Ein Hirninfarkt kann im Alter schwerwiegende Folgen haben und die Betroffenen vor große Herausforderungen stellen. Neben den gesundheitlichen Beeinträchtigungen können auch finanzielle Sorgen entstehen, insbesondere wenn die Rente nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu sichern oder die notwendige Pflege zu finanzieren. In solchen Fällen können Sozialleistungen wie Grundsicherung, Hilfe zur Pflege oder Bürgergeld eine wichtige Unterstützung darstellen. Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen Ansprüche und Voraussetzungen für diese Leistungen im Zusammenhang mit einem Hirninfarkt im Alter.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) und soll den notwendigen Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft erwerbsgeminderter Menschen sicherstellen, deren Einkommen und Vermögen nicht ausreichen.
Voraussetzungen für den Anspruch
- Alter oder Erwerbsminderung: Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die die Regelaltersgrenze der Rentenversicherung erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
- Bedürftigkeit: Die eigenen Einkünfte und das Vermögen dürfen nicht ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Dabei werden bestimmte Freibeträge berücksichtigt.
- Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland: Die Person muss ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Mehrbedarf bei Schwerbehinderung mit Merkzeichen "G"
Personen, die Grundsicherung beziehen und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" (Gehbehinderung) besitzen, haben Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 Prozent der Regelleistung. Dieser Mehrbedarf soll die behinderungsbedingten Mehraufwendungen abdecken.
Wichtig: Der Mehrbedarf wird nur bei "echter" Grundsicherung gewährt, also bei unbefristeter voller Erwerbsminderungsrente. Bei befristeter Erwerbsminderungsrente oder teilweiser Erwerbsminderungsrente besteht kein Anspruch auf den Mehrbedarf.
Höhe der Grundsicherung
Die Höhe der Grundsicherung setzt sich zusammen aus:
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- Regelsatz: Dieser deckt den Bedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens ab.
- Kosten der Unterkunft und Heizung: Diese werden in angemessener Höhe übernommen.
- Mehrbedarfe: Für bestimmte Personengruppen, wie z.B. Schwerbehinderte mit Merkzeichen "G", Alleinerziehende oder Schwangere, werden Mehrbedarfe gewährt.
Hilfe zur Pflege (SGB XII)
Die Hilfe zur Pflege ist eine Leistung der Sozialhilfe, die greift, wenn eine pflegebedürftige Person oder ihre Angehörigen nicht in der Lage sind, die Kosten für die notwendige Pflege selbst zu tragen.
Voraussetzungen für den Anspruch
- Pflegebedürftigkeit: Es muss ein anerkannter Pflegegrad (2 bis 5) vorliegen. Die Pflegebedürftigkeit wird durch die Pflegeversicherung oder das Gesundheitsamt festgestellt.
- Bedürftigkeit: Das Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person und ihrer Angehörigen (Ehepartner, Kinder) dürfen nicht ausreichen, um die Pflegekosten zu decken.
- Kein vorrangiger Anspruch: Es dürfen keine vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung oder anderer Träger bestehen.
Leistungen der Hilfe zur Pflege
Die Hilfe zur Pflege umfasst verschiedene Leistungen, die auf die individuellen Bedürfnisse der pflegebedürftigen Person zugeschnitten sind:
- Häusliche Pflege: Unterstützung durch ambulante Pflegedienste oder private Pflegepersonen.
- Teilstationäre Pflege: Tages- oder Nachtpflege in einer Pflegeeinrichtung.
- Vollstationäre Pflege: Pflege in einem Pflegeheim.
- Pflegegeld: Für selbst beschaffte Pflegehilfen.
- Sachleistungen: Für die Inanspruchnahme von professionellen Pflegediensten.
- Kosten für Pflegehilfsmittel: Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel wie Inkontinenzmaterial oder Desinfektionsmittel.
Einkommens- und Vermögensanrechnung
Bei der Prüfung der Bedürftigkeit werden das Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person und ihrer Angehörigen berücksichtigt. Dabei gelten bestimmte Freibeträge und Schonvermögensgrenzen.
- Schonvermögen: Ein bestimmter Teil des Vermögens wird nicht angerechnet. Die Höhe des Schonvermögens ist gesetzlich festgelegt.
- Einkommensgrenze: Es gibt eine Einkommensgrenze, bis zu der das Einkommen nicht für die Pflegekosten eingesetzt werden muss. Die Höhe der Einkommensgrenze ist abhängig von den individuellen Verhältnissen.
- Unterhaltspflicht der Kinder: Kinder sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Eltern finanziell zu unterstützen, wenn diese pflegebedürftig sind. Allerdings gibt es eine Einkommensgrenze (derzeit 100.000 Euro Bruttojahreseinkommen), bis zu der Kinder nicht zum Elternunterhalt herangezogen werden.
Bürgergeld (SGB II)
Das Bürgergeld ist eine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und soll den Lebensunterhalt von erwerbsfähigen Menschen sichern, die arbeitslos sind oder deren Einkommen nicht ausreicht.
Voraussetzungen für den Anspruch
- Erwerbsfähigkeit: Die Person muss grundsätzlich in der Lage sein, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.
- Bedürftigkeit: Das eigene Einkommen und Vermögen dürfen nicht ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu decken.
- Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland: Die Person muss ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Mehrbedarfe beim Bürgergeld
Auch beim Bürgergeld gibt es Mehrbedarfe für bestimmte Personengruppen:
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- Schwangere: Ab der 13. Schwangerschaftswoche erhalten Schwangere einen Mehrbedarf von 17 Prozent der Regelleistung.
- Alleinerziehende: Alleinerziehende haben Anspruch auf einen Mehrbedarf, dessen Höhe vom Alter und der Anzahl der Kinder abhängt.
- Erwerbsgeminderte mit Schwerbehindertenausweis "G": Voll erwerbsgeminderte Menschen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" besitzen, erhalten einen Mehrbedarf von 17 Prozent der Regelleistung.
- Kostenaufwendige Ernährung: Wer aus medizinischen Gründen eine kostenaufwendige Ernährung benötigt, hat Anspruch auf einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.
- Teilhabe am Arbeitsleben: Bürgergeldberechtigte Menschen mit einer Behinderung, die an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen oder Hilfen zur Schulbildung/Ausbildung erhalten, haben ebenfalls Anspruch auf einen Mehrbedarf von 35 %.
Höhe des Bürgergeldes
Die Höhe des Bürgergeldes setzt sich zusammen aus:
- Regelsatz: Dieser deckt den Bedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens ab.
- Kosten der Unterkunft und Heizung: Diese werden in angemessener Höhe übernommen.
- Mehrbedarfe: Für bestimmte Personengruppen werden Mehrbedarfe gewährt.
Weitere wichtige Aspekte
Grad der Behinderung (GdB)
Der Grad der Behinderung (GdB) gibt an, wie stark die Beeinträchtigung einer Person aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ist. Der GdB wird vom Versorgungsamt festgestellt und reicht von 20 bis 100. Ab einem GdB von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor.
Ein anerkannter GdB kann verschiedene Vorteile mit sich bringen, wie z.B.:
- Steuerliche Vorteile: Menschen mit Behinderung können einenBehindertenpauschbetrag geltend machen.
- Nachteilsausgleiche im Arbeitsleben: Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf besonderen Kündigungsschutz, Zusatzurlaub und andere Nachteilsausgleiche.
- Parkerleichterungen: Menschen mit Schwerbehinderung und dem Merkzeichen "aG" oder "G" können Parkerleichterungen in Anspruch nehmen.
- Ermäßigungen: In vielen Bereichen (z.B. bei Eintritten, im öffentlichen Nahverkehr) gibt es Ermäßigungen für Menschen mit Behinderung.
Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Erklärung, in der eine Person im Voraus festlegt, welche medizinischen Behandlungen sie im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit wünscht oder ablehnt. Eine Patientenverfügung ist besonders wichtig für Menschen mit einem Hirninfarkt, da sie im Falle einer schweren Beeinträchtigung sicherstellt, dass ihre Wünsche bezüglich der medizinischen Versorgung berücksichtigt werden.
Antragstellung und Beratung
Die Anträge auf Grundsicherung, Hilfe zur Pflege oder Bürgergeld müssen beim zuständigen Sozialamt bzw. Jobcenter gestellt werden. Es ist ratsam, sich vor der Antragstellung umfassend beraten zu lassen, um alle Ansprüche geltend machen zu können.
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Beratungsstellen:
- Sozialämter
- Jobcenter
- Pflegestützpunkte
- Sozialverbände (z.B. VdK, SoVD)
- Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD)