Nervenschmerzen im Arm können die Lebensqualität erheblich beeinträchtigen und die Teilhabe am beruflichen und gesellschaftlichen Leben stark einschränken. Dieser Artikel beleuchtet, wie Nervenschmerzen im Arm im Zusammenhang mit der Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) und möglichen Nachteilsausgleichen stehen. Dabei werden sowohl die medizinischen Aspekte als auch die rechtlichen Grundlagen berücksichtigt.
Einführung in Nervenschmerzen im Arm
Nervenschmerzen, auch bekannt als neuropathische Schmerzen, entstehen durch Schädigungen oder Funktionsstörungen des Nervensystems. Im Arm können sie durch verschiedene Ursachen ausgelöst werden, wie zum Beispiel Verletzungen, Operationen, Entzündungen oder Erkrankungen wie Multiple Sklerose. Die Schmerzen werden oft als brennend, stechend oder elektrisierend beschrieben und können von Taubheitsgefühlen, Kribbeln oder Muskelschwäche begleitet sein.
Grad der Behinderung (GdB) bei chronischen Schmerzen
Bei chronischen Schmerzen, einschließlich Nervenschmerzen im Arm, kann beim Versorgungsamt ein GdB beantragt werden. Der GdB richtet sich in der Regel nach der Grunderkrankung, die die Schmerzen verursacht. Bei chronischen Schmerzen, die nicht oder nur in geringem Maße durch körperliche Schädigungen erklärt werden können und durch ein Zusammenspiel von körperlichen, seelischen und sozialen Ursachen entstehen, wird der GdB interdisziplinär festgestellt. Dies bedeutet, dass Fachleute aus verschiedenen Bereichen wie Medizin, Psychologie und Physiotherapie zusammenarbeiten, um die Auswirkungen der Schmerzen auf die Lebensqualität des Betroffenen zu beurteilen.
Feststellung des GdB
Das Versorgungsamt, Amt für Soziale Angelegenheiten oder Amt für Soziales und Versorgung richtet sich bei der Feststellung des GdB nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (= Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung). Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des GdB bzw. des Grades der Schädigungsfolgen. Die Gesundheitsstörungen werden den in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen genannten Funktionssystemen zugeordnet und dann mit einem Einzel-GdB bewertet.
Chronische Schmerzen als eigenständige Erkrankung (ICD-11)
Seit 2022 wird die ICD-11 schrittweise eingeführt. Die ICD (International Classification of Diseases) ist ein weltweit anerkanntes Klassifikationssystem der Weltgesundheitsorganisation (WHO), mit dem Krankheiten und Gesundheitsprobleme einheitlich benannt werden. Aktuell wird im deutschen Gesundheitssystem meist noch die ICD-10 genutzt. Seit Januar 2022 ist jedoch die ICD-11 offiziell in Kraft und wird schrittweise eingeführt. In der ICD-11 werden chronische Schmerzen nicht mehr nur als Symptom gesehen, wie in der ICD-10, sondern als eigenständige Erkrankung anerkannt. Das ist noch nicht in die Versorgungsmedizin-Verordnung (s. oben) eingeflossen, aber es gibt Empfehlungen in der Leitlinie "Ärztliche Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen". Die chronischen Schmerzen werden in der ICD-11 unterteilt in primäre und sekundäre chronische Schmerzen. Sekundäre Schmerzen sind Schmerzen, die vollständig oder teilweise auf Gewebeschäden (z.B. Verletzungen, Nervenschäden) zurückzuführen sind. Primäre chronische Schmerzen hingegen können nicht oder nur in geringem Maße durch körperliche Schädigungen erklärt werden, verursachen emotionalen Stress (z.B. Ängste, Frustration) und beeinträchtigen das tägliche Leben und die soziale Teilhabe. Zudem können chronische Schmerzen ein Begleitsymptom einer psychischen Gesundheitsstörung (z.B. Depressionen, Angststörungen) sein. Chronische primäre Schmerzen entstehen oft durch körperliche, seelische und soziale Einflüsse. Deshalb sollte der GdB in Zusammenarbeit von Fachleuten aus verschiedenen Bereichen (z. B. Medizin, Psychologie, Physiotherapie) ermittelt werden.
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Zusammensetzung des Gesamt-GdB
Wenn Schmerzursachen bekannt sind, also z.B. Krankheiten oder körperliche Veränderungen, wird zuerst dafür ein GdB ermittelt. Liegen mehrere Ursachen vor, wird aber nicht einfach eine Summe aus den einzelnen GdB-Werten gebildet, sondern es wird zunächst der höchste Einzel-GdB-Wert angenommen. Nur wenn sich die Auswirkungen der verschiedenen Krankheiten oder Veränderungen gegenseitig verstärken, wird der Gesamt-GdB-Wert höher als der höchste Einzel-GdB-Wert. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Schmerzen zu einer psychischen Gesundheitsstörung führen. Es wird bewertet, wie stark die psychische Gesundheitsstörung den Alltag und die Aktivität der betroffenen Person beeinträchtigt.
Beispiele für GdB-Bewertungen
CRPS (Complex Regional Pain Syndrome): Das Complex Regional Pain Syndrom (CRPS) kann den Grad der Behinderung (GdB) erheblich beeinflussen. Die Bestimmung des GdB bei CRPS erfolgt nicht nur anhand der Versorgungsmedizinischen Grundsätze, sondern auch anhand der Kieler CRPS Klassifikation. Es gibt Berichte, dass die Behörden nicht immer die Schwere der Einschränkungen und Behinderungen, die durch CRPS verursacht werden, vollständig anerkennen.
Neuralgische Amyotrophie: Bei einer neuralgischen Amyotrophie ist ein bestimmtes Nervengeflecht in der Nähe des Schlüsselbeins entzündet. Die Entzündung verursacht reißende Schmerzen und Lähmungen im Arm und in der Schulter.
Multiple Sklerose: Multiple Sklerose ist eine der häufigsten Nervenerkrankungen und ist meistens mit heftigen Schmerzen verbunden. Die Krankheit wird auch Mono- oder Polyneuropathie genannt. Die damit verbundenen Schmerzen erschweren das Leben eines MS-Erkrankten* erheblich, zumal eine Nervenschädigung der peripheren Nerven mit der Zeit trotz Behandlung zu einer Behinderung führen kann. Eine Ausführung der beruflichen Tätigkeit ist meistens unmöglich.
Rechtsprechung zum GdB
Das Sozialgericht Aachen hat in seinem Urteil vom 13.01.2015 (Az.: S 12 SB 694/14) die Klage einer Frau abgewiesen, die eine höhere Bewertung ihres Grades der Behinderung (GdB) gefordert hatte. Das Gericht bestätigte einen GdB von 40, basierend auf einer umfassenden medizinischen Bewertung ihrer körperlichen Beeinträchtigungen, einschließlich des Complex regional pain Syndroms (CRPS) der rechten Hand.
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Nachteilsausgleiche bei Behinderung
Damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt am beruflichen und gesellschaftlichen Leben teilhaben können, gibt es für sie sog. Nachteilsausgleiche. Menschen mit Behinderungen, die einen GdB von mindestens 50 haben, gelten als schwerbehindert und können einen Schwerbehindertenausweis beantragen, in dem der GdB sowie ggf. Merkzeichen eingetragen sind.
Überblick über Nachteilsausgleiche
Folgende Tabellen zum kostenlosen Download als PDF-Datei geben eine Übersicht über die Nachteilsausgleiche je nach GdB bzw. Merkzeichen:
- Ab GdB 30: Hilfen und Nachteilsausgleiche im Beruf, z.B. Steuerfreibetrag im Rahmen der Einkommenssteuer.
- Ab GdB 50: Bevorzugte Einstellung bzw. Beschäftigung, Kündigungsschutz, Begleitende Hilfen im Arbeitsleben, eine Woche Zusatzurlaub, vorgezogene Altersrente bzw.
- Mit Schwerbehindertenausweis: Vergünstigte Eintritte z.B. in Museen und Theater oder bei Konzerten, vergünstigte Mitgliedsbeiträge z.B.
Beispiele für Merkzeichen und Nachteilsausgleiche
- Merkzeichen G (Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr): Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke oder KFZ-Steuerermäßigung.
- Merkzeichen aG (Außergewöhnliche Gehbehinderung): Unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr in ganz Deutschland, KFZ- Steuerbefreiung, Parkerleichterung (Blauer Parkausweis, Parken auf Parkplätzen mit Rollstuhlsymbol).
- Merkzeichen B (Berechtigung für eine ständige Begleitung): Unentgeltliche Beförderung der Begleitperson (nicht des Schwerbehinderten) im öffentlichen Nah- und Fernverkehr.
- Merkzeichen Gl (Gehörlosigkeit): Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke oder KFZ-Steuerermäßigung, Befreiung oder Ermäßigung der Rundfunkgebührenpflicht.
- Merkzeichen Bl (Blindheit): Unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr, KFZ-Steuerbefreiung, Befreiung von den Rundfunkgebühren, Parkerleichterungen.
- Merkzeichen RF (Rundfunk- und Fernsehgebührenermäßigung): Befreiung oder Ermäßigung von der Rundfunkgebührenpflicht.
- Merkzeichen H (Hilflos): Unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr und Befreiung von der KFZ-Steuer.
Antragsverfahren
Der Antrag auf Feststellung des GdB wird bei der zuständigen Behörde (Versorgungsamt bzw. Amt für soziale Dienste) gestellt. Darin sollten alle Funktionsstörungen nachvollziehbar angegeben werden. Es können auf einem formlosen Ergänzungsblatt Notizen, wie z. B. der Tagesablauf mit den durch den Chronischen Schmerz bedingten Einschränkungen oder ein längerfristiges Schmerztagebuch mit eingereicht werden. Antragsteller sollten sich von allen eingereichten Unterlagen Kopien anfertigen und alle im Antrag genannten Ärzte über den Antrag informieren. Die Behörde führt eine Sachaufklärung und medizinische Prüfung durch. Dabei besteht für den Antragsteller eine Mitwirkungspflicht. Nach einem negativen Bescheid ist innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Widerspruch möglich. Nach Erteilung eines Widerspruchsbescheids ist innerhalb einer Frist von ebenfalls vier Wochen eine gebührenfreie Klage vor dem zuständigen Sozialgericht möglich.
Berufsunfähigkeit bei Nervenschmerzen
Wenn Du an einer Nervenerkrankung leidest, kannst Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsrente haben. Arbeitsunfähig wegen Neuropathie - Was tun? Wenn Du wegen der akuten medizinischen Diagnose Polyneuropathie, zum Beispiel wegen chronischer Multipler Sklerose oder einer Störung an den Nerven der Halswirbelsäule Deiner Arbeit vorübergehend nicht mehr nachgehen kannst, dann erhältst Du antragslos bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung durch Deinen Arbeitgeber. Bei einer Erkrankung liegt der eigene Fokus zunächst der Suche nach einer erfolgreichen Methode der Behandlung, deshalb entlastet Dich Dein Arbeitgeber indem er* Dir dein Gehalt ohne extra Anträge weiterhin zahlt. Wenn Du an der Nervenerkrankung aufgrund eines Arbeitsunfalles leidest, dann hast Du antragslos Recht auf Verletztengeld von der gesetzlichen Unfallversicherung, deren Träger die Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen sind, und/ oder Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Die Höhe beträgt 80 % Deines Bruttoentgeltes. Das Verletztengeld kann Dir nach der Lohnfortzahlung bis zur 78. Woche nach Unfall ausgezahlt werden. Darauffolgend kannst Du bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse Verletztenrente beantragen, sofern verbleibende Folgen eines Arbeitsunfalles Deine Minderung in der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 % bedingen. In jedem Fall ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Nachweis wichtig. Damit Du Recht auf Leistung Deines Arbeitgebers* und der Berufsgenossenschaft hast, musst Du bereits für vier Wochen im Betrieb angestellt sein. Oftmals geht einer Berufsunfähigkeit eine lange Arbeitsunfähigkeit im bisher ausgeübten Beruf voraus.
Wann liegt Berufsunfähigkeit vor?
Du kannst Deiner bisherigen beruflichen Tätigkeit wegen einer Polyneuropathie, beispielsweise nach der Diagnose Multiple Sklerose auf nicht absehbare Zeit gar nicht mehr oder nur noch in Form von leichter Tätigkeit nachgehen? Meistens wird mindestens 50 % Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grenze genannt. Die Ursache ist eine degenerative Veränderung wie Krankheit oder Unfall, also nicht der altersentsprechende Kräfteverfall? Beispielsweise bist Du MS-Patient*? Dann bist Du berufsunfähig. Hier geht es nicht um den allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern um Deinen bisherigen Beruf.
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Rechte bei Berufsunfähigkeit
Du musst eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen haben, bevor Du von Berufsunfähigkeit, beispielsweise wegen der Beeinträchtigung durch Multiple Sklerose betroffen bist. Nur unter dieser Voraussetzung ergibt es Sinn, Berufsunfähigkeitsrente zu beantragen, wenn Du Deiner Tätigkeit gar nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang nachgehen kannst.
Durchsetzung von Ansprüchen
Bei Polyneuropathie benötigt der Versicherer zur Feststellung Deines Falls Belege. Du solltest alle Berichte und Unterlagen Deiner behandelnden Ärzte* immer sorgfältig aufbewahren, damit Du Deine Chancen auf Berufsunfähigkeitsrente, kurz BU-Rente, erhöhen kannst. Das gilt für alle ärztlichen Unterlagen, denn sie können relevant sein, auch wenn sie scheinbar erst mal nichts mit Deiner Polyneuropathie zu tun haben. Um bei neurologischen Beschwerden Rente zu erhalten, musst Du einen Antrag bei der Versicherung stellen. Dieser besteht aus einem komplexen Fragenkatalog und bürgt viele Fallstricke.
Invaliditätsgrad nach einem Unfall
Der Invaliditätsgrad bemisst, wie stark ein Körperteil nach einem Unfall beeinträchtigt ist. Die Gliedertaxe weist jedem Körperteil einen festen Prozentwert zu und bildet die Grundlage der Leistungshöhe einer privaten Unfallversicherung. Die Beeinträchtigung muss dauerhaft sein, frühzeitig ärztlich festgestellt und innerhalb der Fristen bei der Versicherung eingereicht werden. Viele Tarife orientieren sich an der GDV-Gliedertaxe, aber die tatsächlichen Prozentsätze können je nach Anbieter variieren.
Feststellung der Invalidität
Der erstbehandelnde Arzt oder der Hausarzt ermitteln den Invaliditätsgrad des Geschädigten. Es besteht die Möglichkeit, dass der Versicherer einen unabhängigen Gutachter für eine Zweitmeinung heranzieht. Sowohl der Versicherte als auch der Versicherungsnehmer haben nach den Richtlinien des GDV ein Recht auf jährliche Folgeuntersuchungen.
Gliedertaxe und Invaliditätsgrade
Gliedertaxen und Invaliditätsgrade können variieren und sind bei jeder privaten Unfallversicherung unterschiedlich. So kann der Verlust einer Hand bei einem Anbieter mit 55 % berechnet werden, während ein anderer eine Bemessung von 75 % heranzieht. Allerdings existiert eine Standardgliedertaxe des Gesamtverbands der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), nach der sich viele Basistarife der Unfallversicherungen richten:
- Arm im Schultergelenk: 70 %
- Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks: 65 %
- Arm unterhalb des Ellenbogengelenks: 60 %
- Hand im Handgelenk: 55 %
- Daumen: 20 %
- Zeigefinger: 10 %
- Anderer Finger: 5 %
Berechnung des Invaliditätsgrades
Der Invaliditätsgrad richtet sich nach der Schwere und dem Umfang der körperlichen Beeinträchtigungen. Dabei werden sowohl Teilverluste einzelner Körperfunktionen als auch Kombinationen mehrerer Einschränkungen berücksichtigt, stets auf Grundlage der ärztlichen Begutachtung und der Gliedertaxe.
Teilfunktionsverlust und Teilverlust: Ein Unfall kann eine teilweise Funktionsbeeinträchtigung hervorrufen. Diese kann sich beispielsweise durch verletzte Nerven äußern, die einen Arm teilweise funktionsunfähig machen. In diesem Fall wird der vollständige Invaliditätsgrad nicht anerkannt. Die Prozentzahl der Invalidität berechnet sich dann anhand eines medizinischen Gutachtens, das von einem Arzt angefertigt wird.
Mehrere betroffene Körperteile: Der Invaliditätsgrad bei mehreren betroffenen Körperteilen wird durch Addition der einzelnen Invaliditätsgrade berechnet. Maßgeblich sind die Prozentsätze, die für jedes Körperteil anhand eines medizinischen Gutachtens und der Gliedertaxe festgelegt werden. Wichtig dabei: Die einzelnen Werte werden einfach addiert. Das Ergebnis darf jedoch 100 % nicht überschreiten, auch wenn die rechnerische Summe höher liegen würde.
Beeinträchtigungen der Wirbelsäule beim Antrag auf Schwerbehinderung
Ein wichtiger Schritt auf dem Weg zum Schwerbehindertenausweis ist die Geltendmachung von Beeinträchtigungen der Wirbelsäule. Nicht selten werden gerade Wirbelsäulenbeschwerden im Antrag auf Zuerkennung des Grades der Behinderung überhaupt nicht angegeben. Das ist natürlich ein fataler strategischer Fehler, da Wirbelsäulen-Beeinträchtigungen in den versorgungsmedizinischen Grundsätzen - die Tabelle, nach welcher der Grad der Behinderung maßgeblich bestimmt wird - relativ hoch eingestuft sind und nicht selten dazu führen, dass aufgrund der Schäden an der Wirbelsäule für das Funktionssystem Rumpf dann bereits ein Einzel-GdB von 30, mitunter auch 40, in Ansatz zu bringen ist. Ein GdB von 30 oder 40 wegen eines Wirbelsäulenschadens ist dann bereits ein gutes Sprungbrett für die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft. Ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 alleine aus Beeinträchtigungen der Wirbelsäule heraus hat dann aber bereits den Vorteil, dass man sich kündigungsschutzrechtlich dadurch bereits einem "echten" Schwerbehinderten (GdB 50) gleichstellen lassen kann.
Einstufung von Wirbelsäulenbeeinträchtigungen
Die versorgungsmedizinischen Grundsätze liefern zwar ein gewisses Gerüst für die Einstufung, schweigen sich aber im Weiteren darüber aus, wie die GdB-Tabelle im Einzelnen zu handhaben ist und ab wann denn eigentlich eine leichte, mittelschwere oder auch ein schwerer, gegebenenfalls auch ein Wirbelsäulenbefund mit besonders schweren Auswirkungen vorhanden ist. Um die Sache zusätzlich kompliziert (oder spannend) zu machen, wird dann zum Teil sogar noch ein GdB-Rahmen angegeben, so etwa bei mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten. Hier beträgt der Grad der Behinderung 30 bis 40. Wann genau nun ein GdB von 30 oder ein GdB von 40 anzunehmen ist, wenn bei Ihnen zwei Wirbelsäulenabschnitte mittelgradig oder schwerer betroffen sind, erfahren Sie direkt aus den versorgungsmedizinischen Grundsätzen leider nicht. Der Text ist (auch) insoweit alles andere als eindeutig. Hier ist nun bereits die Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung erforderlich, um sich nicht gleich von Anfang an im Verfahren falsch aufzustellen.
Auswirkungen in verschiedenen Wirbelsäulenabschnitten
Nach B Nr. 18.9 VG ist bei Wirbelsäulenschäden mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) ein GdB von 10, mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) ein GdB von 20, mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) ein GdB von 30 und mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten ein GdB von 30 bis 40 gerechtfertigt. Maßgebend ist dabei, dass die Bewertungsstufe GdB 30 bis 40 erst erreicht wird, wenn mittelgradige bis schwere funktionelle Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten vorliegen. Die Obergrenze des GdB von 40 ist danach erreicht bei schweren Auswirkungen in mindestens zwei Wirbelsäulenabschnitten. Erst bei Wirbelsäulenschäden mit besonders schweren Auswirkungen (z.B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst (z.B. Milwaukee-Korsett); schwere Skoliose (ab ca. sowie Auswirkungen auf die inneren Organe (z. B. Diese Auffassung dürfte noch aus dem "goldenen Zeitalter des Schwerbehindertenrechts" stammen, welches mittlerweile allerdings zwei Jahrzehnte zurückliegt und wo der Grad der Behinderung von der Versorgungsverwaltung teilweise mehr als nur großzügig bemessen wurde. Mittlerweile haben sich die Dinge maßgeblich geändert und die Versorgungsverwaltung betreibt nunmehr einen außerordentlich restriktiven Kurs.
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