Kostenerstattung für orthopädische Schuhe und Schuhzurichtungen in Deutschland

Orthopädische Schuhe und Schuhzurichtungen sind medizinische Hilfsmittel, die bei verschiedenen Fußerkrankungen und Beschwerden eingesetzt werden. Sie dienen dazu, Fehlstellungen zu korrigieren, Schmerzen zu lindern, die Mobilität zu erhalten oder wiederherzustellen und das Risiko von Komplikationen wie Druckgeschwüren und Amputationen zu verringern. Dieser Artikel beleuchtet die Rahmenbedingungen für die Kostenerstattung dieser Hilfsmittel durch die Krankenkassen in Deutschland.

Anspruch auf orthopädische Schuhe und Schuhzurichtungen

Gesetzlich Versicherte haben gemäß § 33 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) einen Anspruch auf die Versorgung mit orthopädischen Schuhen, wenn diese medizinisch notwendig sind. Die medizinische Notwendigkeit muss von einem Arzt, in der Regel einem Orthopäden, festgestellt und auf einem Rezept verordnet werden.

Der Anspruch besteht, wenn Fußbeschwerden die Gehfähigkeit und Gehausdauer einschränken und durch orthopädische Schuhe oder Schuhzurichtungen beseitigt oder gemindert werden können. Dies kann bei verschiedenen Erkrankungen und Fußfehlstellungen der Fall sein, wie zum Beispiel:

  • Fußfehlstellungen (z.B. Plattfuß, Hohlfuß, Klumpfuß)
  • Diabetisches Fußsyndrom
  • Arthrose im Sprunggelenk oder in den Fußwurzelgelenken
  • Lähmungen im Beinbereich
  • Rheumatische Erkrankungen im Fuß
  • Gelenkinstabilitäten
  • Beinlängendifferenz von mehr als drei Zentimetern

Es ist wichtig zu beachten, dass die Versorgung mit orthopädischen Schuhen in der Regel erst dann in Betracht gezogen wird, wenn andere Maßnahmen wie Krankengymnastik, orthopädische Einlagen oder Schuhzurichtungen nicht ausreichend sind.

Arten von orthopädischen Schuhen und Schuhzurichtungen

Es gibt verschiedene Arten von orthopädischen Schuhen und Schuhzurichtungen, die je nach Bedarf und Indikation eingesetzt werden:

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  • Orthopädische Maßschuhe: Dies sind individuell angefertigte Schuhe, die speziell an die Fußform und die Bedürfnisse des Patienten angepasst werden. Sie kommen zum Einsatz, wenn konfektionierte Schuhe mit Zurichtungen nicht ausreichend sind. Orthopädische Maßschuhe gibt es als Straßen- und Hausschuhe.
  • Orthopädische Schuhzurichtungen: Hierbei werden konfektionierte Schuhe durch bestimmte Veränderungen so angepasst, dass sie Fußbeschwerden lindern oder beseitigen. Dies kann beispielsweise durch Arbeiten am Absatz, an der Sohle, zur Schuherhöhung oder zur Entlastung und Stützung des Fußes erfolgen.
  • Spezialschuhe für Diabetiker: Diese Schuhe sind speziell auf die Bedürfnisse von Menschen mit Diabetes mellitus und dem diabetischen Fußsyndrom zugeschnitten. Sie zeichnen sich durch eine besondere Polsterung und Druckentlastung aus, um das Risiko von Druckgeschwüren zu minimieren.
  • Therapieschuhe: Therapieschuhe werden bei bestimmten, meist vorübergehenden Fußerkrankungen wie nach Fußoperationen oder bei Verletzungen der Achillessehne eingesetzt.

Kostenübernahme durch die Krankenkasse

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen in der Regel die Kosten für medizinisch notwendige orthopädische Schuhe und Schuhzurichtungen. Voraussetzung ist, dass eine ärztliche Verordnung vorliegt und die Versorgung durch einen Vertragspartner der Krankenkasse erfolgt.

Die Kostenübernahme umfasst in der Regel:

  • Die Kosten für die Anfertigung oder Anpassung der Schuhe
  • Die Kosten für die verwendeten Materialien
  • Die Kosten für die Beratung und Anpassung durch den Orthopädieschuhmacher

Zuzahlung und Eigenanteil

Versicherte müssen in der Regel eine gesetzliche Zuzahlung leisten. Diese beträgt zehn Prozent der Kosten, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Schuhpaar.

Zusätzlich zur Zuzahlung kann ein Eigenanteil für den Gebrauchsgegenstand Schuh anfallen. Dieser Eigenanteil wird fällig, weil durch die Nutzung orthopädischer Maßschuhe die Anschaffung konfektionierter Schuhe entfällt. Die Höhe des Eigenanteils ist gesetzlich festgelegt und variiert je nach Art des Schuhs:

  • Orthopädische Straßenschuhe: Erwachsene 76 Euro, Jugendliche 45 Euro
  • Orthopädische Hausschuhe: Erwachsene 40 Euro, Jugendliche 20 Euro
  • Therapieschuhe: 38 Euro, Kinder 22,50 Euro

Eine Befreiung vom Eigenanteil ist nicht möglich. Gegebenenfalls können Sie die Kostenübernahme für den Eigenanteil bei einem anderen Sozialleistungsträger beantragen.

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Vertragspartner der Krankenkasse

Die Krankenkassen arbeiten in der Regel mit ausgewählten Orthopädieschuhmachern zusammen, die als Vertragspartner zugelassen sind. Versicherte haben die freie Wahl unter diesen Vertragspartnern. Es ist ratsam, sich vorab bei der Krankenkasse oder dem behandelnden Arzt nach geeigneten Vertragspartnern in der Nähe zu erkundigen.

Ablauf der Versorgung

Der Weg zu orthopädischen Schuhen oder Schuhzurichtungen gestaltet sich in der Regel wie folgt:

  1. Arztbesuch: Bei Fußbeschwerden sollte zunächst ein Arzt, in der Regel ein Orthopäde, aufgesucht werden. Dieser stellt die Diagnose und verordnet bei Bedarf orthopädische Schuhe oder Schuhzurichtungen.
  2. Auswahl eines Orthopädieschuhmachers: Mit dem Rezept kann ein Orthopädieschuhmacher ausgewählt werden, der Vertragspartner der Krankenkasse ist.
  3. Beratung und Anpassung: Der Orthopädieschuhmacher berät den Patienten ausführlich und nimmt die notwendigen Maße für die Anfertigung oder Anpassung der Schuhe.
  4. Antrag auf Kostenübernahme: Der Orthopädieschuhmacher stellt bei der Krankenkasse einen Antrag auf Kostenübernahme.
  5. Anfertigung oder Anpassung der Schuhe: Nach Genehmigung durch die Krankenkasse fertigt der Orthopädieschuhmacher die Schuhe an oder passt sie an.
  6. Anprobe und Einweisung: Der Patient probiert die Schuhe an und erhält eine Einweisung in den Gebrauch und die Pflege.
  7. Abrechnung: Der Orthopädieschuhmacher rechnet die Kosten direkt mit der Krankenkasse ab. Der Patient leistet die gesetzliche Zuzahlung und gegebenenfalls den Eigenanteil.

Besonderheiten bei Diabetes

Menschen mit Diabetes mellitus haben aufgrund des erhöhten Risikos für Fußkomplikationen (diabetisches Fußsyndrom) besondere Ansprüche auf die Versorgung mit orthopädischen Schuhen. Die Krankenkassen übernehmen in der Regel die Kosten für spezielle Diabetikerschuhe, die eine optimale Druckentlastung und Schutz des Fußes gewährleisten.

Zusätzlich zur Schuhversorgung haben Diabetiker mit Fußsyndrom Anspruch auf medizinische Fußpflege (Podologie), die ebenfalls von der Krankenkasse übernommen wird, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Weitere wichtige Informationen

  • Haltbarkeit und Tragedauer: Die Haltbarkeit und Tragedauer von orthopädischen Schuhen hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Belastung und der Pflege. Im Allgemeinen beträgt die Tragedauer von Straßenschuhen etwa zwei Jahre und von Hausschuhen etwa vier Jahre.
  • Folgeversorgung: Eine Folgeversorgung mit orthopädischen Schuhen ist möglich, wenn die Schuhe aufgrund von Verschleiß oder aufgrund von Veränderungen des Fußes (Fußdeformitäten) erforderlich ist.
  • Reparaturen: Reparaturen an orthopädischen Schuhen werden in der Regel von der Krankenkasse übernommen, sofern sie nicht auf normale Verschleißerscheinungen zurückzuführen sind.
  • Kostenklärung: Es ist ratsam, die Kostenfrage für orthopädisches Schuhwerk vor dem Kauf mit der Krankenkasse zu klären.
  • Optische Anpassung: Bei Maßschuhen ist eine optische Anpassung für den anderen Fuß möglich, der nicht versorgungsbedürftig ist.

Podologische Therapie bei Risikopatienten

Die medizinische Fußpflege, auch podologische Therapie genannt, ist ein wichtiger Baustein in der Versorgung von Risikopatienten mit Fußproblemen. Bei bestimmten Erkrankungen übernehmen die Krankenkassen die Kosten für die podologische Therapie, um schwerwiegende Folgeschäden an den Füßen zu verhindern.

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Erkrankungen, bei denen eine Kostenübernahme möglich ist

Die Kosten für medizinische Fußpflege können bei folgenden Erkrankungen übernommen werden:

  1. Diabetisches Fußsyndrom: Aufgrund von Durchblutungsstörungen und Nervenschädigungen haben Diabetiker ein erhöhtes Risiko für Fußprobleme wie Geschwüre und Infektionen.
  2. Fußsyndrom bei Neuropathien: Neuropathien, die durch sensible oder sensomotorische Störungen verursacht werden (z. B. hereditäre sensible oder autonome Neuropathie, toxische Neuropathie, Kollagenosen, systemische Autoimmunerkrankungen), können ebenfalls zu Fußproblemen führen.
  3. Fußsyndrom bei Querschnittsyndromen: Auch bei Querschnittsyndromen können aufgrund von Durchblutungs- und Gefühlsstörungen Schädigungen an den Füßen entstehen.

Voraussetzungen für die Kostenübernahme

Um die Kosten für medizinische Fußpflege erstattet zu bekommen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ärztliche Verordnung: Der Arzt muss die medizinische Fußpflege verordnen. Die Verordnung muss die Diagnose enthalten.
  • Eingangsdiagnostik: Vor der ersten Verordnung ist eine Eingangsdiagnostik erforderlich, um den Zustand der Füße zu beurteilen.
  • Zulassung des Podologen: Die podologische Therapie muss von einem von den Krankenkassen anerkannten Podologen durchgeführt werden. Nicht jede medizinische Fußpflegepraxis hat automatisch eine Krankenkassenzulassung.

Unterschied zur kosmetischen Fußpflege

Es ist wichtig zu beachten, dass die medizinische Fußpflege (Podologie) sich von der kosmetischen Fußpflege (Pediküre) unterscheidet. Während die Podologie eine medizinisch notwendige Behandlung ist, die von Fachpersonal durchgeführt wird, handelt es sich bei der kosmetischen Fußpflege um eine kosmetische Behandlung gesunder Füße.

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