Enzephalitis und Grad der Behinderung: Ein umfassender Überblick

Menschen mit Behinderungen, insbesondere nach einer Enzephalitis, können unter Umständen einen Grad der Behinderung (GdB) zugesprochen bekommen. Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen Aspekte der Enzephalitis im Zusammenhang mit dem GdB, die rechtlichen Grundlagen, die Begutachtung und die möglichen Nachteilsausgleiche.

Einführung in die Thematik

Enzephalitis, eine Entzündung des Gehirns, kann vielfältige Ursachen haben, darunter Infektionen (Viren, Bakterien, Pilze oder Einzeller) oder Autoimmunreaktionen, bei denen das Immunsystem fälschlicherweise Nervenzellen angreift. Die Folgen einer Enzephalitis können erheblich sein und zu dauerhaften neurologischen Schäden führen, die wiederum einen Anspruch auf einen GdB begründen können.

Grundlagen des Grades der Behinderung (GdB)

Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Maß für die Schwere einer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Er wird auf einer Skala von 0 bis 100 in Zehnergraden abgestuft. Ein GdB von mindestens 50 bedeutet Schwerbehinderung. Menschen mit einer Schwerbehinderung haben Anspruch auf verschiedene Nachteilsausgleiche, die ihnen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erleichtern sollen.

Feststellung des GdB

Die Feststellung des GdB erfolgt auf Antrag beim zuständigen Versorgungsamt oder Landratsamt. Grundlage für die Bewertung sind die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" (Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung). Diese enthalten Anhaltswerte für die Bewertung verschiedener Krankheiten und Beeinträchtigungen. Das Versorgungsamt holt in der Folge die notwendigen Befunde ein und erstellt auf deren Basis einen sogenannten Feststellungsbescheid. Dieser enthält auch den Grad der Behinderung und die damit verbundenen und zuerkannten Merkzeichen.

Neurologische Erkrankungen und GdB

Neurologische Erkrankungen wie Enzephalitis können je nach Schweregrad und Auswirkungen auf dieFunktionsfähigkeit des Betroffenen einen unterschiedlichen GdB rechtfertigen. Die Versorgungsmedizin-Verordnung listet verschiedene neurologische Erkrankungen auf, die bei der Anerkennung einer Schwerbehinderung berücksichtigt werden können.

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Autoimmunenzephalitis

Die Autoimmunenzephalitis stellt eine besondere Form der Enzephalitis dar, bei der das Immunsystem Autoantikörper gegen eigene Nervenzellen bildet. Diese Erkrankungsgruppe ist vielfältig, wobei die NMDA-Rezeptor-Enzephalitis (NMDARE) der häufigste und bekannteste Vertreter ist. Die Diagnostik dieser Erkrankung ist komplex und erfordert in der Regel eine Lumbalpunktion zur Entnahme von Liquor, der auf Autoantikörper untersucht wird.

Enzephalitis-bedingte Beeinträchtigungen und ihre Bewertung

Die Bewertung eines Hirnschadens erfolgt primär durch eine Gesamtbetrachtung der Auswirkungen. Ergänzend können "isoliert vorkommende bzw. führende Syndrome" zur Beurteilung herangezogen werden.

Kognitive Leistungsstörungen

Hirnschäden können zu kognitiven Leistungsstörungen führen, die je nach Schweregrad unterschiedlich bewertet werden:

  • Leicht: GdB 0-20
  • Mittelgradig: GdB 30-50
  • Schwer: GdB 60-80
  • Schwerste: GdB 90-100

Sprachstörungen (Aphasie)

Aphasie, eine Sprachstörung, kann das Sprechen, Schreiben, Verstehen und die Kommunikation beeinträchtigen.

Apraxie

Apraxie ist eine Störung, bei der Betroffene Schwierigkeiten haben, sich an Bewegungsabläufe zu erinnern und diese auszuführen, obwohl sie körperlich dazu in der Lage wären.

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Agnosie

Bei einer Agnosie werden Sinneseindrücke nicht erkannt.

Zentrale vegetative Störungen

Zentrale vegetative Störungen als Ausdruck eines Hirndauerschadens (z.B. Vasomotoren*)

*Vasomotoren sind Nerven, die die Weite der (Blut-)Gefäße regulieren. Sind diese gestört, kann es z.B. …

Weitere mögliche Folgen

  • Bewegungsstörungen
  • Hirnnervenausfälle
  • Krampfanfälle
  • Gedächtnisprobleme
  • Verhaltensänderungen bis hin zu schweren psychiatrischen Störungen (Halluzinationen, Psychose, Katatonie)
  • Beeinträchtigung lebenswichtiger Körperfunktionen wie Kreislauf und Atmung

Vorteile und Nachteilsausgleiche bei Schwerbehinderung

Menschen mit einem GdB von mindestens 50 haben Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis, der ihnen verschiedene Nachteilsausgleiche ermöglicht. Diese sollen dazu dienen, die durch die Behinderung entstehenden Nachteile auszugleichen.

Vorteile im Überblick

  • Arbeit und Beruf: Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, bevorzugte Einstellung
  • Rente: Möglichkeit des früheren Renteneintritts
  • Steuerliche Vorteile: Erhöhter Freibetrag, Pauschbeträge für Fahrtkosten, Pflege etc.
  • Mobilität: Ermäßigungen im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, Parkerleichterungen (blauer und oranger Parkausweis)
  • Kommunikation: Anspruch auf barrierefreie Kommunikation mit Behörden, Schwerbehindertenrabatt bei Telefon- und Mobilfunktarifen
  • Weitere Vergünstigungen: Vergünstigte Eintritte in Museen, Theater, Konzerte, Hundesteuerbefreiung für speziell ausgebildete Hunde, Wohngeldzuschuss

Merkzeichen

Für bestimmte Nachteile werden sogenannte "Merkzeichen" im Schwerbehindertenausweis eingetragen. Diese berechtigen zu spezifischen Nachteilsausgleichen. Einige Beispiele sind:

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  • G: Gehbehinderung
  • aG: Außergewöhnliche Gehbehinderung
  • H: Hilflosigkeit
  • Bl: Blindheit

Antragstellung und Widerspruch

Der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung wird beim zuständigen Versorgungsamt gestellt. Wird der Antrag abgelehnt oder der GdB zu niedrig eingeschätzt, kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch eingelegt werden. Es ist ratsam, sich bei der Antragstellung und im Widerspruchsverfahren von einem Sozialverband oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Fallbeispiel: Hirnschaden nach Poliomyelitis-Impfung

Ein Gerichtsurteil (Landessozialgericht) befasste sich mit dem Fall einer Klägerin, die nach einer Poliomyelitis-Schutzimpfung einen Hirnschaden mit Störungen des Bewegungsvermögens und der geistigen Entwicklung sowie Anfallsleiden erlitt. Das Gericht stellte fest, dass der Hirnschaden Folge der Impfung war und sprach der Klägerin entsprechende Versorgungsleistungen zu.

Chronisches Fatigue-Syndrom (CFS) / Myalgische Enzephalomyelitis (ME)

Das Chronische Fatigue-Syndrom (CFS), auch bekannt als Myalgische Enzephalomyelitis (ME), ist eine komplexe neuroimmunologische Erkrankung, die oft mit Long-Covid in Verbindung gebracht wird. Das Leitsymptom ist die Post-Exertionelle Malaise (PEM), eine Verschlechterung der Symptomatik nach Aktivität. ME/CFS kann erhebliche Auswirkungen auf die Lebensqualität haben und zu einem GdB führen.

Bewertung von ME/CFS im Rahmen des GdB

Für die Bewertung des GdB bei ME/CFS gibt es in der Versorgungsmedizinischen Verordnung (VersMedV) noch keinen eigenen konkreten Bewertungsmaßstab. Daher wird auf vergleichbare Erkrankungen wie Fibromyalgie zurückgegriffen. Je nach Schweregrad der Erkrankung kann ein GdB von 10 bis 100 in Betracht kommen.

Spastische Lähmung als Folge von Hirnschäden

Spastische Lähmungen, die durch Schädigungen des Gehirns oder Rückenmarks verursacht werden, können ebenfalls einen Anspruch auf einen GdB begründen. Die Spastik führt zu einer erhöhten Eigenspannung der Skelettmuskulatur und kann verschiedene Körperbereiche betreffen. Die Therapie zielt darauf ab, Folgeschäden zu vermindern und eine Besserung zu erzielen. Da eine spastische Lähmung nicht heilbar ist und Betroffene dauerhaft im Alltag eingeschränkt sind, liegt eine chronische Erkrankung vor, die als Schwerbehinderung gilt. Der Grad der Behinderung (GDB) liegt bei mindestens 50.

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