Pflegegrad 3 und Demenz: Pflegegeldhöhe und Leistungen im Überblick

Pflegegrad 3 bedeutet eine "schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit". Menschen mit diesem Pflegegrad sind bei vielen alltäglichen Abläufen auf Hilfe angewiesen und können Leistungen der Pflegeversicherung beanspruchen. Im Pflegegutachten werden für die Einschränkung der Selbständigkeit 47,5 bis unter 70 Punkte festgestellt. Früher spielte der erforderliche Pflegeaufwand eine bedeutende Rolle, jedoch ist er heutzutage nicht mehr entscheidend. Dieser Artikel gibt einen umfassenden Überblick über die Leistungen, insbesondere die Höhe des Pflegegeldes, und weitere wichtige Aspekte im Zusammenhang mit Pflegegrad 3 und Demenz.

Feststellung des Pflegegrades

Um Pflegeleistungen beanspruchen zu können, muss ein Antrag auf Pflegegrad bei der Pflegeversicherung gestellt werden. Daraufhin führt ein Experte eine Pflegebegutachtung nach dem "Neuen Begutachtungsassessment (NBA)" durch. Im Pflegegutachten werden bis zu 100 Punkte für die Einschränkung der Selbständigkeit vergeben. Die Gesamtpunktzahl setzt sich aus sechs individuell gewichteten Themenfeldern zusammen. Bei der Kinderpflege und bei einer besonderen Bedarfskonstellation gelten Ausnahmen.

Die sechs Module des NBA

Jedes der sechs Module umfasst bis zu 16 festgelegte Kriterien, die im Gutachten einzeln beurteilt werden. Die individuelle Bewertung jedes Kriteriums führt zu einer Punktzahl für jedes Modul. Die Punktzahlen der Module werden addiert, gewichtet und ergeben schließlich die Gesamtpunktzahl. Folgende sechs Kriterien werden beim „Neuen Begutachtungsassessment“ (NBA) berücksichtigt:

  1. Mobilität: Wie selbstständig bewegt sich der Begutachtete fort? (Gewichtung: 10 %)
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Kann sich der Antragsteller im Alltag örtlich und zeitlich orientieren? (Gewichtung: 7,5 %)
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Wie oft benötigt der Betroffene Hilfe wegen psychischer Probleme wie aggressivem oder ängstlichen Verhalten? (Gewichtung: 7,5 %)
  4. Selbstversorgung: Wie selbstständig kann sich ein Betroffener selber waschen und pflegen? (Gewichtung: 40 %)
  5. Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Gibt es krankheits- oder therapiebedingte Anforderungen und Belastungen? Wie geht der Betroffene damit selber um, und ist er/sie in der Lage, diese selber zu lösen? Kann beispielsweise ein Verband selbstständig gewechselt werden? (Gewichtung: 20 %)
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Im letzten Modul wird überprüft, wie gut der/die Betroffene den Tagesablauf selbstständig planen kann.

Ein sorgfältig geführtes Pflegetagebuch bereitet Sie gut auf die Begutachtung vor. Es ist nicht zuletzt eine Erinnerung, welche Tätigkeiten eigenständig durchgeführt werden können und welche Unterstützung erfordern.

Pflegegrad 3 vs. frühere Pflegestufe 3

Nein, Pflegegrad 3 und die frühere Pflegestufe 3 bilden nicht dieselbe Pflegebedürftigkeit ab. Wer im alten System vor 2017 Pflegestufe 3 bekommen hätte, würde heute Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 erhalten. Alle Pflegebedürftigen, die bis zum 31. Dezember 2016 die Pflegestufe 1 (mit Demenz!) oder die Pflegestufe 2 (ohne Demenz) hatten, wurden automatisch in den neuen Pflegegrad 3 überführt.

Lesen Sie auch: Umfassende Pflege bei Demenz: Pflegegrad 5 im Fokus

Leistungen bei Pflegegrad 3

Eine Person mit Pflegegrad 3 ist bei vielen alltäglichen Abläufen auf Hilfe angewiesen. Sie dürfen deshalb alle verfügbaren Pflegeleistungen nutzen. Bei manchen Leistungen ist der Höchstbetrag noch etwas eingeschränkt. Wie hoch Ihre Ansprüche bei Pflegegrad 3 sind, hängt davon ab, welche Pflegeleistungen Sie beanspruchen. Fast alle Pflegeleistungen sind Kostenerstattungen für tatsächliche Ausgaben.

Pflegegeld

Beim Pflegegeld erhalten Sie den vollen Betrag zur freien Verfügung ausbezahlt, wenn Sie die Pflege zuhause selbst organisieren. Mit Pflegegrad 3 erhalten Sie 599 Euro pro Monat (573 Euro vor 2025). Kostennachweise sind nicht notwendig. Aber Sie müssen verpflichtend einmal pro Halbjahr an einem Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 teilnehmen. Das Pflegegeld steht erstmal nur der pflegebedürftigen Person zu und kann von dieser frei und ohne Nachweispflicht verwendet werden. Wird Pflegegeld nicht an pflegende Angehörige weitergegeben, dann werden damit zumeist körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung finanziert. Es steht Ihnen aber frei, wofür Sie es einsetzen.

Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) von Mai 2023 stieg das Pflegegeld 2025 um 4,5 Prozent. 2028 ist eine weitere Erhöhung vorgesehen, die sich nach der Kerninflationsrate der kommenden Jahre orientieren soll.

Pflegesachleistungen

Für die Finanzierung der Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst sind die sogenannten Pflegesachleistungen vorgesehen. Die meisten Menschen nehmen die Leistungen eines Pflegedienstes sehr regelmäßig in Anspruch. Da ist es sinnvoll, wenn der Pflegedienst direkt mit Ihrer Pflegeversicherung abrechnen kann. Monatlich stehen einem Betroffenen mit Pflegegrad 3 Pflegesachleistungen in Höhe von 1.497 Euro zu (1.432 Euro vor 2025). Pflegesachleistungen sind Leistungen, die ambulante Pflegedienste ausüben.

Kombinationsleistung

Bei der Kombinationsleistung nehmen Sie anteilig Pflegesachleistungen und Pflegegeld in Anspruch. Das Verhältnis von Geld und Sachleistung können Sie selbst festlegen. Die Kombinationsleistung ist besonders dann sinnvoll, wenn Sie nur stellenweise Pflegesachleistungen beanspruchen. Sinnvoll ist die Kombinationsleistung, wenn Sie Sachleistungen in Anspruch nehmen, aber damit Ihren Anspruch nicht ganz ausschöpfen. In diesem Fall erhalten sie Ihr Pflegegeld nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch anteiliges Pflegegeld. Holen Sie sich von einem Pflegedienst ihrer Wahl mit freien Kapazitäten ein Angebot für eine Kombinationsleistung ein und lassen Sie sich die prozentuale Verteilung genau erklären. Sie können dafür bis zu 40 Prozent Ihres ungenutzten Sachleistungs-Anspruchs umwandeln. Beachten Sie aber, dass auch das umgewandelte Budget Ihr Pflegegeld verringert.

Lesen Sie auch: Beginnende Demenz – So erhalten Sie einen Pflegegrad

Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege ermöglicht der eigentlichen Pflegeperson eine stunden- oder tageweise Vertretung. Zum Beispiel wenn die Pflegeperson wichtige Termine hat, erkrankt ist oder sich im Urlaub befindet. Für bis zu sechs Wochen im Jahr kann bei Pflegegrad 3 eine Verhinderungspflege in Höhe von 1.685 Euro genutzt werden (1.612 Euro vor 2025). Sollte die Verhinderungspflege jedoch von einem nahen Angehörigen (und nicht von einer Fachkraft) durchgeführt werden, beträgt der Satz für die Verhinderungspflege höchstens das 1,5-Fache des jeweiligen Pflegegelds; im Falle von Pflegegrad 3 wären das 2025 maximal 898,50 Euro (auf den Monat gerechnet). Wird die Kurzzeitpflege (s. u.) nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen, lassen sich bis zu 50 Prozent Ihres Anspruchs (also 927 Euro) auf Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege nutzen. In Summe ist dann also eine Verhinderungspflege mit bis zu 2.612 Euro möglich. Betroffene, die Anspruch auf Pflegegeld haben (also nicht von einem Pflegedienst, sondern von Angehörigen gepflegt werden), erhalten während der Kurzzeitpflege weiterhin die Hälfte des Pflegegelds weiter.

Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) von 2023 werden sowohl die Verhinderungspflege als auch die Kurzzeitpflege angeglichen. Ziel ist es, die Regelungen zu vereinfachen und Hindernisse abzubauen. Konkret wird zum 1. Juli 2025 ein neuer Paragraf § 42a SGB XI in Kraft treten. Ab dem 1. Juli 2025 wird es einen Gemeinsamen Jahresbetrag für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege in Höhe von 3.539 Euro geben. Pflegebedürftige können den kalenderjährlichen Gesamtleistungsbetrag für beide Pflegeformen flexibel einsetzen. Die bisherigen Übergangsregelungen entfallen somit ab Juli 2025. Die zeitliche Höchstdauer beträgt bei jeder der beiden Pflegeformen nun acht Wochen (im Jahr). Ebenso auch der Zeitraum der hälftigen Fortzahlung des Pflegegelds. Die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind somit nun gleich auf. Die 6-monatige Vorpflegezeit für die Verhinderungspflege entfällt. Ab dem 1. Juli 2025 ist also auch eine kurzfristige Verhinderungspflege möglich.

Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege ist die Lösung, wenn Sie zwar zuhause gepflegt werden, aber vorübergehend stationär versorgt werden müssen. Die Kurzzeitpflege finanzieren Sie über den gemeinsamen Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege in Höhe von 3.539 Euro jährlich. Bis zu 56 Tage oder 8 Wochen pro Jahr Kurzzeitpflege sind möglich mit Pflegegrad 3. In der Praxis gelangen Sie allerdings bereits vorher an die Grenzen des Höchstbetrags von 1.854 Euro pro Jahr, die dafür zur Verfügung stehen.

Tages- und Nachtpflege

Die Tagespflege oder Nachtpflege ist eine teilstationäre Pflege. Das bedeutet, dass dieses Angebot die häusliche Pflege ergänzt und unterstützt, aber nicht ersetzt. Mit Pflegegrad 3 können Sie für die teilstationäre Pflege bis zu 1.357 Euro pro Monat beanspruchen. Die Betreuung des Pflegebedürftigen findet entweder am Tag oder in der Nacht in einer Einrichtung statt und wird auch als teilstationäre Pflege bezeichnet.

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat soll zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen ermöglichen. Entlastungsleistungen sind Leistungen, die mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden können. Werden Pflegesachleistungen nicht vollständig genutzt, lässt sich der restliche Anspruch für Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen - zusätzlich zu dem festen Entlastungsbeitrag in Höhe von 131 Euro.

Lesen Sie auch: Schlaganfall und Pflegeleistungen

Haushaltshilfe

Die Pflege und Betreuung bei Pflegegrad 3 ist für Pflegende allein schon fordernd. Darüber hinaus muss aber oft noch der Haushalt der pflegebedürftigen Person geführt werden. In solchen Fällen bringt eine Haushaltshilfe genau die richtige Entlastung. Sie ermöglicht Ihnen, mehr von Ihrer Zeit mit der pflegebedürftigen Person gemeinsam zu verbringen, anstatt zu putzen und zu waschen.

Hilfsmittel und Wohnraumanpassung

Jeder, der krankenversichert ist, hat unabhängig vom Pflegegrad Anspruch auf Hilfsmittel von der Krankenkasse. Dafür ist nur eine ärztliche Verordnung erforderlich, nicht jedoch der Pflegegrad. Der Hausnotruf zählt zu den technischen Pflegehilfsmitteln. Viele Menschen mit Pflegegrad 3 sind nicht mehr besonders mobil und beweglich. Treppensteigen oder das Aufstehen von einem tiefen Toilettensitz wird im Alltag mit einem Mal eine echte Herausforderung. Der Einbau von einem Treppenlift nimmt der Treppe ihre Bedrohlichkeit. Und auch an anderen Stellen können kleine oder große Umbaumaßnahmen helfen. In solchen Fällen kann die Pflegeversicherung einen Umbau als sogenannte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen fördern. Ist eine barrierearme Veränderung der Wohnung notwendig, finanziert die AOK-Pflegekasse das mit bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme (4.000 Euro vor 2025). Anspruch besteht ab Pflegegrad 1.

Stationäre Pflege

Wenn Sie sich dafür entscheiden, mit Pflegegrad 3 ins Pflegeheim zu ziehen, stehen Ihnen dafür 1.319 Euro pro Monat zur Verfügung (1.262 Euro vor 2025). Darüber hinaus werden allerdings auch Kosten für Unterkunft und Verpflegung (Hotelkosten) sowie für die Aus- und Weiterbildung des Personals und den Unterhalt der Einrichtung (Investitionskosten) fällig. Allerdings bezahlt die Pflegeversicherung noch einen prozentualen Zuschuss zu Ihrem Eigenanteil an den Pflegekosten. Dieser steigt an, je länger Sie bereits in stationärer Pflege leben. Seit 2017 müssen „einrichtungseinheitliche Eigenanteile“ gezahlt werden.

Weitere Unterstützungsangebote

Jede Pflege sollte so einzigartig sein, wie die pflegebedürftige Person selbst. Dafür müssen natürlich die Pflegeleistungen individuell auf die Situation abgestimmt werden.

  • Pflegeberatung: Bei Pflegegrad 3 haben Sie die Möglichkeit, eine kostenlose Pflegeberatung in Anspruch zu nehmen (nach Paragraf 7a).
  • Pflegekurse für Pflegende: In den Pflegekursen dreht sich alles darum, praktische Pflegefertigkeiten zu erlernen. Angefangen beim Ankleiden über den Transfer bis hin zur Körperpflege.
  • Pflegeunterstützungsgeld: Eine weitere Hilfe für Pflegende ist das Pflegeunterstützungsgeld.
  • Wohngruppenzuschuss: Die Pflegeversicherung unterstützt Personen, die in Wohngruppen leben, mit einem Zuschlag von 224 Euro pro Monat (214 € im Monat). Zusätzlich gibt es hier auch noch einen einmaligen Gründungszuschuss in Höhe von 2.613 Euro pro Bewohner (2.500 Euro vor 2025).
  • Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): Digitale Services, die Pflegebedürftige und Pflegende in ihrer Situation unterstützen, können als „DiPA“ (Digitale Pflegeanwendungen) zugelassen werden.
  • Sozialversicherungsbeiträge für Pflegende: Unter Umständen übernimmt die Pflegeversicherung bestimmte Sozialversicherungsbeiträge für Pflegende. Die Voraussetzungen für Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung unterscheiden sich. Weitere Infos finden Sie im Ratgeber für pflegende Angehörige.

Pflegegrad 3 bei Demenz

Personen, die an Demenz erkrankt sind, sind häufig auf Hilfe angewiesen. Dabei kann es sich sowohl um die richtige Pflege handeln, als auch um eine finanzielle Unterstützung. Um diese zu erhalten, ist es erst einmal nötig, einen Pflegegrad zu beantragen. Mit den unterschiedlichen Pflegegraden erhalten Sie oder Ihre Angehörigen den Anspruch auf bestimmte Leistungen. Grundsätzlich gilt: Je höher der Grad der Pflegebedürftigkeit, desto mehr Unterstützung steht der pflegebedürftigen Person zu.

Einstufung bei Demenz

Personen mit Demenz stehen keine bestimmten Pflegegrade zu. Man kann zwar davon ausgehen, dass man bei Demenz einen Pflegegrad erhält, aber die Beurteilung und Einteilung laufen genauso ab, wie bei allen anderen pflegebedürftigen Menschen. Alle Pflegegrade sind bei Demenz möglich und welchen Grad man letztlich erhält, hängt davon ab, wie fortgeschritten die Erkrankung ist und welche Hürden sie im Alltag aufstellt. Da sich das Krankheitsbild mit der Zeit stark verändern kann und es auch möglich ist, dass die Erkrankung schnell voranschreitet, kann sich natürlich auch der Pflegegrad bei Demenz mit der Zeit ändern. Sind Sie der Meinung, dass Ihr momentaner Pflegegrad nicht mehr passt, dann können Sie ihn erhöhen lassen. Auch dafür stellen Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse und erhalten eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.

Übrigens: Bei der Erhöhung des Pflegegrades bei Demenz können auch Grade übersprungen werden. So kann zum Beispiel eine Person mit Pflegegrad 2, bei der sich die Krankheit in den letzten Monaten oder Jahren sehr rasant entwickelt hat, sofort den Pflegegrad 4 beantragen. Es gibt hier keine Einschränkungen, wie schnell nach der vorherigen Begutachtung die Erhöhung stattfinden kann, da sich zum Beispiel im Falle eines Schlaganfalls die gesundheitlichen Voraussetzungen innerhalb von Stunden stark verändern können.

  • Pflegegrad bei leichter Demenz: Handelt es sich um eine leichte Demenz, also Demenz im Frühstadium, ist Pflegegrad 2 besonders häufig. Die Betroffenen erfahren eine erhebliche Beeinträchtigung Ihrer Selbstständigkeit und benötigen in vielen Bereichen Hilfe. Aber auch Pflegegrad 1 ist bei Demenz im frühen Stadium möglich, wenn die betroffene Person noch größtenteils allein zurechtkommt und nur gelegentlich Hilfe braucht.
  • Pflegegrad bei mittelschwerer Demenz: Bei mittelschwerer Demenz sind Pflegegrad 3 und 4 möglich. Menschen mit einer mittelschweren Demenz kommen im Alltag kaum noch ohne Unterstützung zurecht. Oft benötigen sie Hilfe beim Ankleiden und auch beim Aufrechterhalten der Körperhygiene. Der Gedächtnisverlust nimmt weiter zu und es kommt zu Problemen bei der zeitlichen und örtlichen Orientierung.
  • Pflegegrad bei schwerer Demenz: Bei schwerer Demenz sind Pflegegrad 4 und 5 möglich. In diesem Stadium reduziert sich das Sprachvermögen der Betroffenen oft auf wenige Worte oder kann sogar ganz verloren gehen. Auch beim Kauen und Schlucken von Nahrung und beim Atmen kann es zu Schwierigkeiten kommen. Es kommt zu einem Verlust der Kontrolle über die Blase und den Darm und auch Versteifungen von Gliedmaßen und Krampfanfälle können auftreten.

Antragstellung und Begutachtung

Pflegegrad 3 beantragen können alle, die laut Definition „pflegebedürftig“ sind. Beantragt wird der Pflegegrad in der Regel entweder telefonisch oder schriftlich bei der an die Krankenkasse angeschlossene Pflegekasse. Bedürftige bekommen ein Formular, das ausgefüllt werden muss. Im nächsten Schritt gibt es einen Besuch eines Gutachters des MDK (bei gesetzlich Versicherten) bzw. Von vornherein wird kein bestimmter Pflegegrad beantragt. Welcher Grad im Genauen auf einen Betroffenen zutrifft, entscheiden die Pflegeversicherungen auf Basis der Angaben des auszufüllenden Formulars und vor allem anhand der Gutachten.

Ablauf der Antragstellung

  1. Formular finden: Viele Leistungen der Pflegekasse müssen separat beantragt werden, so zum Beispiel die Verhinderungspflege. Um die verschiedenen Pflegekassen-Leistungen aber überhaupt beanspruchen zu können, ist ein Pflegegrad nötig. Diesen beantragen Sie bei der Pflegekasse, die wiederum bei der Krankenkasse angegliedert ist. Das für Sie erforderliche Formular trägt die Bezeichnung „Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung“. Bei vielen Versicherern können Sie das Formular direkt auf der Webseite herunterladen und ausdrucken. Sie können aber auch ganz unkompliziert die Pflegekasse um eine Zusendung bitten.
  2. Formular ausfüllen: Die Pflegekasse benötigt einige Informationen von Ihnen, um Ihren Antrag bearbeiten und die Feststellung der Pflegebedürftigkeit in die Wege leiten zu können. Neben persönlichen Informationen ist zum Beispiel auch von Interesse, wer sich um die Pflege kümmern soll und ob Sie gleichzeitig Leistungen wie die Pflegesachleistungen beantragen möchten. Ganz wichtig: Vergessen Sie Ihre Unterschrift nicht. Senden Sie das Formular nach dem Ausfüllen direkt an die Pflegekasse.
  3. Anruf vom MD erwarten: Nach dem Eintreffen Ihres Formulars, sichtet die Pflegekasse zunächst Ihren Antrag. Danach beauftragt sie den Medizinischen Dienst damit, eine Pflegebegutachtung durchzuführen. Dies ist wichtig, um die Selbstständigkeit festzustellen. Keine Sorge, Sie müssen dafür keine fremden Räumlichkeiten aufsuchen - die Pflegebegutachtung findet bequem bei Ihnen zu Hause statt. Zuvor erhalten Sie einen Anruf von einem Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes, um gemeinsam einen Termin abzustimmen.
  4. Pflegekassen-Bescheid empfangen: Nach spätestens 25 Arbeitstagen erhalten Sie eine Rückmeldung von der Pflegekasse. Der zugehörige Bescheid teilt Ihnen mit, ob die Pflegekasse einem Pflegegrad zustimmt und wie hoch er ist. Mit einem zugeteilten Pflegegrad können Sie nun verschiedene Leistungen für Ihren Alltag beanspruchen. Doch Vorsicht: Viele Unterstützungsangebote stehen Ihnen erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung.
  5. Widerspruch abwägen: Die Pflegekasse prüft eingehend, welcher Pflegegrad die Pflegesituation richtig abbildet. Trotzdem kann es manchmal sein, dass Beteiligte der Ansicht sind, dass der Pflegegrad nicht passt. Ist das bei Ihnen der Fall, können Sie schriftlich einen Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen. Dafür haben Sie nach Zugang des Schreibens einen Monat Zeit.

Vorbereitung auf die Begutachtung

Der Besuch einer Gutachterin oder eines Gutachters des MD kann gemischte Gefühle auslösen: Einerseits besteht ein klarer Unterstützungsbedarf, andererseits bedeutet der Termin, einer fremden Person sehr persönliche Einblicke in den Alltag zu geben. Eine gute Vorbereitung hilft, Unsicherheiten zu reduzieren. Hilfreiche Dokumente sind:

  • Arztberichte
  • Medikamentenpläne
  • Dokumentationen des ambulanten Pflegedienstes (sofern vorhanden)
  • den Schwerbehindertenausweis
  • Auch ein Pflegetagebuch kann hilfreich sein.

Fassadenverhalten

Viele Angehörige erleben es beim Besuch des Medizinischen Dienstes: Die erkrankte Person wirkt plötzlich erstaunlich wach, klar und selbstständig. Im Gespräch werden Probleme heruntergespielt oder ganz verschwiegen. Fachleute sprechen in solchen Fällen von Fassadenverhalten. Dieser Mechanismus ist nicht ungewöhnlich. Er tritt oft auf, wenn Erkrankte Angst davor haben, ihre Selbstständigkeit zu verlieren. Die Scham über die eigenen Defizite - besonders vor Fremden - verstärkt diesen Effekt. Nach außen entsteht das Bild "Ich komme doch ganz gut klar." Nehmen Sie die Gutachterin oder den Gutachter am besten beiseite, und beschreiben Sie ehrlich, in welchen Situationen tatsächlich Hilfe notwendig ist.

Fallbeispiel

Herr Müller leidet seit zehn Jahren an Morbus Parkinson. In der Folge entwickelte er außerdem eine Depression. Im Alltag bekommt er schon länger Hilfe von seiner Tochter. Das Parkinson-Syndrom schränkt Herrn Müller zunehmend in seiner Beweglichkeit ein. Er ist beim Gehen unsicher. Seine Haltung ist leicht gebeugt und seine Gelenke werden mit der Zeit immer steifer. Er benutzt inzwischen auswärts eine Gehhilfe. Seine Wohnung ist ebenerdig, in anderen Umgebungen benötigt er Hilfe beim Treppensteigen. Im Modul „Mobilität“ erhält er 6 Punkte. Herr Müller kann zwar die Arme noch bewegen und koordinieren, ist aber grundsätzlich etwas wackelig auf den Füßen und daher unsicher. Beim Duschen und Waschen, der Körperpflege sowie beim An- und Umziehen benötigt er Hilfestellung vom Pflegedienst. Im Modul „Selbstversorgung“ bekommt Herr Müller 7 Punkte. Aufgrund seiner Depressionen hat er tägliche Tiefpunkte. Vereinzelt ruft er noch Freunde und Familie an, kann sich jedoch immer seltener dazu motivieren. Im Modul „Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte“ bekommt er 6 Punkte. Mehrmals täglich nimmt Herr Müller Medikamente gegen die Symptome des Parkinson-Syndroms ein. Diese werden ihm vom Pflegedienst in Rationen pro Tageszeit vorbereitet. Einmal die Woche bekommt er zuhause eine physiotherapeutische Behandlung, um die noch vorhandene Beweglichkeit zu erhalten und zu verbessern. Herr Müller erhält im Pflegegutachten insgesamt 55 gewichtete Punkte. Das Ergebnis liegt deutlich zwischen 47 und 70 Punkten.

tags: #pflegegrad #3 #demenz #pflegegeld #höhe