Die Frage der Schadenersatzpflicht bei Alzheimer-Patienten ist ein komplexes Thema, das sowohl juristische als auch ethische Aspekte berührt. Im Folgenden werden die verschiedenen Facetten dieser Thematik beleuchtet, von den zivilrechtlichen Grundlagen bis hin zu den Besonderheiten im Kontext von Pflegeheimen und Versicherungen.
Grundlagen der Schadenersatzpflicht
Gemäß § 823 BGB besteht grundsätzlich eine Schadenersatzpflicht, wenn durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit einer dritten Person ein Schaden zugefügt wird. Voraussetzung ist jedoch ein Verschulden des Verursachers, für das er verantwortlich ist. Diese Verantwortlichkeit setzt wiederum Zurechnungsfähigkeit voraus.
Deliktunfähigkeit
Kinder bis zum 7. Lebensjahr und Erwachsene, die aufgrund von Bewusstlosigkeit, psychischen Erkrankungen oder Störungen, die eine freie Willensbestimmung nicht zulassen, einen Schaden verursachen, sind nicht zurechnungsfähig und werden als deliktunfähig bezeichnet. Beispiele hierfür sind Ohnmachtsanfälle, epileptische Anfälle und Demenzerkrankungen.
Haftpflichtversicherung und Deliktunfähigkeit
In den Standardbedingungen privater Haftpflichtversicherungen wird die gesetzliche Definition der Schadenersatzpflicht übernommen. Schäden, die durch deliktunfähige Demenzerkrankte verursacht werden, sind somit grundsätzlich nicht versichert. Allerdings beinhaltet eine Haftpflichtversicherung immer auch den Schutz vor ungerechtfertigten Schadenersatzansprüchen. Die Versicherung übernimmt in diesem Fall die Abwehr dieser unberechtigten Ansprüche.
Einige Versicherungen, wie beispielsweise die Haftpflichtkasse Darmstadt (HKD), erweitern in ihren Top-Bedingungen die Klausel zur Deliktunfähigkeit. Bei der HKD sind demnach auch Demenzkranke optimal abgesichert, da Schäden bis zu einem Betrag von 10.000 € reguliert werden.
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Meldepflicht bei Demenz
Es besteht keine Pflicht, eine Demenzerkrankung bei der Antragstellung eines Neuvertrages oder während der Vertragslaufzeit zu melden.
Schadenersatzpflicht im Pflegeheim
Der Umzug in ein Seniorenheim wirft die Frage nach der Haftpflichtversicherung auf. Grundsätzlich haften auch Senioren für Schäden, die sie Dritten zufügen. Sach- und Personenschäden in Pflegeheimen sind keine Seltenheit.
Kollektive Haftpflichtversicherung des Seniorenheims
Es ist ratsam, im Pflegeheim nachzufragen, ob eine kollektive Haftpflichtversicherung angeboten wird. Die Kosten für diese Versicherung werden in der Regel über die monatlichen Heimkosten abgerechnet. Allerdings ist eine Kollektivversicherung nicht immer die beste Wahl in Bezug auf das Preis-Leistungs-Verhältnis. Es ist wichtig, die Leistungen und Bedingungen der Versicherung zu prüfen, wie beispielsweise die Deckungssumme, den Einschluss von Forderungsausfalldeckung und Gefälligkeitsschäden.
Private Haftpflichtversicherung
Es kann sinnvoll sein, die private Haftpflichtversicherung auch im Pflegeheim aufrechtzuerhalten. In diesem Fall sollte das Pflegeheim informiert und die Versicherungspolice an die neue Lebenssituation angepasst werden. Unter Umständen kann sich dadurch die Versicherungsprämie reduzieren.
Beispiele für Haftpflichtfälle im Pflegeheim
- Personenschaden durch Unachtsamkeit: Ein Bewohner übersieht beim Spaziergang eine Radfahrerin, die daraufhin mit einem parkenden Auto zusammenstößt.
- Vermögensschaden wegen einer Krankheit: Eine Bewohnerin verschüttet versehentlich Kaffee über die wertvolle Briefmarkensammlung einer anderen Bewohnerin.
- Sachschaden durch ein mobiles Kochfeld: Ein Bewohner vergisst, ein mobiles Kochfeld auszuschalten, wodurch ein Brand entsteht.
Deliktfähigkeit bei Demenz im Pflegeheim
Im Falle von Schäden, die von Demenzkranken im Pflegeheim verursacht werden, prüft die Haftpflichtversicherung im Einzelfall, ob der Betroffene zum Schadenszeitpunkt deliktfähig war oder nicht. Bei Personen mit einem höheren Pflegegrad wird tendenziell von einer Deliktsunfähigkeit ausgegangen.
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Deliktunfähigkeit und Haftung
Grundsätzlich gilt, dass eine deliktunfähige Person gesetzlich nicht haftbar ist. Wenn die private Haftpflichtversicherung jedoch "Deliktunfähigkeit" abdeckt, springt sie trotzdem ein, sodass der Geschädigte nicht auf den Kosten sitzen bleibt.
Hausratversicherung und Demenz
Bei einer Hausratversicherung hängt die Schadenübernahme davon ab, welches Risiko versichert ist und wie der Schaden entstanden ist. Schäden durch Feuer, Sturm, Hagel, Leitungswasser oder Einbruchdiebstahl sind in der Regel versichert. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind jedoch von der Deckung ausgeschlossen.
Fahrlässigkeit und grobe Fahrlässigkeit
Auch fahrlässig herbeigeführte Schäden können zu einer teilweisen oder kompletten Ablehnung der Schadenübernahme führen. Bei fahrlässigen Schäden zahlt der Versicherer die um den Anteil der Fahrlässigkeit geminderte Schadensumme. Grobe Fahrlässigkeit führt in den Standardbedingungen häufig zu einer kompletten Ablehnung der Schadenübernahme. Allerdings ist die Mitversicherung grober Fahrlässigkeit in Top-Bedingungen oft zu finden.
Zurechnungsfähigkeit bei Demenz
Ähnlich wie in der Haftpflichtversicherung muss einem Demenzkranken bewusst sein, dass er fahrlässig oder grob fahrlässig handelt, um eine Mitschuld zu tragen.
Unfallversicherung und Demenz
In den Standardbedingungen von Unfallversicherungen gelten "Bewusstseinsstörungen" (z.B. Ohnmachtsanfälle, Trunkenheit, Medikamenteneinfluss, Herzinfarkt, Schlaganfälle, epileptische Anfälle, Übermüdung, Schlafwandeln oder Erschrecken) als Ausschlussklauseln. Demenzkranke unterliegen solchen Bewusstseinsstörungen und sind daher von dieser Klausel betroffen. Einige Top-Unfallversicherungen schließen diese Bewusstseinsstörungen jedoch mit ein.
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Vorsatz und Fahrlässigkeit bei Unfällen
Auch in der Unfallversicherung stellt sich die Frage nach einem fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Unfallschaden. Vorsatz ist grundsätzlich immer ausgeschlossen. Sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit setzen eine bewusste Handlung voraus, die bei einem Demenzerkrankten, der meist als deliktunfähig zu bezeichnen ist, eben nicht vorhanden ist. Es ist daher ein Unfall-Tarif vorzuziehen, der eine grobe Fahrlässigkeit ebenfalls in den Versicherungsschutz einschließt.
Schadenersatzpflicht in der Altenpflege: Pflichten und Verantwortlichkeiten
Die Altenpflege birgt ein Spannungsfeld zwischen den Freiheitsgrundrechten der Bewohner und deren Sicherungsbedürfnissen. Sowohl ein Zuviel als auch ein Zuwenig an Sicherungsmaßnahmen können sich haftungsbegründend auswirken.
Zivilrechtliche Haftung: Schadensersatz und Schmerzensgeld
Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld können von den Pflegebedürftigen selbst geltend gemacht werden. Gerade im Bereich der Altenpflege kommt es häufig zu Stürzen oder anderen Schadensereignissen, die zu erheblichen Schäden führen können.
Vertragliche und deliktische Haftung
- Vertragliche Haftung: Der Pflegebedürftige schließt mit dem Wohnheim einen Vertrag ab, der für das Heim Schutz- und Obhutspflichten begründet. Ein Verstoß gegen diese Pflichten führt zu einem Anspruch auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld.
- Deliktische Haftung: Die Altenpflegekraft oder andere Beschäftigte des Heims haben keine vertraglichen Beziehungen zu dem Pflegebedürftigen, haften aber "aus Delikt" gemäß § 823 BGB. Dieser Haftungsgrund setzt ebenfalls eine schuldhafte Verletzung der Rechte des Pflegebedürftigen voraus.
Gesamtschuldnerschaft
In der Regel wird sich der Geschädigte wegen seines Schadensersatzes sowohl an das Heim wenden als auch an die handelnden Personen. Sind sowohl das Heim als auch die handelnden Personen verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, liegt ein Fall der "Gesamtschuldnerschaft" vor. Das bedeutet, dass jede Partei für den gesamten Schaden haftet, der Geschädigte die Leistung aber nur einmal verlangen kann.
Garantenpflicht
Sowohl das Heim als auch die Pflegekräfte übernehmen die Pflicht, den Heimbewohner vor Schäden zu bewahren (Garantenpflicht). Diese Pflicht betrifft Unterlassungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Pflege stehen.
Verkehrssicherungspflicht
Wer eine Gefahrenlage für Dritte schafft, hat die Verkehrssicherungspflicht, Vorkehrungen zu treffen, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern.
Grenzen der Sicherungspflichten
Die Sicherungspflichten der Pflegekräfte sind begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen personellen und finanziellen Aufwand realisierbar sind. Die Überwachung- und Obhutspflichten sind begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen personellen und finanziellen Aufwand realisiert werden können.
Geschützte Rechtsgüter
Das Haftungsrecht schützt "absolute Rechtsgüter" wie Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum sowie das "Allgemeine Persönlichkeitsrecht".
Schuldhaftes Handeln
Eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz besteht nur, wenn Pflichten zum Schutz des Bewohners schuldhaft verletzt wurden. "Schuldhaft" bedeutet, dass die Handlung oder Unterlassung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt ist.
Grade der Fahrlässigkeit
- Leichte Fahrlässigkeit: Geringfügiges Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt.
- Normale Fahrlässigkeit: Verletzung der in der Pflege üblichen Standards durch Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt.
- Grobe Fahrlässigkeit: Außerachtlassen der элементарsten und очевидностьsten Sorgfaltspflichten.
Rechtfertigungsgründe
Ausnahmsweise kann unerlaubtes Handeln erlaubt sein, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, wie beispielsweise Einwilligung, Notwehr oder rechtfertigender Notstand.
Höhe des Schadensersatzes
Für materielle Schäden ist Schadensersatz in der Höhe des tatsächlichen Schadens zu leisten. Für erlittene Schmerzen ist ein Schmerzensgeld zu entrichten.
Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)
Die Betreuungseinrichtungen schließen mit dem Bewohner einen Vertrag gemäß WBVG ab, der das Leben im Heim regelt. Verstoßen die Pflegekräfte gegen die Pflichten aus diesem Vertrag, haftet das Heim aus Vertragsverletzung.
Obhut- und Verkehrssicherungspflichten
Obhut- und Verkehrssicherungspflichten ergeben sich zugunsten des Bewohners aus den vertraglich geschuldeten Betreuungsleistungen. Die Pflichten der Pflegedienste steigen mit der zunehmenden Pflegebedürftigkeit des Pflegebedürftigen. Besondere Obhut-/Verkehrssicherungspflichten kommen den Heimen bei demenziell erkrankten Bewohnern zu.
Umfang und Grenzen der Aufsichtspflicht
Der Umfang der Aufsichtspflicht bestimmt sich nach der Vorhersehbarkeit des selbstschädigenden Verhaltens.
Schadenersatzpflicht bei Dekubitus
Ein spezifisches Beispiel für die Schadenersatzpflicht in der Altenpflege ist die Entstehung eines Dekubitus (Druckgeschwür).
Fallbeispiel
Die Klägerin, alleinige Vorerbin nach ihrem verstorbenen Ehemann, nimmt die Beklagte, Trägerin eines Seniorenzentrums, auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines Dekubitus in Anspruch, den der Patient während seines Aufenthalts im Seniorenzentrum erlitten hat.
Sachverhalt
Der Patient befand sich aufgrund einer Demenz vom Alzheimertyp mit aggressiven Verhaltenszügen, Diabetes mellitus, Hypertonie, Adipositas und Prostatakarzinom in stationärer Behandlung im Seniorenzentrum der Beklagten. Der behandelnde Hausarzt wies das Pflegepersonal darauf hin, dass bei eventueller Bettlägerigkeit des Patienten Lagerungsmaßnahmen angeraten seien.
Ab dem 25.02.2011 verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Patienten, und am 27.02.2011 wurde erstmalig ein Hautdefekt am Gesäß festgestellt. Trotz Lagerungsmaßnahmen verschlechterte sich der Zustand, und der Patient wurde ins Krankenhaus eingewiesen, wo ein infizierter Dekubitus diagnostiziert wurde. Nach der Rückverlegung in das Heim der Beklagten verschlimmerte sich der Dekubitus trotz Lagerungsprophylaxe weiter.
Vorwurf der Klägerin
Die Klägerin wirft der Beklagten behandlungsfehlerhafte medikamentöse Ruhigstellung, nicht rechtzeitige Lagerung und nicht zielgerichtete Behandlung des Dekubitus vor.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts im Wesentlichen.
Begründung des Oberlandesgerichts
- Keine fehlerhafte Medikation: Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass Medikamente in zu hoher Dosierung verabreicht wurden.
- Keine Pflichtverletzung vor Bettlägerigkeit: Vor dem Mittag des 26.02.2011 waren Lagerungsmaßnahmen trotz der bestehenden Risikofaktoren nicht geboten, da der Patient nicht bettlägerig war.
- Dekubitusrisiko wurde berücksichtigt: Das Dekubitusrisiko wurde am 30.01. und 13.02.2011 vom Pflegepersonal überprüft und anhand der Braden-Skala als gering bewertet.
- Kein Kausalzusammenhang: Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass das Unterlassen rechtzeitiger Lagerungsmaßnahmen kausal für die Entstehung des Dekubitus geworden ist. Auch bei sofortigen Lagerungsmaßnahmen hätte das Entstehen eines Dekubitus nicht mit Sicherheit verhindert werden können, insbesondere bei Patienten mit schwerer Demenz.
Fazit zum Dekubitusfall
Dieser Fall verdeutlicht, dass die Schadenersatzpflicht bei Dekubitus von verschiedenen Faktoren abhängt, wie beispielsweise dem Zeitpunkt der Bettlägerigkeit, der Risikobewertung, der Dokumentation und dem Kausalzusammenhang zwischen Unterlassen und Schaden.
Weiterleben als Schaden?
In einigen Fällen stellt sich die Frage, ob ein leidensbehaftetes Weiterleben als Schaden anzusehen ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass das grundgesetzlich geschützte Lebensrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) es grundsätzlich nicht erlaubt, menschliches Leben als Schaden zu begreifen. Jeder Mensch hat das Recht, sein Leben grundsätzlich selbst zu bestimmen und es seiner selbst willen zu achten.
Ausnahme: Selbstbestimmungsrecht des Patienten
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann vorliegen, wenn der Patient selbstbestimmt entschieden hat, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen. In diesem Fall kann das Unterlassen ärztlicher Maßnahmen, das dem Willen des Patienten entspricht, nicht als Schaden gewertet werden.