Migräne ist eine neurologische Erkrankung, die durch wiederkehrende, starke Kopfschmerzen gekennzeichnet ist, oft begleitet von Symptomen wie Übelkeit, Erbrechen, Licht- und Geräuschempfindlichkeit. Die Behandlung von Migräne kann sowohl Akuttherapien zur Linderung der Symptome während eines Anfalls als auch prophylaktische Maßnahmen zur Reduzierung der Häufigkeit und Intensität von Anfällen umfassen. Die Kosten für diese Behandlungen können erheblich sein, daher ist die Frage der Kostenerstattung durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) von großer Bedeutung.
Rahmenbedingungen der GKV-Kostenerstattung
Grundsätzlich gilt, dass die GKV die Kosten für medizinisch notwendige und wirtschaftliche Behandlungen übernimmt. Allerdings gibt es Einschränkungen und spezielle Regelungen, insbesondere bei Medikamenten, die als "Lifestyle-Medikamente" eingestuft werden oder bei denen der Zusatznutzen im Vergleich zu anderen Therapieoptionen nicht eindeutig belegt ist.
Anlage II der AM-RL: Einschränkungen für bestimmte Medikamente
Die Anlage II der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) listet Medikamente auf, die vornehmlich der Steigerung der Lebensqualität dienen und daher in der Regel nicht von der GKV erstattet werden. Dazu gehören beispielsweise:
- Abmagerungsmittel
- Mittel zur Behandlung sexueller Dysfunktion
- Mittel zur Behandlung der Nikotinabhängigkeit
- Mittel zur Steigerung des sexuellen Verlangens
- Mittel zur Verbesserung des Haarwuchses
- Mittel zur Verbesserung des Aussehens (z.B. Botulinumtoxin A zur Faltenbehandlung)
Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen eine Abrechnung über ein rosa Rezept in bestimmten Indikationen möglich ist. Beispielsweise kann Tadalafil in einer Dosierung von 5 mg pro Tablette zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms bei erwachsenen Männern verordnet werden. Auch Alprostadil, das ebenfalls unter sexuelle Dysfunktion fällt, kann bei einer diagnostischen Anwendung abgerechnet werden. Einige Wirkstoffe haben zahlreiche Anwendungsgebiete und können nur innerhalb der in der Anlage angegebenen Indikation nicht zulasten der GKV verordnet werden. Hierzu zählen beispielsweise die beiden Glucocorticoide Triamcinolon und Betamethason. Zur Verbesserung des Haarwuchses übernimmt die Kasse die Kosten nicht, bei anderen Erkrankungen ist eine Verschreibung möglich.
Orale Kontrazeptiva
Die Kosten für verschreibungspflichtige Kontrazeptiva werden von den Kassen bis zum 22. Geburtstag übernommen - sie zählen nicht zu den Lifestyle-Medikamenten. So heißt es in § 24a Absatz 2: „Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln.“ Dies gilt jedoch nicht für nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva, wenn diese ärztlich verordnet sind. Ab dem 18. Geburtstag wird die Zuzahlung fällig und beträgt maximal zehn Euro. Auch eventuell anfallende Mehrkosten für Pille, Verhütungsring & Co. müssen von den Versicherten übernommen werden. Für die Pille gibt es zudem Ausnahmen in der Beschränkung der Verordnungsfähigkeit, denn Kontrazeptiva können in begründeten medizinischen Ausnahmefällen auch für Frauen, die älter als 22 Jahre sind, zulasten der Kasse verordnet werden. Der Arzt ist jedoch nicht zur Angabe der Diagnose verpflichtet.
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Kostenübernahme für Migränemedikamente
Die GKV übernimmt in der Regel die Kosten für Akut- und Prophylaxe-Medikamente, die zur Behandlung von Migräne eingesetzt werden, sofern sie medizinisch notwendig und wirtschaftlich sind. Dazu gehören:
Akuttherapie
- Nichtsteroidale Antirheumatika (NSAR): Acetylsalicylsäure, Ibuprofen oder die Kombination aus Acetylsalicylsäure, Paracetamol und Coffein. Es ist darauf zu achten, dass die Medikation frühzeitig eingenommen und ausreichend hoch dosiert wird.
- Triptane: Eletriptan 40 mg, Rizatriptan 10 mg sowie die subkutane Applikation von Sumatriptan 3 mg oder 6 mg und die nasale Applikation von Zolmitriptan 5 mg. Insbesondere nasale und subkutane Applikationen sind für schwere Attacken oder Attacken, die aus dem Schlaf heraus entstehen, sowie Attacken mit ausgeprägten vegetativen Begleitsymptomen geeignet. Die Gruppe der mittellang wirksamen Triptane bilden Sumatriptan 100 mg oder 50 mg als Tablette, Sumatriptan-Nasenspray (10 mg oder 20 mg) und Almotriptan 12,5 mg.
- Lasmiditan: Für Patienten, bei denen Triptane aufgrund von kardiovaskulären Erkrankungen kontraindiziert sind.
- Celecoxib: Lösliches Celecoxib, das sich durch eine rasche Anflutung und ein rasches Erreichen eines maximalen Wirkspiegels auszeichnet.
- Sumatriptan und Naproxen: Ein Kombinationspräparat aus 85 mg Sumatriptan und 500 mg Naproxen, welches aufgrund der langen Wirkungsdauer insbesondere für Patienten mit Wiederkehrkopfschmerzen bei initialer Wirksamkeit eines Triptans, jedoch anschließend erneutem Auftreten von Kopfschmerzen, geeignet ist.
- Rimegepant: Dieser orale CGRP-Rezeptorblocker ist zur Akuttherapie der Migräne zugelassen.
Prophylaxe
Eine medikamentöse Migräneprophylaxe sollte bei häufiger Migräne (drei oder mehr beeinträchtigende Attacken pro Monat) angeboten werden. Weitere Indikationen sind sehr lang anhaltende und häufige Migräneauren, ein drohender Übergebrauch von Akutmedikation oder ein zurückliegender migränöser Hirninfarkt. Letztlich handelt es sich um eine individuelle Entscheidung, die Arzt und Patient gemeinsam treffen und die z. B. auch das Ansprechen auf die Akutmedikation und die individuelle Beeinträchtigung durch die Erkrankung berücksichtigt. Eine Migräneprophylaxe sollte so lange erfolgen, wie eine Indikation besteht und sich eine Wirksamkeit nachweisen lässt. Vorgeschlagen wird, die Wirksamkeit und ggf. die Indikation durch einen Auslassversuch nach zwölf bis 24 Monaten zu prüfen. Bei mindestens der Hälfte der Betroffenen verschlechtert sich die Migräne dann deutlich, sodass die prophylaktische Behandlung wieder aufgenommen werden muss.
- Betablocker: Metoprolol und Propranolol
- Trizyklische Antidepressiva: Amitriptylin
- Magnesium: Magnesium sowie Kombinationspräparate aus Magnesium, Vitamin B2 (Riboflavin und Coenzym Q10) haben eine in Studien nachgewiesene migräneprophylaktische Wirkung.
- Topiramat: Sollte bei Frauen im gebärfähigen Alter ohne Sicherstellung einer sicheren Verhütung nicht mehr eingesetzt werden.
Spezifisch wirksame Migräneprophylaktika
Spezifisch wirksame Migräneprophylaktika richten sich direkt gegen CGRP (Liganden-Antikörper) oder gegen den CGRP-Rezeptor (CGRP-Rezeptorantikörper oder orale CGRP-Rezeptorblocker). In Deutschland besteht eine Zulassung und Kostenerstattung für die monoklonalen Antikörper Erenumab, Fremanezumab, Galcanezumab und Eptinezumab. Für jeden der Antikörper gibt es aufgrund der Beschlusslage des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) Vorgaben bezüglich der Verordnungsfähigkeit zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Es empfiehlt sich, diese Vorgaben bei der Verordnung zu beachten. Erenumab, Galcanezumab und Fremanezumab werden subkutan appliziert, Eptinezumab wird intravenös infundiert. Mittlerweile gibt es eine Reihe von offenen Daten, die zeigen, dass die Wirkung der monoklonalen Antikörper bei längerer Behandlung noch deutlich zunehmen kann oder verzögert einsetzt (Late-Response) und dass bei Nichtansprechen eines Antikörpers den Wechsel auf eine andere Substanz bei ca. 30 % zu einem guten Ansprechen führen kann. Als gutes Ansprechen wird die Reduktion der Migränehäufigkeit um 50 % oder mehr gegenüber dem Ausgangswert gewertet, bei chronischer Migräne kann es sein, dass eine Reduktion um nur 30 % zu erreichen ist. Der Behandlungserfolg sollte auch gegenüber dem Kostenträger mittels eines Kopfschmerztagebuchs sowie psychometrischer Diagnostik (Erfassung der Beeinträchtigung durch die Migräne mit z. B.
- Atogepant: Seit Frühjahr 2025 erstmals auch ein oraler CGRP-Rezeptor-Blocker (Gepant) in Deutschland zur Verordnung zur Verfügung. Die Wirkung von Atogepant ist für die Prophylaxe der episodischen und der chronischen Migräne nachgewiesen. Die Standarddosis beträgt 60 mg 1 x täglich in Form einer Tablette. Für besondere Konstellationen (insbesondere in Kombination mit starken CYP3A4-Induktoren) steht eine 10 mg-Dosis zur Verfügung. Ausgehend von den Studiendaten ist eine vergleichbar gute Wirksamkeit wie die der monoklonalen Antikörper gegen CGRP oder den CGRP-Rezeptor anzunehmen. Ein direkter Vergleich zur prophylaktischen Wirksamkeit zwischen Gepanten und Antikörper liegt bislang nur für Rimegepant und Galcanezumab vor, hier zeigte sich kein Unterschied hinsichtlich Verträglichkeit und Wirksamkeit zwischen den beiden Substanzen. Das Verfahren beim G-BA, das die Bewertung hinsichtlich der Bedingungen zur Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung vornimmt, ist noch nicht abgeschlossen.
Botulinumtoxin A (Botox)
Botulinumtoxin A wird in der ästhetischen Medizin zur Faltenbehandlung eingesetzt. Egal ob Marionettenfalten oder Krähenfüße, das Nervengift glättet alle Falten. Durch gezielte Einspritzung in den Kaumuskel lässt sich sogar die Gesichtsform verändern. Für einige Indikationen gibt es zugelassene Präparate außerhalb der ästhetischen Medizin. Präparate wie Azzalure (Galderma) besitzen ausschließlich die Indikation der Faltenglättung. Andere Hersteller halten hingegen Indikationen wie Blepharospastik oder Spastiken des Fußes und der oberen Extremitäten (Dysport, Ipsen und Botox, Allergan). Der Stoff scheint bei noch mehr Anwendungsgebieten wirksam zu sein und ist Teil zahlreicher Studien. So erwies sich Botox innerhalb der Indikationen Migräne, Hyperhidrose und Bruxismus als wirksam. Beim nächtlichen Zähneknirschen wird eine Kostenübernahme nur innerhalb strenger Rahmenbedingungen genehmigt. Anders bei Migräne - hier werden die Therapiekosten getragen, insofern es sich um eine chronische Migräne mit mindestens 15 Schmerztagen pro Monat handelt.
Für die Indikation einer Botoxtherapie bei Migräne hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) vorerst Eckpunkte verfasst. So hieß es im vorläufigen Stellungnahmeverfahren von 2018: „Vor Anwendung von Botulinumtoxin A zur Migräneprophylaxe sind alle anderen für den individuellen Patienten infrage kommenden prophylaktischen Maßnahmen sorgfältig durchzuführen. Aufgrund des nicht belegten größeren Nutzens einer Anwendung von Botulinumtoxin A im Vergleich zu anderen Maßnahmen ist für die Entscheidung über die Wirtschaftlichkeit eines Einsatzes von Botulinumtoxin A (§ 12 SGB V) der Vergleich der Kosten der Behandlung ausschlaggebend.“ Dieses Verfahren zur Beurteilung einer Migränetherapie mittels Botulinumtoxin wurde jedoch eingestellt. Für den Patienten bedeutet das, dass Botox aktuell eine Variante darstellt, wenn zwei orale Therapien versagt haben. Laut Leitlinie soll Botox vor den CGRP-Antikörpern Anwendung finden. Die Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist bei einem in der Indikation zugelassenem Präpart möglich.
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CGRP-Antikörper
Eine Änderung für die Anwendung des monoklonalen Antikörpers Erenumab (Aimovig®) in der Vorbeugung von Migräneattacken hat sich durch die Vergleichsstudie mit Topiramat ergeben. Wie bei den anderen monoklonalen Antikörpern wurde initial auch für Erenumab nur ein Zusatznutzen für die Patienten festgestellt, bei denen die bisherigen zugelassenen Arzneimittel als Best Supportive Care nicht wirksam, verträglich oder kontraindiziert waren. Die neue Bewertung stützt sich auf die Ergebnisse der Hermes-Studie, die die Migräneprophylaxe mit Erenumab mit der von Topiramat bei Patienten mit episodischer und chronischer Migräne verglichen hatte. Primärer Studienendpunkt waren Therapieabbrüche aufgrund von Nebenwirkungen. Als sekundärer Endpunkt diente der Anteil der Patienten mit einer Reduktion der monatlichen Migränetage um mindestens 50%. Für beide Zielparameter zeigten sich vorteilhafte Ergebnisse für Erenumab im Vergleich zu Topiramat. Während 10,6% der mit Erenumab behandelten Patienten die Behandlung aufgrund von Nebenwirkungen abbrachen, waren dies 38,9% der Patienten, die mit Topiramat behandelt wurden. Eine mindestens 50%-ige Besserungsrate der mittleren Migränetage pro Monat zeigte sich bei 55,4% der mit Erenumab behandelten Patienten, in der Topiramat-Gruppe zeigte sich ein entsprechendes Behandlungsergebnis nur bei 31,2%.
Basierend auf diesen Ergebnissen wurde ein neues Nutzenbewertungsverfahren inkl. Preisverhandlungen für Erenumab initiiert. Dabei hat der G-BA für Migränepatienten mit mindestens vier Migränetagen pro Monat, die für eine konventionelle Migräneprophylaxe in Frage kommen, einen beträchtlichen Zusatznutzen von Erenumab gegenüber Topiramat festgestellt. Die sich anschließenden Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband zur Erstattung von Erenumab hat zu neuen Kriterien für die Anerkennung der Verordnung als Praxisbesonderheit geführt. Danach sind die Verordnungen von Aimovig® (Wirkstoff: Erenumab) ab dem 01.04.2022 nach § 130b Abs. Erwachsene mit mindestens 4 Migränetagen pro Monat, die für keinen der genannten Wirkstoffe zur Migräneprophylaxe geeignet sind. Alle anderen Verordnungen sind ausdrücklich nicht von der Praxisbesonderheit umfasst. Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Die Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Erenumab sollen durch in der Diagnose und Therapie von Patienten mit Migräne erfahrene Ärzte erfolgen. Das Ansprechen des Patienten ist vom Arzt zu dokumentieren. Weitere Einzelheiten über entsprechende Dokumentationsmöglichkeiten in der Praxis sind im Abschnitt „Wirksamkeitsparameter im Versorgungsgeschehen“ beschrieben. Bei Patienten, die nach drei Monaten Behandlung noch kein Ansprechen gezeigt haben, ist die Folgeverordnung nicht mehr von der Praxisbesonderheit umfasst. Eine kontinuierliche Erfassung der Migränetage pro Monat sollte während der Anwendung von monoklonalen Antikörpern kontinuierlich erfolgen. Vorzugsweise kann dies mit digitalen Anwendungen wie der Migräne-App prospektiv vorgenommen werden. Dabei werden kontinuierlich die Daten aggregiert und analysiert, um eine zuverlässige Verlaufs- und Erfolgskontrolle zu ermöglichen. Die Operationalisierung der Wirksamkeit kann über eine 50%-ige Reduktion der Migränetage pro Monat erfolgen. In die Bewertungsanalyse sollte jedoch auch die Zahl der Einnahmetage für Akutmedikamente mit eingehen. Ebenfalls sollte die Behinderung durch die Migräne erfasst werden. Für den Praxisalltag geeignete Instrumente sind der MIDAS-Score, der HIT-6-Score oder der Grad der Behinderung durch Kopfschmerzen (GdBK-Score) in der Migräne-App. Letzterer erfasst im Unterschied zu MIDAS- und HIT-6-Score nicht retrospektiv aus der Erinnerung die funktionellen beruflichen, sozialen und familiären Einschränkungen, sondern ermittelt diese prospektiv im Behandlungsverlauf und wertet sie kontinuierlich aggregiert aus. Eine Reduktion der migränebedingten Behinderungsscores um 30% bzgl. MIDAS und GdBK-Score oder um mindestens 5 Punkte des HIT-6-Score kann als Parameter für die Effektivität angesehen werden.
Eingesetzt werden sollen primär Metoprolol, Propranolol, Flunarizin, Topiramat, Amitriptylin und Clostridium botulinum Toxin Typ A (nur chronische Migräne). Sollten diese Wirkstoffe unwirksam, unverträglich oder kontraindiziert sein, können die Antikörper Erenumab (Aimovig®), Galcanezumab (Emgality®), Fremanezumab (Ajovy®), Eptinezumab (Vyepti®) oder der seit dem 1. März 2025 verfügbare CGRP-Antagonist Atogepant (Aquipta®) eingesetzt werden. Atogepant wird im Vergleich zur parenteraler Gabe der Antikörper oral verabreicht.
Erenumab (Aimovig®) kann aufgrund des nachgewiesenen Zusatznutzens sowie der vereinbarten Praxisbesonderheit bereits eingesetzt werden, wenn die Therapie mit mindestens einem der oben genannten Wirkstoffe erfolglos war oder dieser nicht vertragen wurde oder wenn keiner der genannten Wirkstoffe geeignet ist. Die Nichteignung ist zu dokumentieren.
Für Fremanezumab (Ajovy®) und Galcanezumab (Emgality®) gilt die Praxisbesonderheit ebenfalls in der Patientengruppe mit Zusatznutzen, d. h. wenn die Therapie mit keinem der oben genannten Wirkstoffe erfolgreich war bzw.
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Integrierte Versorgung
Zahlreiche Krankenkassen haben eine integrierte Versorgung ihrer Versicherten mit unserem Behandlungsnetz vertraglich geregelt. Für Versicherte der AOK Schleswig-Holstein, der Techniker Krankenkasse, der Deutschen Angestelltenkrankenkasse, der Hanseatischen Krankenkasse HEK, der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Schleswig-Holstein und Hamburg , der Knappschaft Bahn See, der BKK vor Ort und der E.ON Betriebskrankenkasse erfolgt bei Vorliegen der Aufnahmebedingungen.
Seit dem 1. Januar 2022 können Ärztinnen und Ärzte mit besonderem Interesse an der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Migräne am Migräne-Spezialversorgungs-Vertrag der Techniker Krankenkasse und der Schmerzklinik Kiel teilnehmen. An wen richtet sich der Vertrag? Er ist für Fachärztinnen und Fachärzte mit der Zusatzqualifikation „Spezielle Schmerztherapie“ oder einem ausgewiesenen besonderen Versorgungs-Schwerpunkt für Migräne. Patientinnen und Patienten müssen eine gesicherten Migränediagnose haben.
Aufnahmeformalitäten in der Schmerzklinik Kiel
Die Neurologisch-verhaltensmedizinische Schmerzklinik Kiel unter der Leitung von Prof. Dr. med. Dipl. Psych. Hartmut Göbel bietet spezielle Therapien für Migräne und andere Kopfschmerzarten an. Um einen Aufnahmetermin zu planen, sind folgende Schritte erforderlich:
- Der behandelnde Arzt stellt eine Verordnung von Krankenhausbehandlung aus.
- Der Arzt füllt die Aufnahme-Checkliste aus.
- Der Patient füllt den Schmerzkalender und den Schmerzfragebogen aus.
- Alle Unterlagen und Kopien relevanter Arztbriefe und Röntgenbilder werden an die angegebene Anschrift gesendet.
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