Demenz ist ein Oberbegriff für verschiedene Erkrankungen, die mit einem fortschreitenden Verlust kognitiver Fähigkeiten einhergehen. Die Ursachen sind vielfältig und oft unbekannt, wobei Alzheimer die häufigste Form darstellt. Andere Demenzarten umfassen vaskuläre Demenz, Lewy-Körperchen-Demenz und frontotemporale Demenz. Demenz stellt eine erhebliche Belastung für Betroffene, ihre Familien und Betreuer dar.
Pflegegrade bei Demenz
Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD) oder MEDICPROOF, wobei die früheren Pflegestufen seit 2017 durch Pflegegrade ersetzt wurden. Pflegebedürftige in Deutschland werden nach ihrem individuellen Hilfebedarf in fünf Pflegegrade eingeteilt, wobei die Leistungen entsprechend des Pflegegrades bereitgestellt werden. Es empfiehlt sich, bereits bei ersten Anzeichen von Pflegebedürftigkeit einen Antrag zu stellen, da sich diese oft schleichend entwickelt.
Beeinträchtigungen und Pflegegrade
- Geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit: Die Einschränkungen durch die Demenz sind noch relativ gering.
- Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit: Die Betroffenen benötigen bereits Hilfe bei Alltagsaufgaben wie Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und können möglicherweise nicht mehr alleine einkaufen oder den Haushalt führen.
- Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit: Umfassende Hilfe im Alltag ist notwendig, da wesentliche Alltagsaktivitäten nicht mehr selbstständig ausgeführt werden können.
- Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit: Die Betroffenen sind nahezu vollständig auf Hilfe angewiesen und können kaum noch eigenständige Tätigkeiten ausführen. Oft wird Pflegegrad 4 bei mittlerem bis fortgeschrittenem Verlauf von Alzheimer oder vaskulärer Demenz vergeben.
- Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung: Vollständige Abhängigkeit von Hilfe und schwerwiegende kognitive, kommunikative und/oder verhaltensbedingte Einschränkungen erfordern eine besonders intensive und aufwendige Pflege.
Die finanzielle Unterstützung durch die Pflegekasse variiert je nach Pflegegrad. Bei niedrigeren Pflegegraden bietet sich ambulante Pflege oder die Pflege im eigenen Zuhause an, beispielsweise durch einen ambulanten Pflegedienst oder Pflegegeld.
Antragstellung und Begutachtung
Den Pflegegrad beantragen Sie bei Ihrer Pflegekasse, die zur Krankenkasse gehört. Nach der Antragstellung wird ein Begutachtungstermin zu Hause vereinbart. Zur Vorbereitung empfiehlt es sich, ein Pflegetagebuch zu führen und sich mit einem Pflegegrad-Gutachten auf die Begutachtung vorzubereiten. Die Einstufung in einen Pflegegrad bei Demenzerkrankungen hängt von den individuellen Einschränkungen und dem Krankheitsstadium ab.
Es gibt keine feste Pflegestufe für Demenz. Die Einstufung in einen Pflegegrad bei Demenzerkrankung ist von den individuellen Einschränkungen und dem Krankheitsstadium abhängig. Die Pflegegrade reichen von geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit bis hin zu schwersten Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
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Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Pflegeheim
Die Aufnahme in ein Pflegeheim hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter das Alter und der Pflegegrad. Im Caritas Wohnpflegeheim St. Lucia in Fulda gelten beispielsweise folgende Aufnahmekriterien:
- Die Personen sind älter als 55 Jahre und haben mindestens Pflegegrad 3. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Personen mit PG3 nur unter bestimmen Voraussetzungen aufgenommen werden dürfen.
- Die Aufnahme entscheidet eine Einzelfallentscheidung durch die Kostenträger.
- Das Vorliegen einer ursächlich behandelbaren Demenz, z.B.
- Menschen, die künstlich beatmet werden müssen oder einer ständigen ärztlichen oder pflegerischen Aufsicht bedürfen.
Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM)
Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) sind Maßnahmen, die die Bewegungsfreiheit eines Menschen gegen dessen Willen einschränken. Dazu gehören unter anderem Bettgitter, Fixierungen und die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung. FEM sind grundsätzlich nicht erlaubt und stellen eine strafbare Freiheitsberaubung dar, können aber unter bestimmten Umständen gerechtfertigt sein.
Rechtliche Grundlagen
- Geschäftsfähige Personen: Können eine Vollmacht für Entscheidungen über einen Freiheitsentzug erstellen.
- Rechtliche Betreuer: Werden vom Betreuungsgericht eingesetzt und dürfen nur über FEM entscheiden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
- Genehmigung des Betreuungsgerichts: Bevollmächtigte und rechtliche Betreuer benötigen für FEM in Heimen, Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen die Genehmigung des Betreuungsgerichts.
- Gefahr im Verzug: Bei Gefahr im Verzug kann die Genehmigung nachträglich eingeholt werden.
- Voraussetzungen: FEM sind nur erlaubt, wenn eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt und eine Untersuchung, Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden.
Alternativen zu FEM
- Technische Hilfsmittel: Signalgeber, Smartwatches oder Handys zur Ortung.
- Anpassung der Umgebung: Sehr niedriges Bett als Alternative zu einem Bettgitter, Hüftprotektoren zur Verringerung des Verletzungsrisikos.
- Personelle Maßnahmen: Anwesenheit einer Pflegekraft als Sitzwache.
- "Der Werdenfelser Weg": Spezialisierte Verfahrenspfleger diskutieren jeden Fixierungsfall individuell und suchen nach Alternativen.
Zwangsbehandlung
Bei einer Demenz kann unter Umständen eine Zwangsbehandlung nötig werden, wenn die Demenzsymptome eine Einsicht in die Behandlungsnotwendigkeit verhindern. Als rechtlicher Betreuer eines Menschen mit Demenz können Sie unter Umständen in eine Zwangsbehandlung einwilligen, aber nur mit Zustimmung des Betreuungsgerichts.
Unterstützung und Beratung
- Pflegestützpunkte: Bieten umfassende Beratung und Unterstützung für pflegende Angehörige.
- Betreuungsvereine: Unterstützen durch Informationen, Beratung und Aufklärung.
- Deutsche Alzheimer Gesellschaft: Bietet Empfehlungen zum Umgang mit Gefährdung bei Demenz.
Finanzielle Unterstützung durch die Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung bietet verschiedene Leistungen zur finanziellen Unterstützung von Menschen mit Demenz und ihren Angehörigen. Dazu gehören:
- Pflegegeld: Wird gezahlt, wenn die Pflege durch Angehörige übernommen wird.
- Pflegesachleistungen: Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst.
- Kombination beider Leistungen: Eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen ist möglich.
- Übergangspflege im Krankenhaus: Bei Bedarf besteht Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus.
- Tages- und Nachtpflege: Ab Pflegegrad 2 gibt es finanzielle Unterstützung für Tages- und Nachtpflege.
- Kurzzeitpflege: Ermöglicht pflegenden Angehörigen, den Pflegebedürftigen für eine gewisse Zeit in eine stationäre Pflegeeinrichtung zu geben.
- Verhinderungspflege: Kann in Anspruch genommen werden, wenn die pflegende Person verhindert ist.
Die Höhe der Leistungen ist abhängig vom Pflegegrad. Es ist möglich, gegen eine Ablehnung oder zu niedrige Einstufung Widerspruch einzulegen.
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Umgang mit besonderen Situationen
Fassadenverhalten
Viele Angehörige erleben, dass die erkrankte Person beim Besuch des Medizinischen Dienstes erstaunlich wach, klar und selbstständig wirkt. In solchen Fällen sprechen Fachleute von Fassadenverhalten. Es ist wichtig, die Gutachterin oder den Gutachter beiseite zu nehmen und ehrlich zu beschreiben, in welchen Situationen tatsächlich Hilfe notwendig ist.
Ablehnung von Hilfe
Hinter Sätzen wie „Ich brauche keine Hilfe“ oder „Das geht schon noch“ steckt häufig der Wunsch, die Kontrolle zu behalten. Es ist wichtig, das Thema frühzeitig anzusprechen, mit kleinen Schritten zu beginnen und Verständnis zu zeigen.
Rechtliche Aspekte
Die Rechtslage bei Demenz ist nicht immer eindeutig. Demenz bedeutet nicht automatisch Geschäftsunfähigkeit. Entscheidend sind Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. Fehlen diese Vorsorgedokumente, ordnet das Betreuungsgericht eine gesetzliche Betreuung an.
Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähigkeit bedeutet, dass eine Person aufgrund ihres geistigen Zustands nicht in der Lage ist, rechtlich bindende Verträge oder Geschäfte selbstständig abzuschließen. Geschäfte, die von geschäftsunfähigen Personen getätigt werden, sind grundsätzlich nichtig.
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht kann im Voraus geregelt werden, wer Entscheidungen treffen soll, wenn eine Person dazu nicht mehr in der Lage ist.
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Betreuungsverfügung
In einer Betreuungsverfügung kann eine Person benannt werden, die im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit als Betreuer eingesetzt werden soll.
Patientenverfügung
Die Patientenverfügung ist ein Vorsorgedokument, das im späteren Stadium einer Demenzerkrankung sehr wichtig werden kann.
Selbstbestimmung und Verwahrlosung
Im Umgang mit Demenzerkrankten ist es wichtig, ihren aktuellen Willen zu verstehen und die Selbstbestimmung trotz Demenz zu respektieren. Das Recht auf Selbstbestimmung wird in Deutschland durch Artikel 2 des Grundgesetzes geschützt. Allerdings gibt es Grenzen, insbesondere wenn die Gesundheit oder Sicherheit der Person ernsthaft gefährdet ist.
Autofahren
Das Thema Autofahren im Zusammenhang mit Demenz ist anspruchsvoll und muss äußerst sensibel angegangen werden. Bei fortgeschrittener Demenz kann der Führerschein von der Straßenverkehrsbehörde entzogen werden.
Wahlrecht
Da das Wählen ein grundlegendes Bürgerrecht darstellt, bleibt das Wahlrecht auch bei einer Demenzerkrankung bestehen.
Bankgeschäfte
Solange Demenzerkrankte voll geschäftsfähig sind, können sie frei über ihr Geld verfügen und alle Bankgeschäfte selbstständig erledigen. Sobald die Geschäftsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, wird in der Regel ein rechtlicher Betreuer bestellt.
Gesetzliche Betreuung
Liegt keine Vorsorgevollmacht vor und ist eine Person aufgrund einer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, muss unter Umständen eine rechtliche Betreuung beantragt werden.
Unterstützung im Alltag
Pflegegeld
Menschen mit Demenz, die zu Hause von ihren Angehörigen versorgt werden und mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft sind, haben Anspruch auf Pflegegeld.
Ambulante Betreuungsdienste
Ambulante Betreuungsdienste geben Hilfestellungen bei der Gestaltung des Alltags, im Haushalt sowie bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und sozialer Fähigkeiten.
Betreuungsgruppen
Wohlfahrtsverbände, regionale Alzheimer Gesellschaften und andere Organisationen bieten Gruppenbetreuungen für Menschen mit Demenz an.
Ehrenamtliche Hilfe
Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer können soziale Kontakte ermöglichen, Beschäftigung bieten und Bewegung verschaffen.
Ambulanter Pflegedienst
Professionelle ambulante Hilfe ermöglicht es alleinlebenden Menschen mit Demenz länger zu Hause zu bleiben und pflegende Angehörige zu entlasten.
Der Umzug ins Pflegeheim
Manchmal ist die Pflege zu Hause nicht mehr möglich, und der Umzug in ein Pflegeheim wird notwendig. Es ist wichtig, die Vorbehalte der pflegebedürftigen Senioren ernstzunehmen und sämtliche Möglichkeiten der Pflege und Unterbringung zu diskutieren. Unterstützt werden kann die Entscheidungsfindung durch Beratungsgespräche bei sozialen Einrichtungen, Behörden und Pflegestützpunkten.
Rechtliche Aspekte
Die Einweisung in ein Pflegeheim gegen den Willen der Eltern ist ein schwieriges Thema. Es muss geprüft werden, ob eine Betreuungsverfügung besteht und ob die Eltern nicht mehr in der Lage sind, sich selbst zu versorgen.
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