Ist Migräne eine anerkannte Berufskrankheit? Eine umfassende Betrachtung

Die Frage, ob Migräne als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Es gibt keine pauschale Antwort, da die Anerkennung von den spezifischen Arbeitsbedingungen und individuellen Umständen abhängt. Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen Aspekte, die bei der Beurteilung, ob Migräne eine anerkannte Berufskrankheit sein kann, eine Rolle spielen.

Grundlagen der Berufskrankheiten in Deutschland

In Deutschland sind Berufskrankheiten durch das Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) geregelt. Gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als solche bezeichnet und die Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden. Die Berufskrankheiten sind in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt. Die Liste der anerkennungsfähigen Berufskrankheiten umfasst derzeit 82 Positionen. Sie wurde erstmals im Jahr 1925 erstellt und wird seitdem entsprechend dem wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt ergänzt. Ob die wissenschaftlichen Voraussetzungen für (die Anerkennung) neue(r) Berufskrankheiten vorliegen, prüft der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit

Für die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Versicherte Tätigkeit: Die betroffene Person muss eine Tätigkeit ausüben, die unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt (§ 2, 3 oder 6 SGB VII).
  2. Krankheit: Es muss eine medizinisch feststellbare Krankheit vorliegen.
  3. Verursachung: Die Krankheit muss durch die versicherte Tätigkeit verursacht worden sein. Dies bedeutet, dass die Arbeitsbedingungen einen wesentlichen Risikofaktor für die Entstehung der Krankheit darstellen müssen.
  4. Rechtsverordnung: Die Krankheit muss in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt sein oder als sogenannte "Wie-Berufskrankheit" anerkannt werden können.

Migräne in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)

Migräne ist nicht explizit in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt. Das bedeutet jedoch nicht, dass Migräne grundsätzlich nicht als Berufskrankheit anerkannt werden kann. In bestimmten Fällen kann eine Anerkennung als sogenannte "Wie-Berufskrankheit" in Betracht kommen.

Anerkennung als "Wie-Berufskrankheit"

Eine "Wie-Berufskrankheit" liegt vor, wenn eine Krankheit nicht in der BKV aufgeführt ist, aber nachweislich durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde und wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die einen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und der Krankheit belegen. Gemäß § 9 Absatz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch kann die Erkrankung auch bereits vor Aufnahme in die Berufskrankheitenverordnung als sogenannte "Wie-Berufskrankheit" anerkannt werden.

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Für die Anerkennung einer Migräne als "Wie-Berufskrankheit" müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  1. Nachweis der Migräne: Die Diagnose Migräne muss von einem Arzt oder Neurologen gestellt werden. Es ist wichtig, dass die Migräne anhand der Kriterien der Internationalen Kopfschmerzgesellschaft (IHS) diagnostiziert wird.

  2. Berufliche Exposition: Es muss eine spezifische berufliche Exposition vorliegen, die als Ursache für die Migräne in Frage kommt. Dies können beispielsweise sein:

    • Stress: Chronischer beruflicher Stress ist ein bekannter Auslöser für Migräne.
    • Lärm: Lärmbelästigung am Arbeitsplatz kann Migräneattacken provozieren.
    • Schichtarbeit: Unregelmäßige Arbeitszeiten und Schichtarbeit können den Schlaf-Wach-Rhythmus stören und Migräne auslösen.
    • Bildschirmarbeit: Lange Bildschirmarbeit kann zu Augenbelastung und Kopfschmerzen führen, die Migräneattacken triggern können.
    • Chemische Substanzen: Exposition gegenüber bestimmten chemischen Substanzen am Arbeitsplatz kann Migräne verursachen.
  3. Kausalzusammenhang: Es muss ein klarer Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Exposition und der Entstehung oder Verschlimmerung der Migräne nachgewiesen werden. Dies kann schwierig sein, da Migräne multifaktorielle Ursachen haben kann und auch durch nicht-berufliche Faktoren beeinflusst werden kann.

  4. Wissenschaftliche Evidenz: Es müssen wissenschaftliche Studien vorliegen, die den Zusammenhang zwischen der spezifischen beruflichen Exposition und Migräne belegen.

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Belastungsfaktoren und Trigger für Migräne am Arbeitsplatz

Verschiedene Arbeitsbedingungen und Belastungsfaktoren können Migräneattacken auslösen oder verstärken:

  • Stress: Hoher Arbeitsdruck, Überlastung und mangelnde Erholungsmöglichkeiten können Migräneattacken provozieren.
  • Lärm und schlechte Beleuchtung: Laute Umgebungen und flackerndes Licht können Migräne triggern.
  • Gerüche: Starke Gerüche, wie sie in manchen Industriezweigen vorkommen, können Migräne auslösen.
  • Körperliche Anstrengung: Schwere körperliche Arbeit oder monotone Bewegungen können Migräne begünstigen.
  • Unregelmäßige Arbeitszeiten: Schichtarbeit und lange Arbeitszeiten können den Schlaf-Wach-Rhythmus stören und Migräneattacken provozieren.
  • Klima: Zugluft, Hitze oder Kälte können bei manchen Menschen Migräne auslösen.

Rechtsprechung und Beispiele

Die Anerkennung von Migräne als Berufskrankheit ist in der Praxis selten, da der Nachweis des Kausalzusammenhangs oft schwierig ist. Es gibt jedoch einige Gerichtsurteile, die zeigen, dass eine Anerkennung in Einzelfällen möglich ist.

Fallbeispiel Flugbegleiter

Ein Urteil des Sozialgerichts Berlin (SG Berlin, PM vom 22.07.2016/ Viola C.) zeigt, dass die Anerkennung einer Berufskrankheit aufgrund von Belastungen im Flugzeug durchaus schwierig sein kann. In diesem Fall klagte ein Flugbegleiter, der seit 1999 angestellt war und sich im Oktober 2011 in ärztliche Behandlung begab. Er klagte unter anderem über Kribbeln auf der Haut, Atemnot, Muskelzuckungen, Magenbeschwerden, Kopfschmerzen und Konzentrationsschwierigkeiten. Als eine Ursache dieser Symptome bei Flugzeugpersonal wird immer wieder das Nervengift TCP genannt, das möglicherweise zusammen mit Öldämpfen von den Triebwerken durch die Belüftungsanlage an Bord der Maschinen gelangt. Besondere Vorkommnisse, bei denen in der Kabine plötzlich ein beißender, miefiger Geruch wahrgenommen wird, bezeichnet man dabei als „fume event“. Jedenfalls war es am 03.10.2011 zu einem „fume event“ an Bord des Flugzeugs des Flugbegleiters gekommen.

Die Ärzte stellten bei dem Flugbegleiter eine Nervenleitstörung (Polyneuropathie) und eine psychische Erkrankung fest und stuften ihn als fluguntauglich und damit arbeitsunfähig ein. Im April 2012 beantragte er bei der zuständigen Unfallversicherung, der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, die Anerkennung einer Berufskrankheit. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, da keine anerkannte Berufskrankheit vorliege und auch die Einstufung als "Wie-Berufskrankheit" nicht in Betracht komme, da es an gesicherten Erkenntnissen über Gefahrstoffe im Arbeitsbereich des Klägers mangele.

Das SG Berlin wies die Klage ab. Nach Auffassung des Sozialgerichts kann nicht festgestellt werden, dass die Polyneuropathie eine Berufskrankheit sei. Zwar komme das vom Sozialgericht eingeholte Gutachten zu der Einschätzung, dass die Voraussetzungen einer Berufskrankheit vorliegen könnten. Der Kläger sei nämlich auf Flugzeugtypen eingesetzt worden, bei denen fume events mit Belastungen durch verschiedene Schadstoffe bekannt geworden seien, die für sich allein für eine Erkrankung nicht ausreichend seien, aber durch ihre Addition eine Polyneuropathie hervorrufen könnten. Gegen die Anerkennung als „Wie-Berufskrankheit“ spreche indes, dass auch der Gutachter letztendlich nicht habe erklären können, wie die verschieden Stoffe zusammenwirkten. Er habe selbst eingeräumt, dass es noch offene Fragen gäbe. Abgesehen davon habe der Kläger dauerhafte Belastungen oder frühere Gesundheitsschädigungen auch nicht hinreichend dokumentiert. Er habe zwar lange als Flugbegleiter gearbeitet, letztlich aber nur ein einziges fume event geschildert. Bei einer nur einmaligen Betroffenheit liege jedoch keine dauerhafte Belastung vor, was Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit sei.

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Weitere Beispiele

Es gibt weitere Beispiele, bei denen Gerichte eine Anerkennung als Berufskrankheit abgelehnt haben, weil der Kausalzusammenhang nicht ausreichend nachgewiesen werden konnte. Dies zeigt, wie wichtig eine detaillierte Dokumentation der Arbeitsbedingungen und der Migräneattacken ist.

Was tun bei Verdacht auf berufsbedingte Migräne?

Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihre Migräne durch Ihre berufliche Tätigkeit verursacht oder verschlimmert wird, sollten Sie folgende Schritte unternehmen:

  1. Ärztliche Diagnose: Lassen Sie sich von einem Arzt oder Neurologen untersuchen und die Diagnose Migräne bestätigen.
  2. Dokumentation: Führen Sie ein detailliertes Migränetagebuch, in dem Sie die Häufigkeit, Intensität und Dauer Ihrer Migräneattacken sowie mögliche Auslöser und Begleitsymptome festhalten. Dokumentieren Sie auch Ihre Arbeitsbedingungen, insbesondere Stressfaktoren, Lärmbelästigung, Schichtarbeit, Bildschirmarbeit und Exposition gegenüber chemischen Substanzen.
  3. Beratung: Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Sozialrecht oder einer Beratungsstelle für Berufskrankheiten beraten. Diese können Ihnen helfen, Ihre Ansprüche zu prüfen und das weitere Vorgehen zu planen.
  4. Berufskrankheiten-Anzeige: Stellen Sie eine Berufskrankheiten-Anzeige bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger (z.B. Berufsgenossenschaft). Ihr Arzt ist verpflichtet, eine solche Anzeige zu erstatten, wenn er den Verdacht auf eine Berufskrankheit hat.
  5. Gutachten: Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens wird der Unfallversicherungsträger in der Regel ein Gutachten in Auftrag geben. Achten Sie darauf, dass das Gutachten Ihre Arbeitsbedingungen und die spezifischen Auslöser Ihrer Migräne berücksichtigt.
  6. Widerspruch und Klage: Wenn Ihr Antrag auf Anerkennung als Berufskrankheit abgelehnt wird, können Sie Widerspruch einlegen und gegebenenfalls Klage vor dem Sozialgericht erheben.

Prävention am Arbeitsplatz

Unabhängig davon, ob Migräne als Berufskrankheit anerkannt wird oder nicht, ist es wichtig, präventive Maßnahmen am Arbeitsplatz zu ergreifen, um Migräneattacken vorzubeugen. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu schützen und für sichere und gesunde Arbeitsbedingungen zu sorgen.

Maßnahmen zur Stressreduktion

  • Arbeitszeitgestaltung: Flexible Arbeitszeiten, Teilzeitmodelle und die Möglichkeit zu Homeoffice können helfen, den Arbeitsdruck zu reduzieren.
  • Pausen: Regelmäßige Pausen sind wichtig, um sich zu erholen und Stress abzubauen.
  • Stressmanagement-Programme: Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern Stressmanagement-Kurse oder Entspannungstechniken anbieten.
  • Ergonomie: Eine ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes kann körperliche Beschwerden und Verspannungen reduzieren, die Migräne auslösen können.

Maßnahmen zur Reduktion von Lärm und schlechter Beleuchtung

  • Lärmschutz: In lauten Arbeitsumgebungen sollten Maßnahmen zur Lärmreduktion ergriffen werden, z.B. durch den Einsatz von Schallschutzwänden oder Gehörschutz.
  • Beleuchtung: Eine blendfreie und flackerfreie Beleuchtung kann Augenbelastung und Kopfschmerzen reduzieren.
  • Belüftung: Eine gute Belüftung kann die Luftqualität verbessern und das Risiko von Migräneattacken durch Gerüche oder chemische Substanzen reduzieren.

Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit

  • Gesundheitsförderung: Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern Angebote zur Gesundheitsförderung machen, z.B. Sportkurse, Ernährungsberatung oder Suchtprävention.
  • Betriebsarzt: Ein Betriebsarzt kann die Mitarbeiter individuell beraten und bei der Gestaltung eines gesunden Arbeitsplatzes unterstützen.

Schwerbehindertenausweis und Nachteilsausgleiche

Auch wenn Migräne nicht als Berufskrankheit anerkannt wird, kann sie unter Umständen zu einer Schwerbehinderung führen. Menschen mit einer Schwerbehinderung haben Anspruch auf bestimmte Nachteilsausgleiche, die ihnen die Teilhabe am Arbeitsleben erleichtern sollen.

Grad der Behinderung (GdB) bei Migräne

Der Grad der Behinderung (GdB) wird anhand der Versorgungsmedizinischen Grundsätze vom Versorgungsamt festgelegt. Bei Migräne kann der GdB je nach Schweregrad und Häufigkeit der Attacken zwischen 20 und 40 liegen. Gesundheitsstörung Grad der Behinderung (GdB) Echte Migräne, mittelgradige Verlaufsform (häufigere Anfälle, jeweils einen oder mehrere Tage anhaltend) 20-40

Schwerbehindertenausweis

Einen Schwerbehindertenausweis bekommen Sie erst ab einem GdB von 50. Das bedeutet, dass hier Ihre Einschränkungen bereits erheblich sind und Ihnen gewisse Nachteilsausgleiche zustehen.

Nachteilsausgleiche für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf verschiedene Nachteilsausgleiche, z.B.:

  • Zusätzlicher Urlaub: Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine zusätzliche Woche Erholungsurlaub.
  • Kündigungsschutz: Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen einen besonderen Kündigungsschutz.
  • Steuerliche Vorteile: Schwerbehinderte Menschen können Steuervorteile in Anspruch nehmen.
  • Ermäßigungen: Schwerbehinderte Menschen erhalten Ermäßigungen bei Eintrittspreisen und im öffentlichen Nahverkehr.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierung aufgrund einer Behinderung bei Alltagsgeschäften und im Berufsleben. Das AGG schützt Menschen mit Behinderungen vor Benachteiligungen am Arbeitsplatz und bei Rechtsgeschäften des täglichen Lebens.

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