Betreutes Wohnen bei Demenz: Kostenübernahme und Finanzierungsmöglichkeiten

Betreutes Wohnen ist eine Wohnform, die sich an Menschen richtet, die aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung Unterstützung im Alltag benötigen. Besonders für Menschen mit Demenz kann diese Wohnform eine gute Alternative zum klassischen Pflegeheim darstellen, da sie ein selbstbestimmteres Leben in einer häuslichen Umgebung ermöglicht. Allerdings sind mit dem betreuten Wohnen auch Kosten verbunden, deren Übernahme und Finanzierungsmöglichkeiten im Folgenden näher beleuchtet werden.

Formen des Betreuten Wohnens und ihre Kostenstrukturen

Die Gestaltungsmöglichkeiten des betreuten Wohnens sind vielfältig. Eine häufige Form ist das Wohnen in einer Demenz-Wohngemeinschaft (WG), bei der sich mehrere Personen mit Demenz eine Wohnung oder ein Haus teilen und von einem ambulanten Pflegedienst betreut werden.

Kosten in Demenz-Wohngemeinschaften

Die Kosten in einer Demenz-WG setzen sich in der Regel aus folgenden Komponenten zusammen:

  • Mietkosten: Die Miethöhe ist abhängig von verschiedenen Faktoren, wie der Lage des Objektes, der Größe des Zimmers und der Gemeinschaftsflächen, der Barrierefreiheit und der Ausstattung. In der Regel mietet die Wohngemeinschaft die Wohnung oder das Haus von einem Vermieter an und trägt die Kosten gemeinsam. Dabei kann es vorkommen, dass die Gemeinschaft das Ausfallrisiko trägt, wenn ein Mitbewohner auszieht und nicht kurzfristig ein Nachfolger gefunden wird.
  • Haushaltskosten: Diese Kosten umfassen Ausgaben für Nahrungsmittel, Hygieneartikel, Reparaturen und sonstige Anschaffungen für den täglichen Bedarf.
  • Betreuungs- und Pflegekosten: Für die Betreuung und Pflege der Bewohner kommt üblicherweise ein ambulanter Pflegedienst zum Einsatz. Dieser rechnet seine Leistungen zunächst mit den Pflegekassen ab, wobei die Höhe der Leistungen vom Pflegegrad des Bewohners abhängt. Darüber hinaus übernimmt der Pflegedienst Aufgaben, die sonst von Angehörigen übernommen würden, wie z.B. Beschäftigung, Unterhaltung, Kontakt mit Ärzten und Therapeuten sowie die 24-Stunden-Präsenz.

Da die Pflegekassen in vielen Bundesländern Schwierigkeiten haben, gepoolte Leistungen anzuerkennen, werden die zusätzlichen Kosten oft in pauschalierte Betreuungs- und Dienstleistungsverträge aufgenommen. Dies bietet den Bewohnern eine gewisse Kostensicherheit.

Kosten im Betreuten Wohnen / Service Wohnen

Die Kosten für Betreutes Wohnen oder Service-Wohnen hängen von einer Vielzahl von Faktoren ab. Dazu gehören:

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  • Miete oder Kauf: Ob eine Wohnung gemietet oder gekauft wird, beeinflusst die monatlichen Kosten erheblich.
  • Standard der Wohnung: Der Standard der Wohnung, wie Größe, Ausstattung und Barrierefreiheit, wirkt sich auf die Miet- oder Kaufpreise aus.
  • Betreuungspauschale: Neben den Wohnkosten fällt in der Regel eine monatliche Betreuungspauschale für die Grundleistungen des Betreuten Wohnens an.
  • Zusatzleistungen: Über die Grundleistungen hinaus können Bewohner zusätzliche Leistungen wie Mahlzeitenservice, Reinigung oder Wäscheservice buchen, die individuell abgerechnet werden.
  • Pflegekosten: Bei Pflegebedarf müssen zusätzlich die Kosten für die Pflegeleistungen einkalkuliert werden. Diese werden in der Regel als häusliche Pflege abgerechnet.

Die Mietkosten für eine Betreute Wohnung liegen in der Regel etwa 10 bis 20 Prozent über dem örtlichen Mietspiegel. Hinzu kommt die Pauschale für die Grundleistungen, die je nach Angebot zwischen 15 und 150 Euro pro Monat liegen kann.

Finanzierungsmöglichkeiten und Kostenübernahme

Die Finanzierung des betreuten Wohnens bei Demenz kann eine Herausforderung darstellen, da die Kosten oft höher sind als bei herkömmlichen Wohnformen. Es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten, die Kosten zu senken oder eine Kostenübernahme zu beantragen.

Leistungen der Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung übernimmt einen Teil der Kosten für die Pflege und Betreuung von Menschen mit Demenz. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem Pflegegrad, der von einem Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) festgestellt wird. Mit zunehmender Pflegebedürftigkeit steigt die Höhe der Geld- und Sachleistungen.

Die Pflegeversicherung übernimmt jedoch nicht die gesamten Kosten. Einen Teil der Kosten müssen die Bewohner als Eigenanteil selbst tragen. Seit Januar 2022 zahlen die Pflegekassen für die gesetzlich Versicherten der Pflegegrade 2 - 5, die vollstationäre Pflege erhalten, einen bestimmten Prozentsatz des zu tragenden Eigenanteils als Leistungszuschlag. Die Höhe des Zuschlags ist abhängig von der Aufenthaltsdauer im Pflegeheim.

Wohngruppenzuschlag

Pflegebedürftige Menschen, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben, können einen Wohngruppenzuschlag von der Pflegekasse erhalten. Dieser Zuschlag ist zweckgebunden und muss für Aufwendungen der Pflegewohngemeinschaft eingesetzt werden.

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Entlastungsbetrag

Wenn ein anerkannter Pflegegrad vorliegt, kann über den Entlastungsbetrag ein Teil der Betreuungs- und Hilfeleistungen finanziert werden. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und kann beispielsweise für Hilfen bei der Haushaltsführung oder pflegerische Betreuungsmaßnahmen eingesetzt werden.

Zuschuss für Notrufsystem

Wenn ein anerkannter Pflegegrad vorliegt, zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss für das Notrufsystem im Betreuten Wohnen.

Wohngeld und Wohnberechtigungsschein

Geringverdiener können Wohngeld bei der zuständigen Behörde beantragen. Zudem besteht die Möglichkeit, einen Wohnberechtigungsschein (WBS) zu beantragen, um in eine öffentlich geförderte Wohnung mit Betreuung einzuziehen.

Sozialhilfe und Grundsicherung

Wenn die eigenen finanziellen Mittel und die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die Kosten für das Betreute Wohnen zu decken, kann Sozialhilfe oder Grundsicherung beantragt werden. Die Grundsicherung ist eine Leistung der Sozialhilfe, die den Lebensunterhalt einer Person gewährleistet, wenn diese es aufgrund ihres Alters oder ihrer Gesundheit nicht mehr kann.

Bevor das Sozialamt Sozialhilfe leistet, wird geprüft, ob nahestehende Personen unterhaltspflichtig gegenüber dem Leistungsberechtigten sind. Allerdings gelten bei der Grundsicherung relativ hohe Bemessungsgrenzen. So sind Angehörige mit einem jährlichen Gesamteinkommen von weniger als 100.000 Euro von Unterhaltszahlungen befreit.

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Hilfe zur Pflege

Menschen mit Demenz, die Hilfestellungen bei der Pflege benötigen, aber nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, um die Pflege zu bezahlen, haben unter Umständen Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ durch den Sozialhilfeträger. Dies gilt für die ambulante Hilfe im häuslichen Bereich ebenso wie für die teilstationäre Hilfe in einer Tagespflegestätte und für die vollstationäre Pflege in einem Heim.

Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege kann bestehen, wenn Einkommen und Vermögen - gegebenenfalls zusammen mit den Leistungen der Pflegeversicherung - nicht ausreichen, um die Kosten der Pflege zu decken.

Pflegewohngeld

Einige Bundesländer zahlen Pflegewohngeld, um das Wohnen und die Versorgung in einem Alten- oder Pflegeheim zu finanzieren. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen sind höher als bei der Hilfe zur Pflege.

Antragstellung und Beratung

Es ist ratsam, sich frühzeitig über die verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten und die Antragstellung zu informieren. Der Antrag auf Pflegeleistungen sollte so früh wie möglich bei der Pflegekasse gestellt werden, da Leistungen erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden.

Bei der Antragstellung und der Klärung der finanziellen Situation können verschiedene Stellen beratend zur Seite stehen, wie z.B.:

  • Pflegekassen: Die Pflegekassen informieren über die Leistungen der Pflegeversicherung und unterstützen bei der Antragstellung.
  • Sozialämter: Die Sozialämter beraten über Sozialhilfe und Grundsicherung und helfen bei der Antragstellung.
  • Verbraucherzentralen: Die Verbraucherzentralen bieten unabhängige Beratung zu Fragen des Betreuten Wohnens und der Finanzierung.
  • Alzheimer-Gesellschaften: Die Alzheimer-Gesellschaften informieren und beraten Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen zu allen Fragen rund um die Erkrankung und die Versorgungsmöglichkeiten.
  • Anbieter von Betreutem Wohnen: Viele Anbieter von Betreutem Wohnen bieten ebenfalls Beratungsgespräche an und unterstützen bei der Klärung der Finanzierung.

Besonderheiten bei Pflege-WGs

Pflege-Wohngemeinschaften (WGs) können ab Pflegegrad 4 deutlich höhere Kosten abrechnen als bei den unteren Pflegegraden. Einige Pflegedienstanbieter empfehlen daher, die Pflegebedürftigen möglichst schnell in den Pflegegrad 4 hochstufen zu lassen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Eigenanteil für die Pflegebedürftigen gleichzeitig steigt, obwohl sich der Pflegeaufwand nur leicht erhöht.

Die Verbraucherzentrale Berlin rät daher, nicht voreilig den Pflegegrad hochstufen zu lassen und genau zu prüfen, ob eine Pflege-WG wirklich die beste Wahl ist, auch hinsichtlich der höheren Gesamtkostenbelastung.

Kostentransparenz und Leistungszuschläge

Im Vergleich zu Pflegeheimen ist die Kostentransparenz in Pflege-WGs oft geringer. In einem Pflegeheim schließen die Vertragsparteien einen Heimvertrag ab, in dem alle Kosten für die Pflege, die Unterkunft, Verpflegung, Ausbildungsumlage und Investitionskosten enthalten sind. Der Pflegegrad (2-5) hat keinen Einfluss auf den zu leistenden Eigenanteil.

In einer Pflege-WG hingegen schließen die Pflegebedürftigen mehrere Verträge ab - mindestens einen Mietvertrag, einen Pflegevertrag und eine Vereinbarung über das Haushaltsgeld. Die Gesamtkostenbelastung beim Vertragsschluss muss eigens errechnet werden.

Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass im Pflegeheim die Eigenanteile an den Pflege- und Ausbildungskosten durch den Leistungszuschlag der Pflegekassen mit steigender Aufenthaltsdauer sinken. Dieser beträgt 15 Prozent im ersten und 75 Prozent ab dem vierten Jahr. In Pflege-WGs gibt es diesen Leistungszuschlag nicht.

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