Die Vermischung von Betrug, vorgetäuschter Demenz und tatsächlicher Alzheimererkrankung ist ein komplexes und vielschichtiges Thema. Es berührt strafrechtliche Aspekte, medizinische Diagnostik, ethische Fragen und die oft schwierige Situation von Angehörigen. Der vorliegende Artikel beleuchtet verschiedene Facetten dieses Themenfeldes, von Fällen, in denen Personen eine Demenzerkrankung vortäuschen, um finanzielle Vorteile zu erlangen, bis hin zu den forensischen Aspekten von Kriminalität im Zusammenhang mit Demenz.
Vortäuschung von Demenz: Ein krimineller Akt
Ein aufsehenerregender Fall aus Deutschland zeigt, dass die Vortäuschung einer Alzheimererkrankung schwerwiegende Konsequenzen haben kann. Peter E., ein ehemaliger hochrangiger Beamter, wurde vom Dresdner Amtsgericht wegen Urkundenfälschung und Betrug zu vier Jahren Haft verurteilt. Er hatte, unterstützt von seiner Frau, eine Alzheimererkrankung vorgetäuscht, um vorzeitig in den Ruhestand gehen zu können. Der entstandene Schaden für den Freistaat Sachsen und die Krankenkasse belief sich auf über 811.000 Euro.
Die Vorgehensweise des Paares war dabei perfide: Die Ehefrau, eine promovierte Biologin, beriet ihren Mann, wie er Gedächtnisstörungen und Probleme bei der räumlichen Wahrnehmung simulieren konnte. Ein ehemaliger Chefarzt eines Dresdner Klinikums stellte daraufhin die Diagnose Alzheimer. Im Laufe der Jahre täuschte das Paar weitere Ärzte, die entsprechende Gutachten erstellten.
Die Aufdeckung des Betrugs erfolgte, als Peter E. gefälschte Rezepte aus Rumänien einreichte. Weitere Nachforschungen ergaben, dass das Paar in den vergangenen Jahren zahlreiche Reisen unternommen und ein Buch über das Auswandern nach Paraguay geschrieben hatte - Aktivitäten, die mit einer angeblichen Alzheimererkrankung kaum vereinbar sind.
Dieser Fall verdeutlicht, dass die Vortäuschung einer Demenzerkrankung nicht nur moralisch verwerflich ist, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.
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Alterskriminalität und Demenz: Ein gerontopsychiatrischer Blickwinkel
Alterskriminalität, definiert als Kriminalität von Menschen ab 60 Jahren, ist ein Phänomen, das aus gerontopsychiatrischer Sicht zunehmend Beachtung findet. Dabei spielen Demenzerkrankungen eine besondere Rolle, da sie eine mögliche Ursache für krankheitsbedingte Erstkriminalität im höheren Lebensalter darstellen können.
Es ist wichtig zu betonen, dass der Übergang von normalem kognitivem Altern zu den Leistungseinbußen bei Demenzerkrankungen fließend ist. Während bloßes Altern nur begrenzt strafmildernd wirkt, können bereits beginnende krankhafte Abbauprozesse die Schuldfähigkeit relevant einschränken.
Die Prävalenz delinquenten Verhaltens im Rahmen von Demenzerkrankungen wird oft unterschätzt, da die verfügbaren Zahlen lediglich die offiziell bekannt gewordene Kriminalität abbilden. Studien zeigen jedoch, dass ein erheblicher Teil der Patienten mit Alzheimer oder frontotemporalen Lobärdegenerationen delinquentes Verhalten entwickelt.
Herausforderungen bei der Beurteilung von Schuldfähigkeit
Die Beurteilung der Schuldfähigkeit von älteren Menschen, insbesondere bei Verdacht auf Demenz, stellt eine besondere Herausforderung dar. Der Bundesgerichtshof (BGH) rät mittlerweile grundsätzlich zu Zweifeln an der Schuldfähigkeit von Älteren, da subklinische Veränderungen wie Beeinträchtigungen des Hemmungsvermögens und eingeschränkte Verdrängungsmechanismen vorliegen können.
Um die gesamte Seniorenkriminalität zu erfassen, bedient man sich der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS), die jedoch in hohem Maße von der polizeilichen Aufklärungsquote abhängt und somit lediglich die Hellfeldkriminalität abbildet. Die PKS zeigt, dass Senioren insgesamt eine geringe Kriminalitätsbelastung aufweisen. Als mögliche Ursachen werden häusliche Freizeitaktivitäten, somatische Limitationen, soziale Kontrolle durch die Familie und ein gewisser Konservatismus angesehen.
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Die von Senioren begangenen Straftaten sind oft Bagatell- oder Überforderungskriminalität. Häufige Delikte sind Diebstahl, Beleidigung und fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr. Demenz spielt insbesondere bei Erstdelinquenz im höheren Lebensalter eine Rolle.
Erklärungsmodelle für delinquentes Verhalten bei Demenz
Nach aktuellen Erkenntnissen wird kriminelles Verhalten im Rahmen von Demenzerkrankungen durch Defizite im Bereich der sozialen Kognition, Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur moralischen Bewertung von Situationen und Enthemmungsphänomene begünstigt. Diese Veränderungen werden oft als "erworbene Soziopathie" oder "Pseudopsychopathie" zusammengefasst und können als organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0) kodiert werden.
Die frontotemporale Demenz gilt als Modellerkrankung, da sie durch eine frühe Manifestation sozial inadäquaten und normüberschreitenden Verhaltens gekennzeichnet ist. Darüber hinaus können Verhaltensstörungen wie Aggressivität, Impulsivität und Wahnsyndrome zu kriminellem Verhalten führen.
Neurowissenschaftliche Erkenntnisse
Neurowissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass bestimmte Hirnregionen für soziale Kognition, Verhaltenssteuerung und moralische Entscheidungsfindung verantwortlich sind. Läsionen in diesen Bereichen, beispielsweise im Orbitofrontalkortex, ventromedialen Präfrontalkortex und anterioren Gyrus cinguli, können zu delinquentem und unmoralischem Verhalten führen.
Delinquentes Verhalten bei Demenzerkrankungen entsteht durch die Beeinträchtigung dreier Kognitionsbereiche: Defizite im Bereich der sozialen Kognition, Beeinträchtigungen der Verhaltens- bzw. Impulskontrolle und Beeinträchtigungen der emotionalen Empathiefähigkeit.
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Skandal in den Neurowissenschaften: Gefälschte Studienergebnisse
Ein aktueller Skandal in den Neurowissenschaften wirft ein Schlaglicht auf die Problematik von wissenschaftlichem Betrug und dessen Auswirkungen auf die Forschung im Bereich Alzheimer und Demenz. Dem renommierten Alzheimer-Forscher Eliezer Masliah wird vorgeworfen, seit Langem Studienergebnisse gefälscht zu haben.
Die Aufdeckung der Fälschungen erfolgte in Zusammenarbeit mit dem Wissenschaftsmagazin "Science". Es wurden Unstimmigkeiten in 132 seiner Publikationen gefunden, darunter manipulierte Bilder, die eine Wirksamkeit von Medikamenten belegen sollten.
Besonders brisant ist, dass Masliahs Arbeiten Grundlage für die Entwicklung von Medikamenten waren. So soll sich beispielsweise das österreichische Unternehmen Ever Pharma bei der Entwicklung seines Medikaments Cerebrolysin auf Untersuchungen von Masliah gestützt haben. Die Wirksamkeit dieses Medikaments, das zur Behandlung von Demenz, nach Schlaganfällen und bei Schädel-Hirn-Traumata eingesetzt wird, steht nun infrage.
Der Skandal hat erhebliche Auswirkungen auf die Neurowissenschaften und das Vertrauen in die Forschung. Patienten und Patientinnen mit Demenz oder Parkinson sind besonders betroffen, da sie große Hoffnungen in die Entwicklung neuer Medikamente setzen.
Umgang mit Verträgen bei Demenz
Pflegebedürftige Personen sind aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt und bedürfen der Hilfe durch andere. Mit Fortschreiten der Krankheit sinkt deren Fähigkeit, das eigene Handeln und dessen Tragweite richtig einzuordnen. Besonders beim Abschluss von Kauf- oder Laufzeitverträgen ist daher Vorsicht geboten.
Grundsätzlich gilt: Wem es am entsprechenden Einschätzungsvermögen fehlt, dem fehlt es auch an der notwendigen Geschäftsfähigkeit, Verträge wirksam abzuschließen. Dies führt im Umkehrschluss zur Unwirksamkeit des Vertrages, sofern die gesetzliche Betreuungsperson nicht zustimmt. Ausgeschlossen sind aber Geschäfte des alltäglichen Lebens wie beispielsweise der Lebensmittelkauf, durch die sich Betroffene nicht in finanzielle Notlagen begeben.
Werden die Unterlagen kurz nach Vertragsabschluss gefunden, ist Eile geboten, da die Widerrufsfrist beispielweise für Fernabsatzverträge über das Telefon sowie außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nur 14 Tage beträgt. Der Widerruf führt zur rückwirkenden Auflösung des Vertrages und bedarf der entsprechenden und fristgerechten Erklärung. Bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung kann sich die Frist unter Umständen verlängern.
Erlangen Angehörige erst nach Ablauf der Frist Kenntnis vom Vertrag, kann dieser eventuell angefochten, zumindest aber gekündigt werden. Problematisch wird es dann, wenn die Geschäftsunfähigkeit noch nicht eindeutig - zum Beispiel gerichtlich - festgestellt wurde, da Angehörige dafür die Beweispflicht trifft. Ein ärztliches Attest kann hier Abhilfe schaffen. Vertragspartner zeigen sich bei entsprechender Darlegung teilweise kulant, stornieren Verträge und nehmen Rückzahlung vor.