Polizeidiensttauglichkeit und Migräne: Eine umfassende Betrachtung

Die Polizeidiensttauglichkeit ist ein entscheidender Faktor für die Einstellung und den Verbleib im Polizeidienst. Besonders bei chronischen Erkrankungen wie Migräne stellen sich Fragen nach der gesundheitlichen Eignung. Dieser Artikel beleuchtet die Thematik der Polizeidiensttauglichkeit im Zusammenhang mit Migräne, unter Berücksichtigung der relevanten Vorschriften und aktuellen Rechtsprechung.

Die Polizeiärztliche Untersuchung: Ein Überblick

Die Polizeiärztliche Untersuchung ist ein wesentlicher Bestandteil des Einstellungsprozesses bei der Bundespolizei und dient dazu, sicherzustellen, dass Bewerber den körperlichen und psychischen Anforderungen des Polizeidienstes gewachsen sind. Da die Arbeit bei der Polizei körperlich anstrengend und verantwortungsvoll ist, muss die gesundheitliche Eignung langfristig gewährleistet sein.

Inhalte der Untersuchung

Im Rahmen der Untersuchung werden verschiedene Aspekte der körperlichen Verfassung geprüft:

  • Body-Mass-Index (BMI): Der BMI sollte zwischen 18 und 27,5 liegen, da sowohl Über- als auch Untergewicht eine Belastung darstellen können.
  • Bewegungsapparat: Funktionsbehinderungen oder Bewegungseinschränkungen, die das Laufen, Stehen, Sitzen oder Schreiben beeinträchtigen, werden ausgeschlossen.
  • Herz-Kreislauf-System: Die Ausdauer wird getestet, um sicherzustellen, dass die hohen Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit erfüllt werden.
  • Zähne: Gesunde Zähne sind erforderlich, und kieferorthopädische Behandlungen sollten abgeschlossen sein.
  • Operationen: Nach Operationen ist in der Regel eine Heilungszeit von 12 bis 24 Monaten erforderlich, abhängig von Art und Umfang des Eingriffs.
  • Weitere Untersuchungen: Neben den genannten Punkten werden auch Lunge, Atmung, Reflexe, Skelett, Gelenke, Muskeln, Organe, Schleimhäute und Haut untersucht. Urin- und Blutproben werden im Labor analysiert.

Ausschlusskriterien

Bestimmte Erkrankungen können grundsätzlich zum Ausschluss von der Arbeit bei der Bundespolizei führen:

  • Allergische Erkrankungen wie Asthma oder starke ganzjährige Allergien
  • Autoimmunerkrankungen wie Multiple Sklerose oder rheumatische Erkrankungen
  • Blutgerinnungsstörungen und chronische Anämien
  • Psychische Störungen, Verhaltensstörungen und Suchterkrankungen (z.B. Depressionen, Angststörungen, Zwangsstörungen, Essstörungen)
  • Stoffwechselerkrankungen wie Diabetes und Schilddrüsenfunktionsstörungen
  • Chronische Erkrankungen des zentralen Nervensystems, wie Epilepsie oder häufige Migräne
  • Erkrankungen, die eine Dauermedikation erfordern
  • Chronisch rezidivierende Hauterkrankungen

Die Polizeidienstvorschrift 300 (PDV 300)

Die Polizeidienstvorschrift 300 (PDV 300) ist eine zentrale Richtlinie, die bundesweit die gesundheitlichen und körperlichen Anforderungen an Polizisten regelt. Sie dient als Grundlage für die polizeiärztliche Untersuchung und legt fest, welche gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um als polizeidiensttauglich eingestuft zu werden. Die PDV 300 stellt sicher, dass alle Bewerber in Deutschland den gleichen gesundheitlichen Standards unterliegen.

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Inhalt und Zweck der PDV 300

Die PDV 300 regelt einheitlich die Gesundheitschecks bei der Polizei und sorgt dafür, dass die Beamtinnen und Beamten nicht nur körperlich, sondern auch geistig und gesundheitlich den anspruchsvollen Anforderungen des Polizeidienstes gewachsen sind. Sie umfasst unter anderem:

  • Hörtest
  • Sehtest
  • EKG zur Überprüfung der Herz-Kreislauf-Funktion
  • Allgemeine körperliche Untersuchungen

Besonders wichtig ist, dass die PDV 300 nicht nur die momentane Gesundheit bewertet, sondern auch die langfristige Einsatzfähigkeit sicherstellen soll. Polizisten müssen auch in stressigen und körperlich fordernden Situationen ihre volle Leistungsfähigkeit abrufen können.

Individuelle Beurteilung trotz klarer Richtlinien

Sollten im Rahmen der Untersuchung Zweifel an der gesundheitlichen Eignung auftreten, entscheiden die Polizeiärzte immer im Einzelfall. Auch wenn die PDV 300 klare Richtlinien bietet, bleibt dennoch Raum für individuelle Beurteilungen. In einigen Fällen können gesundheitliche Einschränkungen durch ärztliche Bescheinigungen oder Gutachten kompensiert werden, wenn sie erfolgreich behandelt oder behoben wurden. Entscheidend ist jedoch, dass diese Einschränkungen keine dauerhaften Auswirkungen haben oder die Leistungsfähigkeit im Polizeidienst beeinträchtigen.

Die Untersuchungsergebnisse der polizeiärztlichen Untersuchung sind in der Regel so lange gültig, wie sich der Gesundheitszustand des Bewerbers nicht wesentlich verändert. In der Regel wird die Polizeidiensttauglichkeit während der gesamten Berufslaufbahn immer dann erneut überprüft, wenn sich gesundheitliche Veränderungen oder neue Verletzungen ergeben.

Migräne als Ausschlusskriterium nach PDV 300

Nach Ziff. 11.3.1 der Anlage 1.1 der PDV 300 (Ausgabe 2012) ist die Polizeidiensttauglichkeit bei häufigen Kopfschmerzen oder Migräne ausgeschlossen. Diese Einschätzung basiert auf der Annahme, dass Migräne die Einsatzfähigkeit beeinträchtigen und aus Fürsorgegesichtspunkten problematisch sein kann.

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Symptome und Auswirkungen von Migräne

Migräne ist durch anfallsartig auftretende, oft pulsierende, wiederholt und oft einseitig auftretende Kopfschmerzen gekennzeichnet, die zwischen Stunden und Tage andauern und von vegetativen Symptomen begleitet sein können. Diese Symptome können die Leistungsfähigkeit im Polizeidienst erheblich beeinträchtigen.

Medikamentöse Behandlung und Fürsorgepflicht

Auch wenn die Migräne durch Medikamente kontrolliert werden kann, berücksichtigt die PDV 300 die möglichen Nebenwirkungen und die Notwendigkeit einer regelmäßigen Einnahme. Eine Medikation zur dauerhaften Behandlung einer Gesundheitsstörung oder Anfallsprophylaxe zum Erreichen einer uneingeschränkten Einsetzbarkeit kann dienstlicherseits nicht eingefordert werden, spätestens beim Vorliegen von Kontraindikationen oder einem bestehenden Kinderwunsch müsste sie ohnehin unterbleiben. Der Dienstherr ist aufgrund der Fürsorgepflicht gehalten, die Beamtinnen und Beamten vor gesundheitlichen Risiken zu schützen.

Rechtsprechung und Einzelfallentscheidungen

Die Rechtsprechung zeigt, dass die Gerichte die Entscheidung der Behörden zur Polizeidiensttauglichkeit überprüfen und dabei auch Einzelfallumstände berücksichtigen.

Einschätzungsspielraum des Dienstherrn

Grundsätzlich steht dem Dienstherrn ein weiter Einschätzungsspielraum für die Anforderungen an die Bewerber zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der jeweiligen Dienstposten zu orientieren hat. Hinsichtlich der Frage, ob die einzelne Bewerberin bzw. der einzelne Bewerber den laufbahnbezogenen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt, ist dem Dienstherrn hingegen kein Beurteilungsspielraum eröffnet. Darüber haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächlich oder rechtliche Bewertungen des Dienstherrn gebunden zu sein.

Anforderungen an die Prognose der Dienstunfähigkeit

Die gesundheitliche Eignung ist nur dann zu verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (mehr als 50%) vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird oder wenn der Bewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird. Für die damit zu treffende Prognose muss in aller Regel ein Mediziner eine fundierte medizinische Tatsachenbasis auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der Verfassung des Bewerbers erstellen.

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Bedeutung von Facharztgutachten

Die Gerichte legen Wert darauf, dass sich der Personalärztliche Dienst mit entgegenstehenden Erwägungen von privaten Ärzten auseinandersetzt und nachvollziehbar darlegt, warum er diesen nicht folgt. Insbesondere wird berücksichtigt, ob die Ärzte des Personalärztlichen Dienstes über die notwendige medizinische Sachkenntnis verfügen, beispielsweise durch eine Facharztausbildung in Neurologie.

Beispiele aus der Rechtsprechung

  • Das Verwaltungsgericht Hamburg erreichte, dass sein Mandant die Zulassung zum Studium des Laufbahnabschnittes II bei der Polizei Hamburg erhält, obwohl er in seiner Kindheit an Migräne gelitten hat. Das Gericht argumentierte, dass der Mandant gegenwärtig nicht an Migräne leidet und der Personalärztliche Dienst sich nicht hinreichend mit den vorgelegten fachärztlichen Attesten auseinandergesetzt hat.
  • Ein ähnlicher Fall wurde vor dem Verwaltungsgericht Berlin verhandelt, wo eine Bewerberin trotz einer früheren Diagnose von Migräne mit Aura zum Studium bei der Berliner Kriminalpolizei zugelassen wurde.

Diese Entscheidungen zeigen, dass die Gerichte die Fortentwicklung der beamtenrechtlichen Rechtsprechung berücksichtigen und das Recht auf eine faire und fachkundige Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für den Polizeidienst betonen.

Was tun bei Ablehnung?

Sollte die polizeiärztliche Untersuchung ergeben, dass die Anforderungen der PDV 300 aufgrund von Migräne nicht erfüllt werden, bedeutet dies nicht immer das endgültige Aus für den Traum, Polizist zu werden. In einigen Fällen besteht die Möglichkeit, nach erfolgreicher Behandlung oder Verbesserung des Gesundheitszustands erneut am Auswahlverfahren teilzunehmen.

Empfehlungen für Betroffene

  • Ärztliche Beratung: Holen Sie sich eine umfassende ärztliche Beratung ein und lassen Sie sich von einem Facharzt für Neurologie untersuchen.
  • Dokumentation: Dokumentieren Sie den Verlauf Ihrer Migräneerkrankung und die Wirksamkeit der Behandlung.
  • Juristischer Beistand: Ziehen Sie juristischen Beistand hinzu, um Ihre Rechte zu wahren und die Entscheidung des Personalärztlichen Dienstes überprüfen zu lassen.
  • Widerspruch und Klage: Legen Sie Widerspruch gegen die Entscheidung ein und ziehen Sie gegebenenfalls vor Gericht, um Ihre Polizeidiensttauglichkeit feststellen zu lassen.

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