Ein Schlaganfall kann das Leben von Betroffenen und ihren Angehörigen grundlegend verändern. Neben den gesundheitlichen Folgen stellt sich oft die Frage nach finanzieller Absicherung und Unterstützung. Eine Möglichkeit ist die Erwerbsminderungsrente, die unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden kann. Dieser Artikel beleuchtet die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente nach einem Schlaganfall, die verschiedenen Rentenarten und weitere wichtige Aspekte.
Erwerbsminderungsrente: Eine Einführung
Die Erwerbsunfähigkeitsrente, die bis zum 31. Dezember 2000 in der gesetzlichen Rentenversicherung existierte, wurde durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt. Allerdings wird die Erwerbsunfähigkeitsrente weiterhin gezahlt, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2001 entstanden ist. Nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht galt ein Versicherter als erwerbsunfähig, wenn er aus gesundheitlichen Gründen regelmäßig nicht mehr als ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (im Jahr 2005 345 €) im Monat verdienen konnte. Dies wurde angenommen, wenn der Versicherte nur noch weniger als zwei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitsfähig war. Versicherte, die mehr als zwei, aber nicht mindestens acht Stunden pro Tag arbeiten konnten, wurden als erwerbsunfähig angesehen, wenn ihnen kein ihrem Leistungsvermögen entsprechender Teilzeitarbeitsplatz vermittelt werden konnte. Selbstständige waren selbst bei einem Restleistungsvermögen von unter zwei Stunden täglich nicht erwerbsunfähig, solange sie ihre selbstständige Tätigkeit weiterhin ausübten. Sofern die jeweiligen Voraussetzungen vorlagen, konnte die Erwerbsunfähigkeitsrente auf Antrag in eine Altersrente umgewandelt werden. Wenn ein Versicherter neben der Erwerbsunfähigkeitsrente weitere Einkünfte in Höhe von monatlich mehr als einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (im Jahr 2005 345 €) erzielte, konnte die Rente unter Umständen nur noch in geringerer Höhe oder überhaupt nicht mehr ausgezahlt werden.
Mit Wirkung vom 1. Januar 2001 wurden die frühere Berufsunfähigkeitsrente und Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Knappschaftsversicherung durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt. Diese umfasst die beiden Rentenarten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Neuregelung gilt für alle Fälle, in denen die Rente ab 1. Januar 2001 beginnt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen werden ausnahmsweise nicht gefordert, wenn teilweise oder volle Erwerbsminderung infolge eines Arbeitsunfalls, einer Wehrdienstbeschädigung oder ähnlichem oder volle Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eingetreten ist.
Ein Versicherter ist dann voll erwerbsgemindert, wenn er wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes - also in jeder nur denkbaren Beschäftigung - mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ist noch eine Beschäftigung im Umfang von mindestens drei, aber nur unter sechs Stunden pro Tag möglich, so liegt teilweise Erwerbsminderung vor. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich ergibt sich keine rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung. Kann ein Versicherter ausgehend von seinem Gesundheitszustand noch über drei, aber nur unter sechs Stunden täglich erwerbstätig sein, steht ihm jedoch kein dementsprechender Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung, so erhält er Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Erwerbsminderungsrente wird in der Regel als Zeitrente, d. h. befristet für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn geleistet. Die Befristung kann wiederholt werden. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung umgewandelt werden. Ebenso ist unter Umständen auf Antrag eine Umwandlung der Rente wegen teilweiser oder wegen voller Erwerbsminderung in Altersrente möglich. Bei Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt die Umwandlung in Regelaltersrente von Amts wegen, d. h. Während eine Rente wegen voller Erwerbsminderung - allerdings unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Zurechnungszeit - wie eine Altersrente berechnet wird, ist die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur halb so hoch. Bei Rentenbeginn ab 1. Januar 2001 wird auch die Erwerbsminderungsrente - wie die Altersrente - für jeden Monat, in dem sie vor dem 63.
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Erzielt ein Versicherter neben der Erwerbsminderungsrente weitere Einkünfte in Höhe von monatlich mehr als einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (im Jahr 2005 345 €), kann die Rente unter Umständen nur noch in geringerer Höhe oder überhaupt nicht mehr ausgezahlt werden. Zuständig für Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente ist die jeweilige Rentenversicherung entweder die LVA des jeweiligen Bundeslandes oder die BfA Berlin. Jeweils zunächst aber die Rentenversicherung an die man zuletzt Beiträge gezahlt hat. Für die Antragstellung ist es nicht notwendig, dass bereits ein entsprechendes Formular ausgefüllt wird, jedoch für die spätere Weiterbearbeitung. Zur Beschleunigung der Bearbeitung empfiehlt es sich, bereits bei der Antragstellung umfassende ärztl. Betroffenen, welche vor der Erkrankung eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, steht Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe zu, auch wenn aufgrund einer Krankheit keine Arbeitsaufnahme möglich ist. Voraussetzung des Bezugs von Leistungen des Arbeitsamtes ist jedoch in diesem Fall, dass - innerhalb eines Monats nach Beantragung von Leistungen des Arbeitsamts - bei der zuständigen Rentenversicherung Antrag auf Rente gestellt wird. Solange dem Rentenantrag nicht entsprochen wird, muss das Arbeitsamt trotz Krankheit Leistungen erbringen. Wird eine beantragte Leistung nicht gewährt, kann bei der Behörde, die den Antrag ablehnt, Widerspruch eingelegt werden. Hierzu genügt ein einfacher schriftlicher Widerspruch aus dem hervorgeht, gegen welche Entscheidung Widerspruch einlegt wird und dass man Widerspruch einlegt. Die Frist zur Einlegung des Widerspruch und ggf. einer Klage beträgt jeweils ein Monat nach Zustellung des entsprechenden Bescheides (maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Entgegennahme, z.B. Klage: Wird auch der Widerspruch negativ beschieden, kann danach Klage beim zuständigen Gericht erhoben werden.
Die gesetzliche Rentenversicherung ist nicht nur für Ruheständler zuständig, sondern hilft auch Menschen, die langfristig zu krank sind, um sechs Stunden oder mehr am Tag zu arbeiten. Knapp 1,8 Millionen Personen beziehen eine Erwerbsminderungsrente in voller oder halber Höhe - je nachdem, ob und wie viele Stunden sie noch tätig sein können. Nur die wenigsten werden zwar mit den Zahlungen alleine ihren Lebensstandard sichern können. Dennoch hilft die Rente, die Lebenshaltungskosten zu stemmen, sollten Versicherte durch Krankheit oder Unfall nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr arbeiten können. Nach den jüngsten Daten der Deutschen Rentenversicherung lagen volle Erwerbsminderungsrenten mit Startdatum im Jahr 2023 im Westen durchschnittlich bei 1 052 Euro monatlich und im Osten bei höheren 1 089 Euro im Monat. Es kann sinnvoll sein, sich nicht allein auf den gesetzlichen Schutz zu verlassen, sondern sich zusätzlich um einen privaten Berufsunfähigkeitsschutz zu kümmern.
Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente
Um die Erwerbsminderungsrente zu erhalten, müssen Versicherte einen Rentenantrag stellen. Die Deutsche Rentenversicherung untersucht dann mit eigenen medizinischen Gutachtern, ob und in welchem Umfang ein Antragsteller noch arbeiten kann. Versicherte müssen für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente gesundheitlich stark eingeschränkt sein. Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt Versicherten eine volle Erwerbsminderungsrente, wenn Krankheit oder Unfall dazu führt, dass sie dauerhaft weniger als drei Stunden am Tag arbeiten können. Eine halbe Erwerbsminderungsrente gewährt sie, wenn sie noch zwischen drei und unter sechs Stunden täglich erwerbsfähig sein können. Ob eine Erwerbsminderungsrente gezahlt wird, hängt davon ab, wie viele Stunden Betroffene täglich noch arbeiten können. Kann ein Versicherter nur seinen Beruf nicht mehr ausüben, ist aber generell noch erwerbsfähig, erfüllt er die Voraussetzungen für die Rente nicht.
Für einen Anspruch auf die Rente müssen Versicherte neben medizinischen auch zwei wichtige versicherungsrechtliche Bedingungen erfüllen. Lässt die Gesundheit es zu, können Erwerbsgeminderte neben der Rente in gewissem Umfang hinzuverdienen, ohne dass die Rentenversicherung den Verdienst auf die Rente anrechnet. Versicherte können ihren Rentenanspruch verlieren, wenn eine Beschäftigung außerhalb des Rahmens ihres verminderten Leistungsvermögens ausüben. Sprich, voll Erwerbsgeminderte, die täglich über drei Stunden arbeiten oder teilweise Erwerbsgeminderte, die über sechs Stunden täglich arbeiten, riskieren unter Umständen ihre Rente.
Medizinische Voraussetzungen
Die wichtigste Voraussetzung für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente ist die dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung. Nach einem Schlaganfall bedeutet dies, dass die körperlichen und/oder geistigen Folgen des Schlaganfalls so schwerwiegend sind, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit in ausreichendem Umfang nachzugehen.
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Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft anhand von ärztlichen Gutachten, ob die Erwerbsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt ist. Dabei wird berücksichtigt, welche Tätigkeiten der Betroffene noch ausüben kann und ob ihm ein Arbeitsplatz entsprechend seiner Fähigkeiten vermittelt werden kann.
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Neben den medizinischen Voraussetzungen müssen auch bestimmte versicherungsrechtliche Bedingungen erfüllt sein, um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten. Dazu gehört, dass der Betroffene in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat. Zudem muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt sein.
Formen der Erwerbsminderungsrente
Es gibt zwei Formen der Erwerbsminderungsrente:
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung: Diese Rente wird gezahlt, wenn der Betroffene noch in der Lage ist, zwischen drei und sechs Stunden täglich zu arbeiten.
- Rente wegen voller Erwerbsminderung: Diese Rente wird gezahlt, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.
Die Höhe der Erwerbsminderungsrente richtet sich nach der erworbenen Rentenanwartschaft und der möglichen Arbeitsbelastung pro Tag. Wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, kann die volle Erwerbsminderungsrente beziehen. Personen, die zwischen drei und sechs Stunden arbeiten können, können die teilweise Erwerbsminderungsrente in Anspruch nehmen. Während eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wie eine Altersrente berechnet wird, ist die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur halb so hoch.
Hinzuverdienstgrenzen
Erwerbsgeminderte können neben der Rente in gewissem Umfang hinzuverdienen, ohne dass die Rentenversicherung den Verdienst auf die Rente anrechnet. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze wird individuell berechnet und bezieht sich jeweils auf ein Kalenderjahr. Sie orientiert sich grob am höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der letzten 15 Jahre.
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- Hinzuverdienst bei teilweiser Erwerbsminderung: Mindestens liegt sie 2025 aber bei 39 322,50 Euro jährlich.
- Hinzuverdienst bei voller Erwerbsminderung: Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung liegt die Grenze 2025 bei 19 661,25 Euro.
Weitere Leistungen und Unterstützungsmöglichkeiten
Neben der Erwerbsminderungsrente gibt es weitere Leistungen und Unterstützungsmöglichkeiten, die nach einem Schlaganfall in Anspruch genommen werden können:
- Krankengeld: Wenn der Betroffene aufgrund des Schlaganfalls arbeitsunfähig ist, kann er bis zu 78 Wochen Krankengeld beziehen.
- Übergangsgeld: Während der medizinischen und beruflichen Rehabilitation zahlt die Rentenversicherung Übergangsgeld.
- Arbeitslosengeld: Betroffene, die vor der Erkrankung eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, können Arbeitslosengeld beziehen, auch wenn aufgrund einer Krankheit keine Arbeitsaufnahme möglich ist. Voraussetzung ist, dass innerhalb eines Monats nach Beantragung von Leistungen des Arbeitsamts ein Antrag auf Rente bei der zuständigen Rentenversicherung gestellt wird.
- Rehabilitation: Die Rehabilitation nach einem Schlaganfall umfasst verschiedene Maßnahmen, die darauf abzielen, die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Betroffenen wiederherzustellen oder zu verbessern. Dazu gehören beispielsweise Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Psychotherapie.
- Pflegeleistungen: Wenn der Betroffene aufgrund des Schlaganfalls pflegebedürftig ist, kann er Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Der Pflegegrad bringt die Schwere der Pflegebedürftigkeit zum Ausdruck. Pflegebedürftige Personen sind aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage, den Alltag selbstständig zu bewältigen.
- Schwerbehindertenausweis: Falls der Betroffene durch einen Schlaganfall eine dauerhafte Behinderung erlitten hat, kann er einen Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis stellen. Einen Schwerbehindertenausweis bekommen Menschen, bei denen der Schlaganfall zu einer mittleren oder schweren Leistungsbeeinträchtigung geführt hat. Schwerbehinderte haben das Recht auf einen Nachteilsausgleich.
- Sozialhilfe: Wenn der Betroffene keine ausreichenden Einkünfte und kein ausreichendes Vermögen hat, um seinen Lebensunterhalt zu sichern, kann er Sozialhilfe beantragen. Betroffene haben nur das Recht auf die Grundsicherung, wenn sie eine volle Erwerbsminderungsrente beziehen.
Der Schwerbehindertenausweis nach Schlaganfall
Die Folgen eines Schlaganfalls können als Behinderung oder Schwerbehinderung anerkannt werden, was den Betroffenen ermöglicht, verschiedene Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen. Nach einem Schlaganfall können die körperlichen und/oder kognitiven Einschränkungen einen Grad der Behinderung (GdB) begründen. Da nicht jeder Mensch, beispielsweise nach einem Schlaganfall, die gleichen Beeinträchtigungen besitzt, findet eine individuelle Eingliederung in den GdB (Grad der Behinderung) statt.
Der Grad der Behinderung richtet sich ausschließlich nach der Art und Schwere der funktionellen Beeinträchtigungen - es gibt also keine einheitliche Bewertung für Menschen mit Behinderungen nach einem Schlaganfall. Anstatt die Erkrankung in den Mittelpunkt zu rücken, werden die Einschränkungen betrachtet. Der Grad der Behinderung teilt sich in verschiedene Segmente ein, er steigt immer in Zehnerschritten. Die bleibenden Einschränkungen geben den Hinweis auf den Grad der Behinderung. Leidet eine Person nach einem Schlaganfall beispielsweise unter einer Halbseitenlähmung oder Hirnschäden, gibt es dafür spezielle Anhaltswerte. Für Schlaganfall-Patienten spielt vor allem die Gesamtbewertung der Hirnschäden eine Rolle. Entscheidende Hinweise darauf liefern die Versorgungsmedizinischen Grundsätze im Kapitel 3.1.
Auf einem Schwerbehindertenausweis können sich spezielle Merkzeichen befinden, die auf spezifische Beeinträchtigungen hinweisen und weitere Nachteilsausgleiche ermöglichen. Nach einem Schlaganfall kann ein Schwerbehindertenausweis unter anderem folgende Merkzeichen enthalten:
- Merkzeichen G: erhebliche Geh- und Stehbehinderung
- Merkzeichen B: Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
- Merkzeichen H: Hilflos
Die Bewilligung eines Merkzeichens erfolgt nur dann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein Behindertenausweis bietet Menschen mit einem Grad der Behinderung, insbesondere Schwerbehinderten, zahlreiche Unterstützungsleistungen. Das können ein verstärkter Kündigungsschutz im Berufsleben, steuerliche Entlastungen und ergänzende Rehabilitationsleistungen sein. Für Schlaganfall-Patienten kommen folgende Angebote infrage:
- verstärkter Kündigungsschutz
- Zusatzurlaub
- steuerliche Vergünstigungen (Pauschbetrag, Kinderbetreuungskosten usw.)
- Ermäßigung im öffentlichen Nahverkehr
- Fahrdienste für Personen mit Schwerbehinderung
- Kraftfahrzeughilfe (u.a. Zuschuss für PKW-Kauf oder Umgestaltung)
- Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung bei Schwerbehinderung
- Parkerleichterung (Behindertenparkplätze)
- erhöhter Freibetrag beim Wohngeld und bei Wohnraumförderung bei Schwerbehinderung
- Ermäßigung der Telefongebühren bei Schwerbehinderung
- Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei Schwerbehinderung
- bei beruflicher Rehabilitation: u.a. finanzielle Unterstützung
Der jeweilige Grad der Behinderung ist ausschlaggebend für den späteren Umfang der Nachteilsausgleiche.
Antragstellung für den Schwerbehindertenausweis
Ein Grad der Behinderung wird nicht automatisch zugesprochen, auch dann nicht, wenn Sie durch den Schlaganfall im Alltag stark eingeschränkt sind. Prinzipiell haben Sie jederzeit die Möglichkeit, einen Behindertenausweis zu beantragen. Wichtig ist jedoch, dass Sie genügend Informationen über die zu erwartende bleibende Leistungsbeeinträchtigung zur Verfügung haben. Einen entsprechenden Ausweis erhalten Menschen, bei denen der Schlaganfall eine mittlere oder schwere Leistungsbeeinträchtigung verursacht hat. Die Leistungsbeeinträchtigungen können sich auf die körperlichen, geistigen oder seelischen Fähigkeiten beziehen. Sobald klar ist, dass Sie eine dauerhafte Behinderung haben, legen Sie am besten mit der Beantragung los.
Eine bundesweite Regelung für die Beantragung eines Behindertenausweises fehlt. Das bedeutet: Jeder kann prinzipiell selbst entscheiden, wer für die Antragsbearbeitung zuständig ist. In den meisten Fällen sind das die Versorgungsämter. Am besten informieren Sie sich bei Ihrer Kommune, wie die Antragstellung in Ihrem Kreis geregelt ist und welche Behörde letztendlich den Ausweis ausstellt.
Den Antrag können Sie übrigens mit einem formlosen Schreiben oder mit einem speziellen Antragsformular, das bei der Behörde erhältlich ist, stellen. Nachdem Sie alle Fragen wahrheitsgemäß beantwortet, gegebenenfalls Unterlagen beigefügt und den Antrag an die Behörde gesendet haben, beginnt das Warten.
Das Versorgungsamt ermittelt den Grad der Behinderung mit Blick auf das Schwerbehindertenrecht. Dafür prüft dieses den Antrag und die eingereichten Unterlagen. Um Ihren individuellen Fall zu bewerten, ziehen die Mitarbeiter alle ärztlichen Unterlagen der letzten zwei Jahre heran, wie ärztliche Befunde oder Auskünfte der Rehabilitationseinrichtungen in Form von Berichten.
Ein Schwerbehindertenausweis wird normalerweise längstens für fünf Jahre ausgestellt. Sie müssen sich also regelmäßig um eine Erneuerung kümmern.
Die Pflege nach einem Schlaganfall
Manche Menschen werden nach einem Schlaganfall langfristig pflegebedürftig. Ihnen stehen in der Regel dann auf Antrag Leistungen der Pflegeversicherung zu, für die zunächst ein Pflegegrad festgestellt werden muss. Bei kürzerem Pflegebedarf kommen bei der Rückkehr nach Hause nach der Klinikbehandlung und Anschlussrehabilitation Leistungen der häuslichen Krankenpflege von der Krankenkasse in Betracht.
Wenn Sie einen Angehörigen nach einem Schlaganfall pflegen, können Sie sich bei einem Pflegestützpunkt beraten lassen. Dort erhalten Sie Informationen zu Leistungen der Pflegeversicherung und zu Kursen, die Ihnen spezielles Wissen zur Pflege nach einem Schlaganfall vermitteln. Die Beratung ist kostenlos und hilft Ihnen auch bei Anträgen und der Organisation der Pflege. Wer die verbleibenden Kosten nicht selbst bezahlen kann, kann aber Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragen.
Um einen Pflegegrad zu beantragen, sind folgende Schritte notwendig:
- Formular erhalten: Kontaktieren Sie die Pflegekasse und bitten Sie um den „Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung“.
- Informationen angeben: Füllen Sie das Formular sorgfältig aus und geben Sie alle nötigen Informationen an.
- Auf Anruf warten: Die Pflegekasse setzt sich mit dem Medizinischen Dienst (MD) in Verbindung, der einen Termin für eine Pflegebegutachtung vereinbart.
- Postkasten im Blick behalten: Nach spätestens 25 Arbeitstagen erhalten Sie einen Brief von der Pflegekasse mit der Mitteilung über den zugeteilten Pflegegrad.
- Widerspruch einlegen (optional): Wenn Sie mit der Zuteilung des Pflegegrads nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
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