Lärmbelästigung durch Bauarbeiten, insbesondere durch Dachdeckerarbeiten, ist ein häufiges Problem, das zu erheblichen Beeinträchtigungen des Wohngefühls und der Gesundheit führen kann. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen, die gesundheitlichen Auswirkungen und die Möglichkeiten, sich gegen unzumutbaren Lärm zu wehren.
Rechtliche Grundlagen der Lärmbelästigung
Ruhezeiten und Gesetze
In Deutschland gibt es klare Regelungen, wann und wie laut gearbeitet werden darf. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist entscheidend für ein friedliches Zusammenleben.
- Gesetzliche Ruhezeiten: In den meisten Bundesländern gelten Ruhezeiten werktags von 22 bis 6 Uhr. Das bedeutet, dass Handwerker grundsätzlich nach 6 Uhr morgens mit lärmintensiven Arbeiten beginnen dürfen.
- Sonn- und Feiertage: Nach dem Arbeitszeitgesetz des Bundes sind Sonn- und Feiertage für Arbeitnehmer grundsätzlich arbeitsfrei. An diesen Tagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Feiertagsruhe beeinträchtigen, verboten. Dies gilt auch für Selbstständige und Bauträger.
- Mittagsruhe: Während bundesweit keine Verordnungen zu Ruhezeiten am Mittag mehr existieren, können Kurorte diese festlegen. In vielen Mietverträgen ist neben den Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen und in der Nacht auch eine Mittagsruhe für die Mieter vorgeschrieben.
- Hausordnungen: Handwerker können die Ruhezeiten der Hausordnungen getrost ignorieren, da diese nur das Verhältnis der Hausbewohner untereinander regeln. Auftraggeber haben allerdings die Möglichkeit, mit Rücksicht auf die Nachbarn in den Ruhezeiten ausschließlich leise Arbeiten zu verlangen. Dies muss mit der Handwerksfirma vertraglich geregelt werden. In Ausnahmesituationen wie Umzug oder Renovierung sollte die Hausordnung hingegen lautere Arbeiten auch während der Mittagsruhe ermöglichen.
Lärmbelästigung als Ordnungswidrigkeit
Eine Lärmbelästigung stellt in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Für einen Verstoß gegen die Nachtruhe kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro fällig werden.
Zumutbarkeit von Lärm
Nicht jeder Lärm stellt automatisch eine unzumutbare Belästigung dar. Geräusche, die zum normalen Alltagsleben gehören, müssen grundsätzlich akzeptiert werden. Dazu zählen etwa spielende Kinder, Schritte in der darüberliegenden Wohnung oder übliche Haushaltsgeräusche.
Zimmerlautstärke
Innerhalb der gesetzlichen Ruhezeiten darf die Zimmerlautstärke nicht überschritten werden. Es gibt jedoch in Deutschland keinen bestimmten Schallpegel, der die Zimmerlautstärke genau definiert. Was also eine Lärmbelästigung ist, ist auch eine subjektive Einschätzung. Gerichtliche Entscheidungen haben eine Lautstärke von 30 bis 40 dB als ruhestörend anerkannt.
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Gesundheitliche Auswirkungen von Lärm
Lärm ist nicht nur eine Belästigung, sondern kann auch erhebliche gesundheitliche Schäden verursachen.
Auswirkungen auf das Gehör
Für Schallpegel ab 80 dB(A) gilt: Sind wir diesen zu häufig und zu lange ausgesetzt, hat das gesundheitliche Folgen für das Gehör. Da sich das Gehör selbst nicht heilen kann, seien die Schäden zudem irreversibel. Lärmschwerhörigkeit ist eine anerkannte Berufskrankheit.
Weitere gesundheitliche Folgen
Abhängig von der Dauer und der Intensität kann Lärm erhöhten Blutdruck, vermehrte Hormonausschüttung und einen Herzfrequenzanstieg auslösen. Zu viel Lärm kann Stress, Gereiztheit, Angstgefühle, Nervosität und Schlafstörungen verursachen.
Lärmschutz am Arbeitsplatz
Handwerker an ihrem Arbeitsplatz vor Krach zu schützen, ist Aufgabe von Bauunternehmen und Handwerksbetrieben. Wie das im Einzelnen umzusetzen ist, regelt die Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung (kurz: LärmVibrationsArbSchV). Im Idealfall wird Lärm durch den Einsatz technischer Maßnahmen bereits von Anfang an verhindert oder verringert, zum Beispiel durch leisere Maschinen oder lärmarme Arbeitsverfahren, die den Schallpegel deutlich senken.
Persönlicher Gehörschutz
Ab einem Schalldruckpegel von 85 db(A) gilt eine Pflicht zum Tragen eines Gehörschutzes. Der Gesetzgeber hat 80 dB(A) als untere Auslöseschwelle für Schutzmaßnahmen festgelegt. „Ab diesem Wert muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten einen geeigneten, persönlichen Gehörschutz zur Verfügung stellen“, so Inga Bräuer.
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Arten von Gehörschutz
- Kapselgehörschutz: Ein Kapselgehörschutz ist geeignet, wenn häufiges Auf- und Absetzen erforderlich ist oder eine Neigung zu Gehörgangsentzündungen gegeben ist. Das Tragen von Brillen kann ein dichtes Anliegen der Kapseln am Ohr allerdings verhindern.
- Bügelgehörschutz: Diese Art des Gehörschutzes, bei der Gehörschutzstöpsel an einem Bügel befestigt sind, ist für Brillenträger besser geeignet. Der Bügel wird einfach im Nacken getragen.
- Gehörschutzstöpsel: Diese Art des Gehörschutzes ist weit verbreitet: Gehörschutzstöpsel sind für Arbeitsplätze mit andauernder Lärmeinwirkung geeignet. Einmal-Stöpsel bestehen aus Schaumstoff und sollten mit sauberen Händen eingesetzt werden. Der Schaumstoff braucht 10 bis 15 Sekunden, um sich ans Ohr anzupassen.
- Otoplastiken: Diese werden von einem Hörgeräteakustiker individuell angepasst. Sie bieten einen besonders sicheren Schutz vor Lärm. Weitere Vorteile sind ein hoher Tragekomfort, außerdem werden Umgebungsgeräusche besser wahrgenommen. Es bestehen weniger Probleme bei der Kommunikation mit anderen Mitarbeitern oder beim Telefonieren. Sinnvoll sind sie bei Arbeiten, bei denen ständig Gehörschutz getragen werden muss. Otoplastiken müssen alle drei Jahre überprüft werden, können aber durchaus länger halten. Für Otoplastiken zahlt die BG Bau eine Arbeitsschutzprämie.
Was tun bei Lärmbelästigung?
Wenn Sie von Lärmbelästigung betroffen sind, gibt es verschiedene Schritte, die Sie unternehmen können, um die Situation zu verbessern.
Das Gespräch suchen
Bei einmaligen oder leichten Störungen empfiehlt es sich, zunächst das direkte Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen. Viele Probleme lassen sich so unkompliziert lösen. Ein tolerantes Miteinander ist die beste Grundlage für ein friedliches nachbarschaftliches Verhältnis. Auch falls es tagsüber - außerhalb der Ruhezeiten - zu unangemessener Lärmentwicklung beim Nachbarn kommt, ist ein persönliches Gespräch mit Ihrem Nachbarn sinnvoll. Vielleicht hat er gar nicht gemerkt, dass man seine Stereoanlage in dem gesamten Wohnblock hören kann.
Lärmanzeige beim Ordnungsamt
Sollte die Lärmbelästigung durch den Nachbarn trotz eines freundlichen Hinweises bei ihm weiter anhalten, besteht die Möglichkeit, eine Lärmanzeige beim Ordnungsamt zu stellen. Notieren Sie Namen und Anschrift von mehreren Zeugen. Eine Lärmanzeige können Sie nicht anonym stellen. Sie wird sonst nicht weiter bearbeitet. Allerdings erfährt der Ruhestörende nicht, wer ihn angezeigt hat. Dieser erhält die Möglichkeit, sich zu der Tat zu äußern. Anschließend entscheidet die Behörde, ob ein Bußgeld für die Ordnungswidrigkeit der Ruhestörung verhängt wird, und informiert den Betroffenen durch einen Bußgeldbescheid darüber.
Vermieter informieren
Ihr Vermieter hat ein Interesse an ruhigen Mietern, denn bei einer Lärmbelästigung durch Nachbarn können diese ihre Miete mindern lassen. Es hat sich die Anfertigung eines Lärmprotokolls über etwa zwei Wochen bewährt, welches Sie dem Vermieter überlassen. Aber auch wenn bauliche Maßnahmen erforderlich sind, welche die Lärmbelästigung mindern werden - also z.B. die Dämmung der Zimmerdecken - ist der Vermieter im Bedarfsfall angehalten, für diese aufzukommen.
Polizei einschalten
Bei einer Störung der Nachtruhe und nachdem sich der Nachbar gegenüber ihren Bitten nicht einsichtig gezeigt hat, können Sie die örtliche Polizei über die Ruhestörung informieren. Ein Polizeibeamter wird dann bei dem Übeltäter klingeln und ihn bitten, etwas leiser zu sein. Sollte erneut eine Beschwerde eingehen, kann bei gegebenem Anlass die Quelle des Lärms - z.B. eine Stereoanlage - polizeilich beschlagnahmt werden.
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Mietminderung
Mieter können Lärm indes als Mangel beanstanden und Mietminderung verlangen. Je nach Dauer und Beeinträchtigung sind bis zu 60 Prozent Mietsenkung möglich. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter gar nicht der Auftraggeber der Handwerksarbeiten und damit für sie nicht verantwortlich ist. Voraussetzung ist nur, dass zulässige Lärm-Grenzwerte überschritten werden. Werden die Lärmschutzauflagen aber nachweislich nicht eingehalten, schaltet sich die Bauaufsichtsbehörde ein und verhängt Zwangsmaßnahmen zur Reduzierung des Lärms. Das kann bis hin zum Baustopp gehen.
Baulärm und Mietminderung
Wer als Mieter eine Mietminderung aufgrund von Baulärm bzw. Lärmbelästigung durchsetzen will, muss zunächst seinen Vermieter auf den Baulärm hinweisen, damit dieser Gegenmaßnahmen ergreifen kann. Diese sogenannte Mängelanzeige sollte zu Beweiszwecken schriftlich eingereicht werden. Der Umfang der Minderung richtet sich nach dem Grad der Beeinträchtigung und der Schwere des Mangels. Bei Baulärm ist die Höhe der Minderung vom Einzelfall abhängig und kann nicht pauschal festgelegt werden. Wer zum Beispiel gegenüber einer Großbaustelle wohnt, kann seine Miete um 10 bis 15% mindern. Um Missverständnisse mit dem Vermieter zu vermeiden, sollte dieser über die geplante Minderung in Kenntnis gesetzt werden. Sind betroffene Mieter unsicher über die Höhe der Minderung, gibt es Rat bei Rechtsberatungen oder Mietervereinen.
Besondere Fälle von Lärmbelästigung
Rasenmähen am Sonntag
Rasenmähen am Sonntag oder an Feiertagen ist aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten generell verboten. Auch Laubbläser, Motorkettensägen und ähnliche lärmverursachende Geräte dürfen an Sonntagen, Feiertagen und während der Nachtruhe nicht verwendet werden.
Hundegebell
Eine Lärmbelästigung durch Hundegebell stellt - sofern Sie in der Nacht stattfindet - eine Ruhestörung dar, die ein Bußgeld nach sich ziehen kann. Er darf weder länger als 10 Minuten noch über den Tag verteilt länger als insgesamt 30 Minuten bellen, da ansonsten eine Ruhestörung vorliegt. Da keine Duldungspflicht besteht - man ist nicht verpflichtet, ständiges Hundegebell hinzunehmen - kann vor Gericht ein Unterlassungsanspruch erwirkt werden.
Baulärm
Baulärm kann zur Belastung werden - doch welche Ruhezeiten gelten und wie lange dürfen Handwerker arbeiten? Wer eine Baustelle gewerblich betreibt, muss grundsätzlich proaktiv schädliche Umwelteinwirkungen verhindern, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen müssen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Dazu gehört auch der entstehende Lärm. Zudem müssen bestimmte Lautstärkepegel eingehalten und Nachtzeiten berücksichtigt werden. Bei Fragen rund um gewerblichen Baustellenlärm können Betroffene sich an den Bauunternehmer, die Kommune oder das örtliche Umweltamt wenden.
Fallbeispiele und Gerichtsurteile
Gerichtliche Entscheidungen haben eine Lautstärke von 30 bis 40 dB als ruhestörend anerkannt. Laute Geräusche von Kindern beispielsweise muss die Nachbarschaft akzeptieren. Laute Musikinstrumente müssen nur eine bestimmte Zeitspanne lang geduldet werden. Bei Feiern müssen ebenfalls die allgemeinen Ruhezeiten eingehalten werden, da ansonsten eine Ruhestörung vorliegt.
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