Unerwünschte Werbung: Strategien gegen den Werbemüll im Briefkasten und am Telefon

Unerwünschte Werbung im Briefkasten und am Telefon ist ein Ärgernis, dem sich viele Menschen ausgesetzt sehen. Ob Prospekte, Werbebriefe oder Spam-Anrufe - die Flut an Reklame kann schnell überhandnehmen. Glücklicherweise gibt es verschiedene Möglichkeiten, sich gegen diesen Werbemüll zu wehren. Dieser Artikel gibt einen umfassenden Überblick über die Herkunft unerwünschter Werbung und die Maßnahmen, die Verbraucher ergreifen können, um sich davor zu schützen.

Woher kommt die unerwünschte Werbung?

Unternehmen nutzen verschiedene Kanäle, um ihre Werbebotschaften zu verbreiten. Dazu gehören:

  • Briefkästen: Hier landen Prospekte von Supermärkten, Pizzaservices und anderen lokalen Anbietern.
  • Telefon: Spam-Anrufe, bei denen versucht wird, teure Abos zu verkaufen, sind weit verbreitet.
  • Internet und Apps: Werbeanzeigen, die beim Surfen im Internet oder bei der Nutzung von Apps aufpoppen, sind allgegenwärtig.

Die Unternehmen benötigen für den Versand von Werbepost die Adressen der Empfänger. Diese stammen oft aus öffentlichen Adressverzeichnissen wie Telefonbüchern oder dem Impressum von Homepages. Auch Gewinnspiele können eine Quelle für Adressdaten sein. Zudem gibt es in Deutschland rund 1000 Adresshändler, die Kontaktdaten verkaufen. Zu den größten zählen eine Tochter der Deutschen Post und ein Unternehmen der Bertelsmann-Gruppe.

Rechtliche Grundlagen

In Deutschland ist die Verwendung elektronischer Post für Werbezwecke ohne das Einverständnis des Empfängers wettbewerbswidrig und somit verboten. Generell ist belästigende Werbung unzulässig. Wann eine unzumutbare Belästigung vorliegt, wird in § 7 Absatz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) definiert.

Telefonwerbung ist nur zulässig, wenn der Angerufene zuvor sein ausdrückliches Einverständnis erklärt hat, zu Werbezwecken angerufen zu werden. Dieses Einverständnis muss in angemessener Form dokumentiert und nach Erteilung sowie nach jeder Verwendung fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Die Rufnummer des Anrufenden darf bei Werbeanrufen nicht unterdrückt werden.

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Die unverlangte Zusendung von Werbefaxen stellt eine unzumutbare Belästigung dar. Von jedem Adressaten muss daher stets eine ausdrückliche Einwilligung vorliegen.

Maßnahmen gegen unerwünschte Werbung

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich gegen unerwünschte Werbung zu wehren:

1. "Bitte keine Werbung"-Aufkleber am Briefkasten

Ein Aufkleber mit der Aufschrift "Bitte keine Werbung!" am Briefkasten kann helfen, nicht-personalisierte Werbung zu reduzieren. Allerdings hält dieser Hinweis nicht jede Wurfsendung fern.

2. Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten

Wenn Sie etwas bestellen, einen Vertrag abschließen oder spenden, können Sie der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zum Zweck von Direktwerbung widersprechen. Diese Formulierung findet sich oft im Kleingedruckten.

3. Robinsonliste

Verbraucher können sich in die sogenannte Robinsonliste des Deutschen Dialogmarketing Verbands (DDV) eintragen. Dadurch werden ihre Daten von den Adressenlisten aller Unternehmen gestrichen, die DDV-Mitglied sind. Für die Aufnahme in die Robinsonliste muss ein Formularantrag online ausgefüllt und abgeschickt oder aus dem Internet heruntergeladen und per Post verschickt werden.

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4. Direktes Vorgehen gegen Unternehmen

Ist eine Firma nicht DDV-Mitglied, kann das Unternehmen per Einschreiben mit Rückschein aufgefordert werden, die Zusendung von Werbematerial zu unterlassen. Ignoriert das Unternehmen das Nein und schickt weiter Werbung, kann der Empfänger sich an eine der Verbraucherzentralen wenden. Dort werden die Fälle gesammelt. Dies kann ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sein.

5. Unerwünschte Werbung zurücksenden

Eine einfache Möglichkeit, dem Spuk ein Ende zu bereiten, ist, die Werbung zurück an den Absender zu schicken. Auf den Umschlag sollte "Unfrei zurück an Absender" stehen und die eigene Adresse sollte abgeklebt sein, damit der Brief nicht wieder zurückkommt.

6. Beschwerde bei der Bundesnetzagentur

Werden Sie telefonisch durch unerlaubte Werbung belästigt, können Sie sich an die Bundesnetzagentur wenden und dort eine Beschwerde einlegen. Die Bundesnetzagentur kann gegen den jeweiligen Anrufer bzw. dessen Firma ein Bußgeldverfahren einleiten. Für die Beschwerde benötigt die Bundesnetzagentur einige Angaben, wie den Namen des Anrufers bzw. der Firma, die Rufnummer, Datum und Uhrzeit des Anrufs sowie eine Beschreibung des Vorfalls.

7. Rufnummern blockieren

Sie können die Rufnummern von unerwünschten Anrufern blockieren, um zukünftige Belästigungen zu vermeiden. Viele Smartphones bieten diese Funktion an.

8. Vorsicht bei der Weitergabe von Daten

Seien Sie bei der Weitergabe Ihrer Telefonnummer und anderer Daten zurückhaltend. Überlegen Sie, ob Sie in Werbung des Unternehmens einwilligen. Sie können eine Einwilligung gegenüber dem Unternehmen nachträglich jederzeit widerrufen - auch am Telefon.

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9. Auskunftsrecht nutzen

Gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben Sie das Recht, Auskunft darüber zu verlangen, welche Daten ein Unternehmen über Sie gespeichert hat.

10. Vertragsschlüsse widerrufen

Haben Sie ein per Brief erhaltenes Angebot unterschrieben zurückgeschickt, können Sie den Vertrag noch 14 Tage lang widerrufen. Dafür kann das Widerrufsformular verwendet werden, das Anbieter wie die 1N Telecom GmbH ihrem Werbebrief beigelegt haben. Der Widerruf sollte durch ein Einwurfeinschreiben nachweisbar verschickt werden.

11. Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde

Wenn Unternehmen persönliche Daten unrechtmäßig nutzen und verarbeiten, können Betroffene bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde eine Beschwerde einreichen. In NRW ist dies der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.

Unerlaubte Telefonwerbung: Was ist erlaubt, was nicht?

Ein Unternehmen darf Sie nur zu Werbezwecken anrufen, wenn Sie diesem Ihr Einverständnis zur Nutzung Ihrer Daten, wie zum Beispiel Ihrer Telefonnummer, gegeben haben. Die Einwilligung muss ausdrücklich und auch im Vorfeld des Anrufes erklärt worden sein. Belästigende Telefonwerbung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 300.000 Euro geahndet werden kann. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen kann die Bundesnetzagentur Bußgelder bis zu 100.000 Euro verhängen.

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