Multiple Sklerose und Meldepflicht in Deutschland: Ein umfassender Überblick

Multiple Sklerose (MS) ist eine chronisch-entzündliche Erkrankung des zentralen Nervensystems. Die Diagnose MS stellt Betroffene und Angehörige vor viele Fragen, insbesondere im Hinblick auf den Alltag und das Berufsleben. Ein wichtiger Aspekt ist dabei die Frage, ob und wann eine Meldepflicht der Erkrankung besteht, insbesondere im Zusammenhang mit der Fahrtauglichkeit.

Meldepflicht bei MS in Deutschland: Was das Gesetz sagt

Grundsätzlich besteht in Deutschland keine generelle Meldepflicht für Erkrankungen, die die Fahreignung beeinträchtigen könnten, anders als in einigen anderen Ländern. Das bedeutet, dass der Führerschein nach der Diagnose MS nicht automatisch entzogen wird. Es gibt weder im Straßenverkehrsgesetz (StVG) noch in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) eine Pflicht zur Selbstanzeige bei der Fahrerlaubnisbehörde oder zur Vorlage eines verkehrsmedizinischen Gutachtens aufgrund einer bestehenden Erkrankung wie MS.

Selbstverantwortung und Vorsorge

Von entscheidender Bedeutung ist jedoch die Eigenverantwortung jedes Einzelnen. Jeder Verkehrsteilnehmer ist verpflichtet, Vorsorge für eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr zu treffen und darf andere nicht „infolge körperlicher oder geistiger Mängel“ gefährden (§ 2 FeV). Wer trotz relevanter Einschränkungen der Leistungsfähigkeit fährt, riskiert den Verlust des Führerscheins, des Versicherungsschutzes und möglicherweise sogar strafrechtliche Konsequenzen.

Die Rolle des Arztes

Die Beurteilung, ob körperliche oder geistige Funktionseinschränkungen die Fahreignung dauerhaft beeinträchtigen, kann nur ein Arzt sachgerecht vornehmen. Auch die Einschätzung des Gefährdungspotenzials durch einen plötzlichen Kontrollverlust während des Fahrens infolge eines erneuten Krankheitsereignisses (z.B. Schub) erfordert ärztliche Expertise. Selbsteinschätzungen sind oft fehlerhaft und werden durch den Wunsch, Auto zu fahren, beeinflusst.

MS und Fahrtauglichkeit: Faktoren und Beurteilung

Die Auswirkungen von MS auf die Fahrtauglichkeit sind individuell sehr unterschiedlich und hängen von den spezifischen Symptomen und dem Krankheitsverlauf ab.

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Körperliche und geistige Einschränkungen

MS kann sowohl körperliche als auch geistige Einschränkungen verursachen, die die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen können. Zu den körperlichen Einschränkungen gehören beispielsweise:

  • Lähmungen
  • Koordinationsstörungen
  • Eingeschränkte Feinmotorik

Geistige (psychische) Leistungseinbußen können sich äußern als:

  • Kognitive Störungen
  • Wahrnehmungsstörungen
  • Vergesslichkeit
  • Herabgesetzte Aufmerksamkeit
  • Konzentrationsprobleme
  • Sprachstörungen
  • Orientierungsprobleme
  • Gedächtnisverlust

Kompensationsmöglichkeiten

Die Begutachtungsleitlinien (BGL) eröffnen Möglichkeiten zur Kompensation von körperlichen Einschränkungen, beispielsweise durch spezielle Umbauten am Fahrzeug. Auch geistige Einschränkungen können in begrenztem Maße kompensiert werden, beispielsweise durch besondere Umsicht, Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit. Betroffene können beispielsweise auf Fahrten bei Dämmerung oder Dunkelheit verzichten, um Leistungsdefizite auszugleichen.

Ärztliche Begutachtung

Betroffene mit relevanten Einschränkungen der geistigen und/oder körperlichen Leistungsfähigkeit sollten vor einer eigenständigen Wiederaufnahme der Fahrtätigkeit eine Begutachtung durch einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Verkehrsmedizinische Begutachtung“ durchführen lassen. Dieser kann die Leistungsmängel identifizieren, ihr Ausmaß feststellen und Kompensationsmöglichkeiten erläutern.

Krankheitsverlauf und Anfallsrisiko

Viele Erkrankungen, wie z.B. Multiple Sklerose, können sich im Laufe der Zeit verschlechtern, so dass ihre Folgen ein Ausmaß erreichen, das mit Fahreignung nicht mehr vereinbar ist. Nach einem Schub oder einem epileptischen Anfall schreiben die BGL Beobachtungszeiten für Anfallsfreiheit vor, die von 6 Monaten bis zu 2 Jahren reichen können.

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Bewusstsein für Gefahren

Fahreignung besteht nur, wenn der Betroffene sich der besonderen Gefahr von schwerwiegenden Unfällen bewusst ist und sich entsprechend verhält. Kranke Menschen müssen die Krankheitszeichen und die dadurch bedingten Leistungseinschränkungen kennen und berücksichtigen.

Führerschein und MS: Was Betroffene wissen sollten

Viele Betroffene fragen sich, ob sie ihre MS in den Führerschein eintragen lassen müssen. Das Gesetz gibt darauf keine klare Antwort.

Keine Eintragungspflicht

Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung, eine MS-Erkrankung oder eine Behinderung, die nach Erhalt des Führerscheins eintritt, der Straßenverkehrsbehörde mitzuteilen oder in den Führerschein eintragen zu lassen.

Selbstverantwortung und Fahrtauglichkeit

Jeder ist gefordert, selbstkritisch seine Fahrtauglichkeit zu hinterfragen und gegebenenfalls überprüfen zu lassen. Wer andere gefährdet, kann den Versicherungsschutz verlieren und eventuell strafrechtlich belangt werden.

Vorteile eines Eintrags im Führerschein

Ein Eintrag im Führerschein kann auch Vorteile haben. Sollte ein MS-Betroffener - selbstverschuldet oder nicht - in einen Unfall verwickelt werden, kann der Unfallbeteiligte infrage stellen, ob er aufgrund seiner MS überhaupt fahrtüchtig war. Ein Eintrag im Führerschein kann hier Klarheit schaffen.

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Regelmäßige Überprüfungen

Sobald ein Eintrag im Führerschein vorhanden ist, wird man regelmäßig aufgefordert, seine Fahrtauglichkeit durch medizinische Gutachten zu belegen. Die Kosten für diese Gutachten sind selbst zu tragen.

MS im Berufsleben: Offenlegung und Rechte

Trotz MS ist ein erfülltes Berufsleben möglich. Da die Erkrankung aber auch die Leistungsfähigkeit beeinflussen kann, stellt sich die Frage, ob man Vorgesetzte und Kollegen über die MS informieren sollte.

Keine generelle Auskunftspflicht

Laut Gesetz besteht in der Regel keine Auskunftspflicht gegenüber dem Arbeitgeber bezüglich einer chronischen Erkrankung wie MS.

Wann eine Offenlegung sinnvoll sein kann

Manchmal ist es ratsam, Vorgesetzte von der MS zu berichten - beispielsweise, wenn man aufgrund zunehmender Konzentrationsstörungen das Pensum nicht mehr bewältigen kann. In einem offenen Gespräch lassen sich gemeinsam Möglichkeiten finden, um die Aufgaben und das Arbeitsumfeld rechtzeitig an die MS anzupassen. Diese Lösungen sind meist sehr individuell und müssen von Fall zu Fall neu ausgehandelt werden.

Rechte kennen

Damit das Gespräch mit dem Arbeitgeber erfolgreich verläuft, ist es hilfreich, die eigenen Rechte zu kennen. Die gesetzlichen Bestimmungen für Menschen mit einem Behinderungsgrad sind bei der Deutschen Multiplen Sklerose Gesellschaft (DMSG) erhältlich.

Schwerbehinderung und Gleichstellung

Ziel des Schwerbehindertenrechtes ist es, die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen zu fördern und dafür zu sorgen, dass sie gleichberechtigt am allgemeinen Leben teilnehmen können. Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn ärztliche Gutachter einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 feststellen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, bei einem geringeren GdB (mindestens aber 30) einen Antrag auf Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit zu stellen. Die Gleichstellung wird aber nur bewilligt, wenn sie zur Erlangung oder zum Erhalt des Arbeitsplatzes notwendig ist.

Rechte bei Schwerbehinderung

Bei Vorliegen einer Schwerbehinderung stehen Betroffenen besondere Rechte zu, z. B. ein Sonderkündigungsschutz und Hilfen für einen behindertengerechten Arbeitsplatz.

Bewerbung und Vorstellungsgespräch

Die Frage nach einer vorliegenden Schwerbehinderung (oder entsprechender Gleichstellung) darf der Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch nicht stellen, sie ist unzulässig. Der Arbeitgeber darf aber nach Krankheiten fragen, wenn davon die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers, z. B. im Außendienst, abhängt.

Individuelle Entscheidung

Die Entscheidung, ob man den aktuellen oder potenziellen Arbeitgeber über die Erkrankung informiert, sollte von der persönlichen Situation und dem Arbeitsumfeld abhängig gemacht werden. Es ist ratsam, sich Rat und Hilfe zu holen, wenn man allein nicht weiterkommt.

Aktuelle Zahlen zu MS in Deutschland

Deutschlandweit beträgt nach aktuellen Auswertungen der Gesetzlichen Krankenversicherung die Prävalenz 0,362 Prozent auf 73,2 Mio. gesetzlich Versicherte in der Krankenversicherung. Aufgrund eines anzunehmenden gleichen Anteils an Privatversicherten mit Multipler Sklerose ist derzeit mit rund 300.000 Menschen mit MS bundesweit zu rechnen (Holstiege 2024). Die Anzahl der neu diagnostizierten MS-Erkrankten pro Jahr ist steigend (Heitmann et al., 2020). Jährlich werden um die 15.000 Menschen mit MS in Deutschland neu diagnostiziert, zunehmend mehr Frauen als Männer.

Rechtlicher Fall: Fahrerlaubnisentzug bei MS

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat entschieden, dass einem Kläger, der an Multipler Sklerose leidet, die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 zu Recht entzogen wurde. Dies basiert auf der Annahme, dass die Erkrankung grundsätzlich die Fahreignung für diese Fahrzeugklasse ausschließt.

Hintergrund des Falls

Der Fall nahm seinen Anfang im Jahr 2022, als das Landratsamt von der Erkrankung des Klägers erfuhr. Dies führte zur Aufforderung, ein ärztliches Gutachten über die Fahreignung vorzulegen. Der Kläger legte daraufhin mehrere medizinische Berichte vor, die seine Fähigkeit, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 zu führen, bestätigten, jedoch Zweifel an seiner Eignung für die Gruppe 2 aufkommen ließen.

Entscheidung des Gerichts

Das Verwaltungsgericht Augsburg wies die Klage ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Landratsamts. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 war. Das Gericht berücksichtigte dabei die ergänzten Gutachten und ärztlichen Befunde, die eine fortschreitende Erkrankung und damit verbundene Fahreignungseinschränkungen aufzeigten.

Bedeutung des Urteils

Das Verwaltungsgericht Augsburg betonte die Bedeutung der Rechtssicherheit und der Verkehrssicherheit, indem es die strengen Anforderungen an die Fahreignung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 hervorhob. In der Urteilsbegründung wurde deutlich, dass die Gesundheit und Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer von höchster Priorität sind.

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