Schwerbehinderung bei Nervenlähmung im Bein: Ein umfassender Leitfaden

Eine Nervenlähmung im Bein kann erhebliche Auswirkungen auf die Lebensqualität eines Betroffenen haben. Wenn diese Beeinträchtigungen dauerhaft sind, kann dies zur Anerkennung einer Schwerbehinderung führen. Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen Aspekte der Schwerbehinderung bei Nervenlähmung im Bein, von den Grundlagen des Grades der Behinderung (GdB) bis hin zu spezifischen Merkzeichen und Leistungen.

Grundlagen der Schwerbehinderung

Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn Menschen aufgrund von körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eingeschränkt sind. Diese Beeinträchtigungen müssen dauerhaft sein, in der Regel länger als sechs Monate andauern. Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Maß für die Schwere der Beeinträchtigung und wird in Zehnerschritten von 0 bis 100 angegeben. Eine Behinderung wird ab einem GdB von 20 anerkannt, eine Schwerbehinderung ab einem GdB von 50.

Der Grad der Behinderung (GdB)

Der GdB beziffert die Schwere einer Behinderung. Die Anerkennung einer Behinderung erfolgt erst ab einem GdB von mindestens 20, die Anerkennung als Schwerbehinderter erfolgt ab einem GdB von 50.

Warum sollte man den GdB feststellen lassen?

Verbunden mit dem GdB sind unter anderem Steuererleichterungen, früherer abschlagsfreier Renteneintritt, besonderer Kündigungsschutz, zusätzlicher Jahresurlaub von fünf Arbeitstagen sowie weitere betriebliche Besonderheiten: Unternehmen müssen ab einer gewissen Personalanzahl (20 Arbeitsplätze) eine Mindestanzahl von Schwerbehinderten beschäftigen (mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze) oder Abgaben zahlen. In größeren Betrieben kann man sich auch schon ab einem Gesamt-GdB von mindestens 30 einem Schwerbehinderten gleichstellen lassen, dies bedeutet im Vergleich zum anerkannten Schwerbehinderten eingeschränkte Rechte und Pflichten. Diese Besonderheiten für Schwerbehinderte unterliegen jedoch mitunter auch rechtlichen Änderungen oder sind für unterschiedliche Geburtsjahrgänge unterschiedlich geregelt. Zuständig sind hier die Integrationsämter und die Bundesagentur für Arbeit.

Ablauf der Beantragung

Zunächst stellt man einen kostenfreien Antrag bei der zuständigen Behörde der Stadt oder der Gemeinde (meist Versorgungsamt genannt). In diesem Antrag sollen die eigenen Erkrankungen und deren funktionelle Auswirkungen beschrieben und möglichst auch schon mit ärztlichen Berichten ergänzt werden. Außerdem gibt man hier die Liste der Ärzte an, von welchen man in den letzten Jahren behandelt wurde oder auch aktuell behandelt wird. Diese werden dann von der Behörde angeschrieben und um einen Formularbericht gebeten. Danach erfolgt die Bewertung, in der Regel nach Aktenlage, und anschließend ergeht der Bescheid. Falls man mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist, kann man Widerspruch einlegen. Dieser wird dann geprüft, in Einzelfällen erfolgt auch eine gutachterliche Untersuchung durch beauftragte Ärzte (Gutachter) der zuständigen Behörde. Ist das Ergebnis nachfolgend immer noch nicht den eigenen Wünschen entsprechend, verbleibt die Klage vor dem zuständigen Sozialgericht, welches dann ebenfalls unabhängige Gutachter beauftragt. Verläuft ein Gutachten in dem Ergebnis weiter nicht so, wie man es sich wünscht, besteht noch die Möglichkeit, auf eigene Kosten ein weiteres Gutachten einzuholen, in manchen Fällen werden diese Kosten auch später vom Gericht erstattet. Prinzipiell ist ein Verfahren vor dem Sozialgericht bis auf eine Grundgebühr kostenfrei, es besteht auch keine Anwaltspflicht. Bei nachgewiesener Bedürftigkeit kann man auch von der Grundgebühr befreit werden und sogar von den Anwaltskosten, falls man einen Anwalt hinzuzieht. Das Verfahren endet dann entweder mit einem Vergleich (wenn man sich einigt) oder einem Gerichtsentscheid, gegen welchen man dann noch Revision beim zuständigen Landessozialgericht einlegen kann. Ist ein Patient von mehreren Erkrankungen aus verschiedenen medizinischen Gebieten betroffen, so werden meist auch mehrere Gutachter aus verschiedenen Fachgebieten eingesetzt. Dabei fungiert ein Gutachter als Hauptgutachter, welcher dann auch neben seinem fachspezifischen Gutachten auch die Gesamtbewertung verfasst. Hat sich ein Leiden verschlimmert oder sind neue Leiden hinzugetreten, so kann man auch einen sogenannten Verschlimmerungsantrag stellen, der nach den gleichen Prinzipien abläuft.

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Beurteilung der Behinderung

Prinzipiell erfolgt die Beurteilung nicht ausschließlich anhand der Diagnose einer bestimmten Erkrankung, sondern anhand der Funktionsstörungen, unter denen ein Patient leidet, da gleiche Erkrankungen eine sehr unterschiedliche Ausprägung und Folgen haben können. Eine rechtsverbindliche Liste für die Bewertung von Behinderungen ist die sogenannte Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV), in welcher die verschiedenen Erkrankungen und deren Bewertungen aufgeführt sind. Hierbei werden für einzelne Erkrankungen mit bestimmten Ausprägungen bestimmte Bewertungszahlen zugeordnet. So bedingt zum Beispiel eine Beinlängendifferenz von bis zu 2,5 cm keinen Grad der Behinderung (GdB), von 2,5 bis 4 cm einen GdB von 10, von 4 bis 6 cm einen GdB von 20 und bei über 6 cm einen GdB von mindestens 30. Wie in diesem Beispiel erkennbar ist, erfolgen teilweise präzise Zuordnungen, teilweise auch mit Unter- und Obergrenzen. Prinzipiell erfolgt die Bewertung in einem dreistufigen System. In einem ersten Schritt werden die einzelnen Erkrankungen erfasst und bewertet. Im zweiten Schritt werden Bewertungen für die einzelnen Funktionssysteme durchgeführt, im Bereich Orthopädie sind das die Funktionssysteme Wirbelsäule, obere Extremitäten und untere Extremitäten. Hierbei wird auch geschaut, ob sich einzelne Behinderungen gegenseitig aufheben beziehungsweise abschwächen (was selten der Fall ist) oder gegenseitig verstärken. So stellt zum Beispiel die Versorgung mit einem künstlichen Gelenk an einer Hüfte und einem Knie am gleichen Bein eine Verstärkung der Behinderung dar. Ein künstliches Hüftgelenk und zusätzlich ein Halswirbelsäulenschaden sind voneinander unabhängig und verstärken sich gegenseitig nicht. Die einzelnen Werte für die einzelnen Erkrankungen werden nicht einfach addiert, sondern zueinander in Relation gesetzt, so können zum Beispiel zwei Einzel-GdB von jeweils 20 einen Gesamt-GdB von 20 (keine Überschneidung), einen Gesamt-GdB von 30 (Überschneidung) oder manchmal sogar ein Gesamt-GdB von 40 (sehr starke Überschneidung) bedingen. Im dritten und letzten Schritt wird dann eine Gesamtbewertung durchgeführt. Sind nur Störungen in einem Fachgebiet vorhanden, so erfolgt dann hieraus die Gesamtbewertung. Bei Störungen aus verschiedenen Fachgebieten (zum Beispiel Orthopädie und Innere Medizin) muss dann der Hauptgutachter eine Gesamtbewertung durchführen. Hier kann auch noch eine höhere Bewertung bei wechselseitigen Überschneidungen verschiedener Fachgebiete erfolgen: so wird zum Beispiel eine Nervenlähmung durch eine orthopädische Erkrankung bei einer zusätzlichen neurologischen Erkrankung der Nerven, zum Beispiel im Rahmen einer Zuckerkrankheit, im Zusammenspiel höher bewertet.

Anerkennung der Schwerbehinderung

Ein GdB von zehn oder weniger wird bei der Gesamtbewertung nicht berücksichtigt. Ein GdB von 20 bis 40 gilt als Behinderung, hier wird dem Antragsteller ein rechtsfähiger Bescheid von der Behörde ausgestellt. Ab einem GdB von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor, neben einem rechtsfähigen Bescheid erhält man in diesem Fall auch einen entsprechenden Schwerbehindertenausweis. Maximal ist ein Gesamt-GdB von 100 möglich. Normalerweise gilt ein Schwerbehindertenausweis zunächst für fünf Jahre (bei Tumorerkrankungen manchmal abweichend) und wird dann nach Ablauf der Zeit erneut überprüft. Nach mehrfachen Verlängerungen oder auch bei klar absehbaren Dauerschäden erfolgt oft auch die Feststellung auf Dauer. Der GdB ist nicht zu vergleichen mit Bewertungen aus anderen Systemen, wie zum Beispiel Bewertungen im Rentensystem oder in der Unfallversicherung: Selbst ein GdB von 100 bedeutet nicht automatisch eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit.

Nervenlähmung im Bein: Ursachen und Auswirkungen

Eine Nervenlähmung im Bein kann verschiedene Ursachen haben, darunter:

  • Unfälle und Verletzungen: Direkte Traumata, wie Knochenbrüche oder Quetschungen, können Nerven schädigen.
  • Operationen: Nerven können während chirurgischer Eingriffe verletzt werden.
  • Erkrankungen: Diabetes, Multiple Sklerose oder Tumore können Nervenlähmungen verursachen.
  • Entzündungen: Entzündungen im Bereich der Nerven können zu Funktionsstörungen führen.
  • Druckschädigung: Längerer Druck auf einen Nerv, beispielsweise durch langes Sitzen oder Liegen in einer ungünstigen Position, kann eine Lähmung verursachen.

Die Auswirkungen einer Nervenlähmung im Bein sind vielfältig und hängen vom betroffenen Nerv und dem Ausmaß der Schädigung ab. Mögliche Folgen sind:

  • Muskelschwäche oder Lähmung: Betroffene Muskeln können nicht mehr oder nur noch eingeschränkt bewegt werden.
  • Sensibilitätsstörungen: Taubheitsgefühle, Kribbeln oder Schmerzen im Versorgungsgebiet des Nervs.
  • Koordinationsprobleme: Schwierigkeiten beim Gehen oder Stehen.
  • Trophische Störungen: Veränderungen der Haut und der Nägel im betroffenen Bereich.

Die Rolle der Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV)

Die VersMedV ist eine rechtsverbindliche Liste, die zur Bewertung von Behinderungen herangezogen wird. Sie enthält detaillierte Beschreibungen verschiedener Erkrankungen und ordnet ihnen bestimmte GdB-Werte zu. Bei der Beurteilung einer Nervenlähmung im Bein werden die in der VersMedV genannten Kriterien berücksichtigt, insbesondere in Bezug auf die resultierenden Funktionsstörungen.

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Beurteilung von Funktionsstörungen

Die Beurteilung erfolgt nicht ausschließlich anhand der Diagnose einer bestimmten Erkrankung, sondern anhand der Funktionsstörungen, unter denen ein Patient leidet, da gleiche Erkrankungen eine sehr unterschiedliche Ausprägung und Folgen haben können.

Das dreistufige System der Bewertung

Prinzipiell erfolgt die Bewertung in einem dreistufigen System. In einem ersten Schritt werden die einzelnen Erkrankungen erfasst und bewertet. Im zweiten Schritt werden Bewertungen für die einzelnen Funktionssysteme durchgeführt, im Bereich Orthopädie sind das die Funktionssysteme Wirbelsäule, obere Extremitäten und untere Extremitäten. Hierbei wird auch geschaut, ob sich einzelne Behinderungen gegenseitig aufheben beziehungsweise abschwächen (was selten der Fall ist) oder gegenseitig verstärken. So stellt zum Beispiel die Versorgung mit einem künstlichen Gelenk an einer Hüfte und einem Knie am gleichen Bein eine Verstärkung der Behinderung dar. Ein künstliches Hüftgelenk und zusätzlich ein Halswirbelsäulenschaden sind voneinander unabhängig und verstärken sich gegenseitig nicht. Die einzelnen Werte für die einzelnen Erkrankungen werden nicht einfach addiert, sondern zueinander in Relation gesetzt, so können zum Beispiel zwei Einzel-GdB von jeweils 20 einen Gesamt-GdB von 20 (keine Überschneidung), einen Gesamt-GdB von 30 (Überschneidung) oder manchmal sogar ein Gesamt-GdB von 40 (sehr starke Überschneidung) bedingen. Im dritten und letzten Schritt wird dann eine Gesamtbewertung durchgeführt. Sind nur Störungen in einem Fachgebiet vorhanden, so erfolgt dann hieraus die Gesamtbewertung. Bei Störungen aus verschiedenen Fachgebieten (zum Beispiel Orthopädie und Innere Medizin) muss dann der Hauptgutachter eine Gesamtbewertung durchführen. Hier kann auch noch eine höhere Bewertung bei wechselseitigen Überschneidungen verschiedener Fachgebiete erfolgen: so wird zum Beispiel eine Nervenlähmung durch eine orthopädische Erkrankung bei einer zusätzlichen neurologischen Erkrankung der Nerven, zum Beispiel im Rahmen einer Zuckerkrankheit, im Zusammenspiel höher bewertet.

Merkzeichen und Nachteilsausgleiche

Neben dem GdB können bei einer Schwerbehinderung auch Merkzeichen festgestellt werden. Diese kennzeichnen besondere Beeinträchtigungen und berechtigen zu zusätzlichen Nachteilsausgleichen. Relevante Merkzeichen bei Nervenlähmung im Bein können sein:

  • G (Gehbehinderung): Voraussetzung ist beispielsweise mindestens ein GdB von 50 für Störungen der Wirbelsäule und/oder der Beine auf orthopädischem Gebiet.
  • aG (außergewöhnliche Gehbehinderung): Wenn sich Betroffene dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder mit sehr großer Anstrengung außerhalb eines Fahrzeuges bewegen können.
  • B (Notwendigkeit ständiger Begleitung): Wenn die betroffene Person aufgrund ihrer Behinderung auf ständige Begleitung angewiesen ist.
  • H (Hilflosigkeit): Wenn die betroffene Person in erheblichem Umfang auf fremde Hilfe angewiesen ist.

Vorteile und Leistungen bei Schwerbehinderung

Wird aufgrund der Folgen der Nervenlähmung eine Behinderung festgestellt, hängen die zustehenden Vorteile und Leistungen vom Grad der Behinderung ab. Möglich sind zum Beispiel Steuervorteile wie Pauschbeträge oder Freibeträge, Vorteile im Arbeitsleben oder in der Freizeitgestaltung und beim öffentlichen Personentransport.

Gleichstellung mit Schwerbehinderten

Übrigens können auch Menschen mit einem GdB von 30 bis unter 50 Schwerbehinderten gleichgestellt werden. Dadurch erhalten sie dieselben Rechte, z. B. einen besonderen Kündigungsschutz, aber keinen Schwerbehindertenausweis.

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Bandscheibenvorfall und Schwerbehinderung

Ein Bandscheibenvorfall kann ebenfalls zu Nervenlähmungen im Bein führen. In vielen Fällen sind Bandscheibenvorfälle heute gut therapierbar, etwa durch Physiotherapie oder eine Operation. Bei einigen Betroffenen bilden sich die Symptome dadurch vollständig zurück und es kommt zu einer vollständigen Heilung. Manche Patienten haben nach einem Bandscheibenvorfall jedoch auch nach 6 Monaten noch Symptome wie etwa Bewegungseinschränkungen, Schmerzen, Empfindungsstörungen und Lähmungserscheinungen. In diesen Fällen ist es sinnvoll, einen Grad der Behinderung zu beantragen.

Voraussetzungen für die Anerkennung einer Behinderung bei Bandscheibenvorfall

Grundsätzlich sollten Sie bei einem Bandscheibenvorfall eine geeignete Therapie beginnen, um mögliche Folgeschäden zu vermeiden oder zumindest zu reduzieren. Ihre Symptome sollten bereits langanhaltend oder dauerhaft bestehen, zumindest aber wiederkehrend sein.

Antrag auf Behinderung bei Bandscheibenvorfall stellen

Lassen Sie sich alle Folgeerscheinungen, Beeinträchtigungen und Symptome, die durch den Bandscheibenvorfall entstehen, durch Ihren Arzt bestätigen. Notieren Sie im Alltag Ihre Einschränkungen. Wann kommt es zu Gleichgewichtsstörungen? Haben Sie Taubheitsgefühle?

Dauer der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises bei Bandscheibenvorfall

Die Gültigkeit eines Schwerbehindertenausweises wird auf maximal 5 Jahre ausgestellt. Bestehen die Einschränkungen danach weiterhin, kann der Ausweis noch zweimal verlängert werden. Der Behindertenausweis kann unbefristet ausgestellt werden, wenn keinerlei Besserung zu erwarten ist - etwa bei einem Nervenschaden.

Wann bekommt man bei Bandscheibenvorfall einen Schwerbehindertenausweis unbefristet?

In einigen Fällen ist keine Besserung der Einschränkungen zu erwarten. Bei einem Bandscheibenvorfall ist dies zum Beispiel bei einem irreversiblen Nervenschaden der Fall, der zu Lähmungen oder Missempfindungen in den Gliedmaßen führt.

Wie kann man die Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises bei Bandscheibenvorfall sicherstellen?

Auf der Vorderseite des Schwerbehindertenausweises sind Kalenderjahr und Kalendermonat des Ablaufs der Gültigkeit eingetragen. Der Ausweis läuft immer am Ende des eingetragenen Monats ab.

Wie kann man den Schwerbehindertenausweis bei Bandscheibenvorfall verlängern?

Wichtig zu wissen: Die Verlängerung des Schwerbehindertenausweises erfolgt nicht automatisch. Stattdessen müssen Sie die Verlängerung beantragen. Machen Sie das am besten drei Monate vor Ablauf, denn die Bearbeitung nimmt seitens des Versorgungsamtes immer etwas mehr Zeit in Anspruch. Für die Verlängerung reicht es, wenn Sie einen formlosen Antrag stellen. Geben Sie dabei Ihren vollen Namen und Ihr Geburtsdatum an.

Schwerbehinderung und Rente

Mit einer Schwerbehinderung können Sie mit einem anderen Alter abschlagsfrei in Rente als ein Mensch ohne Schwerbehinderung. Ausschlaggebend ist trotzdem auch Ihr Geburtsdatum. Sind Sie 1964 oder später geboren, können Sie als Mensch mit Schwerbehinderung ab 65 ohne Abschläge in Rente gehen. Wer Abschläge in Kauf nehmen möchte, kann die Rente ab 62 Jahren beantragen.

Wann kann ein Schwerbehinderter in Rente gehen?

Das Rentenalter für Schwerbehinderte (GdB von mindestens 50) liegt bei 65 Jahren ohne Abzüge und 62 Jahren mit Abzügen.

Neues Rentenpaket für Schwerbehinderte

Seit dürfen Menschen mit Schwerbehinderung auch nach Renteneintrittsalter unbegrenzt zur Rente hinzuverdienen.

Spastische Lähmung als Folge von Hirnschädigung

Schädigungen im zentralen Nervensystem haben oft Behinderungen zur Folge. Die spastische Lähmung wird auch als Spastik oder Spastizität bezeichnet. Ausgelöst durch eine Schädigung des Gehirns oder des Rückenmarks ist hierbei die Eigenspannung der Skelettmuskulatur erhöht.

Formen der spastischen Lähmung

  • Hemispastik: Arm und Bein einer Körperseite sind von der Lähmung betroffen. Die Hemiparese kann linksbetont oder rechtsbetont auftreten.
  • Tetraspastik: Beide Beine und Arme sind von der Lähmung betroffen.

Sofern eine Lähmung nicht vollständig ausgeprägt ist, sondern eher im Sinne einer Kraftminderung und Bewegungseinschränkung auftritt, wird hierfür auch der Begriff Parese verwendet.

Auswirkungen einer spastischen Lähmung

Bei einer spastischen Lähmung kann auch die Sprach- und Schluckmuskulatur beeinträchtigt sein. Das kann dazu führen, dass sich Betroffene nicht richtig ausdrücken können oder Probleme beim Schlucken haben. Ist die Augenmuskulatur betroffen, so kann es zu Schielen und dem Sehen von Doppelbildern kommen. Außerdem können Koordinationsstörungen auftreten - etwa beim Zusammenspiel von Auge und Hand.

Ursachen einer spastischen Lähmung

Die Ursache für eine spastische Lähmung ist eine Schädigung im zentralen Nervensystem (ZNS). Hierbei sind die Nervenbahnen betroffen, die das Gehirn mit dem Rückenmark verbinden und die Muskulatur des Körpers versorgen. Am häufigsten wird diese durch einen Hirninfarkt (Ischämischer Schlaganfall) ausgelöst, wobei das Gehirn plötzlich nicht mehr ausreichend mit Sauerstoff und Glucose versorgt wird. Der Sauerstoffmangel im Gehirn kann auch bereits während des Geburtsvorgangs auftreten, wenn das Neugeborene über die Nabelschnur nicht ausreichend versorgt wird, die eigene Atmung jedoch noch nicht steuern kann (frühkindliche Hirnschädigung). Störungen der für Bewegung zuständigen Areale im zentralen Nervensystem können auch durch eine Hirnblutung, durch einen Tumor in Gehirn oder Rückenmark oder durch Multiple Sklerose auftreten. Auch sind Entzündungen im Bereich des zentralen Nervensystems (Meningitis, Myelitis, Enzephalitis) als Ursache für eine Spastik bekannt.

Therapie der spastischen Lähmung

Die spastische Lähmung ist nicht heilbar. Daher ist das Ziel der Therapie, die Folgeschäden zu vermindern und eine Besserung zu erzielen. Durch eine Spastik kann es unter anderem zur Verkürzung von Muskeln kommen. Zudem haben Betroffene oft Haltungsschäden und Fehlstellungen der Gelenke, die bis zur Deformation von Gelenken reichen können. Aufgrund der Fehlbelastung kommt es zu einem schnelleren Verschleiß von Gelenken. Um eine Besserung zu erzielen sind Menschen mit einer spastischen Lähmung auf eine intensive Physiotherapie angewiesen. Dabei wird versucht, die Gelenke zu mobilisieren und zu bewegen. Außerdem werden verkürzte Muskeln gedehnt und durch gezielte Kräftigungsübungen zu einer Balance zwischen der betroffenen und weniger betroffenen Extremitäten beigetragen. Welche Form der Therapie sinnvoll ist, muss im Einzelfall von behandelnden Ärztinnen und Physiotherapeutinnen bestimmt werden. Gerade bei einer Schädigung des zentralen Nervensystems kommt häufig Krankengymnastik nach Bobath in Betracht. Möglich sind zum Beispiel auch die manuelle Therapie oder Krankengymnastik an Geräten. Bei ausgeprägten Spasmen werden ergänzend zur Physiotherapie auch Medikamente eingesetzt. Durch Muskelrelaxanzien wird eine Entspannung der Skelettmuskulatur bewirkt. Jedoch sollten Betroffene sich über die Nebenwirkungen (z.B. In der Behandlung von Patienten mit Spastik wird auch Botulinumtoxin - besser bekannt als Botox - eingesetzt. Durch die Injektion des Nervengiftes in stark verdünnter Form wird die Reizweiterleitung von den Nervenfasern auf die Muskeln gehemmt. Für den Zeitraum von drei bis sechs Monaten lassen die Verspannungen deutlich nach. In Kombination mit einer intensiven Physiotherapie lassen sich so deutliche Behandlungserfolge erzielen. Botox kann langfristig eingesetzt werden.

Schwerbehinderung bei spastischer Lähmung

Da eine spastische Lähmung nicht heilbar ist, und Betroffene dadurch dauerhaft im Alltag eingeschränkt sind, liegt eine chronische Erkrankung vor, die als Schwerbehinderung gilt. Der Grad der Behinderung (GDB) liegt bei mindestens 50. Je nach Schwere kann vom Versorgungsamt oder der örtlich zuständigen Behörde jedoch auch ein höherer Grad der Behinderung anerkannt werden.

Hirnschäden und ihre Auswirkungen

Hirnschäden können vielfältige Auswirkungen haben, die sich auf die kognitiven, psychischen und motorischen Fähigkeiten auswirken. Die Beurteilung des GdB bei Hirnschäden ist komplex und richtet sich nach dem Ausmaß der bleibenden Ausfallserscheinungen. Dabei sind der neurologische Befund, die Ausfallserscheinungen im psychischen Bereich unter Würdigung der prämorbiden Persönlichkeit und ggf. das Auftreten von zerebralen Anfällen zu beachten.

Gesamtbewertung von Hirnschäden

Die folgende Tabelle steht als Gesamtbewertung bei der Bewertung von Hirnschäden im Vordergrund:

  • Hirnschäden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung: GdB 30-40
  • Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung: GdB 50-60
  • Hirnschäden mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung: GdB 70-100

Bewertung von Hirnschäden mit isoliert vorkommenden Syndromen

Die anschließenden "isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndrome" sind eine ergänzende Hilfe zur Beurteilung von GdB/GdS:

  • Hirnschäden mit psychischen Störungen:
    • leicht (im Alltag sich gering auswirkend): GdB 30-40
    • mittelgradig (im Alltag sich deutlich auswirkend): GdB 50-60
    • schwer: GdB 70-100
  • Zentrale vegetative Störungen als Ausdruck eines Hirndauerschadens (z.B. Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus, der Vasomotorenregulation oder der Schweißregulation):
    • leicht: GdB 30
    • mittelgradig, auch mit vereinzelten synkopalen Anfällen: GdB 40
    • mit häufigeren Anfällen oder erheblichen Auswirkungen auf den Allgemeinzustand: GdB 50
  • Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen (spino-) zerebellarer Ursache je nach dem Ausmaß der Störung der Ziel- und Feinmotorik einschließlich der Schwierigkeiten beim Gehen und Stehen: GdB 30-100
  • Hirnschäden mit kognitiven Leistungsstörungen (z.B. Aphasie, Apraxie, Agnosie):
    • leicht (z.B. Restaphasie): GdB 30-40
    • mittelgradig (z.B. Aphasie mit deutlicher bis sehr ausgeprägter Kommunikationsstörung): GdB 50-80
    • schwer (z.B. globale Aphasie): GdB 90-100
  • Zerebral bedingte Teillähmungen und Lähmungen:
    • leichte Restlähmungen und Tonusstörungen der Gliedmaßen: GdB 30
    • vollständige Lähmung von Arm und Bein (Hemiplegie): GdB 100
  • Epileptische Anfälle: je nach Art, Schwere, Häufigkeit und tageszeitlicher Verteilung: GdB 40-100

Hilfen und Nachteilsausgleiche bei Hirnschäden

Ab einem GdB von 30 gibt es Hilfen und Nachteilsausgleiche im Beruf, z.B. Ab einem GdB von 50 mit Schwerbehindertenausweis gibt es vergünstigte Eintritte z.B. in Museen und Theater oder bei Konzerten, vergünstigte Mitgliedsbeiträge z.B.

Je nach Auswirkung der Behinderungen durch Hirnschädigung können bestimmte Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden.

Leistungen zur Rehabilitation

  • medizinische Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Reha)

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