Frührente wegen Schlaganfall: Voraussetzungen und Leistungen

Ein Schlaganfall ist ein einschneidendes Ereignis, das Betroffene und ihre Familien vor große Herausforderungen stellt. Neben den gesundheitlichen Folgen sind oft auch finanzielle Aspekte von Bedeutung. Dieser Artikel beleuchtet die Voraussetzungen für eine Frührente nach einem Schlaganfall und gibt einen Überblick über die verschiedenen Leistungen, die in Anspruch genommen werden können.

Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Unterstützung nach einem Schlaganfall

Ein Schlaganfall führt in der Regel zu einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit. In den ersten sechs Wochen nach dem Ereignis haben Betroffene Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, sofern sie seit mindestens vier Wochen angestellt sind. Der Arbeitnehmer muss die Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich melden und eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.

Sollte die Arbeitsunfähigkeit über die sechs Wochen hinaus andauern, besteht Anspruch auf Krankengeld. Das Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung, die dem Arbeitnehmer für maximal 78 Wochen zusteht, sofern die Krankschreibungen der Krankenkasse lückenlos vorliegen.

Während der Zeit in einer Reha-Klinik wird Übergangsgeld gezahlt. Auch bei einer anschließenden beruflichen Rehabilitation oder stufenweisen Wiedereingliederung wird weiterhin Übergangsgeld gezahlt. Die Höhe des Übergangsgeldes ist von verschiedenen Faktoren abhängig.

Berufliche Rehabilitation und Erwerbsminderungsrente

Die berufliche Rehabilitation ist eine Leistung der Rentenversicherung, die Betroffenen die Rückkehr ins Berufsleben ermöglichen soll. Sie kommt in Betracht, wenn der Betroffene aufgrund der Folgen des Schlaganfalls seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann. Reha-Berater in jedem Bundesland stehen Betroffenen und Angehörigen mit Rat und Tat zur Seite.

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Kann der Betroffene aufgrund der Folgen des Schlaganfalls nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten, besteht möglicherweise Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Die Erwerbsminderungsrente wird gezahlt, wenn die Erwerbsfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Behinderung dauerhaft eingeschränkt ist. Dabei wird unterschieden zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung.

Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente

Um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss eine gesundheitliche Einschränkung vorliegen, die die Erwerbsfähigkeit dauerhaft mindert.
  • Der Betroffene muss die Regelaltersgrenze für die reguläre Rente noch nicht erreicht haben.
  • Es müssen bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere eine Mindestversicherungszeit.

Die Deutsche Rentenversicherung prüft anhand ärztlicher Unterlagen, ob und in welchem Umfang der Antragsteller noch arbeiten kann. Gegebenenfalls werden weitere Gutachten angefordert.

Arten der Erwerbsminderungsrente

  • Volle Erwerbsminderungsrente: Diese Rente wird gezahlt, wenn der Betroffene aufgrund von Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, und zwar nicht nur im erlernten Beruf, sondern in allen Tätigkeiten.
  • Teilweise Erwerbsminderungsrente: Diese Rente wird gezahlt, wenn der Betroffene noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, und zwar nicht nur im erlernten Beruf, sondern in allen Tätigkeiten. Die teilweise Erwerbsminderungsrente ist halb so hoch wie die volle Erwerbsminderungsrente.

Hinzuverdienst zur Erwerbsminderungsrente

Erwerbsgeminderte können neben der Rente in gewissem Umfang hinzuverdienen, ohne dass die Rentenversicherung den Verdienst auf die Rente anrechnet. Allerdings dürfen Versicherte eine Beschäftigung nur im Rahmen ihres verminderten Leistungsvermögens ausüben. Andernfalls kann der Anspruch auf die Rente entfallen.

Die Hinzuverdienstgrenzen werden individuell berechnet und beziehen sich auf ein Kalenderjahr. Sie orientieren sich am höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der letzten 15 Jahre.

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Erwerbsminderungsrente für vor dem 2. Januar 1961 Geborene

Für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, gilt eine Sonderregelung. Sie erhalten eine teilweise Erwerbsminderungsrente auch dann, wenn sie nur noch eingeschränkt in einem ihrer Qualifikation entsprechenden Beruf arbeiten können. In diesen Fällen gibt es oft Streit darüber, welche Tätigkeiten vergleichbar und zumutbar sind.

Abschaffung der Erwerbsunfähigkeitsrente

Die Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde zum 31.12.2000 abgeschafft und durch die Rente wegen voller Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente) ersetzt. Die Erwerbsunfähigkeitsrente wird jedoch weiterhin gezahlt, wenn der Anspruch darauf vor dem 01.01.2001 entstanden ist.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Sind Versicherte schwerbehindert und haben keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, können sie zwei Jahre vor ihrer Regelaltersgrenze in Altersrente gehen, mit Abschlägen sogar noch früher. Als schwerbehinderter Mensch muss ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegen. Ob eine Schwerbehinderung vorliegt, wird durch das Versorgungsamt festgestellt. Als Nachweis dient beispielsweise der Schwerbehindertenausweis. Die Schwerbehinderung muss zum Rentenbeginn vorliegen.

Voraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen müssen Versicherte die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen. Beiträge aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit zählen ebenso wie Monate, in denen Krankengeld, Arbeitslosengeld, im Zeitraum von Januar 2005 bis Dezember 2010 Arbeitslosengeld II oder Übergangsgeld bezogen wurde. Auch freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten, Monate der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege, Monate aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung und Beiträge für Minijobs zählen zur Wartezeit.

Weitere Rentenarten

Sollten Versicherte keine Schwerbehinderung haben, kommt eventuell die Altersrente für langjährig Versicherte in Betracht. Außerdem könnte die Altersrente für Bergleute günstiger sein. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte können Versicherte gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt ohne Abschlag in Anspruch nehmen, sofern sie bis 1957 geboren sind.

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Schwerbehindertenausweis und Nachteilsausgleiche

Falls Betroffene durch einen Schlaganfall eine dauerhafte Behinderung erlitten haben, kann ein Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis gestellt werden. Einen Schwerbehindertenausweis bekommen Menschen, bei denen der Schlaganfall zu einer mittleren oder schweren Leistungsbeeinträchtigung geführt hat. Es ist zu bedenken, dass je nach Bundesland ein anderes Amt für den Antrag zuständig ist.

Vorteile eines Schwerbehindertenausweises

Schwerbehinderte haben das Recht auf einen Nachteilsausgleich. Durch den Nachteilsausgleich genießen Schwerbehinderte beispielsweise einen Kündigungsschutz und haben das Anrecht auf zusätzliche Urlaubstage. Zudem bringt ein Schwerbehindertenausweis Steuervorteile und ermäßigte Preise.

Grad der Behinderung (GdB)

Nach einem Schlaganfall können die körperlichen und/oder kognitiven Einschränkungen einen Grad der Behinderung (GdB) begründen. Der GdB richtet sich ausschließlich nach der Art und Schwere der funktionellen Beeinträchtigungen. Anstatt die Erkrankung in den Mittelpunkt zu rücken, werden die Einschränkungen betrachtet. Der Grad der Behinderung teilt sich in verschiedene Segmente ein, er steigt immer in Zehnerschritten.

Die bleibenden Einschränkungen geben den Hinweis auf den Grad der Behinderung. Leidet eine Person nach einem Schlaganfall beispielsweise unter einer Halbseitenlähmung oder Hirnschäden, gibt es dafür spezielle Anhaltswerte. Für Schlaganfall-Patienten spielt vor allem die Gesamtbewertung der Hirnschäden eine Rolle. Entscheidende Hinweise darauf liefern die Versorgungsmedizinischen Grundsätze im Kapitel 3.1.

Merkzeichen bei Schwerbehinderung

Auf einem Schwerbehindertenausweis können sich spezielle Merkzeichen befinden, die auf spezifische Beeinträchtigungen hinweisen und weitere Nachteilsausgleiche ermöglichen. Nach einem Schlaganfall kann ein Schwerbehindertenausweis unter anderem folgende Merkzeichen enthalten:

  • Merkzeichen G: erhebliche Geh- und Stehbehinderung
  • Merkzeichen B: Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
  • Merkzeichen H: Hilflos

Die Bewilligung eines Merkzeichens erfolgt nur dann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Nachteilsausgleiche nach Grad der Behinderung

Der jeweilige Grad der Behinderung ist ausschlaggebend für den späteren Umfang der Nachteilsausgleiche.

  • GdB 20: Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 384 Euro, bei der Steuer absetzbar
  • GdB 30: Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 620 Euro, steuerlich absetzbar, Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen möglich
  • GdB 40: Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 860 Euro, steuerlich absetzbar
  • GdB 50: Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 1.140 Euro, steuerlich absetzbar, Kündigungsschutz, Anspruch auf Teilzeit, Kraftfahrzeughilfe, Ermäßigung oder Befreiung von Kurtaxen, Parkerleichterungen u.a.

Antragstellung für den Schwerbehindertenausweis

Eine bundesweite Regelung für die Beantragung eines Behindertenausweises fehlt. In den meisten Fällen sind die Versorgungsämter zuständig. Am besten informieren Sie sich bei Ihrer Kommune, wie die Antragstellung in Ihrem Kreis geregelt ist und welche Behörde letztendlich den Ausweis ausstellt.

Den Antrag können Sie mit einem formlosen Schreiben oder mit einem speziellen Antragsformular, das bei der Behörde erhältlich ist, stellen. Nachdem Sie alle Fragen wahrheitsgemäß beantwortet, gegebenenfalls Unterlagen beigefügt und den Antrag an die Behörde gesendet haben, beginnt das Warten.

Das Versorgungsamt ermittelt den Grad der Behinderung mit Blick auf das Schwerbehindertenrecht. Dafür prüft dieses den Antrag und die eingereichten Unterlagen. Um Ihren individuellen Fall zu bewerten, ziehen die Mitarbeiter alle ärztlichen Unterlagen der letzten zwei Jahre heran, wie ärztliche Befunde oder Auskünfte der Rehabilitationseinrichtungen in Form von Berichten.

Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises

Ein Schwerbehindertenausweis wird normalerweise längstens für fünf Jahre ausgestellt. Sie müssen sich also regelmäßig um eine Erneuerung kümmern. Manchmal entscheidet sich die Behörde für eine unbefristete Bewilligung, das ist allerdings nur in Ausnahmefällen möglich. So können Patienten nach einem Schlaganfall einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis erhalten, wenn wesentliche Änderungen des Gesundheitszustandes unwahrscheinlich bis unmöglich sind.

Verlängerung des Schwerbehindertenausweises

Einen Schwerbehindertenausweis verlängern Sie bei der gleichen Behörde, bei der Sie den Ausweis erhalten haben - in der Regel ist das das Versorgungsamt. Dieses ist übrigens auch für eine Höherstufung oder Herabstufung verantwortlich, wenn es um den Grad der Behinderung geht.

Pflegeleistungen

Manche Menschen werden nach einem Schlaganfall langfristig pflegebedürftig. Ihnen stehen in der Regel dann auf Antrag Leistungen der Pflegeversicherung zu, für die zunächst ein Pflegegrad festgestellt werden muss, z.B. Pflegegeld und Leistungen für einen Umbau der Wohnung. Bei kürzerem Pflegebedarf kommen bei der Rückkehr nach Hause nach der Klinikbehandlung und Anschlussrehabilitation Leistungen der häuslichen Krankenpflege von der Krankenkasse in Betracht.

Wenn Sie einen Angehörigen nach einem Schlaganfall pflegen, können Sie sich bei einem Pflegestützpunkt beraten lassen. Dort erhalten Sie Informationen zu Leistungen der Pflegeversicherung und zu Kursen, die Ihnen spezielles Wissen zur Pflege nach einem Schlaganfall vermitteln. Die Beratung ist kostenlos und hilft Ihnen auch bei Anträgen und der Organisation der Pflege. Wer die verbleibenden Kosten nicht selbst bezahlen kann, kann aber Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragen.

Weitere wichtige Informationen

  • Nahtlosigkeitsregelung: Auch wenn der Betroffene bereits während des Bezugs des Krankengeldes die Erwerbsminderungsrente beantragt hat, kann es vorkommen, dass er bis zum Ablauf des Krankengeldes keinen Bescheid bekommen hat. Dann kann der Betroffene die Nahtlosigkeitsregelung (§145 SGB III) geltend machen.
  • Grundsicherung und Sozialhilfe: Betroffene haben nur das Recht auf die Grundsicherung, wenn sie eine volle Erwerbsminderungsrente beziehen. Sollte dies nicht der Fall sein, kommt eventuell die Sozialhilfe in Betracht. Auch das Vermögen und das Einkommen des Ehepartners werden bei der Berechnung berücksichtigt.
  • Zuzahlungen zu Leistungen der Krankenkasse: Falls Leistungen der Krankenkasse in Anspruch genommen werden, besteht ein Eigenanteil der Kosten. Falls der Betroffene eine Erwerbsminderungsrente oder Sozialhilfe bezieht, gelten nochmals andere Regelungen, welche der Betroffene beim zuständigen Amt erfragen kann. Auch Pflegebedürftige und die pflegenden Ehepartner sind teilweise von den Zusatzzahlungen befreit.
  • Haushaltshilfe: Falls der Betroffene stationär behandelt wird und er sich damit nicht um die Kinder in seinem Haushalt kümmern kann, kann er oder sie bei der Krankenkasse eine Hilfe für den Haushalt beantragen.
  • Sozialdienste und Selbsthilfegruppen: Die Sozialdienste der Krankenhäuser und Reha-Kliniken, die Selbsthilfegruppen, die Sozialverbände und die Servicestellen der Wohlfahrtsverbände helfen bei der Übersicht und Beantragung von Leistungen. Auch die Leistungsträger (bspw. Rentenversicherung, Krankenkasse) beraten Sie gerne.

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