Ein Schlaganfall kann das Leben von einem Moment auf den anderen verändern und die Betroffenen vor große Herausforderungen stellen. Wenn die Fähigkeit, eigene Entscheidungen zu treffen und Angelegenheiten selbst zu regeln, plötzlich eingeschränkt ist, stellt sich die Frage nach einer geeigneten rechtlichen Vertretung. In solchen Fällen kann eine gesetzliche Betreuung notwendig werden. Dieser Artikel beleuchtet die Voraussetzungen für eine gesetzliche Betreuung nach einem Schlaganfall und gibt wichtige Informationen, um Betroffenen und Angehörigen einen Überblick zu verschaffen.
Plötzliche Handlungsunfähigkeit: Die Notwendigkeit der Vorsorge
Ein Unfall, ein Schlaganfall oder eine Demenzerkrankung - plötzlich kann man nicht mehr für sich selbst entscheiden. Wer kümmert sich um die Bankgeschäfte? Wer kündigt die Wohnung? Wer schließt den Vertrag mit einem Pflegeheim? Weder Freunde noch Angehörige haben ohne spezielle Vollmacht das Recht, stellvertretend zu handeln oder zu entscheiden - außer Ehepartner in begrenztem Maß.
Die Vorsorgevollmacht: Eine private Regelung
Ist man plötzlich nicht mehr handlungsfähig, ist eine Vorsorgevollmacht von großer Hilfe. Sie legt fest, wer stellvertretend handeln und entscheiden darf. Mit einer Vorsorgevollmacht kann man eine private Regelung treffen, die im Allgemeinen eine gesetzliche Betreuung überflüssig macht. Sie muss allerdings frühzeitig aufgesetzt werden - zu einem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene noch im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte, im rechtlichen Sinne "geschäftsfähig" ist.
Inhalt und Umfang der Vorsorgevollmacht
Die Vollmacht kann umfassend sein, wenn es sich um eine sogenannte Generalvollmacht handelt. Grundsätzlich kann jeder selbst die Vollmacht aufsetzen oder Vordrucke ausfüllen. Von bestimmten Fällen abgesehen - etwa die Verfügung über ein Grundstück - ist ein Notar für die rechtliche Wirksamkeit nicht notwendig, aber dennoch sinnvoll. Informationen und Formular-Vorlagen gibt es bei Beratungsstellen und Behörden, wie etwa der Betreuungsbehörde, außerdem im Internet zum Download, zum Beispiel vom Bundesministerium für Justiz. Die Verbraucherzentralen bieten zudem eine kostenlose Online-Anwendung, mit der sich Schritt für Schritt eine individuelle Vorsorgevollmacht zusammenstellen lässt.
Alternativen zur Vorsorgevollmacht: Die Betreuungsverfügung
Bevor man sich für eine Vorsorgevollmacht entscheidet, sollte man sich in jedem Fall über Alternativen wie etwa die Betreuungsverfügung informieren. In ihr kann man bestimmen, wer als gesetzlicher Betreuer eingesetzt werden und wie die Betreuung inhaltlich gestaltet werden soll. Das Betreuungsgericht ist weitgehend daran gebunden. Für das Ausstellen einer Vorsorgevollmacht sollte man sich daher Zeit nehmen und sich mit einer Person des Vertrauens besprechen. Außerdem empfiehlt es sich, Vorkehrungen gegen Missbrauch der Vollmacht zu treffen. Besteht der Verdacht, dass die Vollmacht missbräuchlich verwendet wird, kann man sie - solange man geschäftsfähig ist - jederzeit widerrufen und die Rückgabe verlangen. Zudem kann sich jede Person, die Zweifel an der Umsetzung der Vollmacht hat, an das Betreuungsgericht wenden. Um Zweifel an der Wirksamkeit und Missbrauch weitestgehend auszuschließen, sollte man darüber nachdenken, die Dienste eines Notars oder Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen und sich eine beurkundete Vorsorgevollmacht ausstellen zu lassen.
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Registrierung und Aufbewahrung der Vorsorgevollmacht
Die beste Vorsorgevollmacht nützt nichts, wenn sie im Fall der Fälle nicht gefunden wird. Die bevollmächtigte Person sollte also wissen, wo sich die Vollmacht befindet oder sie ausgehändigt bekommen, mit der Maßgabe sie nur im Ernstfall zu verwenden. Man kann die Bevollmächtigung und den Namen der bevollmächtigten Person auch im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Dort können Gerichte bei Bedarf nachfragen, ob eine Vorsorgevollmacht vorliegt.
Patientenverfügung als Ergänzung
Während die Vorsorgevollmacht vor allem regelt, durch wen man in welchen Bereichen vertreten werden will, legt die Patientenverfügung fest, welche Handlungen Ärzte vornehmen oder unterlassen sollen. Häufig bezieht sich das auf die Frage lebensverlängernder Maßnahmen. Es ist sinnvoll, eine Patientenverfügung als Ergänzung der Vorsorgevollmacht aufzusetzen. Gesetzlich ist die Patientenverfügung im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Rechtliche und praktische Tipps zum Verfassen bietet die Broschüre "Patientenverfügung" des Bundesministeriums der Justiz.
Das Notvertretungsrecht für Ehepartner
Seit 2023 ermöglicht eine Gesetzesnovelle Ehepartnern das sogenannte Notvertretungsrecht. Liegt keine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht vor, können Verheiratete in akuten Krankheitssituationen ihren Partner oder ihre Partnerin vertreten. Sie können Entscheidungen über die Behandlung des erkrankten Ehepartners treffen, sofern dieser bewusstlos oder krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, selbst zu entscheiden. Das Notvertretungsrecht gilt nur für nicht getrennt lebende Verheiratete und ist auf einen Zeitraum von sechs Monaten begrenzt. Das Recht beschränkt sich ausschließlich auf Entscheidungen im medizinischen Bereich und nicht auf solche der Vermögenssorge.
Die gesetzliche Betreuung: Voraussetzungen und Verfahren
Fehlt eine solche Vollmacht, bestellt das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer. Viele Menschen haben Angst davor, dass ihnen vom Gericht eine fremde Person als Betreuer "vorgesetzt" wird, die über sie bestimmen kann. Die gesetzliche Betreuung ist eine staatliche Maßnahme, die in Deutschland zum Schutz von Menschen dient, die aufgrund einer Krankheit, Behinderung oder ähnlicher Gründe nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
Wann ist eine gesetzliche Betreuung erforderlich?
Eine gesetzliche Betreuung wird notwendig, wenn eine Person aufgrund einer physischen oder psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten eigenständig zu regeln. Schwere Erkrankungen wie ein Schlaganfall können die Ursache sein. „Betreuen“ bedeutet dabei nicht, dass dem Betroffenen alles abgenommen wird. Nach Möglichkeit soll die Betreuung sogar aktiv darauf hinarbeiten, dass der Betroffene seine Aufgaben langfristig wieder selbst übernehmen kann.
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Der Antrag auf gesetzliche Betreuung
Wenn eine gesetzliche Betreuung notwendig wird, muss in der Regel ein Antrag beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Der Antrag kann von Angehörigen, Freunden oder auch von der betroffenen Person selbst gestellt werden. Der Antrag muss schriftlich beim Amtsgericht eingereicht werden. Hier ist hervorzuheben, dass auch Sie als Familienangehöriger als Betreuer/in eingestellt werden können. Als solches werden Sie vom Amtsgericht sogar bevorzugt und benötigen auch keine zusätzliche Qualifikation. Das Bundesministerium für Justiz bietet einen kostenlosen Vordruck zum Download an, den Sie zuhause in Ruhe selbst ausfüllen können.
Das Verfahren vor dem Betreuungsgericht
Wenn das Amtsgericht einen Hinweis oder Antrag bekommen hat: dann prüft es in einem Gerichts-Verfahren, ob eine Betreuung notwendig ist. Wenn die Betreuung wirklich notwendig ist: dann entscheidet das Gericht, dass eine Person einen Betreuer oder eine Betreuerin bekommen soll. Das Gericht darf nur die Aufgaben-Bereiche an einen Betreuer oder eine Betreuerin übergeben, die notwendig sind. Zuständig für Betreuung ist das Amtsgericht in dem Ort, an dem Sie wohnen. Im Amtsgericht gibt es verschiedene Abteilungen, die unterschiedliche Aufgaben haben. Die Abteilung „Betreuung“ ist für alle Betreuungs-Angelegenheiten zuständig.
Informationspflicht des Gerichts
Wenn das Amtsgericht einen Hinweis oder Antrag bekommen hat, dass eine Person Betreuung bekommen soll: dann muss das Gericht die Person informieren, die eine Betreuung bekommen soll. Das bedeutet: Es darf kein Betreuungs-Verfahren ohne das Wissen der Person geben, die Betreuung bekommen soll. Kann eine Person nicht sprechen, ihren Willen und ihre Wünsche nicht kommunizieren, dann kann das Gericht einen Verfahrens-Pfleger oder eine Verfahrens-Pflegerin beauftragen.
Gespräch mit der Betreuungsbehörde und Sozialbericht
Als nächstes muss die Betreuungs-Behörde mit der Person sprechen, die Betreuung bekommen soll. Die Betreuungs-Behörde oder auch Betreuungs-Stelle ist eine Abteilung in Städten und Kreisen. Die Mitarbeiterinnen der Behörde sollen dorthin gehen, wo die Person lebt und ihre Zeit verbringt. Die Mitarbeiterinnen der Betreuungs-Behörde sollen dabei herausfinden, wie es der Person geht, die Betreuung bekommen soll: Ist sie gesund? Hat sie Familie, Freundinnen und Bekannte? Wo und wie wohnt die Person? Arbeitet sie? Dadurch kann die Behörde herausfinden, ob vielleicht gar keine Betreuung notwendig ist. Vielleicht können zum Beispiel Angehörige, eine und die Schulden-Beratung helfen. Die Behörde hat die Pflicht, Menschen zu beraten, die Betreuung bekommen sollen: Die Behörde soll verständlich erklären, welche Möglichkeiten der Hilfe es gibt: wie zum Beispiel Wohngeld, , Selbsthilfe, Reha und ähnliches. Die Mitarbeiterinnen der Behörde sollen auch dabei helfen, Anträge zu stellen. Sie sollen auch weitere Beratungsstellen oder Hilfe-Angebote empfehlen und zum Beispiel Termine für die Person machen, die Betreuung bekommen soll. Voraussetzung ist, dass die Person damit einverstanden ist. Außerdem soll die Behörde herausfinden, ob eine Person ehrenamtlich die Betreuung übernehmen kann, wie zum Beispiel Angehörige oder Freunde. Die Behörde muss dann dem Gericht Bericht erstatten, was sie herausgefunden hat. Dieser Bericht wird auch „Sozialbericht“ genannt. Wie die Behörde das macht, ist gesetzlich nicht festgelegt. Das heißt, sie kann es telefonisch, persönlich oder schriftlich machen.
Sachverständigen-Gutachten
Vor dem Gerichts-Verfahren muss das Gericht ein „Sachverständigen-Gutachten“ einholen. Der oder die Sachverständige muss die Person, die eine Betreuung bekommen soll, als erstes persönlich befragen und untersuchen. Der oder die Sachverständige soll Arzt oder Ärztin für sein. Auch Ärztinnen oder Ärzte mit Psychiatrie-Erfahrung können Sachverständige für Betreuungssachen sein. Wenn die Person, die eine Betreuung bekommen soll, einverstanden ist: dann kann auch ein Bericht eines Arztes oder einer Ärztin für das Gutachten genutzt werden. Auch ein ärztliches Gutachten zur kann genutzt werden, wenn die Person einverstanden ist, die Betreuung bekommen soll. Der Sachverständige macht einen Termin mit der Person aus, die Betreuung bekommen soll. Beim Termin spricht er mit ihr und untersucht sie. Der oder die Sachverständige kann auch ärztliche Unterlagen durchsehen. Danach schreibt der oder die Sachverständige das Gutachten. Im Sachverständigen-Gutachten steht dann: ob eine Betreuung wirklich notwendig ist, ob es andere Hilfe und Unterstützung gibt, für welche Bereiche Betreuung notwendig ist, zum Beispiel Geld-Angelegenheiten oder Gesundheit und wie lange die Betreuung dauern soll. Dieses Gutachten wird ans Amtsgericht geschickt. Auch die Person, die Betreuung bekommen soll, hat das Recht, das Gutachten vor der Anhörung zu bekommen. So kann sie das Gutachten vor dem Gerichtstermin durchlesen.
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Gerichtstermin
Das Gericht muss die Person persönlich anhören, die eine Betreuung bekommen soll. Wenn Sie zum Beispiel eine Betreuung bekommen sollen, dann können Sie vor Gericht alles sagen, was Ihnen wichtig ist. Das Gericht muss also Ihre Wünsche und Ihren Willen anhören. Sie haben das Recht zu verlangen, dass das Gericht Sie dort anhört, wo Sie wohnen. So kann das Gericht besser verstehen, wie Sie leben und was Ihnen wichtig ist. Dieses Recht ist zum Beispiel für Menschen besonders wichtig, die an fremden Orten oder in ungewohnten Situationen Angst haben und sich nicht trauen, etwas zu sagen. Kann eine Person nicht sprechen, ihren Willen und ihre Wünsche nicht kommunizieren, dann hört das Gericht den Verfahrens-Pfleger oder die Verfahrens-Pflegerin an. Sie haben das Recht, selbst einen Betreuer oder eine Betreuerin zu bestimmen. Wichtig ist, dass der Betreuer oder die Betreuerin für diese Aufgabe geeignet ist. Sie haben auch das Recht einen Betreuer oder eine Betreuerin abzulehnen, wenn Sie mit der Person nicht zurechtkommen. Das Gericht erklärt, warum sich alle zu diesem Termin treffen: Es soll über eine Betreuung entschieden werden. Das Gericht hört sich an, was Sie sich wünschen und was Sie wollen. Wenn Sie dies verlangen: Das Gericht hört sich an, was eine Vertrauensperson zu sagen hat. Das Gericht schaut sich den Sozialbericht der Betreuungs-Behörde noch mal an. Das Gericht schaut sich das Sachverständigen-Gutachten noch mal an und erklärt, was das Ergebnis ist: zum Beispiel, dass eine gesetzliche Betreuung notwendig ist. Das Gericht entscheidet, ob eine Betreuung eingerichtet wird oder nicht. Wenn eine Betreuung eingerichtet wird: Dann entscheidet das Gericht auch, für welche Bereiche eine Betreuung notwendig ist, zum Beispiel Geld-Angelegenheiten oder Gesundheit. Das Gericht entscheidet, wer die Betreuung übernehmen soll. Das Gericht nennt ein Datum, bis wann die Betreuung spätestens überprüft werden muss. Spätestens nach sieben Jahren muss die Betreuung vom Gericht überprüft werden. War die Person, die betreut werden soll, gegen eine Betreuung: Dann muss das Gericht schon nach zwei Jahren die Betreuung überprüfen.
Aufgaben und Pflichten des Betreuers
Der Betreuer oder die Betreuerin muss in der Lage sein, die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe des § 1821 BGB rechtlich zu besorgen und den erforderlichen persönlichen Kontakt zu halten. Ebenfalls werden Erkenntnisse aus der Vergangenheit herangezogen. Die Betreuung kann verschiedene Aufgabenbereiche umfassen. In Ihrer Betreuungsverfügung können Sie auch die Aufgabenbereiche des Betreuers vorschlagen: Aufenthaltsbestimmung: Gegebenenfalls Umzug in ein Pflegeheim oder in eine Wohngemeinschaft.
Wer kann Betreuer werden?
Grundsätzlich können Angehörige, Freunde oder auch ehrenamtliche Betreuer die Betreuung übernehmen. Das Gericht bevorzugt in der Regel die Bestellung von Familienangehörigen, sofern diese geeignet und bereit sind, die Aufgabe zu übernehmen. Es ist besonders wichtig: Das Gericht kann Betreuer nur freiwillig einsetzen. Das heißt, die Person muss sich bereiterklären, die Betreuung zu übernehmen. Sprechen Sie deshalb im Vorfeld mit der Person.
Kosten des Betreuungsverfahrens
Wenn das Gericht tatsächlich eine Betreuung einsetzen muss, entstehen dabei Gerichtskosten für den Betroffenen. Die Höhe richtet sich nach dem Vermögen des Betreuten. Sind weniger als 25.000 Euro als Vermögen vorhanden, übernimmt der Staat die Kosten.
Die Betreuungsverfügung: Einfluss auf die Auswahl des Betreuers
In einer Betreuungsverfügung steht die Wunschperson für die eigene Betreuung sowie möglicherweise auch, welche Personen auf keinen Fall die Betreuung übernehmen sollen. Mit einer Betreuungsverfügung kann man sicherstellen, dass im Ernstfall die richtige Person als gesetzlicher Betreuer eingesetzt wird und dass persönliche Wünsche dabei berücksichtigt werden. Bei der Betreuungsverfügung geht es darum, dem Betreuungsgericht die eigenen Wünsche zur Betreuung mitzuteilen. Letztlich entscheidet aber das Gericht über die Betreuung. Sie können eine formlose Betreuungsverfügung selbst erstellen. Sie wird mit Ihrer Unterschrift gültig. Es kann ratsam sein, das Dokument zusätzlich beglaubigen zu lassen. Wenn Sie eingehende Beratung wünschen, wenden Sie sich am besten an einen Anwalt oder einen Notar.
Inhalt und Gültigkeit der Betreuungsverfügung
In jedem Fall ist es absolut notwendig, dass in Ihrer Betreuungsverfügung eindeutig Ihre eigene und die Identitäten der anderen erwähnten Personen erkennbar ist. Eine Betreuungsverfügung ist zeitlich unbegrenzt gültig. Sie verliert ihre Wirksamkeit erst mit dem Tod des Erstellers. Mit dem Tod endet übrigens auch die gesetzliche Betreuung automatisch.
Widerruf und Änderung der Betreuungsverfügung
Sie können jederzeit Ihre Betreuungsverfügung formlos widerrufen. Informieren Sie einfach die betreffenden Personen und vernichten Sie das Dokument. Auf ähnliche Art und Weise können Sie jederzeit Ihre Betreuungsverfügung ändern. Sorgen Sie dann aber dafür, dass das neue Dokument mindestens eine gleichwertige Beglaubigung oder Beurkundung erhält, wie die ursprüngliche Betreuungsverfügung.
Unterstützung und Entlastung für Betroffene und Angehörige
Neben der rechtlichen Betreuung gibt es zahlreiche weitere Unterstützungsangebote für Schlaganfallpatienten und ihre Angehörigen. Dazu gehören:
- Ambulante Pflegedienste: Sie bieten professionelle Pflege und Betreuung im eigenen Zuhause.
- Pflegegrade: Nach einem Schlaganfall sollte ein Antrag auf einen Pflegegrad gestellt werden, um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten.
- Rehabilitationsmaßnahmen: Sie helfen, verloren gegangene Fähigkeiten wiederzuerlangen und die Selbstständigkeit zu fördern.
- Selbsthilfegruppen: Sie bieten einen Austausch mit anderen Betroffenen und Angehörigen.
- Beratungsstellen: Sie informieren über alle relevanten Themen rund um Pflege und Betreuung.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld
Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt haben Beschäftigte Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und je pflegebedürftigem nahen Angehörigen.
Pflegezeit und Familienpflegezeit
Beschäftigte, die eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, haben Anspruch auf Pflegezeit. Es handelt sich um eine vom Arbeitgeber nicht bezahlte vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung für die Dauer von bis zu sechs Monaten. Beschäftigte haben einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Das heißt, sie können sich für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden im Durchschnitt eines Jahres teilweise für die Pflege in häuslicher Umgebung einer beziehungsweise eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Pflegegrade 1 bis 5) freistellen lassen.
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