Demenz, Autofahren und Versicherung: Ein umfassender Leitfaden

Reaktionsfähigkeit, Beweglichkeit, Hör- und Sehvermögen - all diese Fähigkeiten nehmen mit zunehmendem Alter ab. Im Straßenverkehr kann das zum Risiko werden. Aber nicht nur das Alter, sondern auch Krankheiten können dazu führen, dass Autofahrer nicht mehr so sicher wie früher unterwegs sind. Die Diagnose Demenz reißt den betroffenen Personen und ihren Angehörigen nicht selten den Boden unter den Füßen weg. Schließlich geht die Erkrankung mit dem schrittweisen Verlust der geistigen und intellektuellen Fähigkeiten einher. Viele Erkrankte mit einer beginnenden Demenz fühlen sich noch in der Lage, selbst Auto zu fahren. Im weiteren Krankheitsverlauf nehmen die Reaktionsgeschwindigkeit sowie die Orientierungs- und Aufmerksamkeitsfähigkeit der Erkrankten jedoch ab und komplexere Gefahrensituationen im Straßenverkehr können schnell überfordern. Die Fahrtauglichkeit ist dann nicht mehr gegeben und auf das Selbstfahren muss verzichtet werden.

Dieser Artikel beleuchtet die komplexen Zusammenhänge zwischen Demenz, Autofahren und den damit verbundenen Versicherungsfragen. Er soll Betroffenen, Angehörigen und Interessierten einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen, die medizinischen Aspekte und die praktischen Herausforderungen geben.

Fahrtauglichkeit im Alter und bei Krankheit

Eine allgemeine Fahrtauglichkeitsprüfung für Senioren gibt es in Deutschland nicht. Außerdem gibt es keine Pflicht, den Führerschein ab einem gewissen Alter oder wegen einer Erkrankung abzugeben. Trotzdem gibt es Gründe, aus denen Ihnen im Alter der Führerschein entzogen werden kann. Zum Beispiel, wenn Sie einen Unfall verursachen. Dann kann die zuständige Behörde ein ärztliches Gutachten zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit in Auftrag geben. Stellt sich dabei heraus, dass Sie nicht mehr fahrtüchtig sind, kann der Führerschein eingezogen werden. Ärzte können auch von sich aus aufgrund der Krankengeschichte ihres Patienten ein ärztliches Fahrverbot aussprechen. Dabei handelt es sich aber nicht wirklich um ein Verbot, sondern lediglich um eine Empfehlung. Generell gilt, dass jeder, der am Straßenverkehr teilnehmen will, selbst sicherstellen muss, dass er dazu in der Lage ist und niemanden gefährdet. Gerade weil es kein gesetzliches „Ablaufdatum“ gibt, ist die Eigenverantwortung der Autofahrer gefragt.

Erste Schritte zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit

Ein erster Schritt, wenn Sie wissen möchten, ob Sie noch fahrtauglich sind, kann der Besuch beim Hausarzt sein. Bei der Fahrtauglichkeitsuntersuchung wird der allgemeine Gesundheitszustand überprüft sowie ein Blutbild und ein EKG erstellt. Ggf. werden Sie für einen Hör- und Sehtest zum Ohren- bzw. Augenarzt überwiesen. Sowohl Ärzte als auch Online-Tests können nur theoretische Fähigkeiten und gesundheitliche Aspekte beleuchten. Eine erste Einschätzung zu Ihrer Fahrtauglichkeit erhalten Sie auch über den Online-Test des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR). Auch die Alzheimer Forschung Initiative e. V. hat einen Selbsttest entwickelt. Der Ablauf der Fahrtauglichkeitsprüfung ist bei jedem Anbieter unterschiedlich. Meistens besteht der Check aus einer Begutachtung durch einen Verkehrsmediziner, einer psychologischen Begutachtung und einem praktischen Teil, bei dem das Fahrverhalten bewertet wird. Die Kosten für den Fahrtauglichkeitscheck variieren ebenfalls je nach Anbieter. Übrigens: Sie müssen keine Angst haben, dass die Ergebnisse aus den Tests weitergegeben werden.

Freiwilliger Verzicht auf den Führerschein

Wer sich dazu entschließt, im Alter auf das Autofahren zu verzichten, kann seinen Führerschein bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde freiwillig abgeben. Dort müssen Sie eine Verzichtserklärung unterschreiben und erhalten eine Bestätigung darüber, dass Sie freiwillig auf Ihren Führerschein verzichten.

Lesen Sie auch: Fortgeschrittene Demenz: Ein umfassender Überblick

Gespräch mit Angehörigen suchen

Autofahren bedeutet Freiheit und Unabhängigkeit. Deshalb ist es für Angehörige oftmals schwierig, das Thema anzusprechen, wenn sie das Gefühl haben, dass ältere Bekannte oder Verwandte nicht mehr sicher fahren. Sprechen Sie in der Ich-Perspektive und machen Sie deutlich, dass Sie sich Sorgen machen. Sprechen Sie gemeinsam darüber, ob Einschränkungen möglich sind. Überlegen Sie, ob ein neues Auto mit besserer Ausstattung angeschafft werden kann, das das Fahren für die Person einfacher macht. Bieten Sie an, die Person zu einem Fahrtauglichkeitstest (siehe oben) zu begleiten. Das Ergebnis kann dann als Grundlage für ein weiteres Gespräch dienen. Wenn Sie Ihre Schadenfreiheitsklasse nicht mehr benötigen, weil Sie Ihren Führerschein abgegeben haben, können Sie diese an Familienangehörige - z. B. Enkelkinder - übertragen.

Weitere Erkrankungen und Autofahren

Nicht nur das Alter, sondern auch Krankheiten können dazu führen, dass Betroffene nicht mehr oder nur noch eingeschränkt mit dem Auto fahren können. Dazu gehört auch ein Schlaganfall. Wie es danach mit dem Autofahren weitergeht, kann allerdings nicht pauschal gesagt werden. Denn welche Auswirkungen ein Schlaganfall hat, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Aber auch für Schlaganfall-Patienten gilt: Pauschal darf ihnen der Führerschein nicht entzogen werden. Es besteht auch keine Meldepflicht für neurologische Krankheiten. Trotzdem darf man sich, wenn man nach einem Schlaganfall eingeschränkt ist, nicht einfach hinters Steuer setzen, wenn die Gefahr besteht, dass man sich und andere gefährdet. Wer es trotzdem tut, riskiert hohe Strafen nach § 315 c StGB. Ob und wie lange Betroffene nach einer Parkinson-Diagnose noch Auto fahren können, hängt vom Krankheitsverlauf ab. Gerade zu Beginn der Krankheit oder bei einem schwachen Verlauf können Betroffene mit Parkinson weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen. Auch hier ist wieder die Eigenverantwortung gefragt. Wenn Sie eine Parkinson-Erkrankung haben, beobachten Sie Ihr Fahrverhalten genau und besprechen Sie das Thema mit Ihrem Arzt.

Das Gleiche, das für alle anderen Krankheiten gilt, gilt auch für den Herzinfarkt: Ein generelles Fahrverbot nach einem Herzinfarkt gibt es nicht. Auch hier müssen Betroffene mit ihren Ärzten besprechen, wann sie wieder Auto fahren können und sollten. Sinnvoll ist in jedem Fall eine Ruhepause, in der sich der Körper von dem Infarkt erholen kann. Wenn Sie unter Medikamenteneinfluss, zum Beispiel nach der Einnahme eines Beruhigungsmittels, einen Unfall verursachen, kann dies schwerwiegende Folgen haben. Es können strafrechtliche Konsequenzen drohen und es kann sein, dass die Autoversicherung nicht für den Schaden aufkommt. Wenn sich Autofahrer trotz einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ans Steuer setzen und einen Unfall verursachen, kann es sein, dass die Überprüfung der Fahreignung von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet wird. Darüber hinaus kann es Probleme mit dem Versicherungsschutz geben.

Demenz und Autofahren: Eine besondere Herausforderung

Menschen mit Demenz sind nicht automatisch fahruntauglich. Laut der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e. V. haben Studien und praktische Fahrtests gezeigt, dass bei beginnender Demenz die Fahreignung oft noch in hohem Maße gegeben ist. Umso weiter die Krankheit voranschreitet, umso mehr sind Betroffene beeinträchtigt, zum Beispiel in der Wahrnehmung, der Orientierung und der Konzentration. Demenz führt zwangsläufig irgendwann dazu, dass Betroffene nicht mehr sicher am Straßenverkehr teilnehmen können.

Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung verbieten das Autofahren mit Demenz nicht pauschal. Stattdessen ist eine individuelle Beurteilung der Fahreignung notwendig. Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 vorliegen, muss von der Art und Schwere eines hirnorganischen Psychosyndroms bzw. einer hirnorganischen Wesensänderung abhängig gemacht werden. So kann eine leichte hirnorganische Wesensänderung die Voraussetzungen für die Fahrerlaubnisgruppe 1 unter Umständen unberührt lassen. Demnach untersagt der Gesetzgeber bei einer Erkrankung an Demenz das Autofahren mit Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T nicht grundsätzlich. Vielmehr gilt es individuell zu prüfen, inwieweit sich die Demenz auf den Führerschein bzw. die Fahrtauglichkeit auswirkt. Dabei spielt unter anderen auch die Art der Demenz eine wichtige Rolle. So geht zum Beispiel die Frontotemporale Demenz häufig mit Persönlichkeitsveränderungen einher, die zu einem aggressiven und risikofreudigen Fahrstil und der Missachtung von Verkehrsregeln führen können.

Lesen Sie auch: Wechselwirkungen zwischen Schmerzmitteln und Demenz

Warnzeichen erkennen

Ob sich die Demenz und das Autofahren miteinander vereinbaren lassen, ist daher ständig zu überprüfen. Dabei sollten Angehörige auf fahrsicherheitsrelevante Auffälligkeiten achten. Besondere Aufmerksamkeit ist gefragt, wenn Menschen mit Demenz:

  • in Tempo-30-Zonen zu schnell und auf Schnellstrassen zu langsam fahren
  • die Fahrspur nicht korrekt halten
  • Verkehrszeichen falsch deuten
  • zu dicht auffahren
  • sich selbst unter hohen Druck setzen
  • totale Aussetzer erleiden
  • Bedienfehler machen (Pedale verwechseln)
  • in schwierigen Situationen aggressiv werden
  • das Blinklicht nicht mehr benutzen, weil "es die anderen nichts angeht, wo ich hinfahre"

Maßnahmen ergreifen

Wollen betroffene Personen trotz Beeinträchtigungen der Demenz das Autofahren nicht aus freien Stücken aufgeben, können Angehörige ggf. eine Überprüfung der Fahreignung von Amtswegen anmelden. Mitunter reicht es aber auch schon aus, den Schlüssel zu verstecken und das Auto in etwas Entfernung zu parken. Zudem darf auch ein Arzt die Behörden informieren, wenn fahruntüchtige Personen sich dennoch hinter das Steuer setzen. Angehörige und rechtliche Betreuerinnen und Betreuer haben hier eine bestimmte Fürsorgepflicht. Sie müssen oft die Entscheidung des Verzichts auf das Autofahren übernehmen und entsprechende Maßnahmen ergreifen. Zu lange warten sollten sie nicht, denn nicht nur die Sicherheit des Menschen mit Demenz steht auf dem Spiel, sondern auch die von anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern. Hat das Autofahren für die Betroffenen einen hohen Stellenwert, können kleine Notlügen wie "das Auto ist kaputt", oder "der Schlüssel ist verloren gegangen" helfen.

Rechtliche Aspekte und Haftung

In Bezug auf die generelle Fahrtüchtigkeit von Menschen mit Demenz streiten sich die Fachleute: Die Einen halten es durchaus für vertretbar, dass ein Mensch mit einer Alzheimer Demenz in der Frühphase noch Auto fährt (allerdings nur vertraute Wege und möglichst in Begleitung). Andere lehnen das Autofahren bei einer diagnostizierten Alzheimer Demenz aus Verantwortungsgründen kategorisch ab. Sinnvoll und ratsam ist es, die Führerscheinstelle beim Stadt- oder Landkreis einzuschalten, um die eigene Fahrtauglichkeit zu überprüfen und somit mögliche Gefahren für den dementiell erkrankten Menschen und andere Verkehrsteilnehmer abzuwenden. Hilfreich und völlig legitim kann aber auch zum Beispiel die Notlüge sein, dass das Auto kaputt ist und erst noch zur Reparatur muss oder ähnliches. Oft wird der demente Mensch sein aktuelles Anliegen vergessen bzw. sich zumindest kurzfristig ablenken lassen. Das gelingt umso besser, je mehr die Krankheit fortschreitet.

Im ungünstigsten Fall kann der Erkrankte bei einer Schadensverursachung trotz der bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung zur finanziellen Mitverantwortung gezogen werden. Grundsätzlich steht auch bei Autofahrerinnen und Autofahrern mit Demenz die Kfz-Haftpflichtversicherung als gesetzliche Pflichtversicherung für Schäden gegenüber Dritten ein. Die Versicherung kann sich diese Schäden jedoch von dem Menschen mit Demenz ersetzen lassen - insbesondere dann, wenn der Unfall gerade wegen der Demenz passiert ist und ärztliche Anweisungen ignoriert wurden.

Rechtlich verpflichtet, das Autofahren zu verhindern, sind Angehörige jedoch nur dann, wenn sie die Aufsichtspflicht über die erkrankte Person haben (§ 832 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Aufsichtspflichtig sind Angehörige, die das Betreuungsgericht zu rechtlichen Betreuerinnen oder Betreuern der Patientin oder des Patienten bestellt hat und zu deren Aufgabenfeld ausdrücklich auch die Beaufsichtigung der Patientin oder des Patienten gehört. In diesem Fall sind Angehörige verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Patientin oder der Patient das Autofahren unterlässt. Bei nachgewiesener Verletzung der Aufsichtspflicht, müssen sie für etwaige Schäden aufkommen, die die betreute Person beim Autofahren verursacht.

Lesen Sie auch: Ursachen und Behandlung von Zittern bei Demenz

Ärztliche Schweigepflicht und Meldepflicht

Unabhängig davon muss auch die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt der Patientin oder des Patienten diesen bereits bei der Diagnosestellung darüber aufklären, dass bei fortschreitender Demenz von einer Fahruntauglichkeit auszugehen ist. Dritten gegenüber, also auch Angehörigen oder der Straßenverkehrsbehörde, darf die Ärztin oder der Arzt nur dann einen Hinweis auf die zukünftige Fahruntauglichkeit geben, wenn die Patientin oder der Patient einverstanden ist und die Ärztin oder den Arzt von dessen Schweigepflicht entbindet. Ohne diese Erlaubnis würde sich die Ärztin oder der Arzt wegen Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB) strafbar machen.

Will die Patientin oder der Patient trotz schwerwiegender Bedenken der Ärztin oder des Arztes dennoch weiter Autofahren und schaffen es auch die Angehörigen oder gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter es nicht, sie oder ihn davon abzubringen, kann die Ärztin oder der Arzt unter bestimmten Voraussetzungen ihre oder seine Schweigepflicht brechen und die Straßenverkehrsbehörde informieren. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits 1968 darauf hingewiesen, dass die Ärztin oder der Arzt hierbei eine Güterabwägung vornehmen muss. Das heißt, sie oder er muss abwägen, ob durch die weitere Teilnahme ihres oder seines fahruntüchtigen Patienten am Straßenverkehr höhere Rechtsgüter gefährdet sind - etwa das Leben oder die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer. Bei einer Gefahrenabwehr, geregelt in § 34 Strafgesetzbuch (StGB), kann die ärztliche Schweigepflicht entfallen.

Versicherungsschutz bei Demenz und Autofahren

Die Strassenverkehrsbehörde kann in gravierenden Fällen eine Untersuchung durch einen Psychiater oder Neurologen veranlassen. In der frühen und mittleren Phase der Demenz gibt es jedoch keine klaren Kriterien, wann es Zeit ist, dass an Demenz Erkrankte den Autoschlüssel abzugeben. Dies gilt auch, wenn der Arzt oder die Ärztin eine Fahruntauglichkeit ausgesprochen haben. Der Versicherungsschutz kann dann aufgehoben sein. Wenn ein Mensch mit Demenz trotz ärztlichem Fahrverbot weiterhin Auto fährt, kann die Versicherung sich weigern, im Schadensfall die Kosten zu übernehmen.

Alternativen zum Autofahren

Autofahren bedeutet für viele Menschen Flexibilität, Freiheit und Selbstständigkeit. Das gilt besonders für Seniorinnen und Senioren, deren Eigenständigkeit durch den Verlust ihrer Fahrerlaubnis oft stark eingeschränkt wird. Es ist daher wichtig, rechtzeitig Alternativen zum Autofahren zu finden und zu nutzen.

  • Öffentliche Verkehrsmittel: Busse, Bahnen und Taxis bieten eine gute Möglichkeit, mobil zu bleiben. Viele Städte und Gemeinden bieten spezielle Angebote für Senioren an.
  • Fahrrad oder E-Bike: Für kürzere Strecken kann das Fahrrad oder E-Bike eine gute Alternative sein.
  • Mitfahrgelegenheiten: Freunde, Nachbarn oder Familienangehörige können Fahrten anbieten.
  • Bürgerbusse und ehrenamtliche Fahrdienste: In vielen Gemeinden gibt es Bürgerbusse oder ehrenamtliche Fahrdienste, die Fahrten für Senioren anbieten.

Parkerleichterungen für Menschen mit Demenz

In Deutschland können schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung, beidseitiger Amelie (beide Arme fehlen), Phokomelie (Hände und Füße setzen direkt am Körper an)) oder Blindheit, den blauen Parkausweis beantragen, um damit deutliche Erleichterungen beim Parken zu erhalten. Menschen mit Demenz, welche einen EU-einheitlichen blauen Behindertenparkausweis besitzen, dürfen unter anderem auf den mit dem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichneten Behindertenparkplätzen parken, auch wenn sie das Fahrzeug nicht mehr selbständig steuern können. Auch für Menschen mit Demenz kann die Voraussetzung einer „außergewöhnlichen Gehbehinderung“ (Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis) in Betracht kommen. Dies ist der Fall, wenn sich die Demenz alleine oder in Kombination mit weiteren Erkrankungen derart auf die Gehfähigkeit auswirkt, dass sich der betroffene Mensch dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs fortbewegen kann.

tags: #Demenz #Autofahren #Versicherung