BAR-Richtlinien für die ambulante neurologische Rehabilitation: Ein umfassender Überblick

Nach einem Schlaganfall sind Rehabilitationsmaßnahmen entscheidend, um die dauerhaften Folgen der Erkrankung zu minimieren. Die gesetzlichen Grundlagen für die Ansprüche auf ein selbstbestimmtes Leben mit einer Behinderung, die Erhaltung der Erwerbsfähigkeit und die Vermeidung oder Minderung von Pflegebedürftigkeit sind klar definiert. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation (BAR) hat im Bereich der neurologischen Rehabilitation ein Phasenmodell (Phasen A bis F) entwickelt, das den unterschiedlichen Hilfebedarf der Patienten berücksichtigt.

Das Phasenmodell der neurologischen Rehabilitation

Das Phasenmodell der BAR dient als Grundlage für die Einteilung von Patienten in die jeweils geeignete Rehabilitationsphase. Im Verlauf der Rehabilitation kann, bei zunehmender Selbstständigkeit, ein Wechsel in die nächste Phase erfolgen. Auch das Überspringen von Phasen bei schnellen Fortschritten ist möglich. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Phaseneinteilung nicht zwingend vorgegeben ist und im individuellen Krankheitsverlauf Phasen auch übersprungen werden können. Umgekehrt ist es auch möglich, dass Patienten, deren Voraussetzungen für eine bestimmte Phase nicht mehr vorliegen, in eine niedrigere Phase zurückgestuft werden.

Phase A: Akutbehandlung

In Phase A liegt der Fokus auf der intensivmedizinischen Behandlung.

Phase B: Intensivmedizinische Rehabilitation

Phase B erfordert intensivmedizinische Behandlungsmöglichkeiten. Hier wird eine intensive Behandlung und Rehabilitation mit ärztlichen und therapeutischen Schwerpunkten durchgeführt. Die Rehabilitationsziele richten sich nach den Maßgaben der Deutschen Rentenversicherung.

Phase C: Wiedererlangung von Mobilität und Selbstständigkeit

In Phase C steht die Wiedererlangung der Mobilität und der Selbstständigkeit im Alltag im Vordergrund. Wesentlich ist hierfür die unterstützte Wiedererlangung von grundlegenden Funktionen des Gehirns wie Antrieb, Orientierung, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisleistungen. Eine verbesserte Kommunikationsfähigkeit wird angestrebt.

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Phase D: Restitution und Kompensation

Ziel der Phase D ist die Restitution und ggf. notwendige Kompensation gestörter Funktionen (kognitive und sensomotorische Funktionen). Sie schafft einen möglichen Übergang von der medizinischen Rehabilitation zurück in die Erwerbsfähigkeit. Sie enthält insbesondere Leistungen sowie begleitende Hilfen zur nachhaltigen Sicherung des Erfolges der medizinischen Rehabilitation.

Phase E und F: Langzeitversorgung und spezielle Bedürfnisse

Patienten, die trotz intensiver Behandlung und Rehabilitation einen andauernden und hohen Pflegebedarf haben (z.B. schweres Schädelhirntrauma, Komapatienten) fallen in die Phase F.

Rahmenempfehlungen der BAR: Einheitliche Standards für die Rehabilitation

Die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene, die Deutsche Rentenversicherung, die Unfallversicherungsträger und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben auf Ebene der BAR Gemeinsame Rahmenempfehlungen vereinbart. Zweck dieser Rahmenempfehlungen ist die Regelung von gemeinsamen Grundsätzen und Strukturen im Rehabilitationsbereich. Um zu verhindern, dass diese trägerspezifischen Rahmenempfehlungen gegen Regelungen der Gemeinsamen Empfehlungen i. S. d. § 26 verstoßen, verpflichtet § 26 Abs. 3 die Rehabilitationsträger, darauf zu achten, dass die Gemeinsamen Empfehlungen keine inhaltlichen Abweichungen von den Rahmenempfehlungen vorsehen.

Die auf BAR-Ebene erarbeiteten trägerübergreifenden Rahmenempfehlungen zur ambulanten und stationären medizinischen Rehabilitation beinhalten Grundsätze und Ziele der medizinischen Rehabilitation sowie die allgemeinen personellen, räumlichen und apparativen Anforderungen. Der Allgemeine Teil wurde überarbeitet und gilt indikationsübergreifend sowie im Zusammenhang mit allen indikationsspezifischen Teilen, die zukünftig ebenfalls nach und nach überarbeitet werden (Rehabilitation bei muskuloskeletalen Erkrankungen, Kardiologische Rehabilitation, Neurologische Rehabilitation, Onkologische Rehabilitation, Dermatologische Rehabilitation, Rehabilitation bei psychischen und psychosomatischen Erkrankungen, Pneumologische Rehabilitation).

Die Rahmenempfehlungen gelten nicht für Kinder- und Jugendrehabilitation, Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter, geriatrische Rehabilitation, Phase II-Einrichtungen, ambulante mobile Rehabilitation, Rehabilitation psychisch kranker Menschen (RPK) sowie die ambulante Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen (Gemeinsames Rahmenkonzept der DRV und GKV zur ambulanten Rehabilitation Abhängigkeitskranker vom 03.12.2008).

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Wesentliche Neuerungen der Rahmenempfehlungen

Wichtigste Neuerung der aktuellen Auflage ist, dass erstmals auch der stationäre Bereich zur medizinischen Rehabilitation erfasst wurde und trägerübergreifend beschrieben wird. Ebenso sind erstmals folgende Kapitel enthalten:

  • Teilhabeorientierung der medizinischen Rehabilitation
  • Zulassung zur Leistungserbringung
  • Abbruch der Rehabilitationsmaßnahme
  • Wechsel der Rehabilitationsmaßnahme
  • Soziale Teilhabe und Qualitätsmanagement

Bedeutung der trägerübergreifenden Vereinbarung

Es existieren viele trägerspezifische Konzepte zu Kriterien und Standards der medizinischen Rehabilitation. Das Besondere an diesen Rahmenempfehlungen zur medizinischen Rehabilitation ist, dass es sich um eine trägerübergreifende Vereinbarung handelt. Die Beteiligten erklären ihre Zustimmung und die Verbindlichkeit der Vereinbarungen mit dem Ziel, bundesweit eine einheitliche, qualitativ hochwertige rehabilitative Versorgung zu gewährleisten. Gleichzeitig verpflichten sich die Vereinbarungspartner, die Rahmenempfehlungen in ihrem Zuständigkeitsbereich umzusetzen.

Ambulante Rehabilitation: Ein wichtiger Baustein

Als Grundlage für den Aufbau einer gemeinsam zu nutzenden, bedarfsgerechten ambulanten Rehabilitationsstruktur und zur Erbringung einer an einheitlichen Grundsätzen ausgerichteten und zielorientierten Rehabilitation haben die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene, die Deutsche Rentenversicherung, die Unfallversicherungsträger und die Kassenärztliche Bundesvereinigung auf Ebene der BAR erstmalig im Jahr 2001 Rahmenempfehlungen zur ambulanten medizinischen Rehabilitation verfasst. Der Allgemeine Teil wurde 2021 überarbeitet und bezieht sich erstmals auch auf die stationäre Rehabilitation. Die Neufassung ist zum 01.07.2021 in Kraft getreten.

Qualitätskriterien und Verfahren

Assessments und Behandlungsplanung

Ein umfassendes Assessment ist entscheidend für die individuelle Behandlungsplanung. Das Assessment sollte in der Regel bis zu 10 Kalendertage dauern und spätestens bis zum 10. Tag nach Beginn der Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden. Die Ergebnisse des Assessments müssen dokumentiert, der Therapieplan erstellt und begründet werden.

Dauer und Frequenz der Behandlung

Eine 4-8-wöchige stationäre Rehabilitationsbehandlung kann in vielen Fällen ausreichend sein, jedoch können in besonders gelagerten Einzelfällen auch längere Behandlungen erforderlich sein. Die Rehabilitationsziele richten sich nach den Maßgaben der Deutschen Rentenversicherung. Ziele sind die Minderung bestehender Behinderungen und Fehlhaltungen. Sie schafft einen möglichen Übergang von der medizinischen Rehabilitation zurück in die Erwerbsfähigkeit. Sie enthält insbesondere Leistungen sowie begleitende Hilfen zur nachhaltigen Sicherung des Erfolges der medizinischen Rehabilitation.

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Abbruch und Wechsel der Maßnahme

Die Rahmenempfehlungen beinhalten auch Regelungen zum Abbruch und Wechsel der Rehabilitationsmaßnahme.

Erfolgskontrolle und Anpassung

In angemessenen Zeitabständen (z.B. alle 14 Tage) sollte eine Erfolgskontrolle stattfinden und die Therapie gegebenenfalls angepasst werden.

Spezielle Patientengruppen

Die Rahmenempfehlungen berücksichtigen auch spezielle Patientengruppen, wie z.B. Patienten mit chronisch fortschreitenden neurologischen Erkrankungen oder Myopathien.

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