Anhaltendes Taubheitsgefühl nach Zahnarztbehandlung: Ursachen und Schmerzensgeldansprüche

Ein anhaltendes Taubheitsgefühl nach einer zahnärztlichen Behandlung kann für Betroffene sehr belastend sein. Es beeinträchtigt nicht nur die sensorische Wahrnehmung, sondern kann auch zu funktionellen Einschränkungen und psychischem Leiden führen. In solchen Fällen stellt sich oft die Frage nach den Ursachen des Taubheitsgefühls und den Möglichkeiten, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen.

Ursachen für Taubheitsgefühl nach zahnärztlicher Behandlung

Ein Taubheitsgefühl nach einer zahnärztlichen Behandlung kann verschiedene Ursachen haben:

  • Nervschädigung: Bei zahnärztlichen Eingriffen, insbesondere bei Wurzelbehandlungen, Wurzelspitzenresektionen, Implantationen oder Weisheitszahnentfernungen, kann es zu einer Schädigung von Nerven kommen. Dies kann durch direkten Kontakt mit den Instrumenten, durch Druck oder Zug auf den Nerv oder durch Entzündungen in der Umgebung des Nervs verursacht werden. Besonders gefährdet sind der Nervus lingualis (für Gefühl und Geschmack der Zunge zuständig) und der Nervus alveolaris inferior (für Gefühl der Unterlippe und des Kinns zuständig).
  • Lokalanästhesie: In seltenen Fällen kann eine Lokalanästhesie zu vorübergehenden oder dauerhaften Nervschädigungen führen. Dies kann durch eine direkte Verletzung des Nervs bei der Injektion, durch eine toxische Wirkung des Anästhetikums auf den Nerv oder durch eine Blutung oder ein Hämatom, das auf den Nerv drückt, verursacht werden.
  • Entzündungen: Entzündungen im Bereich der Zähne oder des Kiefers können auf die Nerven drücken und so ein Taubheitsgefühl verursachen.
  • Fehlerhafte Behandlung: Eine fehlerhafte Durchführung der zahnärztlichen Behandlung kann ebenfalls zu einem Taubheitsgefühl führen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn bei einer Wurzelbehandlung der Wurzelkanal nicht vollständig gefüllt wird oder wenn bei einer Wurzelspitzenresektion zu viel Knochen entfernt wird.

Rechtliche Aspekte und Schmerzensgeld

Wenn ein Taubheitsgefühl nach einer zahnärztlichen Behandlung auftritt, stellt sich die Frage nach den rechtlichen Konsequenzen. Grundsätzlich hat der Patient Anspruch auf eine fachgerechte Behandlung nach den anerkannten medizinischen Standards. Verletzt der Zahnarzt diese Pflichten, liegt ein Behandlungsfehler vor.

Behandlungsfehler

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn die zahnärztliche Behandlung nicht dem Standard entspricht, der von einem sorgfältigen Zahnarzt in vergleichbarer Situation erwartet werden kann. Dies kann ein Diagnosefehler, ein Therapiefehler oder ein Aufklärungsfehler sein.

  • Diagnosefehler: Ein Diagnosefehler liegt vor, wenn der Zahnarzt eine falsche Diagnose stellt oder eine notwendige Diagnose nicht stellt. Im oben genannten Fall vor dem Amtsgericht Münster wurde beispielsweise bemängelt, dass der Zahnarzt vor der Wurzelspitzenresektion keine brauchbaren Röntgenbilder angefertigt hat, um die Größe des Entzündungsgeschehens zu beurteilen.
  • Therapiefehler: Ein Therapiefehler liegt vor, wenn der Zahnarzt eine falsche Behandlungsmethode wählt oder die Behandlung nicht fachgerecht durchführt. Im Fall vor dem Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt erweiterte der Zahnarzt eigenmächtig eine Zahnfleischbehandlung zu einem riskanteren Eingriff, ohne die Patientin ausreichend aufzuklären und ihre Einwilligung einzuholen.
  • Aufklärungsfehler: Ein Aufklärungsfehler liegt vor, wenn der Zahnarzt den Patienten nicht ausreichend über die Risiken und Alternativen der Behandlung aufklärt. Der Patient muss in die Lage versetzt werden, eine informierte Entscheidung über die Behandlung treffen zu können.

Beweislast und Beweiserleichterungen

Grundsätzlich trägt der Patient die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden. Allerdings gibt es in bestimmten Fällen Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten.

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  • Befunderhebungs- und Diagnosepflichten: Verletzt der Zahnarzt seine Befunderhebungs- und Diagnosepflichten, kann dies zu einer Beweislastumkehr führen. Das bedeutet, dass der Zahnarzt beweisen muss, dass der Fehler nicht ursächlich für den Schaden war.
  • Dokumentationspflicht: Der Zahnarzt ist verpflichtet, die Behandlung und die Aufklärung des Patienten zu dokumentieren. Eine lückenhafte oder unzureichende Dokumentation kann ebenfalls zu Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten führen.

Schmerzensgeldanspruch

Wenn ein Behandlungsfehler vorliegt, hat der Patient Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Schmerzensgeld soll den immateriellen Schaden ausgleichen, der durch die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit entstanden ist.

Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B.:

  • Art und Schwere der Verletzung: Je schwerwiegender die Verletzung und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen sind, desto höher ist das Schmerzensgeld.
  • Dauer der Beeinträchtigung: Je länger die Beeinträchtigung andauert, desto höher ist das Schmerzensgeld.
  • Grad des Verschuldens: Je größer das Verschulden des Zahnarztes, desto höher ist das Schmerzensgeld.
  • Individuelle Umstände: Auch die individuellen Umstände des Patienten, wie z.B. sein Alter, sein Beruf und seine Lebensumstände, können bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden.

Gerichtsurteile und Schmerzensgeldhöhe

Die Gerichte haben in der Vergangenheit in Fällen von Nervschädigungen nach zahnärztlichen Behandlungen unterschiedliche Schmerzensgeldbeträge zugesprochen.

  • Das Amtsgericht Münster sprach einem Patienten 3.000 Euro Schmerzensgeld wegen eines anhaltenden Taubheitsgefühls nach einer fehlerhaften Wurzelbehandlung zu.
  • Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt verurteilte einen Zahnarzt zur Zahlung von 10.000 Euro Schmerzensgeld, weil er bei einer Patientin eine dauerhafte Nervverletzung durch eine eigenmächtig erweiterte Behandlung verursacht hatte.
  • In einem anderen Fall wurden 5.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen, weil ein zu langes Implantat gesetzt wurde und es dadurch zu einer Nervläsion mit Taubheit der Lippe und Wange kam.

Verjährung

Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verjähren in der Regel drei Jahre nach Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Es gilt jedoch eine absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem schädigenden Ereignis.

Vorgehensweise bei Taubheitsgefühl nach zahnärztlicher Behandlung

Wenn Sie nach einer zahnärztlichen Behandlung ein Taubheitsgefühl verspüren, sollten Sie folgende Schritte unternehmen:

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  1. Dokumentation: Dokumentieren Sie genau, wann das Taubheitsgefühl aufgetreten ist, wo es lokalisiert ist und welche Beschwerden damit verbunden sind.
  2. Ärztliche Untersuchung: Lassen Sie das Taubheitsgefühl von einem Neurologen oder einem anderen Facharzt untersuchen, um die Ursache festzustellen und den Grad der Schädigung zu beurteilen.
  3. Zahnärztliche Dokumentation anfordern: Fordern Sie von Ihrem Zahnarzt die vollständige Dokumentation der Behandlung an.
  4. Rechtliche Beratung: Lassen Sie sich von einem auf Medizinrecht spezialisierten Anwalt beraten, um Ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld prüfen zu lassen.
  5. Schlichtungsverfahren: In vielen Fällen ist es sinnvoll, zunächst ein Schlichtungsverfahren vor der Zahnärztekammer durchzuführen, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.
  6. Klage: Wenn eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, kann Klage vor Gericht erhoben werden.

Fazit

Ein anhaltendes Taubheitsgefühl nach einer zahnärztlichen Behandlung kann verschiedene Ursachen haben und erhebliche Beeinträchtigungen verursachen. Wenn ein Behandlungsfehler vorliegt, hat der Patient Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Es ist ratsam, sich in solchen Fällen rechtlich beraten zu lassen und die Ansprüche konsequent zu verfolgen.

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