Verhinderungspflege bei Menschen mit Multipler Sklerose: Entlastung für pflegende Angehörige

Multiple Sklerose (MS) ist eine chronisch-entzündliche Autoimmunerkrankung des zentralen Nervensystems, die oft im jungen Erwachsenenalter beginnt und lebensbegleitend ist. Die Erkrankung verläuft sehr individuell und kann über viele Jahre ohne nennenswerte Behinderung einhergehen, aber auch schnell zu starken Beeinträchtigungen führen. Daher wird sie oft als die "Krankheit mit den 1000 Gesichtern" bezeichnet. Pflegebedürftigkeit ist ein bekanntes Risiko, das häufiger mit MS einhergeht. Viele MS-Erkrankte benötigen pflegerische Unterstützung im häuslichen Umfeld, die zumeist von nahen Angehörigen erbracht wird. Um diese Angehörigen zu entlasten, gibt es die Verhinderungspflege.

Was ist Verhinderungspflege?

Pflegende Angehörige leisten einen unschätzbar hohen Beitrag zur Gesellschaft, indem sie sich um ihre pflegebedürftigen Liebsten kümmern. Dies kostet Zeit, Kraft und Geld. Oftmals übernehmen sie diese Rolle über Jahre hinweg, was sowohl körperlich als auch seelisch belastend sein kann. Um ausreichend Kraft für die Pflege zu schöpfen, ist es wichtig, dass sich pflegende Angehörige auch um ihre eigene Gesundheit kümmern und Entlastungsmöglichkeiten finden und nutzen.

Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die es pflegenden Angehörigen ermöglicht, eine Auszeit von der Pflege zu nehmen, beispielsweise wegen Krankheit, Urlaub oder anderen Gründen. Sie dient als vorübergehende Vertretung einer eingetragenen Pflegeperson, also eines nicht professionell pflegenden Angehörigen. Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 erhalten bei der Finanzierung der Verhinderungspflege Unterstützung von der Pflegeversicherung.Seit Juli 2025 gelten vereinfachte Voraussetzungen für die Verhinderungspflege.

Anspruchsvoraussetzungen und Leistungen

Anspruch auf Verhinderungspflege haben pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 bis 5, die zuhause gepflegt werden. Seit dem 1. Juli 2025 steht dafür der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung.

Wegfall der Vorpflegezeit

Bis Juni 2025 konnten Betroffene erst dann Verhinderungspflege beantragen, wenn die Pflege zuhause mindestens schon für sechs Monate stattgefunden hat. Diese Voraussetzung gilt nicht mehr: Verhinderungspflege kann in der häuslichen Pflege von Anfang an genutzt werden.

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Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Seit dem 1. Juli 2025 gilt für die Verhinderungspflege kein einzelnes Budget mehr. Stattdessen steht für die Finanzierung der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro zur Verfügung. Das heißt: Sie können die volle Summe des gemeinsamen Jahresbetrags flexibel und ganz nach Ihrem Bedarf für die beiden Leistungen verwenden.

Mögliche Gründe für Verhinderungspflege

Dabei sind ganz unterschiedliche Gründe für die Verhinderungspflege zulässig: Erkrankungen, Urlaube, Freizeitaktivitäten, Überstunden, Dienstreisen, Weiterbildungen und so weiter - es gibt eigentlich kaum Einschränkungen.

Eingetragene Pflegepersonen

Ohne eine bei der Pflegekasse eingetragene Pflegeperson kann keine Verhinderungspflege stattfinden. Diese wird in der Regel im Rahmen der Erstbegutachtung benannt. Ein Wechsel oder eine Ergänzung kann nachträglich eingetragen werden.

Wer kann die Verhinderungspflege übernehmen?

  • Privatpersonen: Freunde, Nachbarn oder Verwandte können die Verhinderungspflege übernehmen.
  • Ambulante Pflegedienste: Auch ein ambulanter Pflegedienst kann die Verhinderungspflege leisten.
  • Theoretisch ist auch Verhinderungspflege im Pflegeheim möglich. In der Praxis kommt das selten vor, weil die Heimplätze fehlen. Über die Verhinderungspflege können dabei nur Pflegekosten abgerechnet werden.

Gegenseitige Vertretung von Pflegepersonen

Bei der Pflegekasse können mehrere Pflegepersonen gemeldet sein. Diese dürfen sich im Rahmen der Verhinderungspflege gegenseitig vertreten. Allerdings können dann keine stundenweisen Vergütungen, sondern nur Mehraufwendungen bezahlt werden.

Beispiel: Hannah und Julian sind beide als Pflegepersonen ihrer Großmutter eingetragen. Hannah pflegt ihre Oma unter der Woche, Julian am Wochenende. Als Hannah krank wird, nimmt Julian unbezahlten Urlaub und pflegt seine Oma ausnahmsweise auch unter der Woche. Für diesen Zeitraum kann er Verdienstausfall und Fahrtkosten über die Verhinderungspflege geltend machen.

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Leistungen für nahe Angehörige und andere Pflegepersonen

Oft sind es nahe Verwandte oder sogar Mitglieder desselben Haushalts, die als Ersatzpflegeperson einspringen. Allerdings kann diese Personengruppe dabei nicht den vollen gemeinsamen Jahresbetrag beanspruchen, sondern jährlich nur maximal das Zweifache des Pflegegeldes. Darüber hinaus können Fahrtkosten und Verdienstausfälle erstattet werden.

Verwandte 1. und 2. Grades sind Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern und Enkelkinder der pflegebedürftigen Person.

Alle anderen Privatpersonen, die gar nicht oder höchstens im dritten Grad mit der pflegebedürftigen Person verwandt sind, können ebenfalls als Ersatzpflegepersonen einspringen. Sie können eine Entschädigung erhalten und dabei den gemeinsamen Jahresbetrag uneingeschränkt nutzen.

Stundenweise oder Tageweise Verhinderungspflege

Ob Sie an einem Tag unter 8 Stunden oder mehr abrechnen, hat weitreichende Folgen. Weniger als 8 Stunden pro Tag gelten als stundenweise Verhinderungspflege, 8 Stunden oder mehr gelten als tageweise Verhinderungspflege.

An einem Tag, an dem tageweise Verhinderungspflege abgerechnet wird, wird das erhaltene Pflegegeld um die Hälfte gekürzt. Tage mit stundenweiser Verhinderungspflege beeinflussen Ihren Anspruch auf Pflegegeld gar nicht. Es kann also von Vorteil sein, die Verhinderungspflege weniger als acht Stunden pro Tag abzurechnen.

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Abrechnung und Erstattung

Übernimmt ein ambulanter Pflegedienst die Verhinderungspflege, ist die Abrechnung relativ einfach. Der Pflegedienst stellt Ihnen seine Dienste in Rechnung oder rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Aber auch Privatpersonen dürfen für ihre Tätigkeit entschädigt werden. Klären Sie am besten mit der Ersatzpflegeperson im Vorhinein, ob es eine finanzielle Entschädigung geben soll und wie hoch diese sein soll. Üblich ist, dass Sie der Ersatzpflegeperson die Aufwandsentschädigung auszahlen und später eine Erstattung bei der Pflegekasse beantragen. Am besten überweisen Sie das Geld und heben die Kontoauszüge auf.

Bei Privatpersonen kann der Stundenlohn von der pflegebedürftigen Person selbst bestimmt werden. Vertretbar sind Beträge von etwa 5 bis 25 Euro pro Stunde Verhinderungspflege. Grundsätzlich steht es jedem frei, den Stundenlohn selbst festzulegen. Allerdings muss die Höhe angemessen sein, wie das „Wirtschaftlichkeitsgebot“ vorgibt (SGB XI, Paragraf 29).

Bei Verwandten ersten und zweiten Grades oder Personen, die im selben Haushalt leben, ist der jährliche Höchstbetrag auf das Zweifache des Pflegegeldes begrenzt. Will man die Verhinderungspflege voll ausschöpfen, können diese Personen darüber hinaus entstehende Mehrkosten geltend machen. Diese Mehrkosten müssen im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege notwendig entstanden sein.

Beispiele für Mehrkosten:

  • Fahrtkosten: Notwendige Fahrtkosten entstehen zum Beispiel vom Wohnort der Ersatzpflegeperson zum Ort der Pflege. Jeder gefahrene Kilometer ist mit 20 Cent anrechnungsfähig.
  • Verdienstausfälle: Wer bei der Pflege einspringt und deshalb auf Einkommen verzichtet, kann sich diese Verdienstausfälle über die Verhinderungspflege erstatten lassen.

Antragstellung und Fristen

Die Verhinderungspflege wird von der pflegebedürftigen Person bei der eigenen Pflegekasse oder privaten Pflege-Pflichtversicherung (PPV) beantragt. Sie können Verhinderungspflege für das aktuelle Jahr und das letzte Kalenderjahr rückwirkend beantragen. Allerdings nur, wenn Sie nachweisen können, dass zu dem Zeitpunkt alle damals geltenden Voraussetzungen erfüllt waren und Ihnen Kosten entstanden sind, die Sie erstattet bekommen können.

Für den Antrag auf Verhinderungspflege reicht im Grunde ein formloses Schreiben. Einfacher und schneller geht es aber mit dem kostenlosen Verhinderungspflege-Formular von pflege.de.

Im Normalfall stellt man den Antrag kurz nach Ende der Verhinderungspflege, damit die Kosten schnell erstattet werden.

Steuerliche Aspekte

Das Geld, was Sie als Ersatzpflegperson für die Verhinderungspflege erhalten, müssen Sie grundsätzlich bei der Steuererklärung angeben. Denn es gilt als Einkommen. Der Begriff „sittliche Pflicht“ bezeichnet dabei nicht anderes, als dass man es nicht wegen des Geldes tut, sondern aus moralischen Gründen. In jedem Fall ist die Verhinderungspflege aber nur so lange steuerfrei, wie die Ersatzpflegeperson insgesamt nicht mehr Geld für die Pflege bekommt, als der pflegebedürftigen Person jährlich an Pflegegeld zusteht. Bei Pflegegrad 1 gilt stattdessen der jährliche Entlastungsbetrag.

Verhinderungspflege bei mehreren verschiedenen pflegebedürftigen Personen ist auch als Privatperson möglich. Unter Umständen kann das dazu führen, dass das Finanzamt bezweifelt, dass hier aus „sittlicher Pflicht“ gehandelt wird. Und stattdessen Erwerbsabsichten unterstellt. Dann müssten diese Einnahmen versteuert werden.

Weitere Unterstützungsleistungen für pflegende Angehörige

Neben der Verhinderungspflege gibt es eine Reihe weiterer Leistungen, die pflegende Angehörige in Anspruch nehmen können:

  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegekurse an, in denen Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen wichtige Kenntnisse und Fertigkeiten für die Pflege erlernen können.
  • Individuelle pflegefachliche Beratung: Angehörige von Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 oder höher, die zu Hause versorgt werden, müssen einmal im Jahr eine individuelle pflegefachliche Beratung wahrnehmen.
  • Rentenversicherung: Wenn Sie einen Angehörigen pflegen, zahlt die Pflegekasse für Sie Beiträge in die Rentenversicherung.
  • Arbeitslosenversicherung: Wenn Sie eine berufliche Pause einlegen oder ganz aus dem Berufsleben aussteigen, um einen Angehörigen zu pflegen, übernimmt die Pflegeversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
  • Unfallversicherung: Als Pflegeperson sind Sie außerdem beitragsfrei gesetzlich unfallversichert.
  • Entlastungsbetrag: Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von (zukünftig) 131 Euro monatlich. Dieser kann für unterschiedliche Dienstleistungen eingesetzt werden, wie etwa Betreuungs- und Entlastungsangebote.
  • Kurzzeitpflege: Wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist, kann Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Die Pflege findet dann in einer vollstationären Pflegeeinrichtung statt.
  • Tagespflege und Nachtpflege: Die Tagespflege ermöglicht es Pflegebedürftigen, tagsüber in einer Einrichtung betreut zu werden. Die Nachtpflege stellt eine Betreuung in der Nacht sicher.

Die Forderungen der DMSG

Die Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft (DMSG) setzt sich für die Belange von MS-Erkrankten und deren Angehörigen ein und fordert:

  • Eine Erhöhung des Pflegegeldes, um die Kostensteigerungen seit 2017 aufzufangen, sowie eine automatische jährliche Anpassung an die Preisentwicklung.
  • Eine vollumfängliche Flexibilisierung von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege in einem einheitlichen Pflegebudget.
  • Eine pauschale Auszahlung des Entlastungsbetrags an Pflegebedürftige jeden Pflegegrades.
  • Eine freie Verwendung des Entlastungsbetrags ohne Anbindung an nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen oder Pflegedienste.
  • Eine deutliche Anhebung der Pauschale für Pflegeheimbewohner.
  • Geeignete Maßnahmen zur Entlastung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen auch bei stationärer Pflege.
  • Die unbefristete Fortführung des Anspruchs auf Pflegeunterstützungsgeld für 20 Tage.
  • Einen Zuschussanteil bei der Inanspruchnahme eines zinslosen Darlehens für pflegende Angehörige.
  • Den Anspruch auf Home-Office in Bereichen, in denen dies ohne weiteres möglich ist, um die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege zu erleichtern.
  • Selbsthilfeangebote im Bereich der Sozialen Pflegeversicherung unabhängig von einer Beteiligung durch Länder, Kommunen oder Kommunalverbände.

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