Die Pflege von Menschen mit Alzheimer-Krankheit stellt eine besondere Herausforderung dar, die oft eine spezialisierte Betreuung in einem Pflegeheim erfordert. Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen Aspekte der Pflegeheimkosten für Alzheimer-Patienten in Deutschland, um Betroffenen und ihren Familien einen umfassenden Überblick zu bieten.
Demenz in Deutschland: Eine wachsende Herausforderung
Zunehmende Vergesslichkeit ist ein Phänomen, das bei alten Menschen häufig auftritt. Wird die Vergesslichkeit zur Krankheit, sprechen Ärzte von Demenz. Derzeit leben in Deutschland rund 1,3 Millionen Frauen und Männer mit einer Demenz. Etwa ein Prozent der 65- bis 69-jährigen Menschen in Deutschland leiden unter einer Demenz. Bei den 75- bis 79-jährigen sind es schon 6 Prozent und bei den 85- bis 89-jährigen 24 Prozent. Experten rechnen mit einer Zunahme der Demenzhäufigkeit. „Bei gleichbleibenden Vorbeugemöglichkeiten und Behandlungsbedingungen wird sich die Zahl der Betroffenen innerhalb der nächsten 30 Jahre voraussichtlich verdoppeln“, sagt Professor Dr. Hans-Helmut König vom Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf.
Zusammensetzung der Pflegeheimkosten
Die Kosten für einen Platz im Pflegeheim setzen sich aus verschiedenen Faktoren zusammen:
- Kosten für allgemeine Pflegeleistungen: Hierzu zählen die tarifliche Vergütung des Pflege- und Betreuungspersonals sowie der Sachaufwand.
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung: Diese umfassen die Finanzierung und Instandhaltung von Gebäuden und technischen Anlagen (z.B. Küche, Heizung, Fahrstuhl) sowie Ausstattung (z.B. Vollverpflegung, inklusive Getränke, Diätkost, Kaffee und Kuchen und Sonderaktionen (z.B.
- Investitionskosten: Dies sind Kosten, die beispielsweise für die Instandhaltung oder Modernisierung der Pflegeeinrichtung anfallen. Ähnlich wie bei einer Eigentumswohnung bildet das Pflegeheim Rücklagen für Wohnraum und Instandhaltung, die auf die Heimbewohner:innen umverteilt werden können.
- Ausbildungszuschlag: Hinter dieser Umlage verbergen sich die Ausbildungskosten für Personen, die in einer Pflegeeinrichtung zu Altenpflegern und Altenpflegerinnen aus- oder weitergebildet werden.
- Zusatzleistungen: Neben den aufgeführten regulären Pflegekosten gibt es sogenannte Zusatzleistungen, wie etwa ein größeres Zimmer oder eine besondere Betreuung. Wichtig: Die Leistungszuschläge hierfür müssen zwischen Pflegeeinrichtung und der pflegebedürftigen Person vertraglich vereinbart werden.
Durchschnittliche Kosten und Pflegegrade
Die Gesamtkosten für einen Platz im Senioren- oder Pflegeheim sind abhängig vom Pflegegrad und liegen im Durchschnitt zwischen 3.026 Euro (Pflegegrad 1) und 5.406 Euro (Pflegegrad 5). Die Preise der einzelnen Senioren- und Pflegeheime können je nach Lage und Leistung erheblich vom Durschnitt abweichen. Die Pflegekasse übernimmt erhebliche Anteile der Pflegekosten. Prinzipiell gilt: Bei einer Einstufung in einen höheren Pflegegrad steigt auch der Leistungsbetrag der Pflegekassen bzw. privaten Pflegepflichtversicherung. Andere Faktoren hingegen sind unabhängig von den jeweiligen Pflegegraden für alle Pflegeheimbewohner:innen gleich. Dazu gehören die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung oder der einrichtungseinheitliche Eigenanteil.
Eigenanteil und Leistungszuschläge
Im Allgemeinen können Sie davon ausgehen, dass Ihr Eigenanteil an den Kosten für das Pflegeheim bei monatlich rund 3.108 Euro im ersten Aufenthaltsjahr liegt (Bundesdurchschnitt 01.07.2025). Seit Januar 2022 gibt es je nach Aufenthaltsdauer im Pflegeheim höhere Zuschüsse für den zu zahlenden Eigenanteil der Pflegekosten.
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Die Höhe der Leistungszuschüsse richtet sich nach der Aufenthaltsdauer im Pflegeheim und gilt für die Pflegegrade 2 bis 5 wie folgt:
- 15 Prozent des Eigenanteils innerhalb des ersten Jahres (1 bis 12 Monate)
- 30 Prozent des Eigenanteils nach mehr als einem Jahr (13 bis 24 Monate)
- 50 Prozent des Eigenanteils nach mehr als 2 Jahren (25 bis 36 Monate)
- 75 Prozent des Eigenanteils nach mehr als 3 Jahren (ab dem 37. Monat)
Regionale Unterschiede
Die folgende Tabelle gibt Ihnen eine Übersicht über den durchschnittlichen, monatlichen Eigenanteil für einen Pflegeheimplatz in den einzelnen Bundesländern. Beachten Sie bitte, das es sich hierbei nur um den durchschnittlichen Eigenanteil handelt. Dabei wurden nicht die Leistungszuschläge berücksichtigt, die sich nach der Aufenthaltsdauer der Bewohner richten. ab dem 4. Eigenbeteiligung ohne prozentualen Leistungszuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil. (Stand: Jan.
Kostensteigerungen und Ankündigungsfristen
Die Pflegeeinrichtung kann unter bestimmten Voraussetzungen das Entgelt erhöhen. Beispielsweise können unabhängig vom Pflegegrad steigende Personalkosten zu Kostenerhöhungen führen. Heimbetreiber sind gesetzlich dazu verpflichtet, für jede Kostenänderung eine Ankündigungsfrist von vier Wochen zu beachten.
Im Falle einer beabsichtigten Entgelterhöhung hat der Heimbetreiber dem Bewohner die Einzelheiten schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Wesentlich ist, dass die Entgelterhöhung frühestens vier Wochen nach Zugang des schriftlichen und hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens in Kraft treten kann.
Finanzierungsmöglichkeiten
Wenn Sie pflegebedürftig werden, zahlt Ihre Pflegepflichtversicherung nur einen Teil der Kosten. Haben Sie rechtzeitig vorgesorgt, müssen Sie sich über die Pflegeheimkosten und die Finanzierung keine Gedanken mehr machen. Denn dann können Sie Ihren monatlichen Eigenanteil beispielsweise über eine private Pflegezusatzversicherung oder mit Ihrem Vermögen abdecken. Sollte dies nicht ausreichen, müssen Sie gegebenenfalls Ihr Haus oder sonstiges Eigentum verkaufen. Wohnen Ihr:e Partner:in oder Ihre minderjährigen Kinder in Ihrem Eigenheim, gilt dieses als „selbst genutzt“ und zählt damit zum Schonvermögen.
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Private Pflegezusatzversicherung
Im Pflegefall reichen die Basisleistungen der Pflegekasse oft nicht aus. In unserem Ratgeber erfahren Sie, wie Sie mit einer privaten Pflegezusatzversicherung Versorgungslücken schließen können. Wir stehen Ihnen zur Seite, wenn Sie bei der Allianz eine private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen haben. Wenn Sie privat pflegepflichtversichert sind, dann wenden Sie sich an die compass Pflegeberatung.
Steuerliche Absetzbarkeit
Ja, die Kosten fürs Pflegeheim sind steuerlich absetzbar. Ihren Eigenanteil an den Pflegeheimkosten können Sie in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung absetzen. Geben Sie allerdings Ihre Wohnung auf, um in ein Heim zu ziehen, ist gegebenenfalls die sogenannte Haushaltsersparnis abzuziehen.
Rente und Sozialleistungen
In Abstimmung mit der Deutschen Rentenversicherung sind seit 2020 aufgrund des Bundesteilhabegesetzes keine direkten Rentenzahlungen an Pflegeheime mehr möglich. Anstatt einer solchen sogenannten "Rentenüberleitung" müssen pflegebedürftige Rentner:innen ihre Rentenzahlungen über ihr eigenes Girokonto laufen lassen. Gleiches gilt für Leistungen des Sozialamts, falls die eigene Rente zur Deckung der Pflegeheimkosten nicht ausreicht.
Wohngeld Plus
Am 1. Januar 2023 ist mit der neuen Wohngeldreform das Wohngeld Plus in Kraft getreten. Menschen, die dauerhaft in Pflegeheimen leben, können das Wohngeld Plus beantragen. Der Anspruch besteht allerdings, sofern sie keine weiteren Transferleistungen für ihre Unterkunft beziehen. Wie hoch der Anspruch für Pflegeheimbewohner ist, richtet sich nach dem Mietniveau der Region des Pflegheims und nicht nach den individuellen Mietkosten. Um Wohngeld zu beantragen, wenden Sie sich an Ihre örtliche Wohngeldbehörde. Oftmals können Sie den Antrag auch online auf der jeweiligen Seite stellen.
Schonvermögen und Angehörigen-Entlastungsgesetz
Pflegebedürftigen steht ein sogenanntes Schonvermögen von 10.000 Euro (Stand: Januar 2023) zu, das nicht für die Finanzierung der Pflege herangezogen wird. Seit Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes am 01.01.2020 gibt es dafür aber eine Einkommensgrenze: Nur Angehörige (Eltern oder Kinder) mit einem Einkommen von mehr als 100.000 Euro brutto im Jahr können für die Pflegeheim-Kosten herangezogen werden. Das Jahresbruttoeinkommen bezieht sich dabei auf ein einzelnes Kind.
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Sozialhilfe und Grundsicherung
Wenn das Vermögen aufgebraucht ist und die Rente nicht reicht, bleibt der Antrag auf „Hilfe zur Pflege“, wie er in Paragraf 61 SGB XII formuliert wurde. Stellen Sie den Antrag auf Sozialhilfe im Pflegeheim unbedingt rechtzeitig. Nämlich bereits dann, wenn Sie absehen können, dass Ihre Rente oder Ihr eigenes Vermögen und Unterhaltsverpflichtung etwaiger Gatten oder Kinder die Heimkosten nicht decken können.
Neben Kost, Logis und der Teilnahme an heiminternen Veranstaltungen bleiben natürlich auch bei Pflegebedürftigen noch kleine Wünsche offen. Wer auf Sozialhilfe angewiesen ist und für diese Dinge nicht genug eigenes Vermögen hat, erhält für die kleinen Wünsche des Alltags einen Barbetrag (früher: Taschengeld) in Höhe von mindestens 135,54 Euro pro Monat.
Die Grundsicherung ist eine Leistung der Sozialhilfe. Sie gewährleistet den Lebensunterhalt einer Person, wenn diese es aufgrund ihres Alters oder ihrer Gesundheit nicht mehr kann. Bewilligt wird die Grundsicherung auf Antrag vom zuständigen Sozialamt.
Schenkungen
Wenn der nun Pflegebedürftige innerhalb der letzten zehn Jahre Vermögenswerte per Schenkung an den Partner oder die Kinder übertragen hat, so müssen diese Schenkungen eventuell rückgängig gemacht werden.
Hilfe zur Pflege durch das Sozialamt
Wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um die Pflegeheimkosten zu decken, kann bei dem zuständigen Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragt werden. Das Sozialamt übernimmt dann die Kosten, die Sie selbst nicht tragen können.
Bedürftige Menschen mit Demenz erhalten die Hilfe zur Pflege nur dann, wenn Sie mindestens den Pflegegrad 2 erhalten haben (§ 63 SGB XII). Zudem besteht das Prinzip der Nachrangigkeit. Hilfe zur Pflege setzt erst ein, wenn die Leistungen aus anderen Rechtsvorschriften (zum Beispiel SGB XI) ausgeschöpft sind (§ 63b SGB XII) und wenn die Leistungen nicht von Personen aus dem nähren Umfeld erbracht werden können (§ 64 SGB XII).
Pflegewohngeld
Um das Wohnen und die Versorgung in einem Alten- oder Pflegeheim zu finanzieren, zahlen einige Bundesländer wie Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein Pflegewohngeld. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen sind höher als bei der Hilfe zur Pflege.
Fallbeispiele
Fallbeispiel: Heimunterbringung - Alleinstehend
Herr W. ist alleinstehend und hat bereits Pflegegrad 4. Er erhält eine Rente von monatlich 1.410 Euro und verfügt über ein Sparkonto, auf dem sich 12.000 Euro befinden. Weiteres Vermögen besitzt er nicht. Herr W. hat in den letzten Wochen stark abgebaut. Die Versorgung durch den ambulanten Pflegedienst reicht nicht mehr aus. Er kann deswegen nicht mehr allein zu Hause leben. Ein Umzug in eine stationäre Einrichtung ist erforderlich.
Die monatlichen Gesamtkosten für den Platz im Pflegeheim betragen für Herr W. 4.900 Euro. Diese Kosten setzen sich folgendermaßen zusammen: 750 EuroUnterkunft und Verpflegung+ 550 EuroInvestitionskosten+ 3.600 EuroPflege und Betreuung= 4.900 EuroGesamtkosten
Herr W. kann den Gesamtbetrag für die Pflegeheimkosten von seiner monatlichen Rente nicht finanzieren. Damit die Kosten für das Pflegeheim trotzdem finanziert werden, muss Herr W. Hilfe zur Pflege beim zuständigen Sozialamt beantragen. Der Antrag sollte rechtzeitig gestellt werden, denn Leistungen werden erst ab Antragstellung gezahlt. Spätestens am Tag des Einzugs in das Pflegeheim sollte der Antrag daher dem Sozialamt vorliegen.
Für die 2.783,25 Euro an monatlichen Pflegeheimkosten muss Herr W. zunächst sein gesamtes Einkommen, bis auf den Barbeitrag (das sogenannte Taschengeld) in Höhe von 152,01 Euro (seit dem 1. Januar 2024) einsetzen. Die noch offenen 1.525,26 Euro der Pflegeheimkosten übernimmt dann das Sozialamt.
Da Herr W. auf seinem Sparkonto über 12.000 Euro verfügt, muss Herr W. zunächst die 2.000 Euro für die Heimkosten einsetzen, die über dem Vermögensfreibetrag liegen. In diesem Fall bedeutet es, dass der Zuschuss des Sozialamtes erst ab dem zweiten Monat nach dem Einzug in das Pflegeheim übernommen wird.
Fallbeispiel: Heimunterbringung - Verheiratet
Ehepaare sind sich grundsätzlich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Der Unterhalt für die Partnerin oder den Partner hat Vorrang vor den Forderungen des Pflegeheimes.
Herr Thon lebt mit einer mittelschweren Demenz; er hat den Pflegegrad 4. Seine Frau hat ihn bisher zusammen mit dem Pflegedienst zu Hause gepflegt. Da Herr Thon immer häufiger nachts erwacht, kommt auch seine Frau nicht mehr zur Ruhe. Zudem kann er auch am Tag gar nicht mehr allein bleiben. Daher beschließt die Familie, dass Herr Thon in ein Pflegeheim umziehen soll. Die Kosten belaufen sich auf monatlich 4.900 Euro.
Frau Thon verfügt über kein eigenes Einkommen. Daher will sie wissen, welche Kostenhöhe das Sozialamt übernimmt, wenn ihr Mann Sozialhilfe erhält. Sie hat keine anerkannte Behinderung und ist bei ihrem Mann mit krankenversichert.
Die Berechnung ist kompliziert und erfolgt in mehreren Schritten:Die Berechnung orientiert sich am Bedarf des Lebensunterhaltes vor der Heimaufnahme.
Alternativen zur vollstationären Pflege
Nicht immer ist es Angehörigen möglich, Pflegebedürftige mit Demenz in der häuslichen Umgebung zu pflegen. Die Pflege kann sowohl körperlich als auch seelisch sehr belastend sein. Es gibt verschiedene Wohnformen für Menschen mit Demenz, z.B. Wohngemeinschaften oder beschützende, geschlossene Wohnbereiche.
Häusliche Pflege
Viele Pflegebedürftige entscheiden sich für häusliche Pflege: Ein Pflegegeld unterstützt sie dabei und wird ab Pflegegrad 2 gezahlt. Im Gegensatz zur häuslichen Pflege werden Pflegebedürftige in einem Pflegeheim vollstationär versorgt.
Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege kann eine hilfreiche Übergangslösung sein, z.B.
Auswahl des richtigen Pflegeheims
Die Angehörigen sollten sich ausreichend Zeit für die Wahl der geeigneten Einrichtung nehmen und mehrere Pflegeheime persönlich besichtigen. Idealerweise kann die pflegebedürftige Person einige Stunden oder Tage probeweise in der Einrichtung verbringen. So lassen sich Atmosphäre, Umgang mit demenzkranken Menschen und das Betreuungskonzept besser einschätzen.
Qualitätsprüfung
Mit der indikatorengestützten Qualitätsprüfung bewerten Gutachter die Pflegequalität in Pflegeheimen. Die Ergebnisse sind öffentlich zu finden, zum Beispiel beim AOK Pflegenavigator. Sie können sich vorab die Bewertung eines Pflegeheimes ansehen und vergleichen. Achten Sie daher bei der Pflegeheimsuche auf Qualität und Zustand der Einrichtung.
Besonderheiten bei Demenz
Durch die Zunahme von Menschen mit Demenzerkrankungen wächst auch das entsprechende Angebot für stationäre Betreuung. Dort wird mit einem besonderen Betreuungs- und Therapiekonzept auf Menschen mit Demenz eingegangen: Die Räume sind hell und übersichtlich gestaltet und das Personal ist im Umgang mit Betroffenen speziell geschult, z.B. Ein sensibler Punkt bei der Pflege im Heim ist die Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen, z.B. bei Sturz- und Verletzungsgefahr.
Antragstellung und Beratung
Sobald Sie den Eindruck haben, dass Sie oder Ihr Angehöriger regelmäßig Hilfe im Alltag benötigen, sollten Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen. Wer damit lange wartet, verschenkt möglicherweise Geld. Denn Leistungen gibt es erst ab dem Monat der Antragstellung. Den Antrag wird bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gestellt.
Über Angebote für Menschen mit Demenz informieren örtliche Seniorenberatungsstellen, Selbsthilfeorganisationen, wie z.B. die Deutsche Alzheimer Gesellschaft unter www.deutsche-alzheimer.de, oder andere Anlaufstellen für Menschen mit Demenz und deren Angehörige.
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