Epilepsie ist eine chronische neurologische Erkrankung, die durch wiederkehrende Anfälle gekennzeichnet ist. Diese Anfälle können die berufliche Teilhabe der Betroffenen beeinträchtigen, obwohl viele Menschen mit Epilepsie dank Therapie anfallsfrei leben und keine besondere Unterstützung am Arbeitsplatz benötigen. Die Frage, ob und wann man im Bewerbungsprozess über eine Epilepsie informieren muss, ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Die rechtliche Situation
Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, ihren Arbeitgeber über ihre Erkrankung zu informieren, auch nicht im Bewerbungsschreiben. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen im Arbeitsleben, und somit auch im Bewerbungsprozess.
Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel:
- Berufsrelevante Einschränkungen: Wenn die Epilepsie zu wesentlichen Funktionseinschränkungen im Hinblick auf die geforderte Tätigkeit führt, besteht eine Hinweispflicht. Dies ist der Fall, wenn das Unternehmen bei der Auswahl oder der Gestaltung des Arbeitsplatzes auf die Einschränkungen Rücksicht nehmen muss.
- Zulässige Fragen des Arbeitgebers: Arbeitgeber dürfen nur dann nach einer Erkrankung fragen, wenn diese die Eignung für die Tätigkeit dauerhaft einschränkt. Werden solche zulässigen Fragen vorsätzlich falsch beantwortet, liegt eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB vor.
- Offenbarungspflicht bei fehlender Eignung: Kann ein Stellenbewerber bei den Verhandlungen über den Abschluss eines Arbeitsvertrages oder im Einstellungsgespräch erkennen, dass er die vorgesehene Arbeit nicht leisten kann oder nur mit ganz erheblichen Leistungseinschränkungen, so muss er den Arbeitgeber auf seine Schwerbehinderteneigenschaft hinweisen.
Wann und wie die Epilepsie erwähnen?
Die Entscheidung, ob und wann man die Epilepsie im Bewerbungsprozess erwähnt, sollte gut überlegt sein. Hier einige Aspekte, die berücksichtigt werden sollten:
- Art der Epilepsie und Anfallshäufigkeit: Wenn die Anfälle ausschließlich außerhalb der Arbeitszeit auftreten und die Tätigkeit nicht beeinträchtigen, kann die Information zunächst zurückgehalten werden. Nach einer gewissen Einarbeitungszeit kann die Offenbarung jedoch sinnvoll sein, um den Arbeitsplatz abzusichern.
- Sicherheitsvorkehrungen: Bei Berufen, die besondere Sicherheitsvorkehrungen erfordern, sollte die Epilepsie frühzeitig angesprochen werden, um das Risiko eines Arbeitsunfalls auszuschließen.
- Stellenausschreibung: Ein genauer Blick in die Stellenausschreibung kann hilfreich sein. Findet sich dort ein Absatz zu Bewerbern mit Behinderung, empfiehlt sich eine Erwähnung.
- Transparenz und Ehrlichkeit: Viele Betroffene haben positive Erfahrungen mit Ehrlichkeit gemacht. Eine offene Kommunikation kann dazu beitragen, Vorurteile abzubauen und eine gute Vertrauensbasis zu schaffen.
Wie die Epilepsie ansprechen:
- Stärken und Fähigkeiten betonen: Im Bewerbungsgespräch sollten zunächst die eigenen Stärken und Fähigkeiten betont werden, bevor die Erkrankung zur Sprache kommt.
- Informiert sein: Es ist wichtig, über den konkreten Anfallsverlauf und den Stand der Behandlung gut informiert zu sein.
- Positive Darstellung: Die Epilepsie sollte niemals negativ beschrieben werden. Stattdessen kann betont werden, dass die Erkrankung den bisherigen Bildungs- oder Berufsweg nicht beeinträchtigt hat und sich nicht negativ auf die Berufsmotivation auswirkt.
- Sicherheitsvorkehrungen erfragen: Im Gespräch kann nach den Sicherheitsvorkehrungen im Unternehmen gefragt werden, um das Risiko eines gefährlichen Arbeitsunfalls auszuschließen.
Schwerbehindertenausweis: Ja oder nein?
Ob man den Schwerbehindertenausweis im Bewerbungsprozess erwähnt, ist ebenfalls eine individuelle Entscheidung.
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Vorteile:
- Erhöhte Chancen im öffentlichen Dienst: Im öffentlichen Dienst werden schwerbehinderte Menschen gegenüber Bewerbern mit gleicher Qualifikation oft bevorzugt eingestellt. Zudem muss jeder schwerbehinderte Bewerber, der die fachlichen Anforderungen erfüllt, zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden.
- Anspruch auf einen behindertengerechten Arbeitsplatz: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsplatz behindertengerecht zu gestalten.
- Besonderer Kündigungsschutz: Die Kündigung einer schwerbehinderten Person ist nur mit Zustimmung des Integrationsamtes möglich.
- Recht auf zusätzlichen bezahlten Urlaub: Schwerbehinderte Beschäftigte haben Anspruch auf fünf zusätzliche bezahlte Urlaubstage im Jahr.
- Förderung für den Arbeitgeber: Unternehmen, die schwerbehinderte Menschen einstellen, erhalten Vergünstigungen.
Nachteile:
- Vorurteile: Einige Arbeitgeber sehen Regelungen wie den besonderen Kündigungsschutz oder die Pflicht zur Bereitstellung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes aufgrund der zusätzlichen Kosten mit Besorgnis.
Wie den Schwerbehindertenausweis ansprechen:
- Eigene Entscheidung: Ob man die Vorteile des Schwerbehindertenausweises wahrnehmen möchte, liegt in der eigenen Entscheidung.
- Verzicht auf Vergünstigungen: Es besteht die Möglichkeit, auf jegliche Vergünstigungen zu verzichten und dem Arbeitgeber selbst zu überlassen, ob er die Schwerbehindertenanerkennung für seine Firma verwenden möchte.
Rechte und Unterstützung
Menschen mit Behinderungen haben im Arbeitsleben eine Reihe von Rechten. Dazu gehören:
- Gleichbehandlung: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierung aufgrund einer Behinderung.
- Nachteilsausgleich: Arbeitgeber sind verpflichtet, behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.
- Inklusion: Unternehmen sind bestrebt, ein inklusives Arbeitsumfeld zu schaffen, in dem alle Mitarbeiter wertgeschätzt und respektiert werden.
Unterstützungsmöglichkeiten:
- Integrationsämter und Bundesagentur für Arbeit: Stellen allgemeine Informationen für die Jobsuche zur Verfügung und bieten persönliche Beratungsgespräche und Hilfsangebote.
- Sozialverbände: Bieten ebenfalls Unterstützung für Menschen mit Behinderungen an.
- Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Berät Menschen, die Opfer von Diskriminierung geworden sind.
- Schwerbehindertenvertretung: In größeren Firmen muss bei Beschäftigung von mindestens fünf schwerbehinderten Mitarbeitern eine Schwerbehindertenvertretung gebildet werden.
Was tun bei einer ungerechtfertigten Absage?
Absagen gehören zum Bewerbungsprozess leider dazu. Sollte man den Eindruck einer ungerechtfertigten Absage haben, existieren mehrere Handlungsmöglichkeiten:
- Personalabteilung kontaktieren: Die Personalabteilung des Unternehmens kontaktieren und die Gründe für die Absage in Erfahrung bringen.
- Schwerbehindertenvertretung kontaktieren: Falls vorhanden, die Schwerbehindertenvertretung des Unternehmens kontaktieren.
- Antidiskriminierungsstelle des Bundes kontaktieren: Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes berät Menschen, die Opfer von Diskriminierung geworden sind.
Beispiel aus der Rechtsprechung
Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (9 AZR 644/11) zeigt, dass eine Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers wegen seiner Behinderung vorliegen kann, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß unterrichtet, die Agentur für Arbeit nicht beteiligt und erst nach der Besetzung der Stelle ein Gespräch mit dem Bewerber führt. In diesem Fall hatte der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens.
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