Dieser Artikel beleuchtet die Femoralis Parese, eine Nervenschädigung, die oft im Zusammenhang mit Hüftoperationen auftritt. Wir erklären die Ursachen, Folgen und die daraus resultierenden Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Was ist eine Femoralis Parese?
Die Femoralis Parese ist eine Lähmung, die durch eine Schädigung des Nervus femoralis verursacht wird. Der Nervus femoralis ist ein wichtiger Nerv, der für die Funktion der Kniestrecker und Hüftbeuger sowie für die Sensibilität an der Oberschenkelvorderseite und Unterschenkelinnenseite verantwortlich ist. Eine Schädigung dieses Nervs kann weitreichende Folgen haben.
Ursachen einer Femoralis Parese
Eine Femoralis Parese kann verschiedene Ursachen haben. Hier sind einige der häufigsten:
- Iatrogene Schädigung: Verletzung des Nervus femoralis im Rahmen medizinischer Eingriffe, insbesondere bei Hüft- und Knieoperationen.
- Nervus-femoralis-Blockade: Eine fehlerhaft durchgeführte Nervus-femoralis-Blockade, die oft zur Betäubung bei Eingriffen am Bein eingesetzt wird, kann zu einer Schädigung führen.
- Überdehnung: Überdehnung des Nervs.
- Entzündungen und Abszesse: Abwanderung einer Entzündung oder eines Abszesses.
Femoralis Parese im Zusammenhang mit Hüftoperationen
Hüftoperationen, insbesondere Hüft-Totalendoprothesen (Hüft-TEP), sind häufige Eingriffe in Deutschland. Jährlich werden weit über 200.000 Hüft-TEPs implantiert. Aufgrund dieser hohen Anzahl treten auch vermehrt Behandlungsfehler auf, die zu Komplikationen wie der Femoralis Parese führen können.
Behandlungsfehler bei Hüft-TEP
- Fehlerhafte Implantation: Rotationsfehlstellungen, zu steil implantierte Hüftgelenks-TEPs, Beinachs- und Beinlängenunterschiede.
- Nervverletzungen: Insbesondere Verletzungen des Nervus cutaneus femoralis oder des Nervus ischiadicus.
- Infektionen: Einschleppen von Infekten.
Minimalinvasive OP-Verfahren
Minimalinvasive Hüft-Prothetik ist eine moderne Technik, die neue Prothesen, Instrumente und OP-Verfahren kombiniert. Allerdings zeigen erste Ergebnisse eine deutlich höhere Komplikationsrate als bei herkömmlichen Operationen. Patienten müssen im Vorfeld über diese Risiken aufgeklärt werden. Unterlässt der Arzt dies, liegt ein Aufklärungsfehler vor, der zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führen kann.
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Auch kommt es immer wieder dazu, dass Osteosynthesematerial im Rahmen operativer Eingriffe falsch eingesetzt wird, da die korrekte Platzierung der Schrauben ohne Bildwandlerkontrolle erfolgt. Nicht selten sind dabei Schäden an Nerven/am Nervenkanal, Schmerzen und Bewegungsbeeinträchtigungen.
Aufklärungspflicht des Arztes
Die Aufklärungspflicht des Arztes ist im Patientenrechtegesetz (§ 630e BGB) festgelegt. Der Arzt muss den Patienten verständlich über Diagnose, voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, Therapie und mögliche Alternativen aufklären. Insbesondere bei Hüftdysplasie muss der Patient über das Risiko einer Verklammerung aufgeklärt werden, da die Operation technisch anspruchsvoll ist und ein Erfolg nicht garantiert werden kann.
Folgen einer Femoralis Parese
Die Folgen einer Verletzung des Nervus femoralis können weitreichend sein:
- Parese der Kniestrecker: Schwäche oder Lähmung der Muskeln, die das Knie strecken.
- Schwäche der Hüftbeuger: Leichte Schwäche der Muskeln, die die Hüfte beugen.
- Sensibilitätsausfall: Sensibilitätsverlust an der Oberschenkelvorderseite und Unterschenkelinnenseite.
- Funktionsverlust des Beines: In schweren Fällen kann die Funktionalität des gesamten Beines ausfallen.
Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz
Wenn eine Femoralis Parese aufgrund eines Behandlungsfehlers oder einer unzureichenden Aufklärung entstanden ist, hat der Patient Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Beweislast
Grundsätzlich muss der Patient den Behandlungsfehler, den eingetretenen Schaden und die Kausalität zwischen Fehler und Schaden beweisen. Allerdings gibt es Beweiserleichterungen und Beweislastumkehrungen, insbesondere bei groben Behandlungsfehlern und Verletzungen voll beherrschbarer Risikobereiche.
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Schmerzensgeldtabelle
Es gibt keine festen Schmerzensgeldtabellen, aber Gerichtsurteile aus der Vergangenheit dienen als Orientierungshilfe. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von der Schwere der Verletzung, den dauerhaften Beeinträchtigungen und den individuellen Umständen ab.
Beispiele für Schmerzensgeldzahlungen
- OLG Oldenburg (1997): 60.000 DM Schmerzensgeld für eine fehlerhaft durchgeführte Hüftgelenksoperation, bei der die Femoralarterie und der Nervus femoralis verletzt wurden.
- OLG Köln (2008): 25.000 EUR Schmerzensgeld bei einer Läsion des Nervus femoralis.
- LG München I: Vergleich über 85.000 Euro für eine Hüftprothese, die durch einen ärztlichen Behandlungsfehler viel zu steil eingesetzt wurde.
- OLG Hamm: 120.000 DM (heute ca. 95.000 Euro) für eine Patientin, die einen dauerhaften Nervschaden in Form einer Peroneusparese erlitten hat.
- Saarländisches Oberlandesgericht (2012): 40.000 Euro für eine 83-jährige Frau, bei der beim Einbau einer Hüftgelenksendoprothese zu viel Knochen weggefräst wurde und es zu einer MRSA-Infektion kam.
- Landgericht Köln (2012): 49.000 Euro (inflationsbereinigt) für ein 13-jähriges Mädchen, bei dem ein Epiphysiolysis capitis femoris nicht erkannt wurde.
- Einbringung einer zu groß bemessenen Hüft-TEP: 125.000 Euro wegen postoperativer Beinlängendifferenz, mehrerer Revisions-OPs, Verletzung des Nervus cutaneus femoralis, Impotenz und Reizdarm.
Weitere Behandlungsfehler im Bereich Hüft-OP
Auch bei Umstellungsoperationen z.B. bei einer Hüftdysplasie oder bei Oberschenkelhalsbrüchen passieren immer wieder Behandlungsfehler.
Hüftdysplasie
Als Hüftdysplasie bezeichnet man eine angeborene oder erworbene Fehlstellung der Hüftpfanne. Bei dieser Erkrankung liegt der Hüftkopf des Oberschenkels nicht mehr fest in der Hüftpfanne. Dadurch kommt es zu Hüftschmerzen und Schmerzen im Leistenbereich. Vor allem ist aber die vorzeitige Abnutzung des Hüftgelenks mit Hüftarthrose (Coxarthrose) sowie die Ausrenkung des Hüftkopfes aus der Gelenkpfanne mit Verletzung der Gelenklippe schwerwiegende Folgen. Oft hilft bei einer Hüftdysplasie eine intensive Krankengymnastik oder ein funktionelles Training, das speziell für Patienten mit Hüftarthrose entwickelt wurde. Dies hilft die Schmerzen zu lindern und Einschränkungen beim Gehen entgegenzuwirken. Eine Operation ist in diesen Fällen aber meint unvereinbar, um die Fehlstellung als solche zu beseitigen. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Patient mit einer Hüftdysplasie über das Risiko einer Verklammerung aufgeklärt werden muss. Denn die Operation ist technisch anspruchsvoll und ein Erfolg kann nicht garantiert werden.
Oberschenkelhalsbrüche
Bei Oberschenkelhalsbrüchen muss schnell gehandelt werden. Wird ein kritisches Zeitfenster überschritten, lässt sich eine Hüftprothese nicht vermeiden. Genau hier liegt auch die Problematik. Denn werden Patienten erst mit einer größeren Zeitverzögerung operiert, lässt sich das Gelenk nicht erhalten. Ein immer wiederkehrender Behandlungsfehler.
Infektionen
Häufig kommt es auch zu Infektionen bei einer Operation an der Hüfte. Hier sind die Schäden meist sehr gravierend, weil es lange dauert, bis die Ärzte die Entzündung in den Griff bekommen. Greift die Entzündung auf den Knochen über, ist die Hüftprothese oft das einzige Mittel der Wahl.
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Nervenschäden
Auch Nervenschäden sind eine durchaus häufige Komplikation, die ein Patientenanwalt in der täglichen Praxis nach einer Haft-Operation erlebt. Peroneusläsionen (Peroneusparese) werden hier besonders häufig beobachtet. Die Schäden sind deshalb so gravierend, weil sie meist irreversibel sind, die Patienten also dauerhaft mit einer Fußheberschwäche leben müssen. Auch Verletzungen iBd Nervus Ischiadicus werden bei Operationen an der Hüfte beobachtet.
Beispielhafter Fall einer Femoralis Parese nach Hüft-TEP
Ein konkretes Beispiel zeigt die Komplexität solcher Fälle: Ein Patient klagte nach einer Hüft-TEP über Schmerzen und einen Schwächeanfall im Bein. Nach neurologischen Untersuchungen wurde eine Schädigung des Nervus femoralis festgestellt. Der Patient argumentierte, dass die Operation nicht lege artis durchgeführt wurde und ein minimalinvasiver Zugang hätte gewählt werden müssen. Das Gericht holte ein Sachverständigengutachten ein, das jedoch ergab, dass die Schädigung eher von der Lendenwirbelsäule herrührte als von der Operation. In diesem Fall konnte dem Krankenhaus kein Behandlungsfehler nachgewiesen werden.
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