Dieser Artikel soll Betroffenen helfen, den Prozess eines Verschlimmerungsantrags nach einer Reha-Maßnahme im neurologischen Bereich besser zu verstehen. Er bietet Informationen und Ratschläge, um den Antragsprozess zu erleichtern und die Chancen auf eine erfolgreiche Anerkennung zu erhöhen.
Einleitung
Nach einer Rehabilitation erhoffen sich Patienten oft eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes. Doch was passiert, wenn sich die Symptome nicht bessern oder sich sogar verschlimmern? In solchen Fällen kann ein Verschlimmerungsantrag sinnvoll sein, um den Grad der Behinderung (GdB) neu feststellen zu lassen. Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Aspekte eines solchen Antrags, von den Voraussetzungen über das Verfahren bis hin zu nützlichen Tipps.
Was ist ein Verschlimmerungsantrag?
Gemeinhin spricht man von einem „Verschlimmerungsantrag“. Der korrekte Begriff lautet jedoch „Änderungsantrag“, denn das Landesamt für soziale Dienste soll nun prüfen, ob eine Änderung beim Grad der Behinderung (GdB) und möglicherweise den Merkzeichen vorgenommen werden muss. Ein Verschlimmerungsantrag, präziser als Änderungsantrag bezeichnet, dient dazu, eine Neubewertung des GdB zu erwirken, wenn sich der Gesundheitszustand nach einer bereits erfolgten Feststellung verschlechtert hat. Dies kann notwendig sein, wenn sich eine bestehende Behinderung verschlimmert oder eine neue Erkrankung hinzugekommen ist.
Voraussetzungen für einen Verschlimmerungsantrag
Grundsätzlich kann ein Änderungsantrag zwei verschiedene Gründe haben. Im ersten Fall ist eine neue Krankheit bzw. Behinderung dazu gekommen. Alternativ kann sich die bestehende Behinderung verschlechtert haben. Maßgeblich für die Festlegung des GdB sind aber die tatsächlichen Funktionseinschränkungen, nicht die Diagnose einer Erkrankung.
Bevor Sie einen Verschlimmerungs- oder Änderungsantrag einreichen, ist das Landesamt für soziale Dienste verpflichtet, Ihren Gesundheitszustand zu prüfen. Deswegen sollten Sie sich vor dem Antrag über drei Punkte im Klaren sein:
Lesen Sie auch: Hüft-TEP und Nervenschmerzen
- Verschlechterung des Gesundheitszustandes: Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass sich der Gesundheitszustand tatsächlich verschlechtert hat. Dies sollte durch aktuelle ärztliche Befundberichte belegt werden können.
- Dauerhaftigkeit: Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss aber dauerhaft sein, d.h. mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauern.
- Relevanz für den GdB: Die Verschlechterung muss Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft haben. Physiologische Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des Grad der Behinderung (GdB) nicht zu berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, d. h.
Gründe für einen Verschlimmerungsantrag nach Reha
Nach einer Reha-Maßnahme kann es verschiedene Gründe für einen Verschlimmerungsantrag geben:
- Keine Besserung der Symptome: Die Reha hat nicht die erhoffte Verbesserung gebracht, und die Symptome sind weiterhin stark ausgeprägt.
- Verschlimmerung der Symptome: Es sind neue Symptome hinzugekommen oder bestehende haben sich verschlimmert.
- Neue Diagnose: Während der Reha wurde eine neue Diagnose gestellt, die den GdB erhöhen könnte.
Ein konkretes Beispiel aus der zur Verfügung gestellten Information ist der Fall einer Person, die sich in der zweiten Woche einer Reha befindet und trotz Hörbehinderung und Tinnitus unter einer mittelgradigen Depression leidet. Das Sprachverständnis hat sich gefühlt auf unter 50 Prozent reduziert, und in geräuschvoller Umgebung ist das Verstehen stark eingeschränkt. Nach einem Burnout im Vorjahr und anschließender psychotherapeutischer Behandlung erwägt die Person nun einen Verschlimmerungsantrag, um einen GdB von 50 Prozent zu erreichen.
Das Antragsverfahren
Antragstellung
Die Feststellung erfolgt auf Antrag. Nutzen Sie dazu bitte das hier eingestellte Antragsformular. Es gilt sowohl für Ihren ersten als auch jeden weiteren Antrag (Erstantrag/Änderungsantrag). Der Antrag ist bei der zuständigen oder einer anderen Behörde oder Gemeinde einzureichen. Ihren Antrag können Sie auch bei der zuständigen Stelle mündlich zur Niederschrift stellen. Achten Sie bitte darauf, den Antrag vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. Bitte geben Sie tatsächlich nur die Ärzte und Psychologen an, bei denen Sie sich aktuell noch in Behandlung befinden. Die Erkrankungen müssen nicht mit ihrem lateinischen Fachbegriff bezeichnet, sondern können mit eigenen Worten dargestellt werden. Abkürzungen sollten vermieden werden, da sie mehrdeutig sein können. Die Angabe der Erkrankungen ist wichtig, damit der behandelnde Arzt gezielt befragt werden kann. Das Vorliegen einer Funktionsstörung muss nachgewiesen sein. Sofern Sie selbst in Besitz aktueller ärztlicher Befunde sind, legen Sie diese bitte Ihrem Antrag bei. Sollte bei Ihnen eine Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) vorliegen, fügen Sie dem Antrag bitte den ausgefüllten Zuckerfragebogen und gegebenenfalls Kopien Ihrer Blutzuckertagebücher bei.
Der Antrag auf Feststellung eines GdB ist in der Regel schriftlich beim zuständigen Versorgungsamt zu stellen. In einigen Bundesländern ist auch eine Online-Antragstellung möglich. Das Antragsformular sollte vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt werden. Es ist wichtig, alle relevanten Erkrankungen und Beeinträchtigungen detailliert zu beschreiben.
Ab sofort können Berechtigte ihren Antrag auf Erst- oder Neufeststellung einer Behinderung/Schwerbehinderung und Zuerkennung von Merkzeichen online über das Serviceportal Amt24 stellen (siehe Formulare/Online-Dienst). Auch vorliegende Befundunterlagen, Pflegegutachten o.ä. sowie die Vollmacht bei Bevollmächtigung durch den Antragsteller können online eingereicht werden. Für das neue Verfahren brauchen Antragsteller ein Amt24-Servicekonto. Die Unterschrift auf der Einwilligungserklärung fordern wir beim Antragsteller bzw. Bevollmächtigten/gesetzlichen Vertreter automatisch auf postalischem Weg nach. Der Service ist kostenfrei.
Lesen Sie auch: Rehabilitation bei Gesichtsfeldausfall
Sachaufklärung
Nach Vorlage eines rechtswirksamen Antrags werden die erforderlichen Befunde und medizinische Gutachten, aber auch Krankenhaus- und Rehabilitationsentlassungsberichte durch uns beigezogen. Dafür benötigen wir Ihre Einwilligung. Die entsprechende Erklärung ist Bestandteil des Antrags. Die Behörde entscheidet von Amts wegen, von welchen Ärzten und Einrichtungen Unterlagen angefordert werden.
Nach Eingang des Antrags wird das Versorgungsamt den Sachverhalt aufklären. Dies umfasst in der Regel die Einholung von ärztlichen Befundberichten und Gutachten. Es ist wichtig, dass Sie im Antrag alle behandelnden Ärzte und Therapeuten angeben und diese von der Schweigepflicht entbinden. Sofern die Angaben und Unterlagen für eine Beurteilung Ihres Gesundheitszustandes nicht ausreichen, wird das Landesamt für Soziales und Versorgung mit Ihrer Einwilligung bei den von Ihnen angegebenen Ärztinnen, Ärzten und/oder medizinischen Einrichtungen Auskünfte über Ihren Gesundheitszustand einholen und die dort vorliegenden Unterlagen beiziehen.
Ärztliche Auswertung und Entscheidung
Sobald alle notwendigen medizinischen Berichte vorliegen, werden diese durch einen ärztlichen Gutachter ausgewertet. Grundlage dafür ist die „Versorgungsmedizin-Verordnung“. Abschließend erhalten Sie über Ihren Antrag einen schriftlichen Bescheid.
Nachdem alle relevanten Unterlagen vorliegen, erfolgt eine ärztliche Auswertung. Hierbei werden die vorliegenden Befundberichte und Gutachten unter Berücksichtigung der "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" bewertet. Diese Grundsätze legen fest, welche GdB-Werte für bestimmte Beeinträchtigungen anzusetzen sind. Anschließend erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, in dem das Ergebnis des Antragsverfahrens mitgeteilt wird.
Besonderheit
Wurde bei Ihnen bereits eine Entscheidung zum Vorliegen eines dauerhaften Körperschadens (MdE, GdS, GdB) durch eine andere Behörde (zum Beispiel Berufsgenossenschaft, Versorgungsamt, Landratsamt und mehr) getroffen, wird diese Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen direkt übernommen. Hierfür ist eine Kopie des maßgeblichen Feststellungsbescheides der anderen Behörde erforderlich.
Lesen Sie auch: Was Sie über epileptische Anfälle nach Hirnblutungen wissen sollten
Tipps für einen erfolgreichen Verschlimmerungsantrag
- Aktuelle Befundberichte: „Das A und O sind die Befundberichte“, weiß Helga Menzel aus der Kieler Rechtsberatung des SoVD. „Denn die alten Gutachten kennt das Landesamt für soziale Dienste bereits. Die Frage ist, was im aktuellen Fall neu von Ihren Ärzten dokumentiert werden kann.“ Wenn Sie letztlich einen Änderungsantrag stellen, sollten Sie Ihre Ärzte darauf hinweisen, dass die Befundberichte möglichst konkret ausgefüllt werden. Sämtliche Funktionseinschränkungen und Behinderungen im Alltag müssen dokumentiert werden. Andernfalls wird die Behörde nicht in der Lage sein, Ihren Antrag in Ihrem Sinne zu bearbeiten. „In den meisten Fällen untersucht das Landesamt für soziale Dienste die Antragsteller nicht persönlich", so Helga Menzel. „Darum sind die Berichte Ihrer Ärzte auch so wichtig. Hier muss genau beschrieben werden, was Ihnen fehlt und welche Auswirkungen das im Alltag hat.“ Stellen Sie sicher, dass Sie aktuelle und aussagekräftige Befundberichte von Ihren behandelnden Ärzten vorlegen. Die Berichte sollten die Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes detailliert beschreiben und die Auswirkungen auf Ihren Alltag aufzeigen.
- Detaillierte Beschreibung der Beeinträchtigungen: Beschreiben Sie nicht nur Ihre Symptome, sondern unbedingt auch die dadurch entstehenden Beeinträchtigungen im Alltag. Scannen Sie Ihren Körper von oben nach unten, berücksichtigen Sie dabei alle körperlichen, geistigen und seelischen Beschwerden sowie die sozialen Auswirkungen. Beschreiben Sie Ihre gesundheitliche Situation detailliert und aus der Sicht eines Außenstehenden, der nichts über Sie und die MS weiß. Fragen Sie ggf. nahestehende Personen, wie diese Sie wahrnehmen. Eine detaillierte Beschreibung Ihrer Beeinträchtigungen ist entscheidend. Schildern Sie, wie sich die Verschlechterung auf IhreAlltagsaktivitäten, IhreErwerbsfähigkeit und Ihre soziale Teilhabe auswirkt.
- Zusammenhang mit der Grunderkrankung: Stellen Sie einen klaren Zusammenhang zwischen der Verschlechterung und Ihrer Grunderkrankung her. Zeigen Sie auf, dass die neuen oder verstärkten Symptome auf die neurologische Erkrankung zurückzuführen sind.
- Beratung: Holen Sie sich fachliche Hilfe, bspw. beim AMSEL-Beratungsteam. Zunächst sollten Sie einen Antrag mit Ihren Ärzten besprechen. Hat sich Ihre Erkrankung wirklich so stark verschlimmert, dass ein Änderungsantrag sinnvoll ist? Ist die neu hinzugekommene Behinderung so erheblich, dass der GdB möglicherweise erhöht wird. Helga Menzel rät dazu, die eigene Situation im Verhältnis zu sehen: „Ein GdB von 100 bedeutet die schlimmste Form einer Erkrankung. Wie schlimm ist es im Verhältnis dazu bei Ihnen? Hier kann ein offenes Gespräch mit dem Arzt helfen.“ Lassen Sie sich vor der Antragstellung beraten. Sozialverbände,Patientenorganisationen oderRechtsanwälte können Ihnen bei derAntragstellung helfen und Ihre Chancen auf Erfolg einschätzen.
- Frühzeitige Antragstellung: Bitten Sie um die Feststellung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Dies kann entweder auf dem Formular angekreuzt werden oder Sie schreiben diesen Satz in ein Anschreiben. Eine rückwirkende Feststellung ist wichtig, wenn es bspw. um rentenrechtliche Folgen geht oder um früher abschlagsfrei in Rente gehen zu können. Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich, nachdem sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtert hat. Eine rückwirkende Anerkennung ist in der Regel nicht möglich.
- Vorsicht bei einem Änderungsantrag: Überlegungen, einen Antrag auf Erhöhung eines GdB zu stellen, bergen eine gewisse Gefahr. Die Hürden eines höheren GdB sind zwischenzeitlich höher, da sich die Begutachtungskriterien in Teilbereichen geändert haben. Bei einzelnen Behinderungen ist der GdB in den letzten Jahren nach unten korrigiert worden. Vor allem bei einem vorhandenen GdB ab 50 sollten Sie sehr gut überlegen, ob ein Änderungsantrag sinnvoll ist. Bei einem Änderungsantrag wird grundsätzlich alles geprüft, nicht nur einzelne Symptome. Somit besteht immer die Gefahr, dass der GdB nach unten korrigiert wird. Bereits bestehende Nachteilsausgleiche, wie der besondere Kündigungsschutz und der Anspruch auf Zusatzurlaub könnten verloren gehen. Seien Sie sich des Risikos bewusst, dass bei einem Änderungsantrag der GdB auch herabgesetzt werden kann. Wägen Sie die Vor- und Nachteile sorgfältig ab.
Mögliche Ergebnisse des Antragsverfahrens
Das Antragsverfahren kann zu verschiedenen Ergebnissen führen:
- Erhöhung des GdB: Der GdB wird aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes erhöht.
- Gleichbleibender GdB: Der GdB bleibt unverändert, da die Verschlechterung nicht ausreichend ist, um eine Erhöhung zu rechtfertigen.
- Herabsetzung des GdB: In seltenen Fällen kann der GdB auch herabgesetzt werden, wenn sich derGesundheitszustand insgesamt verbessert hat oder die ursprünglicheFeststellung fehlerhaft war.
- Ablehnung des Antrags: Der Antrag wird abgelehnt, wenn die Voraussetzungen für eine Erhöhung des GdB nicht erfüllt sind.
Widerspruch
Wenn Sie mit dem Bescheid des Versorgungsamtes nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der den Bescheid erlassenden Dienststelle binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe einzureichen. Der Widerspruch muss nicht begründet werden, allerdings ist eine Begründung sinnvoll, damit die Entscheidung so gut wie möglich überprüft werden kann. Es ist ratsam, sich auch hierbei von einemAnwalt oder Sozialverband beraten zu lassen. Wird Ihr Widerspruch zurückgewiesen, können Sie dagegen beim Sozialgericht Klage erheben. Die Klagen vor dem Sozialgericht sind nicht kostenpflichtig. Zudem werden auch vom Landessozialamt niemals Kosten erhoben. Ein Widerspruch kann grds.
Auswirkungen eines höheren GdB
Ein höherer GdB kann verschiedene Vorteile mit sich bringen:
- Nachteilsausgleiche: Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf verschiedene Nachteilsausgleiche, wie z.B.Steuererleichterungen, besonderen Kündigungsschutz oderFreifahrt im öffentlichen Nahverkehr. Behinderte und schwerbehinderte Menschen haben zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile Anspruch auf Nachteilsausgleiche (z. B. Steuervorteile, günstigere Eintrittspreise, besonderer Kündigungsschutz und Zusatzurlaub).
- Früherer Renteneintritt: Schwerbehinderte Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen früher in Rente gehen. Beim schwerbehinderten Menschen besteht die Möglichkeit, vorzeitig in Rente zu gehen.
- Zusatzurlaub: Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf zusätzlichenUrlaub.
- Erhöhte Chancen auf dem Arbeitsmarkt: Arbeitgeber sind verpflichtet, einen bestimmten Prozentsatz schwerbehinderter Menschen zu beschäftigen.
Der Schwerbehindertenausweis
Ab einem GdB von 50 ist ein Schwerbehindertenausweis auszustellen. Schwerbehindertenausweis (Verfahrensbeschreibung Landratsamt Mittelsachsen). Um einen Ausweis zu erhalten, senden Sie ein aktuelles Passfoto (dieses muss nicht biometrisch sein) an das zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales.
Der Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis für den GdB und die damit verbundenen Nachteilsausgleiche. Er wird auf Antrag ausgestellt, wenn ein GdB von mindestens 50 festgestellt wurde. Der Ausweis ist in der Regel längstens fünf Jahre gültig. Für schwerbehinderte Menschen unter 10 Jahren ist die Gültigkeitsdauer des Ausweises bis längstens zum Ende des Kalendermonats zu befristen, in dem das 10. Für schwerbehinderte Menschen im Alter zwischen 10 und 15 Jahren ist die Gültigkeitsdauer des Ausweises bis längstens zum Ende des Kalendermonats zu befristen, in dem das 20.
tags: #nach #reha #verschlimmerungsantrag #beim #arzt #neurologe