Demenz-Wohngemeinschaft Gelsenkirchen: Voraussetzungen und Kosten

Ein selbstbestimmtes Leben mit Raum für individuelle Gewohnheiten - das wünschen sich die meisten Menschen, auch wenn sie pflegebedürftig sind. Gerade für Menschen mit Demenz ist dies ein wichtiges Thema, da sie oft körperlich fit, aber betreuungsbedürftig sind. Ein Pflegeheim wird oft nicht als ideale Wohnform angesehen. Stattdessen werden ambulant betreute Wohngruppen, auch Demenz-WGs genannt, sowie stationäre Wohngemeinschaften immer beliebter.

Ambulant betreute Demenz-Wohngemeinschaften: Ein familiäres Umfeld

In Deutschland gibt es immer mehr ambulant betreute Wohngruppen. Diese Wohngruppen ähneln einer Wohngemeinschaft, in der die Bewohner in einem familiären Umfeld zusammenleben. Jede Wohngemeinschaft ist anders organisiert, aber in der Regel hat jeder Bewohner ein eigenes Zimmer und es gibt Gemeinschaftsräume. Um Zuschüsse von der Pflegekasse zu erhalten, sind mindestens drei und maximal zwölf Bewohner erforderlich (davon müssen mindestens drei einen Pflegegrad haben).

Betreuungskräfte und Haushaltshilfen kommen in die Wohngemeinschaft, um die Bewohner zu unterstützen. Ein ambulanter Pflegedienst kommt ins Haus und möglicherweise steht ein Sozialarbeiter als täglicher Ansprechpartner zur Verfügung. Art und Umfang der Hilfeleistungen bestimmen die Bewohner und ihre Angehörigen je nach Bedarf selbst.

Ambulant betreute Wohngruppen von Pflegediensten

Inzwischen organisieren und betreiben auch Pflegedienste solche Demenz-WGs. Je nachdem, ob eine Demenz-WG selbst organisiert ist oder von einem Anbieter wie einem Pflegedienst betrieben wird, gelten unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen. Individuell gestaltete WGs unterliegen keiner Qualitätskontrolle. Bei der Auswahl einer Einrichtung sollten Interessenten die betreuenden Dienste genau unter die Lupe nehmen.

Kosten einer Demenz-WG

Ambulant betreute Wohngruppen sind nur selten günstiger als ein Pflegeheim. Miete, Nebenkosten, Haushaltsgeld, eine Betreuungspauschale oder Pflegekosten und ein Nachtdienst können sich auf die gleiche Summe wie ein vollstationärer Heimplatz belaufen - je nach Pflegegrad durchaus mehr als 3.000 Euro im Monat. Allerdings gewährt die Pflegekasse inzwischen umfangreiche Zuschüsse für solche Wohngruppen.

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Ein Wohngruppenmitglied kann Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, wenn die persönliche Pflege von einem ambulanten Pflegedienst erbracht wird (die Leistung rechnet der ambulante Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab). In Einzelfällen können Bewohner ambulanter Wohngruppen auch Pflegegeld in Anspruch nehmen, das bei der Pflege durch Angehörige in Frage kommt. Pflegegeld und Pflegesachleistungen lassen sich auch kombinieren, die Zuschüsse werden dann anteilig bezahlt. Zusätzlich steht Pflegebedürftigen, die ambulant versorgt werden, in allen Pflegegraden der Entlastungsbetrag von 125 Euro im Monat zu. Dieser Betrag ist zweckgebunden und kann zum Beispiel zur Finanzierung einer hauswirtschaftlichen Hilfe eingebracht werden oder für Betreuungsleistungen.

Stationäre Wohngemeinschaften als Alternative

Auch Pflegeheime denken um. In neu gebauten oder sanierten, modernisierten Heimen werden häufig Komplexe geschaffen, in denen sogenannte stationäre Hausgemeinschaften (Hausgemeinschaften in der stationären Pflege) entstehen können. Dabei leben zwischen sechs und zwölf pflegebedürftige Menschen in einer Gruppe innerhalb eines Heimes zusammen. Die Gruppen sind jeweils autonom, kochen für sich selbst und bestimmen eigene Regeln des Alltagslebens. Betreut und gepflegt werden sie von Mitarbeitern des Trägers eines solchen Heimes.

Wichtig ist, dass jeder Heimbewohner sich mit einem pauschalen Eigenanteil an den reinen Pflegekosten beteiligen muss, unabhängig vom Pflegegrad. Die Höhe dieses Eigenanteils ist von Heim zu Heim verschieden und hängt auch vom Bundesland ab. Zusätzlich fallen Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen an. Auch an den Instandhaltungskosten oder an Kosten, die durch Umbauten oder Renovierungen entstehen, muss sich der Heimbewohner beteiligen. Diese Kosten muss der Bewohner komplett alleine bezahlen. Im Durchschnitt fällt im ersten Jahr des Heimaufenthalts ein Eigenanteil von rund 2.500 Euro pro Jahr an, hat der Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) für Juli 2023 ermittelt.

Das Caritas-Haus St. Rafael in Gelsenkirchen-Horst

Das Caritas-Haus St. Rafael in Gelsenkirchen-Horst betreut erwachsene Frauen und Männer mit geistiger und/oder mehrfacher Behinderung. Auf der Basis einer sicheren Bindung an ihre Alltagsbegleiter erfährt jeder Mensch eine Lebensbegleitung, ausgehend von seinen Wünschen und Bedürfnissen. Erlernte Fähigkeiten sollen solange wie möglich erhalten und bewahrt werden.

Die Motive der Bewohner, sich für das Haus St. Rafael zu entscheiden, sind vor allem die lebendige und freundliche Atmosphäre, geprägt von Respekt und Wertschätzung, und die vielen Einzelzimmer. Der zentrale Standort im Stadtteil bietet vielfältige Möglichkeiten an Außenleben und Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Das Haus St. Rafael sowie die Außenwohngruppen befinden sich in einer guten Wohngegend, zentral und ruhig gelegen im Stadtteil Gelsenkirchen-Horst, Auf dem Schollbruch 49 und 47. Die verkehrsberuhigte Einkaufszone, die Post, Banken, die katholische und evangelische Kirchengemeinde, das Hallenbad und Bushaltestellen sind innerhalb weniger Minuten zu Fuß zu erreichen und ermöglichen den Bewohnern, soweit es Art und Umfang ihrer Behinderung zulassen, die selbstständige Nutzung dieser Geschäfte und Freizeitangebote.

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Die Zimmer sind zwischen 12,5 bis 24 qm groß, zurzeit gibt es 31 Einzelzimmer und bislang noch 4 Doppelzimmer. Alle Zimmer verfügen entweder über eine Waschecke oder eine Nasszelle mit eigener Dusche und WC. Die Bewohner können ihr Zimmer individuell gestalten, bei Bedarf kann aber auch eine Grundmöblierung zur Verfügung gestellt werden. Im Haus stehen jeder Wohngruppe individuell gestaltete Wohnzimmer sowie eine gemütliche Küche zur Verfügung. Im Bereich der Wohngruppe kann Wäsche gewaschen werden.

Das Leben im Wohnhaus strukturiert sich in gemischten Wohngemeinschaften, um den Bewohnern einen überschaubaren sozialen Rahmen zu geben und das Zugehörigkeitsgefühl zu stärken. Rund zehn Menschen bilden eine Wohngruppe. In der Wohngruppe besteht für jeden Menschen die Möglichkeit, sein Leben individuell zu gestalten, sich weiterzuentwickeln, aber auch persönliche Kontakte und Freundschaften aufzubauen. Insgesamt vier Wohngemeinschaften verteilen sich auf zwei Ebenen. Jede Wohngemeinschaft verfügt über eine Gemeinschaftsküche und ein Wohnzimmer mit TV und Musikanlage. Neben der Hausordnung, die für alle Bewohner des Hauses verbindlich ist, hat jede Wohngemeinschaft ihre eigenen Absprachen. Jeder Bewohner hat einen Bezugsbetreuer, der sich speziell um die Belange des Bewohners kümmert. Die Bewohner jeder Gruppe prägen das Gruppenleben auf unterschiedlicher Art und Weise durch ihre Persönlichkeiten. Die Wohngemeinschaften verstehen sich auch als ein Gruppenangebot. Gemeinsame Mahlzeiten, Gruppenaktivitäten u.a. werden in Gemeinschaft angeboten und unterstützt, nicht als Pflicht für den Bewohner gesehen. Da jeder Einzelne der 39 Bewohner das Leben im Haus mit gestaltet, gibt es die unterschiedlichsten Ausprägungen von Gruppenleben, Zusammengehörigkeiten und Individualitäten.

Menschen mit einer geistigen Behinderung ab 18 Jahren, unabhängig von Art und Schwere der Behinderung leben im Haus. Voraussetzung für eine Aufnahme ist, dass der individuelle Hilfebedarf eine stationäre Betreuung festlegt. Die Kosten werden nach §§ 53ff SGB XII durch den Sozialhilfeträger bei Vorliegen der Voraussetzungen übernommen.

Finanzielle Unterstützung bei Pflegebedürftigkeit

Es gibt immer weniger ältere Menschen, die sich Pflege ohne Unterstützung vom Amt leisten können. Zunächst ist es wichtig, von der Krankenkasse (diese ist auch die Pflegekasse) feststellen zu lassen, ob ein Pflegegrad vorliegt. Hierzu ist ein Antrag an die Pflegekasse zu richten. Auf diesen Antrag hin stellt der medizinische Dienst der Pflegekasse fest, ob ein Pflegegrad, und wenn ja, in welcher Höhe vorliegt. Es gibt 5 Pflegegrade, gestaffelt nach Schwere der Einschränkungen.

Jedoch werden von der Pflegeversicherung nicht alle Kosten übernommen, die bei einer erforderlich werdenden Pflege anfallen. Es ist auch das eigene Einkommen einzusetzen. Aufgrund einer geringen Rente fehlt jedoch immer mehr Menschen Geld im Alter, so dass notwendige Pflege aus eigenem Einkommen nicht oder nicht mitfinanziert werden kann. In diesen Fällen kann eine Unterstützung für pflegerische Leistungen beim Sozialamt beantragt werden.

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Sobald feststeht, dass eigene finanzielle Mittel für pflegerische Hilfeleistungen für sich selbst oder für den Ehegatten nicht vorhanden sind bzw. nicht ausreichen, kann ein Antrag bei Sozialamt auf Hilfe zur Pflege gestellt werden. Voraussetzung hierfür ist mindestens der Pflegegrad 2. In vielen Städten in Nordrhein-Westfalen gibt es Stellen, die Ratsuchende hierbei unterstützen und aufklären. Wichtig ist, den Antrag beim Amt so schnell wie möglich zu stellen, da Leistungen ab dem Tag der Antragstellung gewährt werden und nicht rückwirkend.

Bei der Hilfe zur Pflege wird nicht das gesamte Einkommen angerechnet, lediglich der Teil, der über der Einkommensgrenze liegt. Das bedeutet, es können Leistungen bezogen werden, ohne dass das gesamte Einkommen für die Kosten zur Pflege einzusetzen ist. Es gelten folgende Einkommensgrenzen:

  • 2x Regelbedarfsstufe 1 (derzeit 2 x 563,00€)
  • Zusätzlich angemessene Kosten der Unterkunft, ohne Heizkosten.
  • Für den Ehegatten oder den Lebenspartner kommt ein Familienzuschlag in Höhe von 70% der Regelbedarfsstufe 1 (derzeit 70% von 563,00) hinzu.

Darüber hinaus wird Empfängern von Hilfe zur Pflege ein Taschengeld (Barbetrag) in Höhe von derzeit 135,54 € (27% der Regelbedarfsstufe 1) gewährt, mit den persönlichen Bedürfnissen (z.B. Kleidung) bestritten werden können.

Grundsätzlich muss das gesamte verwertbare Vermögen von Empfängern von „Hilfe zur Pflege“ zur Finanzierung der Pflege eingesetzt werden. Es gibt jedoch auch Ausnahmen hiervon. Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2023 die Summe für kleinere Barbeträge angehoben. Die Freigrenze für diese sogenannten Barbeträge ist zu Jahresbeginn für Alleinstehende auf 10.000,00 € und für Ehegatten auf 20.000, 00 € festgesetzt worden.

Senioren-WGs als Alternative zum Pflegeheim

Senioren-WGs stellen eine attraktive Alternative zum Pflegeheim dar. Sie eignen sich besonders für ältere Menschen, die nicht mehr allein leben können oder wollen, aber trotzdem Wert auf Privatheit und ein vertrautes Umfeld legen. Auch für Menschen mit einer Demenzerkrankung im Anfangsstadium sind Senioren-WGs eine gute Alternative.

Betreuung in der Seniorenwohngruppe

Rund um die Uhr sind Mitarbeiter für die Senioren da, betreuen sie und helfen bei der Bewältigung des Alltags. Gemeinsam wird gekocht, gebacken und der Tag gestaltet. Dabei gilt, alles kann, nichts muss. Wer keine Lust auf Gemeinschaft oder bestimmte Angebote hat, zieht sich einfach in die eigenen vier Wände zurück. Bei Bedarf können auch pflegerische Leistungen in Anspruch genommen werden. Dafür kommt ein ambulanter Pflegedienst ins Haus.

In der Regel besteht eine solche Senioren-WG aus insgesamt neun Mitbewohnern. Im Gegensatz zu den in der Regel deutlich größeren Wohnbereichen eines Pflegeheimes entsteht auf diese Weise ein familiäres und vertrautes Umfeld, das gerade Menschen mit einer demenziellen Erkrankung als wohltuend empfinden.

Auch die Kosten sind gewöhnlich nicht höher als in einer klassischen Pflegeeinrichtung. Voraussetzung ist allerdings ein zugeteilter Pflegegrad. Diese können Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Die Pflegeversicherung kommt dann für einen Teil der notwendigen Unterstützung auf. Ähnlich wie im Pflegeheim bleibt allerdings ein Eigenanteil bestehen. Kann dieser nicht aus der eigenen Rente gedeckt werden, springt unter Umständen das Sozialamt ein. Hierzu sollte man sich in der Einrichtung intensiv und persönlich beraten lassen.

Wohngruppenzuschlag für Senioren-WGs

Wenn ein Bewohner einer Wohngemeinschaft für Senioren einen Pflegegrad besitzt, kann er monatlich einen Zuschlag von 214 Euro von seiner Pflegeversicherung erhalten. Diese Pauschale nennt sich "Wohngruppenzuschlag". Den Zuschlag erhalten sie zusätzlich zum Pflegeld oder den Pflegesachleistungen. Das Geld kann eigenverantwortlich für die Organisation sowie Sicherstellung der Pflege in der Wohngemeinschaft verwendet werden.

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 38a des elften Sozialgesetzbuches (SGB XI). Dort sind auch die Voraussetzungen geregelt, die erfüllt sein müssen, um den Zuschlag zu erhalten:

  • Gemeinschaftliches Wohnen von regelmäßig drei und maximal zwölf Bewohnerinnen und Bewohnern
  • Mindestens drei Bewohnerinnen und Bewohnern beziehen ambulante Pflegeleistungen
  • Die Wohngruppen-Mitglieder haben gemeinschaftlich eine Person beauftragt, die Hilfeleistungen unabhängig von der pflegerischen Versorgung erbringt
  • Die Pauschale wird zweckgebunden eingesetzt - Zweckbestimmung: Die gemeinschaftliche Versorgung in einer gemeinsamen Wohnung oder einem Haus mit häuslicher Versorgung
  • Bei der Wohngruppe darf es sich nicht um eine Versorgungsform handeln, die einer stationären Einrichtung (Pflegeheim) entspricht

Der Wohngruppenzuschlag muss bei der zuständigen Pflegeversicherung beantragt werden. Die prüft, ob alle Vorraussetzungen erfüllt sind und entscheidet dann auf dieser Grundlage, ob sie den Zuschlag erteilt. Bei gesetzlich Versicherten ist die Pflegeversicherung an die eigene Krankenversicherung angegliedert. Privatversicherte haben hingegen ein Wahlrecht. Sie können unabhängig von ihrer Krankenkasse eine Pflegekasse aussuchen.

Kosten für eine Senioren-Wohngemeinschaft

Eine gesetzliche Vorgabe zu den Kosten einer Senioren-Wohngemeinschaft besteht nicht. Vielmehr hängen Miete oder Kauf vom Wert der jeweiligen Immobilie ab. Um Kosten vergleichen zu können, kann der örtliche Mietspiegel herangezogen werden.

Anbieter von Senioren-WGs in Nordrhein-Westfalen (Auswahl)

  • Intensivpflege Wohngemeinschaft Düsseldorf-Rath: Selbecker Str., Düsseldorf
  • Senioren-WG Kaarst: Novesiastr. 60, Kaarst
  • Premium Pflegewohngemeinschaft Am Dreeskamp: Wohnanlage Am Dreeskamp, [Ort nicht angegeben]
  • Senioren-WG Dormagen: Sophie-Scholl-Str. 3-9, 41540 Dormagen
  • Senioren-WG Haan: Am Bandenfeld 106, Haan
  • Ambulant-betreute Wohngemeinschaft: Hans-Böckler-Str., [Ort nicht angegeben]
  • Wohngemeinschaft für Intensivpflege Mönchengladbach: Hauptstr., Mönchengladbach
  • Pflege-Wohngemeinschaft Wuppertal: Schützenstr., Wuppertal
  • Demenz-Wohngemeinschaften Wuppertal-Elberfeld: Nahe Einkaufszentrum, Wuppertal-Elberfeld
  • Demenz-Wohngemeinschaften Wuppertal-Ronsdorf: Nahe Marktplatz, Wuppertal-Ronsdorf
  • Senioren-WG Mönchengladbach-Hardt: Tomper Weg 68, Mönchengladbach
  • Wohnprojekt „Sonnenhaus“ Wuppertal: Breslauer Str. 110, Wuppertal
  • Senioren-WG Essen-Frillendorf: Auf der Litten 146-148, Essen
  • Senioren-WG Duisburg-Meiderich: Schlossstr. 1-3, Duisburg
  • Betreute Appartementwohnanlage: Mallinckrodt Str., [Ort nicht angegeben]
  • Wohngemeinschaften Bochum: Weitmarer Str., Bochum
  • Senioren-WG Köln-Porz: Martin-Luther Str. 34, Köln
  • Senioren-Wohngemeinschaft: Bahnhofstr., [Ort nicht angegeben]
  • Senioren-WG Herten: Ewaldstr. 166, Herten
  • Senioren-Wohngemeinschaften Merzenich: Schöllerstr., 52399 Merzenich
  • Wohngemeinschaft Herne: Jürgens Hof 65-67, 4628 Herne
  • Senioren-WG Dorsten: Juliusstr. 38/38a, Dorsten
  • Senioren-WG Marl: Hülsstr. 56, Marl
  • Senioren-WG Oer-Erkenschwick: Horneburger Straße 118, Oer-Erkenschwick
  • Senioren-WG Dortmund-Mengede: Heimbrügge 5a, Dortmund
  • Senioren-WG Dorsten-Lembeck/Hervest: Schluerweg 13, 46286 Dorsten
  • Ambulant betreute Pflegewohngemeinschaften: Bebelstr., [Ort nicht angegeben]

Unterstützung und Beratung

  • Pflegebüro der Stadt Düsseldorf: Bietet Beratung und Informationen zu Pflegeleistungen, Pflegeversicherung, Wohnen im Alter und finanziellen Leistungen.
  • "zentren plus": Beraten zu allen Fragen rund um das Leben im Alter, helfen beim Aufbau sozialer Kontakte und bieten Freizeitaktivitäten an.
  • Interkulturelles Netzwerk Alter, Pflege und Demenz: Wurde 2011 gegründet.

Anbieterverantwortete ambulante Pflege-Wohngemeinschaften

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass anbieterverantwortete ambulante Pflege-Wohngemeinschaften nicht als „Einrichtung“ im Sinne des Sozialgesetzbuches XII gelten. Dies hat Auswirkungen auf die Übernahme ungedeckter Betreuungskosten durch den Sozialhilfeträger nach dem Tod eines mittellosen Bewohners. Entscheidend ist, dass der Abschluss und der Bestand des Mietvertrags rechtlich von der Erbringung der Pflege- und Betreuungsleistungen unabhängig sind und der Anbieter für die Vorhaltung des Wohnraums nicht verantwortlich ist.

Pflegewohngeld in Nordrhein-Westfalen

Bewohner:innen einer stationären Einrichtung müssen hohe Eigenleistungen tragen, die sie nicht immer durch eigene finanzielle Mittel bewältigen können. In Nordrhein-Westfalen gibt es Pflegewohngeld auf Antrag, um die Investitionskosten zu decken.

Was ist Pflegewohngeld?

Im Pflegeheim entstehen verschiedene Kosten, die sich aus pflegerischen Kosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten zusammensetzen. Die Investitionskosten werden in NRW über das Pflegewohngeld gedeckt. Dies ist im Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) geregelt.

Das Pflegewohngeld wird direkt an die Einrichtung ausgezahlt und verringert den Eigenanteil in der monatlichen Rechnung.

Welche Kosten werden übernommen?

Das Pflegewohngeld hilft, wenn die Investitionskosten in der stationären Pflegeeinrichtung nicht aus eigenen Mitteln finanziert werden können. Die restlichen Kosten tragen die Bewohner:innen weiterhin selbst.

Investitionskosten entsprechen in etwa den Kosten der Kaltmiete. Allerdings tragen Bewohner:innen nicht nur die Kosten des von ihnen bewohnten Zimmers, sondern auch die Kosten für die weiteren Räumlichkeiten der Einrichtung wie Gemeinschaftsräume, Küchen, Pflegebäder und Büros. Zudem umfassen Investitionskosten auch die Kosten für Umbau- oder Ausbaumaßnahmen, Modernisierungsarbeiten oder Instandhaltung.

Wer hat Anspruch auf Pflegewohngeld?

Pflegewohngeld können Sie erhalten, wenn Sie wenigstens den Pflegegrad 2 haben und in einer stationären Einrichtung dauerhaft leben (also nicht bei Kurzzeitpflege). Außerdem müssen Sie einen finanziellen Bedarf haben, wenn Sie die Investitionskosten ganz oder teilweise nicht aus eigenen finanziellen Mitteln decken können.

Bei der Berechnung des Bedarfs wird im Grunde das ganze Vermögen herangezogen. Allerdings bleibt der sogenannte Schonbetrag außen vor. Der Schonbetrag beträgt für eine Person 10.000 Euro. Wenn Sie mit einem Ehegatten zusammenleben oder in einer Lebenspartnerschaft oder in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, erhöht sich dieser auf 15.000 Euro.

Wie wird der Anspruch auf Pflegewohngeld berechnet?

Das Sozialamt wird aufgrund der eingereichten Angaben und Unterlagen berechnen, ob ein Bedarf für Pflegewohngeld besteht. Dabei wird geprüft, wie groß die finanzielle Lücke ist. Ist diese größer als die Höhe der Investitionskosten, ist das Pflegewohngeld nicht die richtige Hilfe, sondern Hilfe zur Pflege.

Dem/der Bewohner:in verbleibt das sogenannte Taschengeld (Barbetrag) von derzeit 152,01 Euro. Zusätzlich verbleibt unter bestimmten Voraussetzungen ein zusätzlicher Selbstbehalt von 50 Euro nach § 14 APG NRW.

Beispielberechnung

Frau Else H. bezieht eine Rente von 3.400,00 Euro und hat kein Vermögen. Ihr monatlicher Eigenanteil (im Durchschnitt in NRW) setzt sich wie folgt zusammen:

  • Pflegebedingter Eigenanteil: 1.782,00 Euro
  • Unterkunft und Verpflegung: 1.276,00 Euro
  • Investitionskosten: 636,00 Euro
  • Endergebnis: 3.694,00 Euro

Die Berechnung des Pflegewohngelds für Frau Else H. entspricht folgender Tabelle:

  • Einkommen: 3.400,00 Euro
  • Abzüglich Taschengeld: - 152,01 Euro
  • Abzüglich des zu zahlenden Eigenanteil (jedoch ohne Investitionskosten): - 3.058,00 Euro
  • Einkommensüberhang: 189,99 Euro
  • Abzüglich des zusätzlichen Selbstbehalts: - 50,00 Euro
  • Einkommensüberhang: 139,99 Euro
  • Abzüglich der Investitionskosten: - 636,00 Euro
  • Ergebnis: - 496,01 Euro

Pflegewohngeld: 496,01 Euro

Frau Else H. wird ein Pflegewohngeld in Höhe von 496,01 Euro gewährt. Ihr bleiben 202,01 Euro zur freien Verfügung.

Sollte die Finanzierungslücke so groß sein, dass alleine die Übernahme in Höhe der Investitionskosten nicht ausreicht, erhalten Sie Hilfe zur Pflege.

Pflegehilfsmittel und Pflegebox in Gelsenkirchen

Pflegebedürftige haben einen gesetzlichen Anspruch auf kostenfreie Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 40 € monatlich. Diese können in einer Pflegebox zusammengestellt werden.

Wer kann die Pflegebox beantragen?

Die Pflegebox können Sie beantragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Pflegebedürftige besitzt mindestens Pflegegrad 1
  • Die Pflege erfolgt zu Hause durch Angehörige, eine ehrenamtliche Pflegeperson oder einen Pflegedienst

Wie funktioniert die Beantragung?

  1. Pflegebox zusammenstellen
  2. Details zum Pflegebedürftigen angeben
  3. Antrag online signieren

Der Anbieter tritt mit der Krankenkasse des Pflegebedürftigen in Kontakt und beantragt die Pflegebox. Sobald die Genehmigung der Krankenkasse vorliegt, wird die Pflegebox zusammengestellt und versendet.

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