. Dabei geht es darum herauszufinden, ob der an einer Demenz erkrankte sich nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit und seiner geistigen Fähigkeiten ein klares Urteil über die abzuwägenden Gründe bilden konnte. Er musste also in der Lage sein, Informationen aufzunehmen, Ereignisse zu bewerten und die Gründe sowie den Inhalt der letztwilligen Verfügung richtig zu erfassen. Im Grundsatz geht das Gesetz also davon aus, dass die Testierfähigkeit bei allen Menschen besteht. Derjenige, der diese bezweifelt, muss die mangelnde Testierfähigkeit vor Gericht zunächst beweisen.

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Zur Beurteilung der Testierfähigkeit auch bei Demenz werden vor Gericht in der Regel Zeugen und Sachverständige gehört. Für eine Person, bei der Zweifel an der Testierfähigkeit bestehen, sollte ein Attest des behandelnden Arztes unmittelbar vor Erstellung des Testamentes eingeholt werden. Steht der Testierende unter Betreuung, hat der Betreuer in keinem Fall die Möglichkeit auf die Änderung oder Aufhebung des Testaments durch den Betreuten Einfluss zu nehmen. Im Gegensatz zum Testament ist beim Erbvertrag nicht auf die Testierfähigkeit, sondern auf die allgemeine Geschäftsfähigkeit abzustellen. Beschränkt geschäftsfähige bzw. geschäftsunfähige Personen können keinen Erbvertrag schließen.

Ehe und Scheidung

Auch in Bezug auf Ehe und Scheidung gibt es Besonderheiten. Selbst wenn in anderen Bereichen ein Demenzkranker als geschäftsunfähig zu beurteilen ist, kann für die Eheschließung eine partielle Geschäftsfähigkeit angenommen werden, wenn er nur einen diesbezüglichen natürlichen Willen bilden kann. Es soll genügen, wenn er die Ehe nicht mit all ihren Auswirkungen erfassen, wohl aber noch Vorstellungen vom „Wesen der Ehe“ entwickeln kann.

Für Demenzkranke ist eine Ehescheidung grundsätzlich möglich, wobei Besonderheiten zu beachten sind. Der Demenzkranke gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 FamFG als nicht verhandlungsfähig, für ihn handeln die gesetzlich dazu befugten Personen, in der Regel ein Betreuer mit entsprechendem Aufgabenkreis, nicht aber ein Bevollmächtigter. Der Scheidungsantrag bedarf der Genehmigung durch das Betreuungsgericht (§ 125 Abs. 2 FamFG). Materiell-rechtlich ist Voraussetzung für eine Scheidung grundsätzlich der Ablauf eines Trennungsjahres. Ob das dazu erforderliche Getrenntleben vorliegt oder nicht, ist anhand der Verhältnisse der betroffenen Eheleute zu prüfen. Hierbei gibt es objektive wie subjektive Momente.

Umgangsrecht

Mit wem der Demenzkranke zusammenkommt, hängt in erster Linie von seinem natürlichen Willen ab, soweit dieser noch gebildet und ermittelt werden kann. Ist dies nicht der Fall, entscheidet sein Betreuer oder sein Bevollmächtigter. Entscheidungsmaßstab sollte der mutmaßliche Wille des Demenzkranken sein.

Wahlrecht

Da das Wählen ein grundlegendes Bürgerrecht darstellt, bleibt das Wahlrecht auch bei einer Demenzerkrankung bestehen. Es kann nicht auf andere Personen übertragen werden. Während Menschen mit Demenz eine Begleitung in die Wahlkabine mitnehmen dürfen, ist diese ausschließlich zur technischen Unterstützung zulässig.

Bankgeschäfte

Solange Demenzerkrankte voll geschäftsfähig sind, können sie frei über ihr Geld verfügen und alle Bankgeschäfte selbstständig erledigen. Sobald die Geschäftsfähigkeit aufgrund der Demenz nicht mehr gegeben ist, wird in der Regel ein rechtlicher Betreuer bestellt. Dieser regelt die finanziellen Angelegenheiten im Sinne des Betroffenen. Eine Vorsorgevollmacht reicht in den meisten Fällen nicht aus, um Bankgeschäfte im Namen einer anderen Person durchzuführen. Viele Banken verlangen eine gesonderte Vollmacht oder spezifische Formulare für ihre Transaktionen. Es ist daher ratsam, sich direkt mit der betreffenden Bank in Verbindung zu setzen, um die notwendigen Unterlagen für die Abwicklung von Bankgeschäften im Rahmen einer Vorsorgevollmacht zu erhalten.

Autofahren

Das Thema Autofahren im Zusammenhang mit Demenz ist anspruchsvoll und muss äußerst sensibel angegangen werden. Trotzdem ist sicher, dass das Autofahren bei fortgeschrittener Demenz nicht mehr möglich sein wird. Auch der gesetzliche Betreuer kann beim zuständigen Amtsgericht anregen, dass der Betroffene vermutlich fahruntauglich ist und der Sachverhalt in jedem Fall überprüft werden sollte. Bei fortgeschrittener Demenz kann der Führerschein von der Straßenverkehrsbehörde nach Anlage 4a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) entzogen werden. Ärzte sind in diesem Fall von ihrer Schweigepflicht entbunden und haben das Recht, die Behörde auf die jeweilige Demenzsituation hinzuweisen.

Haftung

Personen, die durch eine Vorsorgevollmacht oder als rechtliche Betreuer eingesetzt wurden, können im Falle eines Schadens haftbar gemacht werden.

Medizinische Behandlung

Jeder Mensch hat das Recht, über seine Krankheit aufgeklärt zu werden. Gleichzeitig darf sie oder er entscheiden, ob sie oder er die Diagnose mitgeteilt bekommen möchte oder nicht. Auch bei medizinischen Eingriffen ist der Wille der Menschen mit Demenz oder ihrer rechtlichen Vertretung maßgeblich. Ärztinnen und Ärzte dürfen nicht gegen die Wünsche ihrer Patientinnen und Patienten handeln.

Im Verlauf der Krankheit wird es für Menschen mit Demenz immer schwieriger mitzuteilen, ob und wie sie behandelt werden wollen. Medizinerinnen und Mediziner müssen dennoch vor jeder Behandlung die Einwilligung der oder des Betroffenen einholen. Sie dürfen nicht einfach im Alleingang entscheiden, da sie sich unter Umständen der Körperverletzung strafbar machen könnten. Mit einer Patientenverfügung können Menschen mit Demenz ihren Willen im Vorfeld schriftlich festhalten.

Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Pflege

Auch bei der Pflege zu Hause sind freiheitsentziehende Maßnahmen grundsätzlich nicht erlaubt, denn jeder Mensch hat das Recht, sich frei zu bewegen. Eingriffe dieser Art sind nur erlaubt, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen und die Gefahren für den Menschen mit Demenz nicht anders abgewendet werden können. Sie sind grundsätzlich genehmigungsbedürftig und müssen vom Pflegepersonal schriftlich festgehalten werden. Ohne Einwilligung der betroffenen Person oder einer richterlichen Genehmigung dürfen keine freiheitsentziehenden Maßnahmen vorgenommen werden.

Fehlverhalten in der Pflege

Wer vermutet, dass Menschen mit Demenz zu Hause schlecht versorgt werden, sollte zuerst das Gespräch mit den pflegenden Angehörigen suchen. Wenn sich im Nachgang des Gespräches keine Verbesserung in der Pflege zeigt, ist die Pflegekasse der nächste Ansprechpartner.

Unterschrift bei Demenz

Ein essenzieller Bestandteil, um Verträge abzuschließen, Anträge zu stellen oder Vollmachten zu erteilen, ist eine gültige Unterschrift. Bei Menschen mit Demenz kann die Fähigkeit, eine Unterschrift zu leisten, jedoch eingeschränkt sein oder vollständig verloren gehen. Deshalb ist es wichtig, rechtzeitig Lösungen zu finden, um rechtliche und finanzielle Angelegenheiten weiterhin regeln zu können.

Geschäftsfähigkeit und Unterschrift

Der zentrale Begriff im Zusammenhang mit der Unterschrift einer an Demenz erkrankten Person ist die Geschäftsfähigkeit. Diese beschreibt die Fähigkeit, rechtswirksam zu handeln, also Entscheidungen und Handlungen vollständig zu verstehen und deren Konsequenzen einzuschätzen. Bei Demenzerkrankungen kann die Geschäftsfähigkeit eingeschränkt oder aufgehoben werden, abhängig vom Schweregrad der Erkrankung. Dies beeinflusst die Gültigkeit von Unterschriften maßgeblich.

Lösungen bei fehlender Unterschriftsfähigkeit

Wenn eine Person mit Demenz nicht mehr in der Lage ist, eigenständig Dokumente rechtsgültig zu unterzeichnen, stehen verschiedene Alternativen zur Verfügung:

  • Vollmachten: Eine Vorsorgevollmacht kann frühzeitig erstellt werden, solange die Geschäftsfähigkeit noch gegeben ist. Mit dieser kann die betroffene Person eine Vertrauensperson bestimmen, die rechtliche und finanzielle Angelegenheiten in ihrem Namen regeln darf.
  • Betreuungsverfügung: Wenn keine Vollmacht vorliegt, kann eine Betreuungsverfügung sinnvoll sein. Hier legt die betroffene Person fest, wer im Ernstfall ihre Angelegenheiten regeln soll. Dies bedarf allerdings einer gerichtlichen Bestätigung.
  • Gerichtliche Betreuung: Falls keine Vorsorgeregelungen getroffen wurden, kann das Gericht einen rechtlichen Betreuer bestellen. Dieser kümmert sich um die Belange der betroffenen Person, insbesondere in rechtlichen und finanziellen Fragen.
  • Notarielle Beurkundungen: Einige Rechtsgeschäfte, wie der Abschluss eines Grundstücksverkaufs, erfordern eine notarielle Beurkundung. Der Notar prüft dabei die Geschäftsfähigkeit der betroffenen Person oder schlägt geeignete Alternativen vor.

Unterstützung und Hilfe

Für Angehörige und Betroffene gibt es zahlreiche Unterstützungsangebote, wie professionelle Pflegedienste, Beratungsstellen oder Selbsthilfegruppen. Es ist wichtig, sich frühzeitig über verschiedene Therapien, Maßnahmen und Leistungen, die im Rahmen der Vorsorge möglich sind, zu informieren. Organisationen wie Tagespflege Riesa bieten wertvolle Unterstützung, um demenziell erkrankten Personen und ihren Familien Sicherheit und Struktur zu geben.

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