Ein Schlaganfall kann das Leben von Betroffenen und Angehörigen von einem Moment auf den anderen grundlegend verändern. Neben den gesundheitlichen Folgen stellt sich oft die Frage nach der notwendigen Pflege und finanziellen Unterstützung. Dieser Artikel beleuchtet die Voraussetzungen für den Pflegegrad 4 nach einem Schlaganfall, die damit verbundenen Leistungen und die verschiedenen Möglichkeiten der Unterstützung.
Was ist ein Schlaganfall?
Ein Schlaganfall, medizinisch auch Apoplex genannt, tritt auf, wenn die Blutversorgung eines Gehirnbereichs unterbrochen wird. Dies führt zu einem Sauerstoffmangel und kann Nervenzellen schädigen. Ursachen können Blutgerinnsel (ischämischer Schlaganfall) oder Blutungen (hämorrhagischer Schlaganfall) sein. Die Symptome sind vielfältig und hängen vom betroffenen Hirnbereich ab. Sie können plötzliche Schwäche, Sprach- und Sehstörungen, Verwirrtheit und Lähmungen umfassen. Um einen Schlaganfall rechtzeitig zu erkennen, gibt es den sogenannten FAST-Test (Face, Arms, Speech, Time). Risikofaktoren sind hoher Blutdruck, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes, Rauchen und familiäre Vorbelastung.
Pflegegrade in Deutschland
Das deutsche Pflegesystem ist in fünf Pflegegrade unterteilt, die Menschen mit Pflegebedarf finanzielle Unterstützung und Zugang zu notwendigen Pflegeleistungen bieten. Die Einstufung hängt von der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und den Fähigkeiten im Alltag ab.
- Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit.
- Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit.
- Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit.
- Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit.
- Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 4 bedeutet eine "schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit". Menschen mit diesem Pflegegrad benötigen täglich mehrmals intensive Unterstützung und oft fast durchgehende Betreuung. Sie erhalten Pflegegrad 4, wenn in Ihrem Pflegegutachten 70 bis unter 90 Punkte für die Einschränkung Ihrer Selbstständigkeit festgestellt werden. Der Aufwand für die Pflege ist bei Pflegegrad 4 sehr hoch, in der Regel fallen mehrmals täglich größere Aufgaben an. Seit 2017 ist der Zeitaufwand nicht mehr das entscheidende Kriterium für einen Pflegegrad.
Voraussetzungen für Pflegegrad 4 nach Schlaganfall
Ein Schlaganfall kann vielfältige Auswirkungen haben, die von leichten Einschränkungen bis hin zu schweren Beeinträchtigungen reichen. Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt durch eine detaillierte Begutachtung der individuellen Situation. Dabei werden die körperlichen, geistigen und emotionalen Auswirkungen berücksichtigt.
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Pflegegrad 4 ist für Personen vorgesehen, die unter schwersten Beeinträchtigungen ihrer Selbstständigkeit leiden. Sie haben nach einem Schlaganfall mit gravierenden Folgen zu kämpfen, die eine kontinuierliche, rund um die Uhr Betreuung notwendig machen. Typische Ursachen für eine solche schwere Beeinträchtigung sind die Folgen eines Schlaganfalls, schwere neurologische Erkrankungen oder fortgeschrittene körperliche Leiden.
Beispiele für Beeinträchtigungen, die zu Pflegegrad 4 führen können:
- Halbseitige Lähmung (Hemiparese) mit erheblichen Einschränkungen der Mobilität.
- Schwere Sprach- und Sprechstörungen (Aphasie, Dysarthrie).
- Kognitive Beeinträchtigungen wie Gedächtnisverlust, Orientierungslosigkeit oder Verwirrtheit.
- Schluckstörungen (Dysphagie) mit Bedarf an Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme.
- Inkontinenz mit Bedarf an umfassender Unterstützung bei der Körperpflege.
- Psychische Probleme wie Depressionen, Angstzustände oder Verhaltensauffälligkeiten.
Beispiel aus der Praxis:
Frau Schneider erlitt vor einigen Jahren einen Schlaganfall und ist seitdem halbseitig gelähmt. Sie kann zwar mit einer Gehhilfe laufen, nutzt aber zuhause überwiegend einen Rollstuhl. Das Waschen und Anziehen gelingt ihr nur noch mit Hilfe vom Pflegedienst. Auch beim Toilettengang und bei der Zubereitung von Mahlzeiten benötigt sie Unterstützung. Durch den Schlaganfall hat sie einige ihrer kognitiven Fähigkeiten verloren und ihr Sprachniveau ist geringer. Das Pflegegutachten kommt auf 76,25 gewichtete Punkte, was zu Pflegegrad 4 führt.
Der Weg zum Pflegegrad 4
Antragstellung: Der Pflegegrad muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Diese ist in der Regel an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse des Antragstellers angegliedert. Der Antrag kann telefonisch oder schriftlich erfolgen. Viele Versicherer bieten auch die Möglichkeit, den Antrag online zu finden und herunterzuladen.
Begutachtung: Nach Eingang des Antrags beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MD) mit der Begutachtung. Ein Gutachter besucht den Antragsteller zu Hause, um die Pflegesituation zu beurteilen. Dieser Termin sollte gut vorbereitet werden.
Begutachtungsprozess: Der Gutachter prüft die Selbstständigkeit in verschiedenen Modulen und vergibt Punkte. Die Module umfassen:
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- Mobilität: Wie selbstständig bewegt sich der Begutachtete fort?
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Kann sich der Antragsteller im Alltag örtlich und zeitlich orientieren?
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Wie oft benötigt der Betroffene Hilfe wegen psychischer Probleme wie aggressivem oder ängstlichen Verhalten?
- Selbstversorgung: Kann sich der Antragsteller selbstständig waschen, anziehen, essen und zur Toilette gehen?
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Benötigt der Antragsteller Hilfe bei der Medikamenteneinnahme, Verbandswechsel oder Injektionen?
- Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte: Kann der Antragsteller seinen Tagesablauf selbstständig gestalten und soziale Kontakte pflegen?
Jede Tätigkeit oder Fähigkeit in den einzelnen Modulen wird vom Gutachter mit Punkten bewertet, die er addiert. Die Ergebnisse werden mithilfe einer festgelegten Skala gewichtet. Aus den gewichteten Punkten aller Module wird dann durch Addition die Gesamtsumme gebildet. Die Gesamtsumme bestimmt schließlich den Pflegegrad.
Bescheid: Schließlich erhält der Antragsteller einen Bescheid von der Pflegekasse, in dem über die Bewilligung oder Ablehnung des Pflegegrads informiert wird. Eine Bewilligung enthält detaillierte Informationen über den zugesprochenen Pflegegrad und die damit verbundenen Leistungen.
Widerspruch: Sollte der Antragsteller mit der Entscheidung nicht einverstanden sein, besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Ein Widerspruch lohnt sich, wenn Sie das Gefühl haben, dass der Pflegegrad der Pflegesituation nicht richtig gerecht wird. In dem Fall haben Sie einen Monat nach Zustellung des Bescheides Zeit, schriftlich Widerspruch einzulegen.
Tipps für den Widerspruch:
- Prüfen Sie das der Ablehnung beigefügte Gutachten und gehen Sie alle dort aufgelisteten Punkte durch.
- Halten Sie schriftlich fest, was Ihnen auffällt oder diesbezüglich in den Sinn kommt.
- Lassen Sie sich von einem Pflegeberatungsdienst unterstützen.
- Fordern Sie Arztbriefe, Atteste, Entlassungsberichte und alles andere ein, das für die Pflegebedürftigkeit der betroffenen Person spricht.
- Führen Sie ein tägliches Pflegetagebuch.
Leistungen bei Pflegegrad 4
Mit Pflegegrad 4 stehen Ihnen verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung zu.
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Pflegegeld: Wenn die Pflege zuhause selbst organisiert wird, kann Pflegegeld beansprucht werden. Kostennachweise sind dafür nicht nötig. Mit Pflegegrad 4 beträgt das Pflegegeld 800 Euro pro Monat. Voraussetzung ist, dass die Pflege zuhause stattfindet und Sie die Pflegeleistungen nicht voll beanspruchen. Aber Sie müssen mit Pflegegrad 4 einmal vierteljährlich an einem Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 teilnehmen. Bei Nichteinhaltung kann das Pflegegeld deutlich gekürzt werden (bis zu 70 %).
Pflegesachleistungen: Über die Pflegesachleistungen können Sie die häusliche Pflege durch professionelle Pflegekräfte ergänzen, also meistens einen ambulanten Pflegedienst. Mit Pflegegrad 4 stehen Ihnen dafür 1.859 Euro pro Monat zur Verfügung.
Kombinationsleistung: Mit der Kombinationsleistung erhalten Sie anteilig Pflegegeld und Pflegesachleistungen.
Verhinderungspflege: Wenn pflegende Angehörige verhindert sind (z. B. wegen Krankheit, Urlaub oder Terminen), kann über die Verhinderungspflege eine stundenweise oder tageweise Vertretung finanziert werden. Zur Finanzierung gibt es den gemeinsamen Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege in Höhe von 3.539 Euro pro Jahr (ab Juli 2025). Ab 01.07.2025 entfällt die Vorpflegezeit für Verhinderungspflege. Ersatzpflege ist bis zu 8 Wochen pro Jahr aus dem 3.539-€-Budget möglich.
Kurzzeitpflege: Die Kurzzeitpflege finanzieren Sie über den gemeinsamen Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege in Höhe von 3.539 Euro jährlich. Bis zu 56 Tage oder 8 Wochen pro Jahr Kurzzeitpflege sind möglich mit Pflegegrad 4. In der Praxis gelangen Sie allerdings bereits vorher an die Grenzen des Höchstbetrags von 1.854 Euro pro Jahr, die dafür zur Verfügung stehen.
Tages- und Nachtpflege: Teilstationäre Pflege kann eine gute Ergänzung zur häuslichen Pflege sein. Besser bekannt ist sie als Tagespflege oder Nachtpflege. Die Pflege erfolgt dabei tagsüber oder nachts in einer pflegerischen Einrichtung. Bei Pflegegrad 4 können Sie für die teilstationäre Pflege bis zu 1.685 Euro monatlich nutzen. Dieser Betrag reicht bereits für regelmäßig mehrere Tage pro Woche.
Entlastungsbetrag: Der Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat soll zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen ermöglichen. Mit Pflegegrad 4 sollten Sie den Entlastungsbetrag bereits kennen und hoffentlich auch nutzen.
Pflegehilfsmittel: Mit einem Pflegegrad haben Sie Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch für bis zu 42 Euro pro Monat.
Wohnraumanpassung: Die Pflegekasse beteiligt sich mit bis zu 4.180 Euro an Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds, wenn sich die Pflegesituation wesentlich ändert.
Stationäre Pflege: Die Pflegeversicherung stellt bei Pflegegrad 4 für die stationäre Pflege 1.855 Euro pro Monat bereit. Allerdings beeinflusst das nicht Ihren Eigenanteil, denn der liegt bei jedem Pflegegrad gleich hoch. Ihren Eigenanteil bezuschusst die Pflegeversicherung mit einem Prozentsatz, der sich danach richtet, wie lange Sie bereits in stationärer Pflege sind.
Wohngruppenzuschuss: Die Pflegeversicherung unterstützt Personen, die in Wohngruppen leben, mit einem Zuschlag von 224 Euro pro Monat.
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): Digitale Services für Pflegebedürftige und Pflegende können als „Digitale Pflegeanwendungen“ oder „DiPA“ anerkannt werden. DiPA: bis 53 € / Monat (2025); ab 2026 geplant: 40 € DiPA + 30 € ergänzend (laut BMG-Entwurf).
Weitere Unterstützungsmöglichkeiten
Sozialhilfe: Wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, kann Sozialhilfe ergänzend beantragt werden.
Pflegeberatung: Bei Pflegegrad 4 haben Sie die Möglichkeit zu einer kostenlosen Pflegeberatung nach Paragraf 7a.
Pflegekurse für Pflegende: In Pflegekursen erlernen Sie praktisches Pflegewissen vom Ankleiden über den Transfer bis zur Körperpflege.
Pflegeunterstützungsgeld: Das Pflegeunterstützungsgeld übernimmt in akuten Pflegenotfällen die Fortzahlung von Lohn oder Gehalt der Pflegenden. Bis zu 10 Arbeitstage je Akutfall (Lohnersatz, i. d. R. 90 % Netto, max.
Rentenversicherungsbeiträge: Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur Rentenversicherung für pflegende Angehörige, die mindestens 10 Stunden wöchentlich pflegen und nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind.
Arbeitslosenversicherung: Pflegende Angehörige sind während der Pflegezeit in der Arbeitslosenversicherung versichert, auch wenn sie ihre Berufstätigkeit unterbrochen oder reduziert haben.
Psychosoziale Unterstützung: Beratungsangebote und Selbsthilfegruppen helfen dabei, mit den emotionalen und körperlichen Belastungen der Pflege umzugehen.
Pflegereform 2025: Änderungen und Neuerungen
Die Pflegereform 2025 bringt einige wichtige Änderungen und Neuerungen mit sich:
Leistungsanpassung: +4,5 % höhere Leistungen ab Januar.
Gemeinsames Budget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege: Ab Juli steht ein gemeinsames Budget von 3.539 € für Kurzzeit- und Verhinderungspflege zur Verfügung.
Wegfall der Vorpflegezeit für Verhinderungspflege: Ab 01.07.2025 entfällt die Vorpflegezeit für Verhinderungspflege.
Durchschnittlicher Eigenanteil/EEE 2025/2026: ca. 3.155 € (z. B. Bayern bis ~3.700 €, regionale Unterschiede). Zuschuss der Pflegeversicherung PG 4: 1.855 €; der restliche EEE bleibt privat. Zuschläge helfen, EEE bleibt hoch (Ø ca.
Zusätzliche Hinweise
- Alltagsbeispiele sammeln: Notieren Sie Zeiten und Situationen, in denen Hilfe benötigt wird (z. B. nächtliche Unruhe, Orientierung, Essen/Trinken, Inkontinenz-Management).
- GdB (Grad der Behinderung): Ein GdB kann zusätzliche Leistungen ermöglichen.
- Wohnumfeldverbesserung: Mehrere Maßnahmen möglich, je Maßnahme bis 4.180 €, wenn sich die Pflegesituation wesentlich ändert.
- Haushaltsnahe Dienstleistungen: 20 % anrechenbar, max. 4.000 € p.
- DPB-Leistungsgrenze: DPB bietet Orientierung, Strukturierung, Vorbereitung und Organisation.
- Achtung: Fristversäumnis kann eine neue Antragstellung nötig machen.
- Widersprüche sind oft erfolgreich. Verbraucherzentralen nennen ca.
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