Epilepsie und Sicherheit bei der Arbeit: Ein umfassender Leitfaden

Statistisch gesehen erleiden etwa vier Millionen Bundesbürger im Laufe ihres Lebens einen einmaligen epileptischen Anfall. Rund 500.000 Menschen in Deutschland sind an Epilepsie erkrankt. Epileptische Anfälle sind also kein seltenes Phänomen. Dieser Artikel beleuchtet die Bedeutung von Epilepsie im Arbeitskontext und gibt einen umfassenden Überblick über die Sicherheitsaspekte, insbesondere im Hinblick auf Arbeiten auf Leitern und andere potenziell gefährliche Tätigkeiten.

Was ist ein epileptischer Anfall?

Bei einem epileptischen Anfall kommt es zu synchronen elektrischen Entladungen ganzer Zellverbände im Gehirn, was einem "Kurzschluss im Gehirn" entspricht. Die Art und Weise, wie sich ein Anfall äußert, hängt davon ab, welche Bereiche des Gehirns betroffen sind.

  • Einfach-fokaler Anfall: Das Bewusstsein ist nicht eingeschränkt, aber es kann zu Beeinträchtigungen der Willkürmotorik kommen.
  • Komplex-fokaler Anfall: Das Bewusstsein ist eingeschränkt und es kann zu unangemessenen Handlungen kommen.
  • Absencen: Kurze Aussetzer des Bewusstseins ohne Sturz.
  • Grand-Mal-Anfall: Bewusstseinsverlust und Sturz mit rhythmischen Zuckungen am ganzen Körper.

Epilepsie am Arbeitsplatz: Risiken und Herausforderungen

Epilepsie ist eine chronische Erkrankung des Nervensystems, die sich aufgrund der Anfallsrisiken auf die berufliche Teilhabe betroffener Menschen auswirken kann. Ein epileptischer Anfall ist ein Ereignis aus innerer Ursache. Wenn keine betriebsbedingten Umstände wesentlich zu den Unfallfolgen beigetragen haben, dann liegt auch kein Arbeitsunfall vor.

Die meisten Menschen wissen aus eigener Erfahrung, wie wichtig Arbeit für die Lebensqualität ist. Arbeit zu haben, hat deutlich positive Auswirkungen auf Selbstbestimmung, Selbstbewusstsein, Einkommen und gesellschaftliche Teilhabe. Gut informierte Unternehmen können durch die Schaffung passender Rahmenbedingungen Beschäftigte stärkenorientiert einsetzen und qualifizierte Fachkräfte halten oder neu einstellen.

Häufige Bedenken und Missverständnisse:

Viele Unternehmen beschäftigen bereits Menschen mit Epilepsie. Meist liegt es aber an mangelnder Information über die tatsächlichen Gefahren, aber auch über die vorhandenen Chancen. Viele Betriebe sind unsicher, wie sie mit der Erkrankung umgehen sollen. Es gibt Bedenken hinsichtlich der Sicherheit des Betroffenen selbst und der Kollegen.

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Rechtliche Grundlagen und Pflichten des Arbeitgebers:

Grundsätzlich sind alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und nach der DGUV Vorschrift 1 verpflichtet, alle mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu beurteilen, um die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Das Gesetz regelt jedoch nicht, wie die Betriebe die Gefährdungsbeurteilung durchführen sollen.

Gefährdungsbeurteilung bei Epilepsie

Für jeden Arbeitsplatz und für jede Tätigkeit im Betrieb wird eine allgemeine Gefährdungsbeurteilung angefertigt. Die allgemeine Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt durchschnittliche Personenmerkmale und definiert Schutzziele. Da es bei epilepsiekranken Mitarbeitern bei Anfällen zur Beeinträchtigung des Bewusstseins, zum Sturz und zu unangemessenen Handlungen kommen kann, muss im Rahmen der inkludierten Gefährdungsbeurteilung individuell ermittelt werden, ob die Tätigkeit weiterhin möglich ist.

Inkludierte Gefährdungsbeurteilung

Da es bei epilepsiekranken Mitarbeitern bei Anfällen zur Beeinträchtigung des Bewusstseins, zum Sturz und zu unangemessenen Handlungen kommen kann, muss im Rahmen der inkludierten Gefährdungsbeurteilung individuell ermittelt werden, ob die Tätigkeit weiterhin möglich ist. Eine inkludierte Gefährdungsbeurteilung muss erstellt werden, wenn ein Arbeitnehmer schwerbehindert ist bzw. unter einer chronischen Erkrankung leidet. Darin werden die jeweiligen Einschränkungen bzw. Gefährdungen, die sich aus der Erkrankung ergeben, berücksichtigt.

Arbeitsmedizinische Schwere der Epilepsie

Für die Beurteilung der arbeitsmedizinischen Schwere sind die Häufigkeit und der Verlauf der Anfälle von besonderer Bedeutung. Anfälle mit kurzen Aussetzern des Bewusstseins ohne Sturz (Absencen) sind in aller Regel weniger gefährdend als Anfälle mit Bewusstseinsverlust und Sturz (Grand-Mal-Anfall). Und Anfälle mit erhaltenem Bewusstsein und ohne motorische Beeinträchtigungen (einfach fokale Anfälle) sind deutlich weniger gefährlich als solche mit unangemessenen Handlungen (komplex-fokale Anfälle). Die DGUV-Information 250-001 ordnet epileptische Anfälle fünf unterschiedlichen Gefährdungskategorien zu (O, A, B, C, D).

Beteiligung von Experten

Bei der Arbeitsplatzbegehung werden idealerweise die Sicherheitsbeauftragten mit einbezogen. Sie prüfen, ob erhöhte Gefährdungen am Arbeitsplatz bestehen, ergreifen Maßnahmen, um anfallsbedingte Gefährdungen auf ein vertretbares Maß zu reduzieren, und schlagen ergänzende technische Maßnahmen vor, die anfallsbedingte Risiken minimieren helfen. Die inkludierte Gefährdungsbeurteilung muss schriftlich erfolgen.

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Epilepsie und Arbeiten auf Leitern: Besondere Vorsicht geboten

Arbeiten auf Leitern mit einer Höhe von über einem Meter sind wegen der fehlenden Absturzsicherung bei einem unvorhergesehenen Anfall besonders gefährlich. Hier sind besondere Schutzmaßnahmen erforderlich.

DGUV Information 250-001

Unter dem Punkt 3.3 lässt sich dort zu Tätigkeiten mit Absturzgefahr folgendes nachlesen:In der Regel sind bei Absturzhöhen von mehr als 1 Meter Maßnahmen gegen Absturz erforderlich. Wegen der Vielfalt der Arbeitsplätze vor allem im Handwerk werden auch abweichende Regelungen beschrieben. Vorrang hat auf jeden Fall eine vollständige, umfassende, aktuelle arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung. Arbeiten ganz ohne Absturzsicherung sind praktisch nicht zulässig. Die Einteilung in der Abbildung 2 gibt einen Überblick über das Ausmaß möglicher Gefährdungen im Zusammenhang mit Anfällen. Sofern die Gefährdungsbeurteilung nichts anderes ergibt, bestehen bei Tätigkeiten bis zu einer Absturzhöhe von 1 m keine gesundheitlichen Bedenken, da diese Gefährdung in der Regel denen des täglichen Lebens vergleichbar ist. Sehr schwere Epilepsien mit bis zu täglich auftretenden Anfällen der Gefährdungskategorien C und D bedürfen einer gesonderten Beurteilung. In der Praxis dürfte dies nur sehr selten vorkommen. Bei der Beurteilung von beruflichen Möglichkeiten ist darauf zu achten, inwieweit Tätigkeiten mit Absturzgefahr berufsbestimmend sind oder nur gelegentlich vorkommen. Bei gelegentlichem Vorkommen kann Eignung bestehen, wenn die gefährdenden Tätigkeiten nicht ausgeführt werden müssen, z. B. weil ein Kollege sie übernimmt (siehe Abbildung 3).

Fallbeispiel Markisenbauer

Der Markisenbauer Herr Fuhrmann erleidet am Arbeitsplatz erstmals einen epileptischen Anfall mit Sturz und Bewusstseinsverlust. Die behandelnde Neurologin vermutet nach gründlicher Diagnostik, dass es sich um einen ersten epileptischen Anfall ohne erkennbaren Auslöser handelt. Arbeiten auf Leitern mit einer Höhe von über einem Meter sind wegen der fehlenden Absturzsicherung eben­falls nicht statt­haft. Die sechs­mo­na­ti­ge War­te­zeit wird über­brückt, indem die Fir­ma risi­ko­ar­me Arbei­ten fest­legt, vor allem in der Arbeits­vor­be­rei­tung.

Maßnahmen zur Risikominimierung bei Arbeiten auf Leitern

  • Vermeidung: Wenn möglich, sollten Arbeiten auf Leitern vermieden werden. Können Aufgaben umverteilt oder technische Hilfsmittel eingesetzt werden?
  • Absturzsicherung: Wenn Arbeiten auf Leitern unvermeidlich sind, sind geeignete Absturzsicherungen erforderlich. Dies können beispielsweise Auffanggurte oder Schutznetze sein.
  • Begleitung: Die Person mit Epilepsie sollte bei Arbeiten auf Leitern von einem Kollegen begleitet werden, der im Notfall eingreifen kann.
  • Regelmäßige Pausen: Schlafentzug kann epileptische Anfälle begünstigen. Ein neurologisches Attest sollte darüber informieren, ob Schlafentzug beim betroffenen Mitarbeiter ein wahrscheinlicher Anfallsauslöser ist. Regelmäßige Pausen und ausreichend Schlaf sind wichtig.
  • Schulung: Alle Mitarbeiter sollten über Epilepsie und das richtige Verhalten im Falle eines Anfalls informiert sein.

Weitere wichtige Aspekte der Arbeitssicherheit bei Epilepsie

Neben Arbeiten auf Leitern gibt es weitere Tätigkeiten, die für Menschen mit Epilepsie ein erhöhtes Risiko darstellen können.

  • Arbeiten mit gefährlichen Maschinen: Der Einsatz von handgeführten, verletzungsträchtigen Maschinen kann problematisch sein. So darf ein Winkelschleifer nicht zum Einsatz kommen.
  • Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten: Hier ist eine individuelle Beurteilung der Arbeitsplatzsituation unerlässlich. Die gesundheitlichen Anforderungen können sogar höher zu bewerten sein, als sie für das Lenken eines solchen Gerätes im öffentlichen Straßenverkehr gestellt würden.
  • Bildschirmarbeit: Epileptische Anfälle können durch Lichtblitze, Flackerlicht o. ä. ausgelöst werden. Allerdings ist die individuelle Empfindlichkeit unterschiedlich. Insofern müssten die Arbeitsplatzverhältnisse unter Berücksichtigung der individuellen Befunde beurteilt werden.

Was tun im Falle eines Anfalls am Arbeitsplatz?

Es ist wichtig, dass Kollegen und Vorgesetzte wissen, wie sie sich im Falle eines epileptischen Anfalls verhalten sollen.

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  • Den Anfall beobachten und die Anfallsdauer erfassen.
  • Bei einem Sturzanfall den Kopf schützen und weich lagern.
  • Nach Abklingen der Krämpfe die Person in die stabile Seitenlage bringen.
  • Betroffenen aus Gefahrenzone entfernen (z. B. Alles wegräumen, was im Weg ist oder gefährdet (z. B.

Wann können epilepsiespezifische Einschränkungen wieder aufgehoben werden?

Die DGUV-Information nimmt bei stabiler Anfallsfreiheit „grundsätzlich keine Bedenken“ mehr an, wenn bei Tätigkeiten mit mittleren Risiken eine einjährige Anfallsfreiheit besteht. In besonderen Fällen wird wegen erhöhter Risiken eine zweijährige Anfallsfreiheit empfohlen, zum Beispiel in der OP-Pflege oder in der Betreuung von Säuglingen und Kleinkindern unter drei Jahren. In Hochrisikobereichen wird eine anfallsfreie Wartezeit über fünf Jahre empfohlen (hier ohne Medikation!).

Ausbildung und Umschulung bei Epilepsie

Mögliche epilepsiebedingte Gefährdungen am Ausbildungsplatz sollten schon bei der Berufswahl bedacht werden. Gefahrlos sind alle Berufe, bei denen das sogenannte „alltägliche Gefahrenrisiko“ nicht überschritten wird, hierzu gehören Bürotätigkeiten, aber auch Tätigkeiten mit geringen Verletzungsrisiken, zum Beispiel die Ausbildung zum Zweiradmechatroniker mit Schwerpunkt Fahrrad. Bei stabiler, mehr als ein Jahr anhaltender Anfallsfreiheit kann erwogen werden, auch Berufe mit mittleren Gefährdungen zu ergreifen, zum Beispiel im Bereich Mechatroniker oder Altenpflege.

Mobilitätshilfen bei Epilepsie

Allgemein sind Mobilitätshilfen bei Epilepsie kaum bekannt. Leider ist auch die Bewilligungspraxis der zuständigen Leistungsträger mitunter zögerlich.

  • Arbeitsweg: Wenn der Arbeitsplatz in zumutbarer Weise ausschließlich mit dem Auto erreichbar ist, können Leistungen aus der Kraftfahrzeughilfe beantragt werden.
  • Dienstfahrten: Bei Schwerbehinderung oder Gleichstellung können notwendige Dienstfahrten über die Arbeitsassistenz bezuschusst werden.

Auch ein erster Anfall kann Mobilitätshilfen rechtfertigen.

Unterstützung und Beratung

Es gibt zahlreiche Anlaufstellen, die Betroffene und Arbeitgeber bei Fragen rund um Epilepsie und Arbeitssicherheit unterstützen.

  • Bundesprojekt TEA (Teilhabe • Epilepsie • Arbeit): Bietet unter der Rufnummer 089 540 497 700 eine kostenfreie Beratung. Das Team von TEA wirkt bei Bedarf auch bei Arbeitsplatzbegehungen mit - und zwar bundesweit.
  • KomNet: Bietet Informationen und Beratung zu Fragen des Arbeitsschutzes.
  • Epilepsieberatungsstellen: Bieten persönliche und telefonische Beratung für Menschen mit Epilepsie und deren Angehörige.
  • Integrationsämter und -fachdienste: Unterstützen Arbeitgeber bei der Integration von Menschen mit Behinderung.

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