Epilepsie und Führerschein: Anfallsfreiheit als Voraussetzung für die Fahrtauglichkeit

Epilepsie ist eine neurologische Erkrankung, die mit Anfällen einhergehen kann, die das Bewusstsein, das Sehen, das Hören und/oder die Bewegungsfähigkeit beeinträchtigen. Im Straßenverkehr können solche Anfälle zu gefährlichen Situationen führen. Daher ist die Frage der Fahrtauglichkeit bei Epilepsie von großer Bedeutung. Dieser Artikel beleuchtet die Voraussetzungen für den Erwerb oder den Erhalt des Führerscheins bei Epilepsie, wobei ein besonderer Fokus auf die Anfallsfreiheit gelegt wird.

Epilepsie und Fahrtauglichkeit: Eine komplexe Thematik

Nicht alle Menschen haben das Glück, unversehrt zu sein und sich bester Gesundheit zu erfreuen. Schwierig kann es werden, wenn eine chronische Krankheit wie Epilepsie vorliegt. Wer epileptische Anfälle erleidet, ist nicht in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden, solange ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven besteht. Menschen mit Epilepsie können ein Risiko für plötzliche Anfälle haben, die beim Autofahren gefährlich wären. Die Erkrankung kann letztendlich auch dazu führen, dass der Betroffene das Bewusstsein verliert. Bei einem epileptischen Anfall kann die betroffene Person vorübergehend Bewusstsein und Körperkontrolle verlieren. Deshalb geht von Menschen, die unvorhergesehen solche Anfälle haben können, ein besonderes Risiko für sie selbst und andere Verkehrsteilnehmende aus.

Grundsätzlich wird also niemandem die Bewerbung um bzw. der Erwerb eines Führerscheines versagt. Trotzdem muss niemand den Führerschein freiwillig abgeben. Wer zunächst wegen der Epilepsie fahruntauglich war, aber jetzt wieder fahrtauglich ist und den Führerschein behalten hat, darf sich ans Steuer setzen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann den Führerschein entziehen, wenn die Epilepsie amtsbekannt wird, z.B. nach einem Unfall.

Das "ärztliche Fahrverbot"

Wenn eine Person aufgrund eines epileptischen Anfalls medizinischen Rat einholt, schätzt die Ärztin oder der Arzt die Fahreignung der betroffenen Person ein. Meist geht man aus nachvollziehbaren Gründen (unvorhersehbare Bewusstlosigkeit) davon aus, dass die notwendigen Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Epilepsie nicht erfüllt werden. Es wird dann ein ärztliches Fahrverbot ausgesprochen. "Ärztliches Fahrverbot" ist bindend. Attestiert die Ärztin oder der Arzt eine zeitweise Fahruntauglichkeit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen, müssen sich Verkehrsteilnehmende daran halten. Das "ärztliche Fahrverbot" ist nicht gleichzusetzen mit einem vom Gericht oder der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Fahrverbot.

Wichtig: Wird ein Fahrverbot wegen Epilepsie ausgesprochen, kommt dies nicht einem lebenslangen Entzug der Fahrerlaubnis gleich. Kann ein Fahrverbot trotz Epilepsie aufgehoben werden?Ja, bleiben Sie länger anfallsfrei und kann Ihnen eine Fahrtauglichkeit bescheinigt werden, kann das Fahrverbot wieder aufgehoben werden und Sie dürfen trotz Epilepsie fahren.

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Rechtliche Grundlagen und Begutachtungsleitlinien

Die Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) befasst sich mit allerhand Krankheiten, welche die Fahreignung beeinträchtigen und zum Fahrverbot führen können. Aus diesen gesetzlichen Ausführungen geht hervor, dass sich niemand offenbaren muss. Werden jedoch Tatsachen bekannt, die auf ein Anfallsleiden schließen lassen, kann die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten vom Bewerber verlangen, das über die Erteilung oder Beschränkungen oder Auflagen entscheidet.

Für ihn sind entscheidend für die Beurteilung der Fahrtauglichkeit von Menschen mit epileptischen Anfällen und Epilepsien die "Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrer-eignung". Für eine Einschätzung der Fahreignung bedarf es immer einer medizinischen Einzelfallprüfung. Dieser liegen die Begutachtungsleitlinien der Bundesanstalt für Straßenwesen zugrunde. In diesen Leitlinien heißt die Fahrtauglichkeit "Kraftfahreignung", weil es nur um Kraftfahrzeuge geht, nicht z.B.

Anfallsfreiheit als zentrale Voraussetzung

Die wichtigste Voraussetzung für die Fahrtauglichkeit bei Epilepsie ist die Anfallsfreiheit über einen bestimmten Zeitraum. Die Dauer der geforderten Anfallsfreiheit hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Art der Fahrerlaubnis (Gruppe 1 oder Gruppe 2) und den Umständen des Anfallsgeschehens.

Fahrerlaubnis Gruppe 1: Pkw und Motorrad

Für die Gruppe 1 (Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T) ist Folgendes festgelegt:

  • Erstanfall ohne erkennbaren Auslöser: Nach frühestens sechs Monaten ohne weitere Anfälle darf die Fahrerlaubnis nach Prüfung wieder erteilt werden. Davor sind Untersuchungen von Fachärztinnen oder Fachärzten für Neurologie notwendig. Beispielsweise lässt sich durch eine Hirnstrommessung (Elektroenzephalogramm, EEG) einschätzen, inwieweit ein erhöhtes Risiko für weitere Anfälle oder eine Epilepsie besteht.
  • Anfall mit plausibler Erklärung: Wenn es eine plausible Erklärung für den Anfall gegeben hat (beispielsweise bestimmte Medikamente), wird fachärztlich abgeklärt, ob ein generell erhöhtes Risiko epileptischer Anfälle besteht und ob die auslösenden Ursachen fortbestehen. Schlafentzug gilt hier in aller Regel nicht als Ursache. Gleiches gilt, wenn es nach einem Schädel-Hirn-Trauma oder einem chirurgischen Eingriff am Gehirn innerhalb einer Woche zu einem epileptischen Anfall gekommen ist, ohne dass es Hinweise auf eine Hirnschädigung gibt. Hier kann die Zeit der Fahruntauglichkeit auf drei Monate verkürzt werden.
  • Wiederholte Anfälle (Epilepsie): Bevor eine Patientin oder ein Patient wieder Auto fahren darf, muss nachgewiesen werden, dass sie oder er mindestens ein Jahr lang keinen Anfall hatte.

Fahrerlaubnis Gruppe 2: Lkw und Bus

Geht es um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, oder FzF gelten strengere Vorgaben bezüglich dem Fahrverbot bei Epilepsie. In der Gruppe 2, also bei Inhabern eines Lkw- und Bus-Führerscheins oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und FzF), kann die Fahreignung nach epileptischen Anfällen nur festgestellt werden, die Betroffenen keine Medikamente gegen Epilepsie (anfallssuppressive Medikamente) einnehmen.

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  • Erstanfall ohne erkennbaren Auslöser: Wie in Gruppe 1 ist auch hier eine fachärztliche Untersuchung notwendig, bei der kein erhöhtes Risiko für weitere Anfälle festgestellt wird. Außerdem wird die Kraftfahreignung frühestens nach zwei Jahren ohne Anfälle wieder erteilt.
  • Anfall mit plausibler Erklärung: Wenn es eine plausible Erklärung (bestimmte Medikamente, Schlafentzug gilt nicht) für den Anfall gegeben hat und es aus fachärztlicher Sicht keine Hinweise auf ein gesteigertes Risiko eines Rückfalls gibt, kann die Fahreignung frühestens nach sechs anfallsfreien Monaten wieder erteilt werden. Gleiches gilt für Anfälle nach Schädel-Hirn-Trauma oder Operationen.
  • Wiederholte epileptische Anfälle: Bei wiederholten epileptischen Anfällen bleibt die Kraftfahreignung für die Gruppe 2 in der Regel langfristig ausgeschlossen. Hier bedarf es stets einer Einzelfallprüfung.

Weitere Faktoren und individuelle Beurteilung

Ob ein Mensch mit Epilepsie fahrtauglich ist, ist eine individuelle Frage. Die Begutachtungsleitlinien dienen als Richtlinien, werden aber nicht starr angewendet. Selbstverständlich können hier keine mutwilligen, oberflächlichen Entscheidungen getroffen werden, sondern es muss immer ein kompetenter Arzt (Epileptologe) zu Rate gezogen werden. Für ihn sind entscheidend für die Beurteilung der Fahrtauglichkeit von Menschen mit epileptischen Anfällen und Epilepsien die "Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrer-eignung". Unterstützung erhalten Epilepsie-Patienten von ihrem Arzt. Er muss sie über ihre Anfallsfreiheit bzw. ihre Tauglichkeit, ein Fahrzeug zu führen, informieren. Seine Entscheidung gründet er auf die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung herausgegeben vom Bundesamt für Straßenwesen (BAST-Leitlinien).

Auch bei dieser Krankheit kann eine Eignung oder zumindest eine bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr vorliegen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Patient seit einem Jahr oder länger anfallsfrei ist.

Medikamente und Fahrtauglichkeit

Die Medikamente gegen Epilepsie können z.B. Epileptische Anfälle und/oder Medikamente beeinträchtigen oft die sog. Fahrtüchtigkeit, während die Anfallswahrscheinlichkeit bei Epilepsie die sog. Trotzdem muss niemand den Führerschein freiwillig abgeben. Wer zunächst wegen der Epilepsie fahruntauglich war, aber jetzt wieder fahrtauglich ist und den Führerschein behalten hat, darf sich ans Steuer setzen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann den Führerschein entziehen, wenn die Epilepsie amtsbekannt wird, z.B. nach einem Unfall.

Meldepflicht und Konsequenzen bei Verstößen

Gelangt Ihr Arzt an diese Information, kann er Ihr Fehlverhalten bei der Straßenverkehrsbehörde melden. Wer jedoch dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er oder sie trotz fehlender Fahrtauglichkeit fährt, und macht sich (z. B. bei einem Unfall) strafbar, wenn andere Personen dadurch gefährdet werden. Bei einem Unfall drohen Geld- und sogar Freiheitsstrafen, wenn jemand verletzt oder im schlimmsten Fall getötet wird. Zudem kann die Kfz-Haftpflichtversicherung bereits an die Unfallgeschädigten ausgezahltes Geld zurückfordern; die Kaskoversicherungen können Leistungen kürzen oder verweigern.

Solange die Fahreignung nicht sichergestellt werden kann, dürfen Betroffene kein Kraftfahrzeug fahren. Andernfalls liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Laut Fahrerlaubnisverordnung darf am Verkehr nur teilnehmen, wer ausreichend Sorge dafür getragen hat, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.

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Wenn es zu einem Unfall kommt und in diesem Zusammenhang bekannt wird, dass aufgrund einer epileptischen Erkrankung keine Fahreignung bestand, werden Strafverfahren gegen den Fahrer oder die Fahrerin eingeleitet. Je nach Unfallart kann dann zum Beispiel eine Straßenverkehrsgefährdung, eine Körperverletzung oder sogar ein Tötungsdelikt vorliegen. Das Führen eines Fahrzeugs unter dem bekannten Risiko eines epileptischen Anfalls gilt als grob fahrlässig. Das Strafmaß reicht bis zu mehreren Jahren Freiheitsstrafe. Falls aufgrund eines Anfallsleidens eine Ordnungswidrigkeit beziehungsweise bei einem anfallsbedingten Unfall sogar ein Strafverfahren eingeleitet wird, ist es ratsam, sich im Einzelfall juristisch beraten zu lassen. Das gilt auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde z.B. Tatsachen für eine Epilepsie-Erkrankung erhält und Führerscheinmaßnahmen drohen.

Unterstützung und Beratung

Unterstützung erhalten Epilepsie-Patienten von ihrem Arzt. Eine persönliche Beratung bieten auch Verkehrspsychologen.Manchmal kann eine Person aus der Familie oder dem Bekanntenkreis Fahrten übernehmen. Der Zuschuss ist eine sog. Ermessensleistung. Das bedeutet: Wenn die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Kostenträger nach den Umständen des Einzelfalls über den Zuschuss. Die unabhängige Teilhabeberatung, die Rehabilitationsträger wie z.B. die Agentur für Arbeit oder der Rentenversicherungsträger (Näheres unter Rehabilitation > Zuständigkeit) und das Integrationsamt bzw.

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