Vertragskündigung wegen Belästigung: Ein umfassender Leitfaden

Einführung

Das Recht auf einen ungestörten Wohnraum ist ein grundlegendes Mieterrecht, das durch das deutsche Mietrecht geschützt wird. Doch was passiert, wenn dieses Recht durch Belästigungen beeinträchtigt wird? Dieser Artikel beleuchtet die Thematik der Vertragskündigung wegen Belästigung im Mietrecht, die verschiedenen Formen der Belästigung, die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen, die in solchen Fällen zur Anwendung kommen.

Was ist Hausfriedensbruch?

Hausfriedensbruch ist ein Straftatbestand, der in § 123 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt ist. Er liegt vor, wenn jemand widerrechtlich in die Wohnung, die Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum eines anderen eindringt oder sich unbefugt darin aufhält und sich auf Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt. Im Mietverhältnis kann Hausfriedensbruch relevant werden, wenn der Vermieter ohne Erlaubnis die Wohnung des Mieters betritt. Es ist wichtig zu wissen, dass nicht jede Störung des Hausfriedens automatisch einen Hausfriedensbruch im strafrechtlichen Sinne darstellt. Die Strafandrohung für Hausfriedensbruch beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Mieter haben grundsätzlich das Recht, den Zutritt zu ihrer Wohnung zu verwehren.

Hausfriedensbruch durch Beleidigungen?

Beleidigungen allein stellen in der Regel keinen Hausfriedensbruch im juristischen Sinne dar, da sich der Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB primär auf das unbefugte Eindringen in oder Verweilen in fremden Räumlichkeiten oder Grundstücken bezieht. Allerdings können Beleidigungen in bestimmten Kontexten und unter spezifischen Umständen als Begleiterscheinung oder Verstärkung eines Hausfriedensbruchs auftreten, insbesondere dann, wenn die beleidigenden Äußerungen in Verbindung mit einem unbefugten Eindringen oder Verweilen erfolgen. Im Mietrecht kann eine anhaltende Belästigung durch grobe Beleidigungen als Störung des Hausfriedens betrachtet werden, was jedoch von einem strafrechtlichen Hausfriedensbruch zu unterscheiden ist. Eine solche Störung des Hausfriedens kann schwerwiegende mietrechtliche Folgen haben, einschließlich einer möglichen fristlosen Kündigung des Mietvertrags. Die Gerichte legen hierbei strenge Maßstäbe an und prüfen jeden Fall individuell. Eine einmalige Beleidigung reicht in der Regel nicht aus, um eine fristlose Kündigung zu begründen. In extremen Fällen, wenn Beleidigungen mit Drohungen oder körperlicher Gewalt einhergehen, kann dies nicht nur mietrechtliche, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen haben.

Fallbeispiel: Obszöne Beschimpfungen in Würzburg

Ein aktuelles Beispiel aus Würzburg verdeutlicht die Problematik: In einem Mehrfamilienhaus kam es zu obszönen Beschimpfungen und Lärmbelästigungen durch einen Mieter. Studentinnen wurden Opfer massiver verbaler Attacken und sahen sich gezwungen, vor Gericht auszusagen. Das Amtsgericht Würzburg urteilte, dass die wiederholten obszönen Beschimpfungen und Lärmbelästigungen eine schwerwiegende Störung des Hausfriedens darstellen und eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dabei sei es unerheblich, ob die Beleidigungen in der eigenen Wohnung oder auf dem Flur geäußert werden. Die Hellhörigkeit eines Hauses entlaste den Störer nicht, sondern verpflichte ihn vielmehr zu besonderer Rücksichtnahme.

Details des Falls

Die Vermieterin hatte dem Mieter eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Würzburg vermietet. Der Streitpunkt drehte sich um wiederholte und massive Störungen des Hausfriedens durch den Mieter. Die Anschuldigungen umfassten eine Reihe von höchst vulgären und sexistischen Beschimpfungen. Die Vermieterin hatte den Mieter aufgrund dieser Vorfälle zunächst abgemahnt. Als sich das Verhalten trotz der Abmahnung nicht besserte, kündigte sie schließlich den Mietvertrag fristlos und reichte Räumungsklage ein. Das Amtsgericht Würzburg führte eine ausführliche Beweisaufnahme durch. Dabei wurden mehrere Zeuginnen und Zeugen vernommen, insbesondere die direkt betroffenen Mieterinnen. Die vier Studentinnen, die auf derselben Etage wie der Beklagte wohnten, bestätigten in ihren Aussagen die schwerwiegenden verbalen Übergriffe. Ihre Schilderungen wurden vom Gericht als sehr glaubwürdig eingestuft. Nach sorgfältiger Abwägung aller Zeugenaussagen und vorliegenden Beweise kam das Amtsgericht Würzburg zu dem Schluss, dass der Räumungsanspruch der Vermieterin berechtigt ist.

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Fristlose Kündigung des Mietvertrags

Eine fristlose Kündigung des Mietvertrags ist gemäß § 543 BGB möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund kann eine erhebliche Belästigung oder Bedrohung darstellen, wenn der Mieter den Hausfrieden nachhaltig stört, indem er andere Hausbewohner oder den Vermieter erheblich belästigt oder bedroht. Es ist wichtig zu beachten, dass die Schwelle für eine fristlose Kündigung hoch ist. Der Vermieter muss in der Regel zunächst eine Abmahnung aussprechen, es sei denn, eine solche ist aufgrund der Schwere der Vertragsverletzung entbehrlich. Bei verbalen Übergriffen und Hausfriedensbruch kommt es auf die Intensität und Häufigkeit der Vorfälle an. Einzelne, weniger schwerwiegende Vorfälle rechtfertigen in der Regel keine fristlose Kündigung. Anders verhält es sich bei wiederholten oder besonders schweren Beleidigungen, Bedrohungen oder tätlichen Angriffen.

Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung wegen Unzumutbarkeit

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden sich zahlreiche Gründe für eine Kündigung des Mietvertrages. Der Normalfall ist die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses, bei der eine Kündigungsfrist eingehalten werden muss. In Ausnahmefällen ist zudem auch eine außerordentliche fristlose Kündigung möglich (§§ 543, 569 BGB). Eine solche Kündigung ist aber nur aus wichtigem Grund zulässig. Denn grundsätzlich wird von Ihnen erwartet, den einmal abgeschlossenen Mietvertrag zu erfüllen und die Vertragserfüllung nicht von heute auf morgen zu verweigern. Das Gesetz stellt an die fristlose Kündigung daher hohe Anforderungen. Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt vor, wenn Ihnen die Fortführung des Mietverhältnisses selbst bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder der Restvertragslaufzeit unzumutbar ist. In folgenden Fällen könnte eine Unzumutbarkeit beispielsweise angenommen werden:

  • Schwerwiegende Belästigung anderer Mieter im Haus
  • Böswillig falsche Strafanzeige gegen den Vermieter
  • Kriminelles Verhalten in der Wohnung, z.B. Anbau und Vertrieb von Drogen, Diebstahl im Haus oder das Anzapfen von Stromleitungen
  • Gewalttätiges Verhalten
  • Beleidigung des Vermieters
  • Andauernde regelmäßige Ruhestörungen
  • Vernachlässigung der Mietsache
  • Unbefugte Untervermietung
  • Erhebliche Mietrückstände

Daneben sind viele weitere Situationen denkbar, die für Sie unzumutbar sind und daher eine fristlose Kündigung zulassen. Entscheidend sind aber stets die konkreten Umstände. Die genannten Beispiele berechtigten daher nicht pauschal zur fristlosen Kündigung. Das Gericht betrachtet jeden Einzelfall und wägt Ihre Interessen mit denen Ihres Mieters ab.

Wann ist Zahlungsverzug unzumutbar?

Die Unzumutbarkeit kann sich auch aus einem erheblichen Zahlungsverzug des Mieters ergeben. Bei der Wohnraummiete müssen folgende Schwellen überschritten sein:

  • Mietrückstand über zwei aufeinanderfolgende Monatsmieten in Höhe von mindestens einer Monatsmiete oder
  • Mietrückstand über einen längeren Zeitraum mit Gesamtschulden in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

Bei einem Wohnraummietverhältnis kann der Mieter die Kündigung noch abwenden, indem er innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Räumungsklage nachträglich die ausstehende Miete zahlt (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB).

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Muss ich den Mieter abmahnen?

In den meisten Fällen reicht ein einmaliges Fehlverhalten nicht aus, damit Sie Ihrem Mieter fristlos kündigen können. Eine Kündigung ist regelmäßig erst dann gerechtfertigt, wenn Sie den Mieter vorher für genau dieses Verhalten abgemahnt haben. Im Fall der Kündigung wegen Vertragspflichtverletzung ist eine Abmahnung grundsätzlich sogar zwingend erforderlich (§ 543 Abs. 3 S. 1 BGB). Ohne Abmahnung ist die Kündigung unwirksam. Eine Abmahnung ist nur dann nicht notwendig, wenn sie ohnehin keinen Erfolg versprechen würde oder ausnahmsweise Ihre Interessen so stark überwiegen, dass ein Abwarten unzumutbar ist. Auch bei einem Zahlungsverzug kann die Abmahnung entbehrlich sein (§ 543 Abs. 3 Nr. 3 BGB).

Inhalt des Kündigungsschreibens

Im Regelfall wird sich der Mieter gegen die Kündigung wehren. Häufig hat er damit bereits wegen formeller Fehler im Kündigungsschreiben Erfolg. Achten Sie deshalb auf Folgendes:

  • Die Kündigung des Mietverhältnisses muss schriftlich mit Unterschrift des Vermieters erfolgen (§ 568 Abs. 1 BGB).
  • Die Kündigungserklärung sollte bei Wohnraummietverhältnissen außerdem auf das Widerspruchsrecht des Mieters hinweisen (§ 568 Abs. 2 BGB).
  • Sie müssen den zur Kündigung führenden wichtigen Grund benennen.

Folgen der fristlosen Kündigung

Ist die Fortsetzung für Sie unzumutbar, wird der Mietvertrag mit Ihrer Kündigungserklärung grundsätzlich fristlos beendet. Je nach Fall müssen Sie dem Mieter aber eine kurze Räumungsfrist gewähren. Wehrt sich der Mieter gegen die Kündigung, droht regelmäßig ein längeres Gerichtsverfahren. Sie können als Vermieter außerdem Ersatz vom Mieter für etwaige Schäden und insbesondere sogenannte Kündigungsfolgeschäden ersetzt verlangen.

Was tun, wenn der Mieter nicht auszieht?

Leider kommt es regelmäßig vor, dass Mieter trotz wirksamer Kündigung die Wohnung nicht verlassen. Für diesen Zeitraum können Sie vom Mieter eine ortsübliche Miete verlangen (§ 546a BGB). Wollen Sie den Mieter aus der Wohnung haben, müssen Sie eine Räumungsklage erheben. Bis eine Räumungsklage durchgesetzt wird, kann allerdings einige Zeit verstreichen. Auch wenn das sehr ärgerlich ist, sollten Sie Ruhe bewahren. Sie dürfen Ihren Mieter keinesfalls eigenhändig aus der Wohnung werfen, Schlösser austauschen oder sonstige Maßnahmen ergreifen, um den Mieter zu vertreiben.

Schutzmaßnahmen für Mieter

Mieter verfügen über verschiedene rechtliche und praktische Möglichkeiten, um sich gegen wiederholte Hausfriedensbrüche zu schützen.

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  • Meldung beim Vermieter: Als erste Maßnahme sollten Mieter den Vorfall umgehend dem Vermieter melden. Dieser ist verpflichtet, den Mieter vor Störungen zu schützen und den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu gewährleisten.
  • Dokumentation der Vorfälle: Eine weitere wichtige Schutzmaßnahme ist die Dokumentation der Vorfälle. Mieter sollten Datum, Uhrzeit und genauen Hergang jedes Hausfriedensbruchs schriftlich festhalten. Wenn möglich, empfiehlt es sich, Zeugen hinzuziehen oder Beweise wie Fotos oder Videoaufnahmen zu sichern.
  • Polizeiruf: In akuten Situationen haben Mieter das Recht, die Polizei zu rufen. Die Beamten können den Störer des Hauses verweisen und eine Anzeige aufnehmen.
  • Einstweilige Verfügung: Mieter können zudem einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Amtsgericht stellen. Diese zivilrechtliche Maßnahme kann dem Störer untersagen, die Wohnung oder das Grundstück zu betreten.
  • Fristlose Kündigung: In besonders schwerwiegenden Fällen oder bei Untätigkeit des Vermieters können Mieter eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietvertrags in Betracht ziehen.
  • Technische Sicherheitsmaßnahmen: Präventiv können Mieter technische Sicherheitsmaßnahmen ergreifen. Die Installation von Sicherheitsschlössern, Türspionen oder Gegensprechanlagen kann den Schutz vor unerwünschten Eindringlingen erhöhen.
  • Kommunikation mit Nachbarn: Eine offene Kommunikation mit Nachbarn kann ebenfalls zur Prävention beitragen. Aufmerksame Nachbarn können im Notfall Hilfe rufen oder als Zeugen fungieren.
  • Schlichtungsstelle oder Mieterverein: Bei anhaltenden Problemen kann die Einschaltung einer Schlichtungsstelle oder eines Mietervereins hilfreich sein.

Es ist wichtig zu betonen, dass Mieter in keinem Fall zur Selbstjustiz greifen sollten.

Relevante Beweise im Kündigungsfall

Bei einer fristlosen Kündigung des Mietvertrags aufgrund von Hausfriedensbruch durch Beschimpfungen sind verschiedene Beweismittel von Bedeutung.

  • Zeugenaussagen: An erster Stelle stehen Zeugenaussagen von Personen, die die Vorfälle direkt miterlebt haben. Dies können andere Mieter, Nachbarn oder unbeteiligte Passanten sein.
  • Schriftliche Dokumentationen: Schriftliche Dokumentationen spielen ebenfalls eine wichtige Rolle. Dazu gehören detaillierte Protokolle der Vorfälle, in denen Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und der genaue Wortlaut der Beschimpfungen festgehalten werden.
  • Audiovisuelle Aufnahmen: In der heutigen Zeit können auch audiovisuelle Aufnahmen als Beweismittel dienen. Videoaufnahmen von Überwachungskameras oder Handyvideos können die Situation eindeutig dokumentieren.
  • Abmahnungen: Schriftliche Warnungen oder Abmahnungen des Vermieters an den störenden Mieter sind ebenfalls relevant. Sie zeigen, dass der Vermieter den Mieter auf sein Fehlverhalten hingewiesen und ihm die Möglichkeit zur Besserung gegeben hat.
  • Polizeiberichte: Polizeiberichte oder Strafanzeigen können als Beweismittel herangezogen werden, wenn die Polizei aufgrund der Vorfälle gerufen wurde.
  • Ärztliche Atteste: Ärztliche Atteste oder psychologische Gutachten können relevant sein, wenn die Beschimpfungen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei den Betroffenen geführt haben.
  • Schriftverkehr: Schriftverkehr zwischen Vermieter und Mieter, in dem die Vorfälle thematisiert werden, kann ebenfalls als Beweismittel dienen.

Bei der Sammlung und Auswertung der Beweise ist es wichtig, systematisch und lückenlos vorzugehen. Alle Dokumente sollten chronologisch geordnet und sicher aufbewahrt werden. Die Beweise müssen in ihrer Gesamtheit betrachtet werden, um ein vollständiges Bild der Situation zu erhalten. Dabei ist es wichtig, dass sie glaubwürdig und nachvollziehbar sind. Es ist zu beachten, dass die Beweislast für die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung beim Vermieter liegt. Er muss nachweisen, dass der Mieter den Hausfrieden so schwerwiegend gestört hat, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist.

Sexuelle Belästigung als Kündigungsgrund

Sexuelle Belästigung stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar und kann sowohl im Arbeitsrecht als auch im Mietrecht Konsequenzen haben.

Arbeitsrechtliche Aspekte

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) definiert sexuelle Belästigung in § 3 Abs. 4 als unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, das die Würde der betreffenden Person verletzt. Dies kann in Form von körperlichen Übergriffen, anzüglichen Bemerkungen, sexuellen Handlungen oder unerwünschten Nachrichten geschehen. Entscheidend ist, dass das Verhalten unerwünscht ist.

Eine fristlose Kündigung nach § 626 Absatz 1 BGB setzt voraus, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten vorliegt und dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Eine sexuelle Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 4 AGG stellt eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar (§ 7 Abs. 3 AGG). Ob die sexuelle Belästigung im Einzelfall jedoch zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist von den konkreten Umständen abhängig. Dabei spielen das Arbeitsumfeld, die Schwere des Vorfalls und die Wiederholungsgefahr eine Rolle.

Rechte der Betroffenen

Betroffene sexueller Belästigung haben Rechte auf Schadensersatz und Entschädigung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 AGG. Sie können Entschädigung und Schadensersatz vom Arbeitgeber geltend machen. Zudem haben sie das Recht, sich beim Arbeitgeber zu beschweren und den Betriebsrat einzuschalten.

Kündigungsschutzklage und Arbeitslosengeld

Beschuldigte Arbeitnehmer können innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage einreichen. In einem Gerichtsverfahren wird geprüft, ob die Kündigung verhältnismäßig und rechtlich haltbar ist. Wenn Arbeitnehmer wegen sexueller Belästigung gekündigt werden, müssen sie mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen. Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängen, da es sich um ein versicherungswidriges Verhalten handelt (§ 159 Absatz 1 SGB III). Eine Sperrzeit kann jedoch vermieden oder verkürzt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Kündigung ungerechtfertigt war oder kein grobes Fehlverhalten vorlag.

Außerdienstliches Verhalten

Grundsätzlich ist zwischen dem privaten und dienstlichen Lebensbereich strikt zu trennen. Außerdienstliches Verhalten kann daher nur in sehr engen Grenzen eine Kündigung rechtfertigen. Eine außerordentliche Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens kommt nur dann in Betracht, wenn ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht. Fehlt ein solcher Zusammenhang, scheidet eine kündigungsrelevante Pflichtverletzung regelmäßig aus.

Fallbeispiel: Sexuelle Belästigung im Schwimmbad

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat sich in seinem Urteil vom 28. Februar 2024 (Az. 2 Sa 375/23) mit der Frage befasst, wann das außerdienstliche Verhalten eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. In dem Fall legte ein Auszubildender des Unternehmens unerwartet von hinten seinen Arm um eine Kollegin und schlug dabei auf ihre Brust. Diese reagierte sofort, indem sie sagte: „Fass mich nicht an!“ und weglief. Während sie aus dem Schwimmbad herauslief, rief der Auszubildende ihr hinterher: „Stell dich nicht so an!“. Das LAG Niedersachsen entschied, dass in dem Verhalten des Auszubildenden eine sexuelle Belästigung liege, durch die der Auszubildende seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers erheblich verletzt habe. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die sexuelle Belästigung außerhalb der Arbeitszeit - nämlich erst nach Seminarende - stattgefunden habe. Die von dem Auszubildenden begangene sexuelle Belästigung habe zudem negative Auswirkungen auf das betriebliche Miteinander. Die betroffene Auszubildende habe gegenüber der Werkssicherheit ihres Arbeitgebers angegeben, dass sie künftig weder mit ihrem Kollegen reden noch mit ihm allein sein wolle. Sie habe Angst vor ihm.

Konfliktlagen und Kündigung

Wenn Konflikte eskalieren oder Mobbing den Arbeitsalltag vergiftet, folgt nicht selten die „hausgemachte“ Kündigung. Arbeitsrechtlich gilt: Eine Kündigung wegen interner Spannungen ist nur in engen Grenzen zulässig. Für verhaltensbedingte Kündigungen ist regelmäßig eine wirksame Abmahnung erforderlich; erst wiederholte, abgemahnte Verstöße können eine Kündigung tragen. Fehlt es an konkreten, belegbaren Pflichtverletzungen, scheitert die Kündigung.

Pflichten des Arbeitgebers

Konfliktlagen lösen das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht in Luft auf, setzen ihm aber Grenzen. Er darf Inhalt, Ort und Zeit der Tätigkeit bestimmen (§ 106 GewO) und organisatorisch eingreifen, muss dabei jedoch Rücksichtspflichten beachten (§ 241 Abs. 2 BGB). Wer Mobbing duldet oder Beschwerden ignoriert, verletzt die Fürsorgepflicht. Beschäftigte haben das Recht, sich beim Arbeitgeber zu beschweren (§ 84 BetrVG) und den Betriebsrat einzuschalten (§ 85 BetrVG). In Betrieben mit Betriebsrat muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG); unterbleibt die Anhörung, ist die Kündigung unwirksam. Nach längerer Erkrankung - häufige Folge von Mobbing - ist das betriebliche Eingliederungsmanagement wichtig (§ 167 Abs. 2 SGB IX).

Strategische Kündigungen

In konfliktgeladenen Teams wird häufig versucht, Betroffene über Gesprächsserien, Dokumentationsoffensiven und „Low-Performer“-Labels zu zermürben. Rechtlich zählt nicht die Etikette, sondern der Nachweis. Der Arbeitgeber muss konkretisieren, wann, wo und wie es zu Pflichtverletzungen kam und warum mildere Mittel - Versetzung, Mediation, klare Aufgabenabgrenzung - nicht ausreichen.

Aufhebungsverträge

Aufhebungsverträge sind nur wirksam, wenn sie schriftlich geschlossen werden (§ 623 BGB), und sie lassen sich nur ausnahmsweise anfechten, etwa bei widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB). Sozialrechtlich drohen Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III) und Ruhenszeiten bei Abfindungen (§ 158 SGB III).

Was tun bei Konfliktlagen?

Die stärkste Verteidigung ist saubere Dokumentation. Halten Sie Vorfälle zeitnah fest, sichern Sie neutrale Belege und benennen Sie Zeugen. Nutzen Sie das formelle Beschwerderecht und beziehen Sie den Betriebsrat ein. Wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird, prüfen Sie neben der Abfindung auch Kündigungsfristen (§ 622 BGB), Zeugnis (§ 109 GewO), Wettbewerbsverbote (§§ 74 ff. HGB) und vor allem die sozialrechtlichen Folgen (§§ 158, 159 SGB III). Kommt es trotzdem zur Kündigung, reagieren Sie zügig: Die Klagefrist beträgt drei Wochen ab Zugang (§§ 4, 7 KSchG).

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