Parkinson, auch bekannt als Morbus Parkinson, ist eine fortschreitende neurologische Erkrankung, die das Nervensystem beeinträchtigt. Sie manifestiert sich durch Symptome wie verlangsamte Bewegungen (Akinese), Muskelsteifheit (Rigor) und Zittern (Tremor). Diese Symptome können die Feinmotorik, das Sprechen und Schlucken beeinträchtigen. Die Frage, wann Parkinson zu einer Berufsunfähigkeit führt, ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Was ist Parkinson?
Parkinson ist eine chronisch fortschreitende Erkrankung des Nervensystems, die durch den Verlust von Nervenzellen im Mittelhirn gekennzeichnet ist. Die typischen Symptome sind Bewegungsverlangsamung (Akinese), Muskelsteifheit (Rigor) und Zittern in Ruhephasen (Tremor). Auch Einschränkungen der Feinmotorik sowie Schwierigkeiten beim Sprechen, Schlucken oder in der Mimik sind typische Anzeichen. Die Diagnose wird oft erst gestellt, wenn bereits viele Nervenzellen abgestorben sind.
Voraussetzungen für Berufsunfähigkeit bei Parkinson
Die Diagnose Parkinson allein reicht nicht aus, um automatisch als berufsunfähig im Sinne der Berufsunfähigkeitsversicherung zu gelten. Die Versicherungsbedingungen legen fest, wann eine Berufsunfähigkeit vorliegt. In der Regel wird gefordert, dass der Versicherte seinen zuletzt ausgeübten Beruf aufgrund der Erkrankung zu mehr als 50 Prozent nicht mehr ausüben kann.
Individuelle Betrachtung des Einzelfalls
Ob Parkinson zu einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit führt, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- Art des Berufs: Berufe, die eine hohe Feinmotorik, viel Kundenkontakt oder körperliche Anstrengung erfordern, führen eher zu einer Berufsunfähigkeit als solche mit geringeren Anforderungen.
- Schweregrad der Symptome: Das Ausmaß der Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit spielen eine entscheidende Rolle.
- Therapiemöglichkeiten: Es wird geprüft, ob alle Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft sind, um die Arbeitsfähigkeit zu erhalten.
Arbeitsbeschreibung und Stundenplan
Um die Berufsunfähigkeit nachzuweisen, ist eine detaillierte Beschreibung der beruflichen Tätigkeit erforderlich. Dies beinhaltet eine Aufschlüsselung der regelmäßig zu erbringenden Teiltätigkeiten in Form eines Stundenplans. Diese Informationen sind wichtig, damit der Versicherer die Auswirkungen der Parkinson-Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilen kann.
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Rechtsprechung: Verschwiegene Parkinson-Symptome und Anfechtung des Versicherungsvertrags
Ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden (21.03.2024, 4 U 1975/23) verdeutlicht, wie wichtig korrekte Angaben bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind. In diesem Fall hatte ein Autoverkäufer im Jahr 2015 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen, ohne bestehende Beweglichkeitsstörungen anzugeben, die später auf ein idiopathisches Parkinson-Syndrom zurückzuführen waren.
Sachverhalt
Der Kläger, ein 1962 geborener Autoverkäufer, litt seit 2013 unter Beweglichkeitsstörungen des rechten Arms und Beins. Im Mai 2015 wurde in der Universitätsklinik Leipzig ein idiopathisches Parkinson-Syndrom diagnostiziert. Im Juli 2015 beantragte er eine Berufsunfähigkeitsversicherung, ohne die bestehenden Beschwerden anzugeben. Als er 2022 aufgrund seiner Parkinsonerkrankung Leistungen beantragte, lehnte die Versicherung die Leistungspflicht ab und erklärte die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung.
Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht Dresden gab dem Versicherer Recht und wies die Berufung des Klägers zurück. Das Gericht argumentierte, dass der Kläger die Beschwerden des Bewegungsapparates bewusst verschwiegen habe, unabhängig von deren neurologischer Ursache. Zwar hätte der Kläger die Parkinson-Diagnose als neurologische Erkrankung nicht von sich aus angeben müssen, da die Versicherung nicht danach gefragt hatte. Jedoch hätte er die bestehenden Bewegungseinschränkungen angeben müssen.
Folgen des Urteils
Die Anfechtung des Versicherungsvertrags führte zur rückwirkenden Nichtigkeit. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Das Urteil verdeutlicht, dass falsche oder unvollständige Angaben beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung zur Anfechtung des Vertrags führen können - auch Jahre später.
Was bedeutet das Urteil für Versicherungsnehmer?
- Transparenz bei Vorerkrankungen: Versicherungsnehmer müssen alle Vorerkrankungen und Beschwerden wahrheitsgemäß angeben, auch wenn sie diese als weniger schwerwiegend einschätzen.
- Sorgfältige Beantwortung der Gesundheitsfragen: Die Gesundheitsfragen im Antragsformular müssen vollständig und korrekt beantwortet werden. Im Zweifelsfall sollten Erkrankungen lieber zu viel als zu wenig angegeben werden.
- Rechtzeitige Beratung: Bei Unsicherheiten oder Ablehnung der Leistung ist es ratsam, sich frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen.
Weitere Aspekte der Berufsunfähigkeit bei Parkinson
Berufskrankheit durch Pestizide
Am 20. März 2024 wurde vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine wissenschaftliche Empfehlung für eine neue Berufskrankheit "Parkinson-Syndrom durch Pestizide" beschlossen. Studien haben ergeben, dass Menschen, die beruflich mit Pestiziden in Kontakt kommen, ein höheres Risiko haben, an Parkinson zu erkranken. Wird eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt, erhalten Versicherte Leistungen der Unfallversicherung.
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Schwerbehindertenausweis und Schutzmaßnahmen
Mit einem Schwerbehindertenausweis haben Parkinson-Erkrankte Anspruch auf verschiedene Schutz-, Hilfs- und Fördermöglichkeiten, z.B. einen verbesserten Kündigungsschutz sowie Anspruch auf technische Hilfsmittel, welche die Arbeit erleichtern/möglich machen. Auch Reha-Maßnahmen können dazu beitragen, krankheitsbedingte Einschränkungen im Berufsleben zu verringern oder zu beseitigen.
Unterstützung und Beratung
Es gibt verschiedene Anlaufstellen für Menschen mit Parkinson und ihre Angehörigen:
- Integrationsamt: Beratung zu Arbeitsplatzanpassungen und Fördermöglichkeiten.
- Rehabilitationsmaßnahmen: Angebote zur Erhaltung und Verbesserung der Arbeitsfähigkeit.
- Rechtsberatung: Unterstützung bei Fragen zur Berufsunfähigkeitsversicherung und anderen sozialrechtlichen Ansprüchen.
- Selbsthilfegruppen: Erfahrungsaustausch und gegenseitige Unterstützung.
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