Für Menschen mit Demenz stellt ein Krankenhausaufenthalt oft eine besondere Herausforderung dar. Die fremde Umgebung, ungewohnte Abläufe und unbekannte Menschen können zu Verwirrung und Angst führen. Begleitpersonen, seien es Angehörige oder vertraute Personen, können in dieser Situation eine wertvolle Unterstützung sein. Dieser Artikel beleuchtet die Rechte und Pflichten von Begleitpersonen im Krankenhaus bei Demenz.
Besondere Bedürfnisse von Menschen mit Demenz im Krankenhaus
Menschen mit Demenz haben im Krankenhaus besondere Bedürfnisse. Die neue Umgebung und medizinische Eingriffe sind für sie häufig beängstigend, und die Kommunikation kann schwierig sein. Selbst wenn Menschen mit Demenz im normalen Alltag gut zurechtkommen, können sie im Krankenhaus überfordert sein und den Erwartungen an Mitwirkung, Selbstständigkeit und Eigeninitiative nicht genügen. Verbunden mit dem in Krankenhäusern häufig existierenden Zeitdruck und Personalmangel kann dies die Diagnosestellung und Behandlung erschweren.
Die Rolle der Begleitperson
Während des Krankenhausaufenthaltes können begleitende Vertrauenspersonen deshalb wertvolle Hilfestellung geben: seien es Angehörige oder vertraute Mitarbeiter*innen des betreuenden Dienstes bzw. der besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe. Vertraute Bezugspersonen können oft schon durch ihre bloße Anwesenheit beruhigend wirken und Ängste lindern und so die Kooperationsbereitschaft erhöhen. Außerdem können sie - vor allem bei kommunikativ schwer beeinträchtigten Menschen - Verhaltensweisen sachgemäß interpretieren und dem Krankenhauspersonal erläutern bzw. die Anliegen der betroffenen Person übermitteln. Eine individuelle Patientenbegleitung kann einen akuten Verwirrtheitszustand abmildern und infolge dessen die Patientenzufriedenheit und die Behandlungsqualität deutlich verbessern.
Aufgaben der Begleitperson
- Unterstützung der Kommunikation: Die Begleitperson kann helfen, die Kommunikation zwischen dem Patienten und dem Krankenhauspersonal zu erleichtern. Sie kann Verhaltensweisen interpretieren, Anliegen übermitteln und sicherstellen, dass der Patient die Informationen des Personals versteht.
- Beruhigung und Orientierung: Durch ihre Anwesenheit kann die Begleitperson beruhigend wirken und dem Patienten in der fremden Umgebung Sicherheit und Orientierung geben.
- Unterstützung bei der Alltagsbewältigung: Die Begleitperson kann den Patienten bei alltäglichen Aufgaben wie Essen, Trinken, Körperpflege und Anziehen unterstützen.
- Einbeziehung in das therapeutische Konzept: Die Begleitperson kann in das therapeutische Konzept einbezogen werden und so die Behandlung unterstützen.
Gesetzliche Grundlagen und Ansprüche
Seit dem 1. November 2022 haben Begleitpersonen, die einen Menschen mit Behinderung bei einem stationären Krankenhausaufenthalt unterstützen, Anspruch auf Krankengeld. Welche Begleitpersonen bei einem Verdienstausfall Krankengeld von ihrer Krankenkasse erhalten können, ist bereits gesetzlich geregelt: Das kann eine nahe Angehörige oder ein naher Angehöriger sein, wie zum Beispiel Eltern, Geschwister und Lebenspartner, oder eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld, zu der die gleiche persönliche Bindung wie zu einem nahen Angehörigen besteht.
Krankengeld für Begleitpersonen
Leisten berufstätige Angehörige oder Bezugspersonen aus dem engsten persönlichen Umfeld die Unterstützung im Krankenhaus, haben sie einen Anspruch auf Krankengeld gegen ihre Krankenkasse (§ 44b SGB V). Die Begleitperson muss bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Krankengeld stellen. Hierfür erhält sie vom behandelnden Krankenhaus am Entlasstag eine Bescheinigung, dass die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen notwendig war.
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Finanzierung der Begleitung durch die Eingliederungshilfe
Begleiten vertraute Unterstützungspersonen eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe, wird die Begleitung gemäß § 113 Abs. 6 SGB IX vom Träger der Eingliederungshilfe gegenüber dem Leistungserbringer finanziert. Die begleitete Person selbst muss hier nichts bezahlen.
Kinderkrankengeld für Eltern
Seit dem 1. Januar 2024 werden diese Ansprüche durch einen Spezialanspruch für Eltern in § 45 Abs. 1a SGB V ergänzt. Eltern bekommen Kinderkrankengeld, wenn sie während einer stationären Behandlung ihres Kindes (z. B. im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung) mit aufgenommen werden. Der Anspruch besteht für die gesamte Dauer der Mitaufnahme. Voraussetzung ist nur, dass das begleitete Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen und die Mitaufnahme des Elternteils medizinisch notwendig ist. Die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme wird gemäß § 11 Abs. 3 S. 2 SGB V unwiderleglich vermutet, wenn das Kind das neunte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Anspruch auf Verdienstausfall bei stationärer Reha
Für die Begleitung zu einer stationären Reha im Sinne des § 42 SGB IX ergibt sich der Anspruch der Begleitpersonen auf Verdienstausfall nicht aus § 44b SGB V, sondern aus § 73 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX. Nach dieser Vorschrift werden Reisekosten, die im Zusammenhang mit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation stehen, übernommen.
Wann ist eine Begleitung medizinisch begründet?
Aus medizinischen Gründen kann eine Begleitung bei einem Krankenhausaufenthalt notwendig sein bei Menschen, die aufgrund einer schweren geistigen Behinderung oder fehlender sprachlicher Verständigungsmöglichkeiten durch eine vertraute Bezugsperson unterstützt werden müssen. In seiner Richtlinie konkretisiert der G-BA drei Fallgruppen:
- Begleitung, um während der Krankenhausbehandlung eine bestmögliche Verständigung mit der Patientin oder dem Patienten zu gewährleisten,
- Begleitung, damit die Patientin oder der Patient die mit der Krankenhausbehandlung verbundenen Belastungssituationen besser meistern kann, insbesondere bei fehlender Kooperations- und Mitwirkungsfähigkeit sowie
- Begleitung, um die Begleitperson während der Krankenhausbehandlung in das therapeutische Konzept einbeziehen zu können oder zu deren Einweisung in die anschließend weiterhin notwendigen Maßnahmen.
Die in den jeweiligen Fallgruppen aufgeführten (oder auch insofern vergleichbaren) Schädigungen und Beeinträchtigungen begründen jeweils für sich alleine als auch in ihrer Kombination die medizinische Notwendigkeit für die Mitaufnahme einer Begleitperson. Generell gilt: Ein Krankengeldanspruch besteht laut Gesetzgeber nur für Begleitpersonen von stationär behandlungsbedürftigen Patientinnen und Patienten mit einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 SGB IX.
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Wie kann gegenüber dem Krankenhaus der Bedarf einer Begleitung bescheinigt werden?
Der medizinische Bedarf für die Mitaufnahme einer Begleitperson im Krankenhaus kann im Vorfeld einer Krankenhausbehandlung von Praxen im Zusammenhang mit der Krankenhauseinweisung festgestellt werden. Ein solcher Bedarf wird dann auf dem dafür vorgesehenen Vordruck (Verordnung von Krankenhausbehandlung) bescheinigt:
- aufgrund von mindestens einem medizinischen Kriterium der oben genannten Fallgruppen oder
- einer vergleichbaren Schädigung oder Beeinträchtigung.
Zudem ist es möglich, den Bedarf einer Begleitung unabhängig von einer konkreten Krankenhauseinweisung medizinisch einzuschätzen und festzustellen. Befristet für die Dauer von bis zu 2 Jahren erhält die Patientin oder der Patient dann eine entsprechende Bescheinigung. Konnte im Vorfeld einer Krankenhausbehandlung keine Bescheinigung ausgestellt werden (z.B. bei stationär zu behandelnden Notfällen), entscheidet das Krankenhaus bei Aufnahme über die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson.
Rechte der Begleitperson
- Recht auf Information: Die Begleitperson hat das Recht, über die Behandlung des Patienten informiert zu werden, soweit dies im Einverständnis mit dem Patienten geschieht. Ärzte eine gesetzlich vorgegebene Aufklärungspflicht gegenüber Angehörigen haben, wenn sie eine medizinische Behandlungsmaßnahme für einen demenzkranken Menschen vorschlagen oder veranlassen, der die Maßnahme nicht klar verstehen und nachvollziehen kann und daher auch nicht selbst einwilligen kann. Zudem ist dann eine stellvertretende Einwilligung durch die Angehörigen notwendig (mit Ausnahme bei Notfallmaßnahmen).
- Recht auf Anwesenheit: Die Begleitperson hat das Recht, während der Behandlung und Untersuchungen anwesend zu sein, sofern dies medizinisch vertretbar ist und der Patient damit einverstanden ist.
- Recht auf Unterstützung: Die Begleitperson hat das Recht, vom Krankenhauspersonal Unterstützung bei der Betreuung des Patienten zu erhalten.
- Recht auf Kostenübernahme: Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Begleitperson Anspruch auf Kostenübernahme für Unterkunft und Verpflegung im Krankenhaus.
Pflichten der Begleitperson
- Einhaltung der Krankenhausordnung: Die Begleitperson ist verpflichtet, die Krankenhausordnung einzuhalten und den Anweisungen des Krankenhauspersonals Folge zu leisten.
- Rücksichtnahme auf andere Patienten: Die Begleitperson sollte Rücksicht auf andere Patienten nehmen und unnötigen Lärm vermeiden.
- Hygiene: Die Begleitperson sollte auf eine gute Hygiene achten, um die Ausbreitung von Krankheiten zu vermeiden.
- Kommunikation mit dem Personal: Die Begleitperson sollte das Krankenhauspersonal über wichtige Informationen zum Zustand des Patienten informieren und bei Problemen oder Fragen Kontakt aufnehmen.
- Unterstützung der Selbstbestimmung: Auch wenn die Geschäftsfähigkeit und die Einwilligungsfähigkeit (freier Wille) bereits eingeschränkt sind, muss grundsätzlich auch der natürliche Wille der oder des Betroffenen berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass grundlegende Wünsche und Absichten des Menschen mit Demenz trotz Störung der geistigen Fähigkeiten beachtet und nach Möglichkeit erfüllt werden sollen, zum Beispiel die Ermöglichung von Lieblingsbeschäftigungen, aber auch Abwehr von pflegerischen Maßnahmen wie Körperpflege oder Nahrungsaufnahme. Zwangsmaßnahmen sind nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes erlaubt (geregelt im § 1906a Bürgerliches Gesetzbuch).
Vorsorge und Planung
Um den Krankenhausaufenthalt für Menschen mit Demenz und ihre Begleitpersonen so angenehm wie möglich zu gestalten, ist eine gute Vorbereitung wichtig.
- Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung: Es ist ratsam, frühzeitig eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung zu erstellen, um festzulegen, wer im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit die Interessen des Patienten vertreten soll.
- Patientenverfügung: Eine Patientenverfügung kann helfen, die Wünsche des Patienten bezüglich medizinischer Behandlungen festzulegen.
- Kommunikation mit dem Krankenhaus: Vor dem Krankenhausaufenthalt sollte das Krankenhaus über die Demenzerkrankung und die besonderen Bedürfnisse des Patienten informiert werden. Es sollte eine gute Verständigung mit dem Krankenhauspersonal erfolgen. Fähigkeiten und Unterstützungsbedarfe der Menschen mit Beeinträchtigung sollten mitgeteilt werden.
- Rooming-In: Erkundigen Sie sich bei Bedarf frühzeitig, ob Rooming-In möglich ist. Dann erhält der Angehörige ein Bett meist im Zimmer des Patienten und eine Mitverpflegung. Wird das Rooming-In vom Arzt begründet und bescheinigt, kann die Krankenkasse einen Kostenanteil von 45 € am Tag übernehmen.
Initiativen und Projekte zur Verbesserung der Versorgung
Auch Krankenhäuser haben die Möglichkeit, einen Beitrag zur Verbesserung der stationären Versorgung von Menschen mit Behinderung zu leisten. Ausnahme aus dem Vergütungssystem: Krankenhäuser, deren Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen wegen einer Häufung von Patientinnen mit Behinderung mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht vergütet werden, können seit dem 12. Dezember 2024 aus dem Vergütungssystem ausgenommen werden (§ 17b Abs. 1 S. 10 Krankenhausfinanzierungsgesetz). Zusatzentgelte: Krankenhäuser können gemäß § 6 Abs. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) pauschale Zusatzentgelte mit den Kostenträgern verhandeln und damit die Finanzierung des ggf. erhöhten Aufwandes verbessern, der bei der medizinischen Versorgung dieses Personenkreises anfallen kann. Pflegebudget: In Bezug auf Pflegeleistungen gibt es die Möglichkeit, gemäß § 6a KHEntgG ein individuelles Pflegebudget zu verhandeln, das die tatsächlichen Aufwendungen des Krankenhauses und damit auch die erhöhten Aufwendungen für Menschen mit Behinderung in diesem Bereich abdeckt. Eine bessere Vergütung kann sich bei zweckentsprechender Verwendung auf die Qualität der Leistungserbringung auswirken. Qualitätsverträge: Außerdem können Krankenhäuser sogenannte Qualitätsverträge gemäß § 110a SGB V zur Verbesserung der Versorgung von Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung im Krankenhaus abschließen. In diesen Verträgen können sie beispielsweise vorsehen, dass ein strukturiertes Aufnahme- und Entlassmanagement durchgeführt wird, das auf die behinderungsbedingten Bedürfnisse der Betroffenen abgestimmt ist und bei dem ausreichend Zeit zur Verfügung steht. Außerdem können regelmäßige, fachliche Schulungen des Krankenhauspersonals in Bezug auf die Besonderheiten bei der Versorgung von Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung vorgesehen werden. Schließlich kann bestimmt werden, dass vor, während und nach dem stationären Aufenthalt eine Ansprechpartner*in seitens des Krankenhaues zur Verfügung steht.
Beispiele für gute Praxis
- Klinikum Gütersloh: Am Klinikum Gütersloh kümmert sich Demenz-Coach Katja Plock seit 2013 gemeinsam mit einem ehrenamtlichen Team um Patienten mit der Nebendiagnose Demenz. Regelmäßige Besuche, Unterhaltungen und eine Aktivierung durch Spiele, Bücher, Bilder und Spaziergänge stehen dann auf dem Programm. Im Jahr 2015 hat ein Demenz-Koordinator seine Arbeit aufgenommen, der die Klinikbeschäftigten regelmäßig nach einem einheitlichen Konzept zum Thema Demenz schult und als speziell qualifizierter Mitarbeiter eine strukturierte und professionelle Begleitung von Demenz-Patienten sicherstellt. Im Juli 2017 wurde das Nachtcafé eröffnet, in dem die betroffenen Patienten in den Abend- und Nachtstunden gezielt betreut werden.
- Projekt "Klinik Inklusiv": Ein gutes Beispiel in diesem Zusammenhang ist das Projekt "Klinik Inklusiv" der Fachhochschule der Diakonie mit dem Krankenhaus Mara und dem Ev. Krankenhaus Bielefeld. Im Rahmen des Projektes besuchten sogenannte klinische Pflegeexpertinnen des Krankenhauses Menschen mit Behinderung im Vorfeld eines Klinikaufenthaltes zu Hause, ermittelten ihre besonderen Bedarfe und versuchten ein Vertrauensverhältnis aufzubauen. Auch das Projekt "Inklusions-Lotsinnen" im Ev. Krankenhaus Alsterdorf begleitet Menschen mit Behinderung.
Rechtliche Betreuung bei Demenz
Die Rechtslage bei Demenz ist nicht immer eindeutig. Denn Demenz bedeutet nicht automatisch Geschäftsunfähigkeit. Im Gegensatz zu früheren Praktiken wie der Entmündigung, die heute nicht mehr rechtsgültig ist, liegt der Schwerpunkt heute darauf, Menschen mit Demenz so viel wie möglich an Selbstständigkeit zu erhalten. Entscheidend sind Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. Sie ermöglichen eine vorausschauende Festlegung individueller Wünsche. Fehlen diese Vorsorgedokumente, ordnet das sogenannte Betreuungsgericht eine gesetzliche Betreuung an, die sich an den Bedürfnissen der betroffenen Person orientiert.
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Geschäftsunfähigkeit bei Demenz
Geschäftsunfähigkeit ist ein rechtlicher Begriff. Er beschreibt, dass eine Person aufgrund ihres geistigen Zustands oder ihres Alters nicht in der Lage ist, rechtlich bindende Verträge oder Geschäfte selbstständig abzuschließen. In Deutschland ist dies im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Geschäfte, die von geschäftsunfähigen Personen getätigt werden, sind grundsätzlich nichtig.
Vorsorgedokumente
Liegen Vorsorgedokumente vor, in denen die betroffene Person selbstbestimmt geregelt hat, wer sie im Falle einer Demenzerkrankung vertreten soll, ist dies der Idealfall. Denn die Diagnose Demenz geht langfristig mit einer Einschränkung der Entscheidungs- und Geschäftsfähigkeit einher. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch möglich, eine Vorsorgevollmacht bei bestehender Demenz auszustellen. Mit einer Vorsorgevollmacht kann im im Voraus geregelt werden, wer Entscheidungen treffen soll, wenn aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls eine Person dazu nicht mehr in der Lage sein sollte. Anders als ein gesetzlicher Betreuer ist der durch eine Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte dem Betreuungsgericht gegenüber nicht rechenschaftspflichtig. In einer Betreuungsverfügung kann eine Person benannt werden, die im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit als Betreuer eingesetzt werden soll. Das Gericht prüft dann, ob die Bestellung eines Betreuers erforderlich und die vorgeschlagene Person geeignet ist. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht, steht die Betreuung unter gerichtlicher Aufsicht. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass man für die Erstellung einer Betreuungsverfügung nicht unbedingt eine volle Geschäftsfähigkeit benötigt. Die Betreuungsverfügung tritt nicht direkt nach dem Notfall ein. Das zuständige Betreuungsgericht muss erst darüber entscheiden, wer die rechtliche Betreuung übernimmt, und somit rechtliche Vertretungsmacht erlangt. In einer Betreuungsverfügung kann auch festgehalten werden, wer keinesfalls für eine Betreuung in Betracht gezogen werden soll. Zusätzlich können Wünsche geäußert werden, die ein gesetzlicher Betreuer berücksichtigen soll.
Patientenverfügung
Die Patientenverfügung ist ein Vorsorgedokument, das im späteren Stadium einer Demenzerkrankung sehr wichtig werden kann. Die Demenz beeinträchtigt mit der Zeit die Fähigkeit Entscheidungen zu treffen und eigene Wünsche zu äußern. In späteren Stadien der Erkrankung können Betroffene oft nicht mehr klar kommunizieren, welche medizinischen Behandlungen sie wünschen oder ablehnen.
Umgang mit Selbstbestimmung bei Demenz
Im Umgang mit Demenzerkrankten ist es wichtig, ihren aktuellen Willen zu verstehen und die Selbstbestimmung trotz Demenz zu respektieren. Selbst wenn die Kommunikationsfähigkeit eingeschränkt ist, sollten die Wünsche und Bedürfnisse erfasst werden. Dies kann beispielsweise durch Körpersprache, Mimik oder Verhaltensänderungen geschehen. Menschen mit Demenz sind oft noch lange in der Lage, in bestimmten Lebensbereichen eigene Entscheidungen zu treffen. Solange sich der Betroffene damit nicht selbst schadet, ist seine Entscheidung zu respektieren. Finden jedoch gar keine Hygienemaßnahmen mehr statt, sollte zunächst das Gespräch mit dem Demenzerkrankten gesucht werden. Für Pflegende und Angehörige ist es wichtig, die eigenen Ansichten und Werte von denen des Erkrankten zu unterscheiden. Wenn dabei eine Entscheidung für eine Person zu schwer ist, kann es sinnvoll sein, sie im Team zu treffen. Dieses Team kann aus unabhängigen Personen und dem nahen Umfeld des Betroffenen bestehen.
Recht auf Verwahrlosung
Wenn wir von Verwahrlosung sprechen, geht es meist um Situationen, in denen Menschen mit Demenz Verhaltensweisen zeigen, die von Außenstehenden als Verwahrlosung angesehen werden könnten, wie beispielsweise mangelnde Hygiene oder eine unzureichende Ernährung. Das Recht auf Selbstbestimmung, auch im Zusammenhang mit Demenzerkrankungen, ist ein grundlegendes Menschenrecht und wird in Deutschland durch Artikel 2 des Grundgesetzes geschützt. Demnach hat jeder grundsätzlich das Recht, eigene Entscheidungen zu treffen, auch wenn diese von anderen als unkonventionell oder schädlich betrachtet werden. Allerdings gibt es Grenzen, insbesondere wenn die Gesundheit oder Sicherheit der Person ernsthaft gefährdet ist.
Weitere rechtliche Aspekte
- Wahlrecht: Ja, Demenzerkrankte dürfen wählen. Eine Person darf den demenzerkrankten Menschen bis in die Wahlkabine begleiten und nur technisch unterstützen.
- Autofahren: Ja, bis zu einem gewissen Grad dürfen Demenzerkrankte Autofahren. Bei fortschreitender Demenz zieht die Straßenverkehrsbehörde nach Anlage 4a der Fahrerlaubnisverordnung den Führerschein ein. Der gesetzliche Betreuer muss stets im Sinne des demenzerkrankten Menschen handeln.
- Bankgeschäfte: Solange Demenzerkrankte voll geschäftsfähig sind, können sie frei über ihr Geld verfügen und alle Bankgeschäfte selbstständig erledigen. Sobald die Geschäftsfähigkeit aufgrund der Demenz nicht mehr gegeben ist, wird in der Regel ein rechtlicher Betreuer bestellt. Dieser regelt die finanziellen Angelegenheiten im Sinne des Betroffenen.
Reform des Betreuungsrechts
Ab dem 1. Januar 2023 gelten die neuen Regelungen des reformierten Betreuungsrechts. Es hebt stärker als bisher das Recht auf Selbstbestimmung der betreuten Person hervor. Der gerichtlich bestellte Betreuer oder die gerichtlich bestellte Betreuerin hat vielmehr eine Unterstützungsfunktion. Diese Funktion verpflichtet, der betreuten Person die Besorgung ihrer Angelegenheiten durch eigenes, selbstbestimmtes Handeln zu ermöglichen. Wird die Selbstbestimmung der betreuten Person eingeschränkt beziehungsweise nicht ausreichend berücksichtigt, können Pflichtverletzungen der Betreuungsperson besser erkannt und sanktioniert werden.
Notvertretungsrecht für Ehegatten
Das Notvertretungsrecht ermöglicht es Ehegatten, in Not- und Akutsituationen vorübergehend, also zeitlich begrenzt, auch ohne Vollmacht den durch Unfall oder Krankheit handlungsunfähigen Ehegatten zu vertreten. Dieses Notvertretungsrecht beschränkt sich ausschließlich auf Entscheidungen, die die Gesundheitssorge und damit eng zusammenhängende Angelegenheiten betreffen. Es ist also keine vollumfängliche Vertretung des Betroffenen vorgesehen. Das setzt voraus, dass die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt bestätigt, dass der zu vertretene Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer akut auftretenden Bewusstseinstrübung diese Angelegenheiten rechtlich nicht selber regeln kann. Wurde in einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht eine andere Person als der Ehepartner beziehungsweise die Ehepartnerin befugt, tritt das Notvertretungsrecht nicht in Kraft.
Aufgabenkreise der rechtlichen Betreuung
Vom Gericht eingesetzte rechtliche Betreuer übernehmen übrigens nicht automatisch die Sorge für alle Angelegenheiten ihrer Schützlinge. Stattdessen wird das Gericht ihnen bestimmte Aufgabenkreise zuweisen. Sind Menschen mit Demenz beispielsweise nicht mehr allein in der Lage, ihre Finanzen zu regeln, wird ihnen lediglich ein Betreuer oder eine Betreuerin für den Aufgabenkreis "Verwaltung des Einkommens und Vermögens" zur Seite gestellt.
Pflichten von Betreuern
Betreuung bedeutet nicht, keine Rechte mehr zu haben. Von daher sind gerichtlich bestellte Betreuerinnen und Betreuer dazu verpflichtet, die Wünsche und Bedürfnisse der Betroffenen im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgabenkreise so weit wie möglich umzusetzen. So darf beispielsweise pflegebedürftigen Personen keine knauserige Lebensführung zugemutet werden, wenn Vermögen da ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Wünsche der Betroffenen ihrem eigenen Wohl zuwiderlaufen oder für die Betreuerin oder den Betreuer unzumutbar sind. Wenn möglich, sollten Betreuerinnen und Betreuer alle notwendigen Maßnahmen immer auch mit den Betroffenen selbst besprechen.
Aufsichtspflicht
Wenn Sie als Bevollmächtigte, Bevollmächtigter oder rechtliche Betreuerin oder rechtlicher Betreuer die Personensorge für einen Menschen mit Demenz übernommen haben oder auch als Haushaltsmitglied (Ehe- oder Lebenspartner, erwachsenes Kind) mit Angehörigen mit Demenz zusammenleben, sind Sie rechtlich gesehen aufsichtspflichtig. Damit haften Sie in bestimmten Fällen für Schäden, die Menschen mit Demenz anrichten. Allerdings kann niemand von pflegenden Angehörigen erwarten, dass diese ihren kranken Vater oder ihre kranke Schwiegermutter in jeder Minute überwachen. Wer nachweisen kann, dass alles Zumutbare getan wurde, um die Aufsichtspflicht zu erfüllen und Schadensfälle zu verhindern, muss keinen Schadensersatz leisten. Wichtig: Bei Bekanntwerden der Diagnose Demenz sollte die Haftpflichtversicherung des Betroffenen informiert werden. Das Verschweigen der Diagnose kann im Schadensfall zu einem Haftungsausschluss führen.
Unterhalt bei Pflegebedürftigkeit
Angehörige können auch zur Finanzierung der Pflege herangezogen werden. Die Frage des Elternunterhalts stellt sich häufig dann, wenn der Vater oder die Mutter mit Demenz in einem Pflegeheim untergebracht wird. Zwar übernimmt die Pflegeversicherung einen Teil der (Pflege-)Kosten, doch häufig reichen Rente und gesetzliche Zahlungen für die Gesamtkosten nicht aus. Da laut Gesetz Ehegatten und Verwandte ersten Grades verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren, müssen je nach finanzieller Situation erst die Ehepartner und dann die Kinder einspringen. Grundsätzlich sind Kinder ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet; selbst dann, wenn sie lange nicht in Kontakt gestanden haben. Ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro sind Kinder zum Unterhalt verpflichtet (§ 94 SGB XII). Zunächst sind die Kinder - und zwar alle Geschwisterkinder - dem Sozialamt zur Auskunft verpflichtet, auch wenn das Jahresbruttoeinkommen weniger als 100.000 Euro beträgt. Das Sozialamt prüft und entscheidet dann, ob eine Verpflichtung zum Elternunterhalt besteht. Unabhängig davon erhalten die Eltern aber Sozialhilfe, wenn bei diesen die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Schwiegertöchter und -söhne sind den Schwiegereltern nicht zum Unterhalt verpflichtet. Anders als vor der Gesetzesänderung, die mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, wird das Einkommen des Ehegatten bei der Ermittlung des Jahresbruttoeinkommens nun nicht mehr berücksichtigt. Gerichtsurteile schränken unter Umständen die Pflicht zum Elternunterhalt ein: Für Kinder, die ihre pflegebedürftigen Eltern betreuen, können mitunter weitere Unterhaltszahlungen entfallen. Wer laufend erhebliche Pflegeleistungen erbringt, schuldet keinen Unterhalt.
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