Die Einzel-GdB-Tabelle für Hirnschäden: Ein umfassender Leitfaden

Die Einzel-GdB-Tabelle für Hirnschäden ist ein wichtiges Instrument zur Beurteilung des Grades der Behinderung (GdB) bei Menschen mit Hirnschäden. Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über die Tabelle, ihre Anwendung und die relevanten Faktoren, die bei der Beurteilung berücksichtigt werden müssen.

Einführung in den GdB und seine Bedeutung

Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Maß für die Schwere der Auswirkungen einer Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Er wird in Zehnergraden von 20 bis 100 abgestuft und vom Versorgungsamt oder Sozialamt festgestellt. Personen mit einem GdB von mindestens 50 gelten als schwerbehindert und haben Anspruch auf bestimmte Nachteilsausgleiche.

Die GdB-Tabelle enthält alle GdB-Werte, welche für die entsprechenden Krankheiten anerkannt sind. Die Werte der GdB-Tabelle gelten im gesamten deutschen Bundesgebiet und wurden gemäß der Versorgungsmedizinischen Grundsätze erstellt. Als Quelle wurde die Versorgungsmedizinische Verordnung (VersMedV) der Bundesregierung verwendet.

Grundlagen der GdB-Beurteilung bei Hirnschäden

Die Feststellung eines Hirnschadens erfordert den Nachweis von Symptomen einer organischen Veränderung des Gehirns nach einer Verletzung oder Krankheit, nachdem die akute Phase abgeklungen ist.

Allgemeine Bewertungsgrundsätze

Bei der Beurteilung des GdB bei Hirnschäden sind folgende Grundsätze zu beachten:

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  • Gesamtbewertung: Die Gesamtbewertung der Hirnschädigung steht im Vordergrund.
  • Ausmaß der Ausfallserscheinungen: Das Ausmaß der bleibenden Ausfallserscheinungen ist bestimmend für die Beurteilung des GdB. Dabei sind der neurologische Befund, die Ausfallserscheinungen im psychischen Bereich unter Würdigung der Persönlichkeit und ggf. das Auftreten von zerebralen Anfällen zu beachten.
  • Vielfalt der Folgezustände: Aufgrund der Vielfalt der Folgezustände von Hirnschädigungen kommt ein GdB zwischen 20 und 100 in Betracht.
  • Kinder: Bei Kindern ist zu berücksichtigen, dass sich die Auswirkungen eines Hirnschadens abhängig vom Reifungsprozess sehr verschieden (Besserung oder Verschlechterung) entwickeln können, so dass in der Regel Nachprüfungen in Abständen von wenigen Jahren angezeigt sind.
  • Hydrozephalus: Bei einem mit Ventil versorgten Hydrozephalus ist ein GdB von wenigstens 30 anzusetzen.
  • Vegetative Störungen: Nicht nur vorübergehende vegetative Störungen nach Gehirnerschütterung (reversible und morphologisch nicht nachweisbare Funktionsstörung des Gesamthirns) rechtfertigen im ersten Jahr nach dem Unfall einen GdB von 10 bis 20.

Die GdB-Tabelle für Hirnschäden

Die GdB-Tabelle für Hirnschäden soll die unter Nummer 3.1.1 genannte Gesamtbewertung im Vordergrund stehen. Die unter Nummer 3.1.2 angeführten isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndrome stellen eine ergänzende Hilfe zur Beurteilung dar.

Gesamtbewertung von Hirnschäden

  • Hirnschäden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung: GdB 30-40
  • Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung: GdB 50-60
  • Hirnschäden mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung: GdB 70-100

Bewertung von Hirnschäden mit isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndromen

  • Psychische Störungen:
    • Leicht (im Alltag sich gering auswirkend): GdB 30-40
    • Mittelgradig (im Alltag sich deutlich auswirkend): GdB 50-60
    • Schwer: GdB 70-100
  • Zentrale vegetative Störungen:
    • Leicht: GdB 30
    • Mittelgradig, auch mit vereinzelten synkopalen Anfällen: GdB 40
    • Mit häufigeren Anfällen oder erheblichen Auswirkungen auf den Allgemeinzustand: GdB 50
  • Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen: Je nach dem Ausmaß der Störung der Ziel- und Feinmotorik einschließlich der Schwierigkeiten beim Gehen und Stehen: GdB 30-100
  • Kognitive Leistungsstörungen:
    • Leicht (z. B. Restaphasie): GdB 30-40
    • Mittelgradig (z. B. Aphasie mit deutlicher bis sehr ausgeprägter Kommunikationsstörung): GdB 50-80
    • Schwer (z. B. globale Aphasie): GdB 90-100
  • Zerebral bedingte Teillähmungen und Lähmungen:
    • Leichte Restlähmungen und Tonusstörungen der Gliedmaßen: GdB 30
    • Bei ausgeprägteren Teillähmungen und vollständigen Lähmungen ist der GdB aus Vergleichen mit dem GdB bei Gliedmaßenverlusten, peripheren Lähmungen und anderen Funktionseinbußen der Gliedmaßen abzuleiten.
    • Vollständige Lähmung von Arm und Bein (Hemiplegie): GdB 100
  • Parkinson-Syndrom:
    • Ein- oder beidseitig, geringe Störung der Bewegungsabläufe, keine Gleichgewichtsstörung, geringe Verlangsamung: GdB 30-40
    • Deutliche Störung der Bewegungsabläufe, Gleichgewichtsstörungen, Unsicherheit beim Umdrehen, stärkere Verlangsamung: GdB 50-70
    • Schwere Störung der Bewegungsabläufe bis zur Immobilität: GdB 80-100
  • Epileptische Anfälle:
    • Sehr selten (generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von mehr als einem Jahr; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Monaten): GdB 40
    • Selten (generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von Monaten; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Wochen): GdB 50-60
    • Mittlere Häufigkeit (generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von Wochen; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Tagen): GdB 60-80
    • Häufig (generalisierte [große] oder komplex-fokale Anfälle wöchentlich oder Serien von generalisierten Krampfanfällen, von fokal betonten oder von multifokalen Anfällen; kleine und einfach-fokale Anfälle täglich): GdB 90-100
    • Nach drei Jahren Anfallsfreiheit bei weiterer Notwendigkeit antikonvulsiver Behandlung: GdB 30
    • Ein Anfallsleiden gilt als abgeklungen, wenn ohne Medikation drei Jahre Anfallsfreiheit besteht. Ohne nachgewiesenen Hirnschaden ist dann kein GdB mehr anzunehmen.

Weitere neurologische und psychische Erkrankungen

Die GdB-Tabelle umfasst auch andere neurologische und psychische Erkrankungen, die im Zusammenhang mit Hirnschäden auftreten können:

  • Narkolepsie: Je nach Häufigkeit, Ausprägung und Kombination der Symptome ist im Allgemeinen ein GdB von 50 bis 80 anzusetzen.
  • Hirntumoren: Der GdB von Hirntumoren ist vor allem von der Art und Dignität und von der Ausdehnung und Lokalisation mit ihren Auswirkungen abhängig.
  • Beeinträchtigungen der geistigen Leistungsfähigkeit im Kindes- und Jugendalter: Die GdS-Beurteilung der Beeinträchtigungen der geistigen Entwicklung darf nicht allein vom Ausmaß der Intelligenzminderung und von diesbezüglichen Testergebnissen ausgehen, die immer nur Teile der Behinderung zu einem bestimmten Zeitpunkt erfassen können. Daneben muss stets auch die Persönlichkeitsentwicklung auf affektivem und emotionalem Gebiet, wie auch im Bereich des Antriebs und der Prägung durch die Umwelt mit allen Auswirkungen auf die sozialen Einordnungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.
  • Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend: Die Kriterien der Definitionen der ICD 10-GM Version 2011 müssen erfüllt sein. Komorbide psychische Störungen sind gesondert zu berücksichtigen. Eine Behinderung liegt erst ab Beginn der Teilhabebeeinträchtigung vor. Eine pauschale Festsetzung des GdS nach einem bestimmten Lebensalter ist nicht möglich.
  • Schizophrene und affektive Psychosen: Langdauernde (über ein halbes Jahr anhaltende) Psychose im floriden Stadium je nach Einbuße beruflicher und sozialer Anpassungsmöglichkeiten: GdB 50-100
  • Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen: Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen: GdB 0-20

Das Antragsverfahren auf Feststellung einer Behinderung

Zur Feststellung einer Behinderung muss zunächst ein Antrag beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung gestellt werden. Diesen Antrag kann die betroffene Person selbst stellen. Die betroffene Person kann sich aber auch vertreten lassen, zum Beispiel von einem Behindertenverband. Es wird empfohlen, den Antrag online zu stellen.

Um Art und Schwere der Behinderung festzustellen, werden meist Berichte des behandelnden Arztes bzw. der behandelnden Ärztin angefordert. Eventuell werden auch Unterlagen von der Rentenversicherung, Pflegeversicherung oder der Berufsgenossenschaft beigezogen.

Sind die gesundheitlichen Ermittlungen abgeschlossen, entscheidet das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung auf der Grundlage der Versorgungsmedizin-Verordnung und der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (www.gesetze-im-internet.de), welcher Grad der Behinderung (GdB) vorliegt. Außerdem stellt es in dem Bescheid fest, ob bestimmte gesundheitliche Merkmale, so genannte Merkzeichen, gegeben sind. Nach diesen Kriterien bestimmt sich, welche Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden können.

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Rechte und Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen haben im Arbeits- und Berufsleben besondere Rechte und Anspruch auf bestimmte Nachteilsausgleiche:

  • Begleitende Hilfen für schwerbehinderte Menschen
  • Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr
  • Besonderer Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
  • Beschäftigungsmöglichkeit in Werkstätten für behinderte Menschen
  • Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz

Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die behinderten Menschen unmittelbar infolge der Behinderung erwachsen, kann bei der Einkommensteuer auf Antrag ein sog. Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt werden, der sich nach der Höhe des GdB richtet.

Infrage kommen auch:

  • Berücksichtigung von erwachsenen behinderten Kindern
  • Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG)
  • Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)

Menschen mit Behinderungen haben rund ums Auto, im öffentlichen Personenverkehr und rund ums Haus besondere Rechte und Anspruch auf bestimmte Nachteilsausgleiche.

Menschen mit Behinderungen haben weitere Rechte und Anspruch auf weitere Nachteilsausgleiche:

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  • Mögliche Vergünstigungen im Rahmen der Sozialversicherung
  • Altersrente
  • Beförderungsdienste
  • Eintrittsermäßigungen
  • Geringere Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
  • Zentralschlüssel für Behindertentoiletten

Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis

Ab einem GdB von 50 stellt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung auf Antrag einen mit Lichtbild versehenen Schwerbehindertenausweis aus. Damit können sowohl die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nachgewiesen als auch bestimmte Rechte und - je nach Art der Eintragungen im Ausweis - Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden.

Im Schwerbehindertenausweis können verschiedene Merkzeichen eingetragen sein, die bestimmte Nachteilsausgleiche ermöglichen:

  • G: Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
  • aG: Außergewöhnliche Gehbehinderung
  • B: Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
  • H: Hilflosigkeit
  • Bl: Blindheit
  • Gl: Gehörlosigkeit
  • RF: Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für Ermäßigung des Rundfunkbeitrages bzw. Telefongebührenermäßigung („Sozialanschluss“)
  • 1. Kl.: Notwendigkeit der Unterbringung in der 1. Wagenklasse

Bedeutung der Gesamtauswirkungen aller Funktionsbeeinträchtigungen

Die Ermittlung des Gesamt-GdB basiert auf den Gesamtauswirkungen aller vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen. Einzel-GdB-Werte dienen als Messgrößen für die verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen, die zusammen auftreten, und haben keine eigenständige Bedeutung. Die Einzel-GdB sind zwar zu dokumentieren, dürfen jedoch nicht einfach addiert werden.

Die Rolle des Versorgungsamtes

Bei Hirnschäden wird vom Versorgungsamt auf Antrag ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt. Er richtet sich nach der Schwere der Beeinträchtigung und deren Auswirkungen. Das Amt darf den GdB bei Beeinträchtigungen der geistigen Entwicklung nicht allein nach dem Ausmaß der Intelligenzminderung und den Ergebnissen von IQ-Tests bestimmen. Diese können nämlich immer nur Teile der Behinderung zu einem bestimmten Zeitpunkt erfassen. Daneben muss das Amt immer auch die Persönlichkeitsentwicklung im Bereich der Gefühle (Affekte und Emotionen) und des Antriebs berücksichtigen.

Wichtiger Hinweis zum GdB-Rechner

Es gibt definitiv keinen GdB-Rechner, auch wenn Ihnen manche Webseiten das weismachen wollen. Die Bildung des Grades der Behinderung aus mehreren Beeinträchtigungen ist immer eine höchst individuelle Angelegenheit, denn jeder Fall ist anders gelagert, jedes Mal handelt es sich um eine andere Person, deren Beeinträchtigungen einzuordnen sind. Eine schematische Betrachtungsweise verbietet sich daher schon aus systemimmanenten Gründen.

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